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Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur

742.140 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/742-140/de/bundesgesetz-uber-den-fonds-zur-finanzierung-der-eisenbahninfrastruktur

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Abrogà tras: Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur1 (AS 2015 661)

Decretà cun: Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur1 (AS 2015 661),

742.140

Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur
(Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG)

vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 87a der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20123, beschliesst:

Footnotes

  1. [2] SR 101
  2. [3] BBl 2012 1577

Art. 1 Fonds

Der Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung.

Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20054 ist subsidiär anwendbar.

Footnotes

  1. [4] SR 611.0

Art. 25 Fondsrechnung

Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.

Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:

  1. als Ertrag: 1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, 2. die Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung, 3. die Aktivzinsen auf den Darlehen;

  2. als Aufwand: 1. die Entnahmen für den Betrieb, 2. die Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Bahninfrastrukturfonds, 3. die Abschreibungen von Aktiven.

Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.

AS 2015 661

Anhang zum BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (AS 2015 651).

Die Investitionsrechnung weist mindestens die Gewährung von Darlehen aus und die Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie für diesbezügliche Forschungsaufträge. Ausgenommen sind die Ausgaben, die nicht aktivierbar sind und als solche unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 fallen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).

Art. 3 Einlagen

Der Bundesrat legt fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Bahninfrastrukturfonds zugewiesen werden.

Die Beträge nach den Artikeln 87a Absatz 2 Buchstabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung basieren auf dem Preisstand von 2014. Sie werden an die Entwicklung des realen Brutto-Inlandproduktes angepasst und folgen dem Bahnbau-Teuerungsindex. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einzelheiten.

Art. 4 Entnahmen

Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die folgenden Bereiche aufgeteilt:

  1. Betrieb und Substanzerhalt;

  2. Ausbau;

  3. Forschungsaufträge.

Die Mittel haben vorrangig den Bedarf für den Betrieb und den Substanzerhalt sicherzustellen.

Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für den Ausbau nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligten Voranschlagskredit um bis zu

Prozent erhöhen.

Art. 5 Zahlungsrahmen

Die Bundesversammlung beschliesst für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu bewilligenden Entnahmen jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen.

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens über den Anlagezustand sowie über die Auslastung der Infrastruktur.

Art. 6 Verpflichtungskredite

Die Verpflichtungskredite für Ausbauschritte richten sich nach Artikel 58 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19576.

Footnotes

  1. [6] SR 742.101

Art. 7 Verschuldung, Reserve und Verzinsung

Der Bahninfrastrukturfonds darf sich nicht über die Bevorschussung hinaus verschulden.

Er bildet eine angemessene Reserve.

Guthaben werden nicht verzinst.

Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung.

Er erstellt für den Bahninfrastrukturfonds eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag des Bahninfrastrukturfonds zur Kenntnis.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 19987 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird aufgehoben.

Art. 10 Auflösung des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

Der Bahninfrastrukturfonds übernimmt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 20138 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur alle Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.

Gleichzeitig übernimmt er die Darlehen, die zulasten des ordentlichen Bundeshaushalts für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährt worden sind.

Art. 11 Tilgung der Bevorschussung

Spätestens ab dem 1. Januar 2019 werden im Budget und in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds bis zur vollständigen Tilgung der Bevorschussung für deren Verzinsung und Rückzahlung mindestens 50 Prozent der Einlagen nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstabe a sowie die Einlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung verwendet.

[AS 1999 775, 2005 2517, 2009 1169, 2010 5017]

AS 2015 645

Auf der Bevorschussung werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20169

BRB vom2. Juni 2014 (BBl 2014 4113)