742.412
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD)
vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Juli 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20151 sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,3 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
Sie gilt für:
natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter herstellen, befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden, entladen oder empfangen;
Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter;
Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen.
Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20014.
Art. 3 Internationales Recht
Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisen- AS 2012 6541 bahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr.
Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten.
Art. 4 Zuständige Behörden
Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:
das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat: für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe;
das Bundesamt für Verkehr (BAV) oder eine vom BAV bestimmte Stelle: für alle übrigen Fälle.
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
Ausnahmen und Abweichungen vom RID und weitere Vorschriften, die nur für den nationalen Verkehr gelten, sind für Eisenbahnen in Anhang 2.1 und für Seilbahnen in Anhang 2.2 geregelt.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge2.1 und 2.2 neuen Verhältnissen anpassen.
Das BAV kann mit zuständigen Behörden anderer RID-Vertragsstaaten zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 RID vereinbaren.
Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
Ersucht der Gesuchsteller um eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften zur Klassifizierung von Gefahrgütern nach Teil 2 RID, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen. Dieser muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 20127 erfüllen.
Art. 6 Änderungen des RID
Bei Änderungen des RID entscheidet das BAV, ob diesen Änderungen zugestimmt wird oder nicht.
Das UVEK passt den Anhang 1 an die Änderungen des RID an.
Art. 7 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen müssen der zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung erteilen sowie Zutritt zum Betrieb für die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.
Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
ein gefährliches Gut, das nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 2 oder 4 RID nicht befördert werden darf, versendet oder selbst befördert;
ein gefährliches Gut versendet, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach den Kapiteln7.1–7.4 RID durchgeführt wird;
die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Kapitel 1.4,1.7 oder 5.4 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
ein gefährliches Gut versendet , ohne den Beförderer über den Zustand, die Beschaffenheit und die Klassierung des Gutes zu orientieren.
Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
ein gefährliches Gut verpackt, einfüllt, lädt oder entlädt, ohne die Pflichten nach Kapitel 1.4 oder 1.7 RID zu beachten; der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen für den Fall zu treffen, dass ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet;
die Meldepflichten nach Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt.
Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
gefährliche Güter in Tanks befördert oder befördern lässt, die den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 4, Teil 6 oder Kapitel 1.6 RID nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 und 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Kapitel 1.4,1.7 oder 5.4 oder Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Beförderungsmitteln nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 5 RID, in denen gefährliche Güter befördert werden oder wurden, missachtet.
Art. 11 Vollzug
Das BAV vollzieht diese Verordnung.
Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
Gültige Fassung des RID
Es gelten die Vorschriften des RID9 der Ausgabe 2015.
9 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org bezogen werden.
Anhang 2.110 (Art. 5 Abs. 1)
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen zusätzlich den Anforderungen des Anhangs 3 der Verordnung vom 29. November 200211 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen. Sprengmittel, die für den Einsatz in Lawinenhängen vorgesehen sind und fertig konfektioniert befördert werden müssen, unterliegen den RID-Vorschriften nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: – Die Beförderung erfolgt auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorgesehenen Einsatzort. – Die Sprengmittel werden durch Sprengverantwortliche verpackt, verladen und entladen. – Die Beförderung wird durch Sprengverantwortliche begleitet. – Die Beförderung erfolgt ausserhalb des publizierten Fahrplans im Rahmen einer Dienstfahrt. – Ausser den Sprengverantwortlichen befindet sich nur das für die Durchführung der Beförderung notwendige Personal im Beförderungsmittel (Bahn, Seilbahn). – Die Sprengverantwortlichen verfügen über den notwendigen Ausweis nach den Artikeln 51–60 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 200012. Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscode 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. An Wagen, in denen Gefahrgüter befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel (Placards) und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orange Klapptafeln verwendet werden. Die Klapptafeln sind an den beiden Längsseiten der Wagen anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. An Wagen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entsprechenden Grosszettel anzubringen.
10 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des UVEK vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4349).
Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
An Wagen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpackungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entsprechenden Grosszettel (Placards) anzubringen. Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in RID 5.4.1.1.1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt. 6 Übergangsvorschriften Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet), die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. Baustellentanks (BT): Baustellentanks sind für den Transport von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, sofern sie den Vorschriften der Kapitel 1.6 und 6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau und Prüfung entsprechen. Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut.
Anhang 2.2 (Art. 5 Abs. 1)
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr
Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abweichungen:
Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Seilbahnen im nationalen Verkehr
1.10.3 Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht anwendbar. 3.3 Die Sondervorschrift 640 ist für den Transport von UN 1202 mit Seilbahnen nicht anwendbar 3.4.13 a) Die Vorschriften sind nicht anwendbar. 5.2.1.8 Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. 5.3.1.3 Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den Vorschriften 5.3.1.4 zur Kennzeichnung. 5.3.1.5 Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern, Grosscontainern, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks mit dem Kenn- 5.3.1.6 zeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 5.3.2 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.4 Die Vorschriften sind nicht anwendbar. 6.8.2 Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den Vorschriften des ADR entsprechen. 7.5.3 Die Vorschriften sind nicht anwendbar.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 199613 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …14
13 [AS 1996 3436, 2008 5747 Anhang Ziff. 19 5995] 14 Die Änderungen können unter AS 2012 6541 konsultiert werden.