744.10
Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)
vom 18. Juni 1993 (Stand am 19. Dezember 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstabe g und 36 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom24. Februar 19934, beschliesst:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse und die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und im Güterverkehr.
Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt des Gesetzes gelten auch für Eisenbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn sowie für alle anderen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.5 AS 1993 3128
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63 Abs. 1, 92 und 95 Abs. 1 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
2. Abschnitt Personenbeförderungsregal
Art. 26 Grundsatz
Der Bund hat, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6, das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist.
Art. 2a7 Auftrag der Schweizerischen Post
Die Schweizerische Post stellt im Rahmen der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr die regelmässige Personenbeförderung sicher.
Die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots werden der Schweizerischen Post nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19578 und des Transportgesetzes vom4. Oktober 19859 abgegolten.
Art. 2b10 Wettbewerbsdienste
Die Schweizerische Post kann Personen zu touristischen Zwecken befördern und Zusatzdienstleistungen anbieten.
Art. 2c11 Zusammenarbeit mit Dritten
Die Schweizerische Post kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen eigene Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
Art. 312 Ausnahmen
Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird.
Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.
Art. 413 Konzessionen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmäs- sige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen.
Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen verfügen, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind, und nachweisen, dass:
die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und
zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird.
Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. Die Konzessionsbehörde kann der Unternehmung aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung der Gesetzes- und Konzessionsvorschriften Erleichterungen gewähren.
Das Departement kann die Konzession widerrufen, wenn:
die Unternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt;
wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Unternehmung ist angemessen zu entschädigen.
Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
Art. 4a14 Fahrordnungsvorschrift
Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicherheit der Fahrten der Schweizerischen Post und der konzessionierten Unternehmungen erlassen.
Art. 5 Haftpflicht
Die Schweizerische Post und die konzessionierten Unternehmungen sind dem Bundesgesetz vom28. März 190515 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post unterstellt.16
Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 195817.
Art. 6 Grenzüberschreitender Personenverkehr
Der Bundesrat kann im Rahmen des Vollzugs internationaler Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat den Erlass solcher Bestimmungen für Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Bewilligung an die Voraussetzung knüpfen, dass diese Staaten Inhabern und Inhaberinnen einer schweizerischen Bewilligung Gegenrecht gewähren.
Er kann hierzu mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.
3. Abschnitt Zulassung als Strassentransportunternehmung
Art. 7 Begriffe
In diesem Gesetz gilt als:
Strassentransportunternehmung im Personenverkehr: jede Unternehmung, die eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern. Die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung ihrer Arbeiter und Arbeiterinnen und ihrer Angestellten durch eine Unternehmung des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung;
Strassentransportunternehmung im Güterverkehr: die Tätigkeit jeder Unternehmung, die gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt;
Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 195818.
Art. 8 Zulassungsbewilligung
Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung.
Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erteilt.
Art. 9 Voraussetzungen
Wer eine Bewilligung erlangen will, muss:
zuverlässig (Art. 10),
finanziell leistungsfähig (Art. 11) und
c. fachlich geeignet sein (Art. 12).
Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt.
Art. 10 Zuverlässigkeit
Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: 1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, 2. über die Sicherheit im Strassenverkehr, 3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
Art. 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Unternehmung ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge.19
Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.
Art. 12 Fachliche Eignung
Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.
Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen.20
Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Verbände haben ein Prüfungsreglement zu erstellen, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.21
Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.22
Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einer Strassentransportunternehmung nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen.23
Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben.24
Art. 1325 Widerruf der Zulassungsbewilligung
Das Bundesamt prüft regelmässig, mindestens alle fünf Jahre, ob eine Strassentransportunternehmung die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
Es widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Art. 14 Weiterführung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit
Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf eine Strassentransportunternehmung für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden.
Das Bundesamt kann diese Frist in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate verlängern.26
Die ständige und tatsächliche Leitung der Unternehmung muss von einer Person übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens achtzehn Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war.
Art. 15 Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 196827 über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194328.
4. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 16 Verletzung des Personenbeförderungsregals
Wer ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Wer die Tat fahrlässig begangen hat, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 17 Ausübung der Tätigkeit ohne Bewilligung
Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder Güterverkehr ohne Bewilligung ausübt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 18 Ordnungswidrigkeiten
Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden. Damit kann eine Kostenauflage verbunden werden.
Vorbehalten bleibt die Überweisung an das Gericht aufgrund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches29.
Art. 19 Verfahren und Zuständigkeit
Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen übertragen.
Art. 20 Verwaltungsstrafrecht
Das Bundesgesetz vom22. März 197430 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Absatz 1 Buchstabe a,3 und 61 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 192431 werden aufgehoben.
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Strassentransportunternehmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, müssen innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten um eine Bewilligung nachsuchen.
Ab Inkrafttreten des Abkommens vom21. Juni 199932 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse dürfen grenzüberschreitende Transporte des Personen- und Güterverkehrs nur mit einer entsprechenden Bewilligung ausgeführt werden.33
Art. 24 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17, 1995 548. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten mit Ausnahme des3. Abschnitts (Zulassung als Strassentransportunternehmung). Für diesen Abschnitt legt er das Inkrafttreten nach Abschluss einer Vereinbarung mit der EG über den Strassenverkehr fest.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1994 (mit Ausnahme der Artikel 7–15,17 und 23)34
Art. 7 -15,17 und 23: 1. Januar 200135
BRB vom30. Nov. 1993 (AS 1993 3133)
V vom1. Nov. 2000 (AS 2000 2889)