742.102
Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr
(Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)
vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 20092 (PBG), und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19973,4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
6 die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
die jährlichen Aufsichtsabgaben und Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.
AS 1999 754
Art. 1a7 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20048.
Art. 29 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit10
Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
…11
…12
Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten13
In dieser Verordnung gelten als:
14 Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessio- nierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile, 2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge, 3.15 … 4.16 Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen;
17 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
18 jährliche Aufsichtsabgabe: die jährlich erhobene pauschale Abgabe für technische-betriebliche Kontrollen und Audits bei Bauten, Anlagen, Fahrzeugen und sicherheitsrelevantem Personal der konzessionierten Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen sowie für die Überprüfung der Betriebsvorschriften der Eisenbahnunternehmungen, für Audits bei Transportunternehmungen sowie für Auskünfte;
19 Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
der V vom28. Febr. 2007, in Kraft seit15. März 2007 (AS 2007 617). der V vom16. Sept. 2011, in Kraft seit1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Art. 520
Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung21
Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.22
Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.23
Art. 724 Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.
Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen Person festgelegt.25
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu
Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben26
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.27
Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abgaben teilweise oder ganz erlassen.28
Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
Art. 10 Voranschlag
Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag.29
Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.30
Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
Art. 1131 Gebühren- und Abgabenbezug
Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.
Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.
Art. 1232 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:
in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV33 übersteigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom16. Sept. 2011, in Kraft seit1. Nov. 2011 (AS 2011 4509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.
Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.
Art. 1334 Gebühren- und Abgabenverfügung
Die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. Diese setzt die Zahlungsweise fest.
Art. 1435
Art. 15 Fälligkeit
Die Abgabe wird fällig:36
30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Art. 1637 Verjährung
Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben38
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung oder Ausdehnung der Konzession 5000
Erneuerung oder Änderung der Konzession 2000
Übertragung der Konzession 500
Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500.39 2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 1840 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung der Konzession oder Bewilligung 2300
Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1200
Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 500 bei geringfügigem Aufwand
Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500
Entzug der Konzession oder Bewilligung 500
Widerruf der Konzession oder Bewilligung 500
Aufhebung der Konzession 500
Verzicht auf eine Bewilligung 500.41 2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 1942 Regalabgaben
Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
für Seilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Strasse pauschal 500 Franken;
für Eisenbahnen 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität;
für den Flughafentransfer nach Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 4. November 200943 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken.
Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:
die Schifffahrt;
den Personenverkehr auf der Strasse, der nicht unter Absatz 1 Buchstabe b oder d fällt;
44 Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;
nicht gewinnorientierte Eisenbahnen, die hauptsächlich Fahrten mit historischen Fahrzeugen anbieten.
3. Abschnitt Eisenbahnen
Art. 2045 Gebühren für den Netzzugang
Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom25. November 199846 beträgt 1000 Franken.
In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 2147 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisenbahnverordnung vom23. November 198348 (EBV) beträgt 1000 Franken.
In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für:
die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil A 1000
die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 1000
die gleichzeitige Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen Teil A und B 1000
die Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 500
die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 5 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend) 2000
die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert6 bis 10 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend) 1500 4 Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 2249 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten50
Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:
a. …51 Franken
52 die erstmalige Ausstellung des Ausweises 150
die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 100
Für die Genehmigung einer Spezialkategorie wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.53
…54
Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.55
Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000 und höchstens 50 000 Franken.56
Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom20. Juni 193057 über die Enteignung.58
Art. 2459 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften60
Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 400 Franken.61
…62
Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198363 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
DieGebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.64
Art. 25a65 Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen
Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug2.50 Franken.
Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.
Art. 25b66 Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen
Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Eisenbahnbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 2667 Jährliche Aufsichtsabgabe
Zur Deckung allgemeiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, entrichtet die Infrastrukturbetreiberin eine jährliche Aufsichtsabgabe.
Die Abgabe bemisst sich nach der Netzlänge wie folgt:
Netzlänge in Kilometern Grundabgabe in Franken Zusatzabgabe in Franken pro zusätzlichen Kilometer
bis 10 0 270 Franken
bis 20 2 700 ab 10 km: 180 Franken Netzlänge in Kilometern Grundabgabe in Franken Zusatzabgabe in Franken pro zusätzlichen Kilometer
bis 40 4 500 ab 20 km: 120 Franken
bis 80 6 900 ab 40 km: 80 Franken
bis 160 10 100 ab 80 km: 53 Franken 161 bis 1600 14 340 ab 160 km: 35 Franken 1601 und mehr 64 740 ab 1600 km: 23 Franken
Die Mindestabgabe beträgt 1800 Franken und kann bis auf 600 Franken ermässigt werden, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.
Betriebsgemeinschaften, die im operativen Bereich weitgehend zusammenarbeiten, bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn den halben Betrag. Gruppen von Unternehmungen mit einer Direktionsgemeinschaft bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn 80 Prozent des Betrages.
4. Abschnitt Automobile
Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:
Leichter Motorwagen, Kleinbus 100
Autobus 140
Gelenkbus 160
Personentransportanhänger 140
Sachentransportanhänger 70
Art. 27a68 Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:
69 die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung 500
die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung 300
die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises 50
den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber 25
eine beglaubigte Kopie 20
5. Abschnitt Trolleybusse
Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.
Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
Art. 2970 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 30 Kontrollgebühren
Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je:
Trolleybus 140
Gelenktrolleybus 160
Personentransportanhänger 140 2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je:
Trolleybus 100
Gelenktrolleybus 130
Personentransportanhänger 100 3 …71
6. Abschnitt Schifffahrt
Art. 3172 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken.73
Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet:
74 Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 8000
75 Zuschlag pro zugelassenen Passagier 14
Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30
Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit 10
Ausstellung der Betriebsbewilligung 250 2bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart oder mit erhöhtem Prüfaufwand entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden. Bei reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden.76 3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr für den Widerruf oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.77
Art. 3278 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 3379 Jährliche Aufsichtsabgabe
Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus der Grundabgabe und einem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.
Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 450 Franken, pro Autofähre 650 Franken; der Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast1.15 Franken.80
Bei Schiffen, deren zulässige Fahrgastzahl während des Jahres unterschiedlich festgelegt wird, wird eine Pro-Rata-Berechnung angewendet.81
Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet.82
Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.83
Art. 34a84 Gebühren für Schiffsführerprüfungen
Für Schiffsführerprüfungen werden die Gebühren in folgenden Fällen nach Zeitaufwand berechnet:
Prüfungen von Schiffsführern und Schiffsführerinnen, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind;
theoretische Prüfungen, die auf Antrag eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin ausserhalb der festgesetzten Prüfungstermine stattfinden;
Einsichtnahme in die Ergebnisse theoretischer Prüfungen.
Art. 34b85 Ausweise für Schiffsführer und -führerinnen
Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen für Schiffsführer und -führerinnen werden nach Zeitaufwand berechnet.
7. Abschnitt:86 Seilbahnen
Art. 3587
Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:
Verfügungen;
Dienstleistungen.
In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom20. Juni 193088 über die Enteignung.
8. Abschnitt Übrige Verkehrsmittel
Art. 36
Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.
Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.
9. Abschnitt Besondere Verwaltungsgebühren
Art. 3789 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.
Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.
Art. 38 Fahrtenhefte
Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf
Franken festgesetzt.
Art. 3990
Art. 40 Umweltschutz
Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.
Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:
bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt;
bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.
Art. 41 Zustimmungen
…91
Die Gebühr für die Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Juni 199192 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen beträgt 100–2000 Franken.
Art. 4293 Rechnungsprüfung
Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 37 PBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
[AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 199854 Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]
Art. 4394 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG
In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht nach der Verordnung vom10. September 196995 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 44 Anschlussgleise
Die vom Anschliesser zu entrichtende Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.96
Die Gebühr für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Genehmigung von Dienstvorschriften beträgt 300–5000 Franken.
Art. 4597 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie
Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt (Art. 34 Abs. 1 PBG).
Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung erhoben.
Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens 100 000 Franken.
Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.
Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.
Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.
Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.
Art. 4798 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.
Art. 49 Abweisung von Gesuchen
Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:
in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr;
in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 50 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:
1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 198799 wird aufgehoben.
2.–7. …100
99 [AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25. Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3] 100 Die Änderungen können unter AS 1999 754 konsultiert werden.