744.21
Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen
(Trolleybus-Gesetz, TrG)
vom 29. März 1950 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37bis, 41bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom26. Juli 19494, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmen5 des öffentlichen Verkehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden.
Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektrische Energie aus einer Fahrleitung entnimmt und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Schienen gebunden zu sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
Vorbehalten bleiben von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche auf Trolleybusfahrzeuge anwendbar sind.
Art. 2 Enteignung
Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom20. Juni 19306 über die Enteignung zu.
AS 1951 665
[BS 1 3; AS 1958 362, 1973 429, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81, 82, 87, 92, 122 und 123 der BV vom18. April 1999 (SR 101). seit1. Jan. 2001 (SR 272).
Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft
Art. 3 Verpfändung und Zwangsvollstreckung
Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmen7 Anwendung.
Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen.8 II. Konzession
Art. 49
Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200910 erteilt.
Art. 5 und 611
III. Aufsicht
Art. 7 …12
Das Departement führt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmen13. Es kann sie durch nachgeordnete Amtsstellen ausüben lassen. Die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden sind zur Mitwirkung heranzuziehen. Der Bundesrat ordnet die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft
Art. 814
IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb
Art. 9 1. Technische Normalisierung
Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.
Art. 10 2. Elektrizitätsgesetzgebung
Auf die Erstellung, den Unterhalt und Betrieb der elektrischen Anlagen und Einrichtungen finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über elektrische Anlagen Anwendung.
Art. 1115 3. Eisenbahngesetzgebung a. Plangenehmigung b. Weitere Vorschriften
Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195716.
Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf:
die Meldung von Unfällen;
die Arbeits- und Ruhezeit des Personals.18 2 Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten.
Ver-einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; Ver-einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
Art. 12 4. Motorfahrzeugverkehrs- gesetzgebung a. Grundsatz
Für die technische Ausrüstung der Fahrzeuge und den Verkehr auf der Strasse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz genannten Ausnahmen.
Art. 13 b. Zulassung der Fahrzeuge und Betriebseröffnung
Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen des Unternehmens und eine Nummer tragen.
Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl des Unternehmens als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.
Art. 14 c. Führerausweis
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Trolleybusführern.
Der Führerausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt.
Die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen sind mit der Begründung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
V. Haftpflicht und Versicherung
Art. 15 1. Haftpflicht
Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom15. März 193219 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung.
Istdie Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 190220 betreffend die Schwach- und Starkstromanlagen.
[BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, AS 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]. Heute: nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01).
…21
Art. 16 2. Versicherung
Das Unternehmen hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur Deckung des durch ihren Betrieb verursachten Schadens. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr dem Halter von schweren Motorwagen zum Personentransport vorschreibt.
Die Versicherung muss bei einem vom Bundesrat in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen22 oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung abgeschlossen sein. Der Versicherungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Betrieb darf erst eröffnet und nur solange aufrechterhalten werden, als die Versicherung besteht. Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Aufsichtsbehörde zu melden.
VI. Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
Art. 17 1. Ordnungsbusse und Aufhebung der Konzession
…23
Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Departement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören.
Art. 18 2. Vergehen und Übertretungen
Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom15. März 193224 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr finden Anwendung, mit Ausnahme derjenigen über das Fahren ohne Fahrzeugausweis und über das Kontrollschild.
Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft
[BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157
Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, AS 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]. Heute: 3. Abgaben
Die Strafbestimmungen des BG vom 19. Dez. 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01).
Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195725 über die Dienstunfähigkeit gelten sinngemäss.26 Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom18. Juni 1999
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten konzessionierte Trolleybusunternehmen. Soweit nötig, sind die Konzessionen innert drei Jahren den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen bei Trolleybusfahrzeugen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
Art. 20 Inkrafttreten und Vollzug
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollziehungsvorschriften. Er hört vor dem Erlass die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden und die konzessionierten Unternehmen an.
Datum des Inkrafttretens:20. Juli 195129 Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BRB vom6. Juli 1951 (AS 1951 670).