742.102
Verordnung über die Gebühren und Abgaben im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr 1
(Gebührenverordnung BAV, GebVBAV)
vom 25. November 1998 (Stand am 1. Mai 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 94 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19572 (EBG),
Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19753
über die Binnenschifffahrt,
Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom25. September 19174 über Verpfändung
und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffsunternehmungen,
Artikel 21 des Bundesgesetzes vom18. Juni 19935 über die Personenbeförderung
und die Zulassung als Strassentransportunternehmung,
Artikel 48 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19836 über den Umweltschutz sowie
auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19747 über die Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,8 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts-, und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzüge, Schlittenseilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
AS 1999 754
c. die jährlichen Aufsichtsabgaben und Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr gefordert.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Zur Bezahlung einer angemessenen Gebühr können auch Dritte, die sich an einem von ihnen nicht veranlassten behördlichen Verfahren beteiligen, verpflichtet werden, wenn sie darin unerhebliche oder zum Vornherein als aussichtslos erscheinende Begehren geltend machen.
Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit10
Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
...11
Die Regalabgaben werden nicht erhoben für Angebote, die Abgeltungen der öffentlichen Hand erhalten oder im Konzept BAHN 2000 enthalten sind.12
Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten13
In dieser Verordnung gelten als:
14 Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessio- nierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile, 2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge, 3.15 ... 4.16 Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen;
17 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
18 jährliche Aufsichtsabgabe: die jährlich erhobene pauschale Abgabe für technische-betriebliche Kontrollen und Audits bei Bauten, Anlagen, Fahrzeugen und sicherheitsrelevantem Personal der konzessionierten Eisenbahn-, Schifffahrts- und Seilbahnunternehmungen sowie für die Überprüfung der Betriebsvorschriften der Eisenbahnunternehmungen, für Audits bei Transportunternehmungen sowie für Auskünfte;
19 Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte, erneuerte oder erweiterte Transportrecht.;
Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare nach der Verordnung vom12. Dezember 199620 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder für die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
Porti, Telefon-, Telegramm-, Telex- oder Telefaxkosten, Bank- oder Postspesen;
Reise- und Transportkosten;
Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen;
Abgabe von Vervielfältigungen, einschliesslich Fotokopien.
Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung21
Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist ein Gebührenrahmen festgelegt, so richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach Zeitaufwand.
Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer des verliehenen Transportrechts auf Grund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.22
Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken. Der ermittelte Gebührenansatz ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses zu erhöhen oder zu ermässigen.
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu
Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben23
Das Bundesamt kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.24
Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abgaben teilweise oder ganz erlassen.25
Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
Art. 10 Voranschlag
Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag.26
Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.27
Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
Art. 11 Gebühren- und Abgabenbezug28
Das Bundesamt bezieht die Gebühren in der Regel unmittelbar, nachdem die Dienstleistung ausgeführt worden ist.
Für Gebühren oder Abgaben kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, namentlich wenn der Gebühren oder Abgabenpflichtige im Ausland wohnt oder mit der Bezahlung früherer Gebühren oder Abgaben im Verzug ist. Die Dienstleistung wird nicht erbracht, solange der Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.29
Die jährliche Aufsichtsabgabe wird für das laufende Jahr bis zum30. Juni bezogen.30
Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme eingezogen werden.
Art. 12 31 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:
in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des Bundesamtes übersteigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.
Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.
Art. 1332 Gebühren- und Abgabenverfügung
Die Gebühren und die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.
Die Verfügung gibt Aufschluss über die Gebühr oder die Abgabe und setzt die Zahlungsweise sowie die Zahlungsfrist fest.
Art. 1433 Rechtsmittel
Gegen die Gebühren- und die Abgabenverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 15 Fälligkeit
Die Gebühr oder die Abgabe wird fällig:34
30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Art. 1635 Verjährung
Forderungen aus Gebühren oder Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebühren- oder Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben36
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung und Ausdehnung der Konzession 5000
Erneuerung und Änderung der Konzession 2000
Übertragung der Konzession 500
Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung und Ausdehnung der Konzession oder Bewilligung 2000
Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1000
Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500
Konzession für tariflich integrierte Ergänzungsangebote auf bereits konzessionierten Linien 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 19 Regalabgaben37
Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung, soweit diese zum regelmässigen Personentransport ermächtigt. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:38
für Seilbahnen einschliesslich Standseilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr pauschal 500 Franken;
für alle anderen Verkehrsmittel 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität.
3. Abschnitt Eisenbahnen
Art. 20 Gebühren für Netzzugang nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom25. November 199839 (NZV)
Die Gebühr für die Erteilung der Netzzugangsbewilligung beträgt 800–3000 Franken, für deren Erneuerung 500–2000 Franken. Die Gebühr für den Entzug wird nach Aufwand berechnet.
Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsbescheinigung nach NZV
Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 7 NZV40 beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Komplexität und Dringlichkeit der Prüfung.
Die Gebühr für die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung beträgt die Hälfte des für die Ausstellung erhobenen Betrages, mindestens jedoch 300 Franken.
Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 2241 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführenden und für die Ausbildung der Prüfungsexperten
Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:
die erstmalige Ausstellung des Lernfahrausweises 150
die erstmalige Ausstellung des Ausweises 100
die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 100 2 Die Gebühr für Administrativmassnahmen bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Für die vom Bundesamt organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG beträgt 500–30 000 Franken. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen.
Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien beträgt 700–20 000 Franken.
Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom20. Juni 193042 über die Enteignung.43
Art. 2444 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften45
Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach
Artikel 18w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 400 Franken.46
...47
Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198348 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.49
Art. 2650 Jährliche Aufsichtsabgabe
Zur Deckung allgemeiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, entrichtet die Infrastrukturbetreiberin eine jährliche Aufsichtsabgabe.
Die Abgabe bemisst sich nach der Netzlänge wie folgt:
Netzlänge in Kilometern Grundabgabe in Franken Zusatzabgabe in Franken pro zusätzlichen Kilometer
bis 10 0 270 Franken
bis 20 2 700 ab 10 km: 180 Franken
bis 40 4 500 ab 20 km: 120 Franken
bis 80 6 900 ab 40 km: 80 Franken
bis 160 10 100 ab 80 km: 53 Franken 161 bis 1600 14 340 ab 160 km: 35 Franken 1601 und mehr 64 740 ab 1600 km: 23 Franken
Die Mindestabgabe beträgt 1800 Franken und kann bis auf 600 Franken ermässigt werden, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.
Betriebsgemeinschaften, die im operativen Bereich weitgehend zusammenarbeiten, bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn den halben Betrag. Gruppen von Unternehmungen mit einer Direktionsgemeinschaft bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn 80 Prozent des Betrages.
4. Abschnitt Automobile
Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:
Leichter Motorwagen, Kleinbus 100
Autobus 140
Gelenkbus 160
Personentransportanhänger 140
Sachentransportanhänger 70
Art. 27a51 Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung betragen für:
die Erteilung der Zulassungsbewilligung 800
die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung 500
die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises 50
den Eintrag ins Register der Fachausweisinhaber 25
5. Abschnitt Trolleybusse
Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
Art. 2952 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 30 Kontrollgebühren
Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je:
Trolleybus 140
Gelenktrolleybus 160
Personentransportanhänger 140 2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je:
Trolleybus 100
Gelenktrolleybus 130
Personentransportanhänger 100 3 ...53
6. Abschnitt Schifffahrt
Art. 3154 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet:
Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 5000
Zuschlag pro zugelassenen Passagier 15
Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30
Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit 10
Ausstellung der Betriebsbewilligung 250 3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr für den Widerruf einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 3255 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 3356 Jährliche Aufsichtsabgabe
Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus der Grundabgabe und einem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.
Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast 1 Franken.
Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen und für die Durchführung von Administrativmassnahmen gegenüber Schiffsführern werden nach Zeitaufwand berechnet.
Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Sportboote, unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.57
7. Abschnitt Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen
Art. 35
Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.58
Die jährliche Aufsichtsabgabe wird pro Sektion berechnet. Sie beträgt für die erste Sektion einer Gesellschaft 700 Franken. Für jede weitere Sektion wird die Aufsichtsabgabe um 50 Franken reduziert bis zum Mindestbetrag von je 350 Franken für die achte und jede weitere Sektion.59
Als Sektion im Sinne von Absatz 3 gilt der kleinste Teil einer Seilbahn, welcher eigenständig betrieben werden kann.
8. Abschnitt Übrige Verkehrsmittel
Art. 36
Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seil- antrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.
Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.
9. Abschnitt Besondere Verwaltungsgebühren
Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.
Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 70 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.
Art. 38 Fahrtenhefte
Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf 60 Franken festgesetzt
Art. 39 Massnahmen beim Überlaufsystem
Die Gebühr für die Verwarnung oder den Ausschluss vom Überlaufsystem beträgt je nach Arbeitsaufwand zwischen 100 und 1000 Franken.
Art. 40 Umweltschutz
Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.
Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:
bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt;
bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.
Art. 41 Zustimmungen
Die Gebühr für die Zustimmung zu einer Grundbucheintragung beträgt 100–2000 Franken.
Die Gebühr für die Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Juni 199160 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen beträgt 100–2000 Franken.
Art. 4261 Rechnungsprüfung
Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 70 EBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 4362 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG
In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht nach der Verordnung vom10. September 196963 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 44 Anschlussgleise
Die Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen beträgt für den Anschliesser 300–5000 Franken.
Die Gebühr für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Genehmigung von Dienstvorschriften beträgt 300–5000 Franken.
Art. 4564
Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.
Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.
Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der
[AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 199854, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2] Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.
Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.
Art. 4765 Audits, Gutachten, Abklärungen und umfangreiche Beratungen
Für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.
Art. 49 Abweisung von Gesuchen
Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:
in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr;
in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 50 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:
1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 198766 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung vom 26. Juni 199167 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird wie folgt geändert: Art. 32 Bst. a ...
3. Verordnung vom 11. Januar 191868 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Art. 18 ...
4. Die Luftseilbahnverordnung vom 8. November 197869 wird wie folgt geändert: Art. 14 ...
5. Seilbahnverordnung vom 10. März 198670 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 4 ...
6. Die Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195171 wird wie folgt geändert: Dbis ... Art. 25a ...
7. Verordnung vom 13. Dezember 199372 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert: 14.2 ...
66 [AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25. Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3] 67 [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]