742.211.1
Verordnung betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen
vom 11. Januar 1918 (Stand am 8. Februar 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, in Vollziehung von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 25. September 19171 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmun - gen (im folgenden Gesetz genannt), auf den Bericht und Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements, beschliesst:
A. Einrichtung des Pfandbuches
Art. 1
Das Pfandbuch wird für Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen, welche ihren Sitz an einem Orte der deutschen Schweiz haben, in deutscher Sprache und, für alle andern, in französischer Sprache geführt. Für diejenigen Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen jedoch, die zwei oder drei Sprachgebiete bedienen, wird das Pfandbuch sowohl in deutscher als in französischer Sprache (also in zwei Exemplaren) geführt.
Art. 2
Es ist je ein zum voraus gebundenes und paginiertes Buch in Folio-Format zu verwenden. Es darf kein Blatt herausgenommen und keines nachträglich hineingesetzt werden. Rasuren sind untersagt. Korrekturen und Zusätze sind vom Pfandbuchführer besonders zu beglaubigen.
BS 7 271
Art. 3
Das Pfandbuch erhält folgende Rubriken: Schuldner:
2 3 4 5 6 7 Datum der Zweck der Verpfändung. Nummer Bewilligung der Betrag und Datum der For- Pfand- Rang Erlöschen des Verschiedenes des Eidg. Departement derung. Gläubiger. Verzin- objekt des Pfand- Pfandrechs durch Pfandrechts für Umwelt, Ver- sung. Rückzahlung. Andere rechts Rückzahlung, Likehr, Energie und Bedingungen. Betrag und quidation, Ver- Kommunikation2 Nummern der Titel zicht usw.
Art. 4
Die Überschrift enthält den vollständigen Namen der physischen oder moralischen Person, welche zur Zeit der Eintragung als Schuldner bzw. als Pfandeigentümer erscheint. Jede Veränderung, welche infolge Abtretung, Fusion usw. in diesen Personalien sich ergibt und wodurch die Schuld ganz oder teilweise auf andere Personen übergeht, wird in Rubrik7 eingebucht. Die auf einen andern als den ursprünglichen Schuldner lautende Verpfändung ist auf ein neues Folio überzutragen, unter Verweisung auf das frühere.
Art. 5
Die Numerierung ist bei jedem Schuldner mit1 zu beginnen. Jeder unter besonderer Nummer erscheinenden Eintragung ist ein eigenes Doppel-Folio zu widmen, mit Fortsetzung auf einem spätern Blatte, wenn eine Rubrik gefüllt ist.
Art. 6
In der dritten Rubrik ist anzugeben: der Zweck des Anleihens (Art.3 des Gesetzes), der Gesamtbetrag des beabsichtigten oder bereits empfangenen Anleihens zuerst in Ziffern, dann in Worten, der Gläubiger, sofern dessen Name bekannt ist, der Zinsfuss und der Einlösungstermin der Coupons, die besondern Bedingungen des Anleihens und diejenigen betreffend der Rückzahlung, endlich der nominelle Betrag sowie das Datum und die Nummern der einzelnen Titel.
Wenn die Ausgabe der Obligationen der Eintragung im Pfandbuch nachfolgt, so sind nachträglich die wirklich ausgegebenen, bzw. einbezahlten Nummern im Pfandbuch aufzuführen und mit der Angabe des nominellen Gesamtbetrages abzuschliessen. In der gleichen Rubrik sind die Nummern der heimbezahlten Titel zu verzeichnen. Nach jeder solchen Serientilgung ist die Gesamtsumme des noch schuldigen Kapitals vorzumerken.
Die noch nicht zur Ausgabe gelangten Titel von Anleihen, für welche gemäss dem Gesetz ein Pfandrecht bereits erteilt ist, sowie die Partialen aller Anleihen, für die ein solches Pfandrecht künftig nachgesucht und erteilt werden wird, sind vor ihrer Emission dem Pfandbuchführer einzusenden, von ihm abzustempeln, zu unterzeichnen und im Pfandbuch vorzumerken.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Diese Vormerknahme ersetzt unter allen Umständen die im Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebene Eintragung der erst nach der Einschreibung der Pfandrechtsbewilligung ausgegebenen Titel.
Art. 7
Unter Pfandobjekt ist für die Eisenbahnunternehmungen der Anfangs- und der Endpunkt der zum Pfand eingesetzten Linie und deren kilometrische Länge einzutragen. Bildet die betreffende Strecke nur einen Teil eines grössern Netzes, so ist vorzumerken, dass zum Pfandobjekt überdies gehöre ein nach Artikel 27 des Gesetzes zu bestimmender Teil des der ganzen Unternehmung zudienenden Materials.
Wird die Vereinigung aufgehoben und infolgedessen der Anteil am Gesamtmaterial ausgeschieden, so ist dieses im Pfandbuch zu verzeichnen.
Bei einer Schiffahrtsunternehmung umfasst das Pfandrecht:
die sämtlichen dem Betriebe dienenden Grundstücke, mit Einschluss der Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen;
den gesamten Schiffspark und dessen Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Werkstätten, Hafen- und Landungsanlagen sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material.
Art. 8
In der Rubrik5 finden alle Vereinbarungen, bzw. programmässigen Bestimmungen betreffend den Rang des Pfandrechtes, seine Vorstände und die in gleichen Rechten stehenden Forderungen, mögen diese bereits bestehen oder zu kontrahieren vorbehalten sein, Platz. Die Vorstände sind durch Verweisung auf die betreffenden Einträge summarisch zu bezeichnen. Es sind auch die vorangehenden Prioritäten in dieser Rubrik aufzuführen. Gleichfalls ist nachzutragen, wenn in der Folge mit Bezug auf alle oder bloss mit Bezug auf einzelne Titel Veränderungen stattfinden, sei es, dass sie im Range vorrücken oder hinter spätere Verpfändungen zurücktreten.
Art. 9
In die Rubrik6 werden die Bemerkungen betreffend das Erlöschen des Pfandrechtes, infolge gänzlicher Rückzahlung des Anleihens oder eines Verzichtes oder einer Zwangsliquidation usw., verwiesen. Das Ergebnis der letztern ist kurz auszuführen; auch sind die Obligationen anzugeben, welchen wegen Nichtanmeldung ihr Anteil an der Masse nicht ausgerichtet werden konnte (Art. 47 des Gesetzes).
Art. 10
Jeder Eintrag in jeder Rubrik ist mit der Unterschrift des Protokollführers abzuschliessen und mit kurzen Verweisungen auf die Belege zu versehen.
Das Register ist nach den Namen der Schuldner anzulegen.
Art. 11
Die urkundlichen Belege, namentlich ein Exemplar der Pfandtitel, die von den Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen und den Pfandgläubigern über Eintragsentwürfe abgegebenen Erklärungen und die Blätter, in welchen Publikationen mit peremptorischen Fristen erscheinen, sind, nach Schuldnern und Pfandrechtsnummern geordnet, beim Pfandbuch aufzubewahren.
B. Führung des Pfandbuches
Art. 123
Die Führung des Pfandbuches wird dem Eidgenössischen Amt für Verkehr übertragen.
Art. 134
Art. 14
Der Entwurf der Einträge in das Pfandbuch wird in der Regel dem Schuldner zur Einsicht vorgelegt, und seine Änderungsvorschläge sollen, dem Eintrag ins Pfandbuch vorgängig, genau geprüft und möglichst berücksichtigt werden. In gleicher Weise ist auch den bereits in einem Vertragsverhältnis stehenden Gläubigern, nötigenfalls durch Publikation, eine Frist zur Einsichtnahme und Anbringung von Reklamationen anzusetzen.
Art. 15
Behufs Prüfung und Feststellung des Textes der Pfandtitel ist dem Gesuch um Bewilligung der Verpfändung ausser den durch Artikel 3 des Gesetzes geforderten Nachweisen das Formular eines solchen Titels beizulegen.
Art. 16
In dem durch Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Falle sind diejenigen Titel, mit Bezug auf welche Widerspruch gegen den Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang erhoben wird, der Einsprache beizulegen und alsdann vom Pfandbuchführer mit sachgemässem, von ihm unterzeichnetem Vormerk zu versehen.
Art. 17
Alle hinfort von den Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen eingelösten Titel sind dem Pfandbuchführer einzusenden. Nachdem sie derselbe als annulliert abgestempelt hat, gelangen sie an die Verwaltung zurück. Titel, welche nach Aufnahme ins Pfandbuch zur Rückzahlung gelangen, werden, solange diese Operation mit ihnen nicht vorgenommen ist, als noch in Kraft bestehend betrachtet.
C. Gebühren und Publikationsorgan5
Art. 186
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19987.
Art. 19 –208
Art. 21
Als obligatorisches Publikationsmittel wird das Bundesblatt bezeichnet. In besondern Fällen können auch noch andere Blätter zu Insertionen benutzt werden.
Cbis.9 Zwangsliquidation
Art. 21a
Für das Treffen aller Massnahmen betreffend die Zwangsliquidation und die Ausübung des rechtlichen Gehörs bei derselben ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.
D.10 Inkrafttreten
Art. 22
Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Bundesgesetz vom 25. September 191711 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen in Kraft, und es wird auf denselben Zeitpunkt diejenige vom
Tit. eingefügt durch Art. 52 Bst. g der Gebührenverordnung BAV vom1. Juli 1987, in Kraft seit1. Okt. 1987[AS 1987 1052].
17. September 187412 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnen aufgehoben.
Schlussbestimmung der Änderung vom 31. März 197113 In Ausführung des Bundesgesetzes vom 25. September 191714 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen wird das Eidgenössische Amt für Verkehr als zuständig erklärt: 1. für die Erteilung der Bewilligung zur Bestellung von Pfandrechten (Art. 1 des Gesetzes), 2. für die Veröffentlichung von Begehren und Beschlüssen betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation (Art. 2, 8 und 78 des Gesetzes).
[AS 1 108, 3 122 456, 4 10, 26 1086]
AS 1971 373