742.401.6
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(RSD)
vom 3. Dezember 1996 (Stand am 3. Juli 2001)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1, gestützt auf Artikel 43 der Transportverordnung vom5. November 19862, verordnet:
Art. 1 Anwendbare Vorschriften
Für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn gelten im nationalen und im internationalen Verkehr die Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)3.
Vom RID abweichende Vorschriften sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Zuständige Behörden und Prüfstellen
Als zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID gelten:
für die Klasse7 und den Anhang VII: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Würenlingen;
4 für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV) oder anstelle des EGI, ein von ihm im Einvernehmen mit dem BAV bezeichneter Experte.
Art. 3 Weisungen, Ausnahmen
Das BAV kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und bei zwingenden Gründen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn daraus keine erhöhte Gefahr für die betreffenden Transporte entsteht.
AS 1996 3436
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können bei der SBB AG, Zentrallager Wyler, Wylerstrasse 121, 3014 Bern, bezogen werden (siehe AS 2000 1656, 2001 1609).
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Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Anhang6 (Art. 1 Abs. 2) Vom RID abweichende Vorschriften Siehe Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des Transportgesetzes vom4. Oktober 19857. Im Sinne dieses Absatzes gilt Cargo Rapid als Expressgut. Siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Transportverordnung vom5. November 19868. Im Sinne dieser Randnummer gilt Cargo Rapid als Expressgut. Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Bedingungen der Verordnung vom 17. April 19859 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen. Für die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Frachtbrief eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die im
Abschnitt C der einzelnen Klassen vorgeschriebenen
Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Frachtbrief entfällt. Randnummer 101a Die nachstehend aufgeführten Gegenstände: – Nr. 0378, 0044, Anzündhütchen der Ziffern 35 und 47; – Nr. 0339, 0012, Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffern 37 und 47; – Nr. 0338, 0014, Patronen für Waffen, Manöver, der Ziffern 37 und 47; – Nr. 0379, 0055, Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder der Ziffern 37 und 47 unterliegen nicht dem Abschnitt 2 «Beförderungsvorschriften», sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
6 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 778).
1. Die Gegenstände dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde den vorstehenden Benennungen zugeordnet werden. 2. Die Gegenstände müssen, wie in Randnummer 101 Tabelle 1 Spalten4 und 5 angegeben und in Randnummer 103 Absatz 3 Tabelle2 und Absatz 4 Tabelle 3 im einzelnen erläutert, verpackt sein. Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Randnummer 102 Absätze 1, 2, 8 bis 10 und 12 sowie der Randnummer 1500 Absätze 1, 2 und 5 sind zu beachten. 3. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg je Versandstück und 50 kg je Sendung. Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Ziffer 1A müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Übergangsvorschriften Tankcontainer, die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, sofern sie den Vorschriften der Randnummern 1621, 1662 und 1663 entsprechen. Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Tankcontainer (siehe Absatz 1.7.5 1. Satz) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen bei der erstmaligen Prüfung und den wiederkehrenden Prüfungen der Tankcontainer von der zuständigen Behörde auf Dampfdichtheit geprüft werden. Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Kesselwagen (siehe Absatz 1.7.4 1. Satz) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen bei der erstmaligen Prüfung und den wiederkehrenden Prüfungen der Kesselwagen von der zuständigen Behörde auf Dampfdichtheit geprüft werden. Anhang XII Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen: Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen gelten folgende Bestimmungen: 1. Fahrgastschiffe Die Vorschriften der Randnummer 2 Absatz 3 und der Randnummer 12 des RID/RSD gelten sinngemäss. Die Stoffe und Gegenstände des RID, die nur in Güterzügen befördert werden dürfen, sind zur Beförderung auf Fahrgastschiffen nicht zugelassen. Die Stoffe und Gegenstände des RID dürfen nicht in für Fahrgäste zugängliche Räume verladen werden.
2. Fährschiffe Auf den Fährstrecken Horgen–Meilen und Beckenried– Gersau dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger oder andere Transportmittel unter folgender Bedingung auf Fährschiffen befördert werden: Diese Fahrzeuge und Transportmittel (inklusive Ladegut) müssen den geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen entsprechen..