742.122.4
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordung
(AB-NZV)
vom 7. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Bundesamt für Verkehr (BAV), gestützt auf die Artikel 10 und 19 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 (NZV), verordnet:
Art. 1 Mindestpreis
Der Mindestpreis setzt sich zusammen aus:
2 dem Anteil für den Energieverbrauch, berechnet wie folgt: 1.313,1 Rp./kWh für den Bezug ab Fahrdraht zwischen 6 Uhr und 22 Uhr (Hochtarif); zwischen 22 Uhr und 6 Uhr wird dieser Ansatz mit dem Faktor 0,64 multipliziert (Niedertarif), 2. 0,3 Rp./Bruttotonnenkilometer (Btkm) für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken, ausgenommen Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreiberinnen;
4 dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt der Fahrbahn, berechnet wie folgt: 1. 0,2 Rp./Btkm für Bahnen mit leichtem Oberbau, 2. 0,25 Rp./Btkm für alle anderen Bahnen;
dem Anteil Personalkosten für den Fahrdienst, der 40 Rp./Zugskilometer (Zkm) beträgt und für Strecken im Strassenbahnbetrieb (Fahrt auf Sicht) entfällt;
dem Anteil Kosten für jede Ankunft und jede Abfahrt in Knotenbahnhöfen, berechnet wie folgt: 1. Fr.5.00 in grossen Knotenbahnhöfen, 2. Fr.3.00 in den übrigen Knotenbahnhöfen;
5 dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt der elektrischen Anlagen, der 13 Rp./Zkm beträgt und für Züge mit thermischer Traktion entfällt;
AS 2000 1037
6 dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt der Anlagen für Betrieb, Unterhalt, Alarm und Rettung in Eisenbahntunnels von mindestens 30 Kilometer Länge; der Ansatz beträgt Fr.2.00/Zkm;7
8 dem Zuschlag für Simplon-Intermodal-Züge und Grossprofilzüge; der Ansatz beträgt Fr. 300.00 pro Zug.
Das BAV bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Energiepreis, wenn die abweichenden Kosten nachgewiesen werden. Energieverbrauch wird durch die Netzbenutzerin gemessen. Sie muss die Kalibrierung und Überwachung der Messeinrichtungen auf ihren Fahrzeugen, die korrekte Messwertaufzeichnung und -ablesung sowie die Aufteilung der Messwerte auf Hoch- und Niedertarifzeiten in nachweisbarer Form gewährleisten. Für Züge, die in gleicher Zusammensetzung zu gleichen Fahrzeiten wiederholt geführt werden, können Referenzmessungen im Normalbetrieb durchgeführt werden. Unterbleibt eine Messung, so legt die Infrastrukturbetreiberin die Verbrauchssätze je Zugskategorie bezogen auf die Btkm fest. Sie kann einen einheitlichen Satz je Zugskategorie und Netzbenutzerin festlegen, der die Verteilung auf die Hoch- und Niedertarifzeiten Knotenbahnhöfe
Als Knotenbahnhöfe gelten Bahnhöfe, die mindestens 15 Weichen in Zirkulationsgleisen und eine grosse Verkehrsintensität aufweisen sowie entweder über mindestens eine Abzweigung verfügen oder zwei der drei folgenden Funktionen aufweisen:
Anschlussbahnhof für Eisenbahnen anderer Spurweite oder Betriebsart;
Umladeterminal;
Fernsteuerbahnhof oder autonomer Bahnhof.
Verfügt ein Bahnhof über mehr als eine Abzweigung und mehr als 40 Weichen in Zirkulationsgleisen, gilt er als grosser Knotenbahnhof.
Die Einteilung der Knotenbahnhöfe ist in Anhang 1 aufgeführt.
Zusatzleistungen (Art. 22 Abs. 1 Bst. g und h NZV)
Die Rangierbahnhöfe (RB/SM), in welchen Rangierleistungen als Zusatzleistungen angeboten werden, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4a in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2002 196).
Art. 4a in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2002 196).
Die Betriebszeit für die Zusatzleistung Rangieren in Rangierbahnhöfen ist12.00 bis 04.00 Uhr. In den Grenzrangierbahnhöfen wird die Zusatzleistung Rangieren im 24-Stunden-Betrieb angeboten.
Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug. Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken in der Regel ab4.00 Uhr zu öffnen. Auf den Strecken nach Anhang 3 herrscht grundsätzlich ein 24-Stunden-Betrieb.
Art. 4 Publikation
Die nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV vorgeschriebenen Publikationen:
können am Sitz der Unternehmung eingesehen werden;
liegen beim BAV öffentlich auf; und
sind den Interessenten auf Verlangen von der Unternehmung zuzustellen oder auf einer Internet-Homepage zur Verfügung zu stellen.
Die Homepage-Adressen sind dem BAV mitzuteilen, welches sie als Links auf seiner Homepage aufführt.
Für die von den Infrastrukturbetreiberinnen festzulegenden Preise sind die Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben.
Art. 4a10 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom9. Oktober 2001
Die Änderungen vom9. Oktober 2001 gelten ab1. Januar 2002, für nach Artikel 6 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 199511 bestellte Leistungen des Personenverkehrs ab1. Januar 2003.
Art. 4b12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. September 2007
Bis zum8. Dezember 2007 beträgt der Ansatz nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Fr.1.31/Zkm.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.
[AS 1996 443, 1999 1070 Art. 28 Ziff. 1. AS 2009 5981 Art. 26 Bst. a] Anhang 113 ( (Art. 2 Abs. 3) Als grosse Knotenbahnhöfe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 gelten: Normalspur: Olten Basel PB Romanshorn Basel RB Rorschach Basel Badischer Bahnhof Schaffhausen (PB/RB) Bellinzona Solothurn (N) Bern Spiez Brugg AG Wil (N) Chiasso (PB/RB) Winterthur Effretikon Zürich Altstetten Genève Zürich HB Lausanne Zürich Oerlikon Lausanne-Triage Zürich RBL Lenzburg Luzern (N) Schmalspur: Neuchâtel keine Als Knotenbahnhöfe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten: Normalspur: Martigny (N) Aarau (N) Morges (N) Arth-Goldau Payerne Basel Birsfelden Hafen Pfäffikon SZ Basel Kleinhüningen Hf Pratteln Bassersdorf Rapperswil Brig Renens Buchs SG (PB/RB) Rotkreuz Bülach Sargans Burgdorf Sissach Chaux-de-Fonds, La (N) St. Gallen Chur (N) St.
Margrethen Delémont St-Maurice Dietikon (N) Thalwil Emmenbrücke Turgi Frauenfeld (N) Vevey (N) Fribourg Visp (N) Gossau SG (N) Wädenswil Hasle-Rüegsau Wallisellen Herisau (N) Wattwil Interlaken Ost (N) Weinfelden Killwangen-Spreitenbach Wetzikon Koblenz Wohlen (N) Konolfingen Worblaufen (N-3S) Kreuzlingen Yverdon (N) Landquart (N) Ziegelbrücke Langenthal (N) Zofingen Langnau Zug Lugano (N) Zürich Giesshübel Lyss Zweisimmen (N) Schmalspur: Chur (S) Interlaken Ost (S) Landquart (S) Luzern (S) Samedan (S) Anhang 214 (Art. 3 Abs. 1) Als Rangierbahnhöfe gelten:
Basel RB Biel RB (bis 11.12.2010) Buchs SG Chiasso SM Däniken Lausanne Triage RB Limmattal (einschliesslich Rangieranlage Zürich Mülligen) Anhang 315 (Art. 3 Abs. 3) Ein 24-Stunden-Betrieb gilt für die Strecken:
La Plaine (Grenze) – Lausanne Triage – Biel/Bienne – Olten – Othmarsingen – Heitersberg – RB Limmattal – Winterthur – Frauenfeld – Rorschach – Chur Lausanne Triage – Bern Vallorbe (Grenze) – Lausanne – Brig – Iselle (Grenze) Basel (Grenze) – Olten – Bern – Thun – Brig Basel (Grenze) – Bözberg – Othmarsingen – Rotkreuz – Giubiasco – Chiasso (Grenze) Giubiasco – Pino (Grenze)