Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

747.201.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/747-201-1/de/verordnung-uber-die-schifffahrt-auf-schweizerischen-gewassern

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 matg 2007.

Consultaziuns: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) (16-03-2015),

747.201.1

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)

vom 8. November 1978 (Stand am 2. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt und in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemnisse (THG),4 verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [3] SR 946.51
  2. [2] SR 747.201
  3. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeutet:

  1. 5 «Schiff» ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät;

  2. «Schiff mit Maschinenantrieb» oder «Motorschiff» ein Schiff mit mechanischem Antrieb;

AS 1979 337

Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom9. März 2001, in Kraft seit1. Mai 2001 (AS 2001 1089)

  1. 6 «Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband;

  2. «Schubverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden;

  3. «schwimmendes Gerät» ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran;

  4. «Fahrgastschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als 12 Personen verwendet wird;

  5. «Kursschiff» ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt;

  6. «Güterschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird;

  7. «Segelschiff» ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist. Ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb;

  8. ibis. 7 «Segelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten;

  9. «Ruderboot» ein Schiff, das nur mittels Ruder oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann;

  10. kbis. 8 «Raft» ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen;

  11. kter. 9 «Schlauchboot» ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff;

  12. 10 «Vergnügungsschiff» ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht Sportboot im Sinne von Bst. lbis ist;

  1. lbis. 11 «Sportboot» ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote12 (EG-Richtlinie) untersteht;

  2. lter. 13 «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist;

  3. 14 «Länge» grösste Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können und bei deren Demontage die Festigkeit des Schiffskörpers nicht beeinträchtigt wird, gehören nicht zur Länge;

  4. mbis. 15 «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können und bei deren Demontage die Festigkeit des Schiffskörpers nicht beeinträchtigt wird, gehören nicht zur Breite;

  5. «stilliegendes Schiff» ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist;

  6. «fahrendes Schiff» oder «Schiff in Fahrt» ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist;

  7. «Nacht» den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

  8. «Tag» den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

  9. 16 «Blinklicht» ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet;

  10. 17 «Blitzlicht» ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet;

  11. 18 «Taktlicht» ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet;

  1. 19 «Antriebsleistung» die Nennleistung nach Ziffer 2.10 der Verordnung vom 13. Dezember 199320 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern;

  2. 21 «Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz;

  3. 22 «Drachensegelbrett» ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird.

Verkehrsvorschriften

Allgemeines

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  3. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  4. [12] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20. Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.
  5. [20] SR 747.201.3

Art. 3 Schiffsführer

Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.

Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.

Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:

  1. Gefährdung oder Belästigung von Menschen,

  2. Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer,

  3. Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei,

d. Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.

Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen

Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

Art. 7 Belastung und Personenzahl

Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.

Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.

Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.

Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.

Art. 8 Ausweise

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.

Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen

Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.

Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

Art. 10 Gewässerschutz

Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.

Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.

Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.

Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden.23

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 11 Immissionsschutz

Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.

Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung

Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen.

Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann.

Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei.

Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten.

Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe

Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 14 Behördliche Anordnungen

Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden.

Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.

Art. 15 Überwachung

Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.

Kennzeichen der Schiffe

Art. 16 Kennzeichnung24

Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1 zu versehen.25

Davon ausgenommen sind:

  1. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen;

  2. Schiffe, die kürzer sind als2,50 m;

  3. Paddelboote, Strandboote und dergleichen;

  4. 26 Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.27 3 Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach Absatz 2 Buchstaben b–d tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters.28

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  3. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  4. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  5. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 17 Anbringen der Kennzeichen

Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle.29

Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu15 m mindestens8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.

Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1 vorschreiben.

Sichtzeichen der Schiffe

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476 1643).
  2. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  3. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 1830 Allgemeines

Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 18a31 Arten von Lichtern

Topplichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden und weisses Licht ausstrahlen, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, 112° 30’ nach jeder Seite, sichtbar ist. Der Abstand der Topplichter vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene muss mindestens 0,5 m betragen. Topplichter sind möglichst auf dem vorderen Teil, bei Schubverbänden auf dem vordersten Schiff, zu setzen.

Als Seitenlichter sind an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes Licht auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen. Sie müssen von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30’ sichtbar sein. Auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten ist die Verwendung einer Zweifarbenlaterne am Bug statt der getrennten Seitenlichter zulässig, wobei diese im vorderen Bereich des Schiffes in der Mittellängsebene angebracht werden muss.32

Hecklichter müssen möglichst in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden und weisses Licht ausstrahlen, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, 67° 30’ nach jeder Seite, sichtbar ist.

Rundumlichter müssen über einen Horizontbogen von 360° sichtbar sein.

Footnotes

  1. [31] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 19 Lichter

Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen.33

Die Sichtweite muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün hell 4 km 3 km gewöhnlich 2 km 1,5 km

Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen: Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela

10,0

4,1

1,4 1,5 0,7.34

Für Vergnügungsschiffe und Sportboote genügen Lichter mit einer Lichtquelle von

Watt.35

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [35] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle

Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens

cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens

cm haben.

Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.

Art. 21 Verbotene Sichtzeichen

Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen.36

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 22 Ersatzlichter

Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen.

Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen.

Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.

Art. 23 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie:

  1. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können,

  2. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Art. 2437 Schiffe mit Maschinenantrieb

Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht:

  1. ein helles Topplicht;

  2. helle Seitenlichter;

  3. ein gewöhnliches Hecklicht.

Für Vergnügungsschiffe, Sportboote und Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:

  1. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;

  2. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.38 3 Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht:

  1. ein weisses Rundumlicht und Seitenlichter, wobei die Seitenlichter am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder

  2. ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter, wobei Seitenlichter und Hecklicht auch in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze geführt werden dürfen.

Beträgt die Antriebsleistung nicht mehr als6 kW, genügt in allen Fällen ein weisses Rundumlicht.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 2539 Schiffe ohne Maschinenantrieb

Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.

Für Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, sind auch zulässig:

  1. ein Hecklicht sowie Seitenlichter, die auch am Bug nebeneinander oder als zweifarbige Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder

  2. eine dreifarbige Laterne an der Mastspitze.

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 26 Schiffe beim Stilliegen

Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stilliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.40

Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.

Footnotes

  1. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 27 Kursschiffe

Kursschiffe führen:

  1. 41 bei Nacht zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst1 m höher als das Topplicht;

  2. bei Tag einen grünen Ball.

Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag

Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:

  1. 42 bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht;

  2. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.

Art. 29 Gefährliche Verankerungen

Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:

a.43 bei Nacht zwei im Abstand von mindestens1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter;

b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.

Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.44

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [44] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 30 Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten

Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein oder mehrere von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Lichter führen.45

Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).

Footnotes

  1. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 31 Fischereischiffe auf Fang46

Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze:

  1. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht;

  2. bei Tag einen gelben Ball.47 2 Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [47] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 32 Zeichen beim Tauchen

Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.

Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Tafel bei Tag am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein; sie ist bei Nacht und unsichtigem Wetter wirksam anzuleuchten.48

Schallzeichen der Schiffe

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 33 Allgemeines

Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben:

  1. 49 auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;

  2. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife.

Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.

EineGruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden.

Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden.50

Art. 34 Schallzeichen

Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet:

  1. Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»;

  2. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;

  3. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;

  4. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»;

  5. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig»;

  6. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses».

Art. 35 Verbotene Schallzeichen

Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen.51

Schifffahrtszeichen

Footnotes

  1. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 36 Allgemeines

Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen.

Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.

Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen

Fürdie Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.

Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A.3 oder A.4) gekennzeichnet.

Für das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt.52

Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein.

Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D.2 gekennzeichnet sein.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  2. [52] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen

Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.

Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.

Andere als die in den Absätzen1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.

Die in den Absätzen1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein.53

Footnotes

  1. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 3954 Ortungszeichen

Bei Nacht und unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 oder gelbe Blitzlichter verwendet werden.

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 40 Sturmwarnzeichen

Die Vorsichtsmeldung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Sturmwinden ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.

Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90mal aufleuchtet) kündet unmittelbare Sturmgefahr an.

Regeln für Fahrt und Stilliegen

Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln

Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus.

Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.

Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen ein Schiff nicht sicher führen kann, hat dies zu unterlassen.

Art. 4255 Besondere Regeln

Schiffe, die kürzer sind als2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Paddelboote, Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c), sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nur innerhalb der inneren Uferzone (150 m) verkehren.

Footnotes

  1. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998

Art. 42a56 Fahrstrasse

Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen haben bei ihren Fahrten einer Fahrstrasse zu folgen, von der ohne Grund nicht abgewichen werden darf. Die Fahrstrasse ist für Kursschiffe, die sich nähern, freizuhalten.

Footnotes

  1. [56] Eingefügt durch Art. 56 Ziff. 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994, in Kraft seit

Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden

Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 30 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 33 Absatz 4 geben, weichen andere Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an.

Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe

Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:

  1. den Kursschiffen alle anderen Schiffe;

  2. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe;

  3. den Schiffen der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe und Güterschiffe;

  4. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen;

  5. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe sowie Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach

Artikel 31 führen; Art. 45

f.57 die Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.

Schleppverbände gelten als Kursschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.

Begegnen von Motorschiffen untereinander

Fahren zwei Motorschiffe, von denen keines nach Artikel 44 ausweichpflichtig ist, so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht das Schiff aus, welches das andere an Steuerbord hat.

Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, hält jedes 1476). 1. Mai 1994 (SR 747.201.7). 1089) nach Steuerbord, damit sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.

Unter besonderen Umständen, insbesondere bei Landemanövern, kann der Schiffsführer die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind «zwei kurze Töne» zu geben. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Footnotes

  1. [57] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001

Art. 46 Überholen von Motorschiffen untereinander

Jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, weicht diesem aus, sofern es nach Artikel 44 nicht den Vorrang hat.

Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen von hinten so nähert, dass bei Nacht nur dessen Hecklicht erkennbar wäre. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.

Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne von Artikel 45 noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen.

Art. 47 Verhalten von Segelschiffen untereinander

Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht aus:

  1. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, das Schiff mit Wind von Backbord;

  2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, das luvwärtige Schiff.

Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.

Art. 48 Verhalten beim Ausweichen

Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens50 m gegenüber Kursschiffen, Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.

Soweit wie möglich halten:

a. 58 Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach

Artikel 31 Absatz 2 führen;

b. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.

1089).

Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44–46 jedoch uneingeschränkt.

Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern

Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens50 m.

Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag

Gegenüber nach Artikel 28 gekennzeichneten Schiffen wird die Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und möglichst grosser Abstand gehalten.

Art. 51 Manövrierunfähige Schiffe

Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.

Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.

Art. 52 Häfen und Landestellen

Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang, sofern diese keine Kursschiffe oder Schiffe in Not sind. Kursschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe von «drei langen Tönen» anzukündigen.

Schiffe, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen den für das Ein- oder Ausfahren anderer Schiffe erforderlichen Bereich weder befahren noch sich darin aufhalten.

Kursschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen anzulegen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und durch die Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind.

Von den Absätzen2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer beim Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Kursschiffe nicht behindert werden.

Art. 53 Fahren in der Uferzone

Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, dürfen:59

  1. die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren; sie nehmen dabei den kürzesten Weg;

  2. in der inneren und äusseren Uferzone nicht schneller fahren als10 km/h.

Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.

Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:

  1. für Schiffe mit elektrischem Antrieb;

  2. für Schiffe der Berufsfischer auf Fang;

  3. für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.60 3 Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens25 m einzuhalten.61 4 Die zuständige Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit von10 km/h auf die innere Uferzone beschränken, wenn:

  4. sich die Uferzonen nähern, berühren oder überschneiden und es die Sicherheit des Verkehrs erfordert;

  5. dadurch, namentlich längs steil abfallendem, unbewohntem Ufer, keine Beeinträchtigungen der Schifffahrt oder andere Nachteile zu erwarten sind.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [60] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  3. [61] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.62

In den Uferzonen ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten.

Das Fahren mit Drachensegelbrettern ausserhalb behördlich bewilligter Wasserflächen ist verboten. Wasserflächen dürfen nur dann zur Benutzung durch Drachensegelbretter freigegeben werden, wenn die Sicherheit der übrigen Seebenützer innerhalb der freigegebenen Fläche gewährleistet bleibt und die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt wird.63

Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer beobachtet.

Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.

Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [63] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 55 Fahrt bei unsichtigem Wetter

Schiffe, welche die vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen nicht geben können und nicht über Kompass oder Radar verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, haben sie so rasch es die Umstände erlauben einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufzusuchen.

Schiffe ohne Radar sowie Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Radar setzen ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herab. Wenn es die Umstände gebieten, hat jedes Schiff anzuhalten.64

Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.

Footnotes

  1. [64] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 5665 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

Bei unsichtigem Wetter geben Kursschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.

Footnotes

  1. [65] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 57 Verwendung von Radar

Radar darf als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen vertraut ist.

Bei Verwendung von Radar kann auf den Ausguck nach Artikel 55 Absatz 3 verzichtet werden.

Art. 58 Schiffe in Not

Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:

  1. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;

  2. Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;

  3. Abgabe einer Folge langer Töne;

  4. das Morsezeichen . . . — — — . . . (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln;

  1. Glockenschläge;

  2. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.

Art. 59 Stilliegen

Liegeplätze sind so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. In der Regel ist ein Abstand von mindestens25 m einzuhalten.66

Stilliegende Schiffe sind sicher zu verankern oder festzumachen, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung fahrender Schiffe zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.

In der Nähe von bezeichneten Geräten der Berufsfischer ist das Ankern verboten.

Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte.67

Besondere Bestimmungen für Flüsse und Kanäle

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [67] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 6068 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt auf schiffbaren Flüssen und Kanälen sowie auf ihnen von der zuständigen Behörde gleichgestellten und entsprechend gekennzeichneten Gewässerabschnitten.

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 61 Begriffsbestimmung

In diesem Abschnitt bedeutet «zu Berg» die Richtung zur Quelle, «zu Tal» die entgegengesetzte Richtung.

Art. 62 Ausgenommene Bestimmungen

Auf Flüssen und Kanälen gelten die Artikel 44 (Ausweichpflichtige Schiffe), 45 Absatz 1 (Begegnen),46 (Überholen),47 (Verhalten von Segelschiffen untereinander),

Absatz 1 (Häfen) sowie 53 Absätze1 und 2 (Fahren in der Uferzone) nicht.

Art. 63 Begegnungen und Überholen

Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.

Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg «stacheln», weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus.

Segelschiffe dürfen nur dann gegen den Wind aufkreuzen, wenn andere Schiffe nicht behindert werden.

Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidbar, haben die Schiffsführer alle Massnahmen zu treffen, die Gefahren ausschliessen oder verringern.

Art. 64 Durchfahrt unter Brücken

In unmittelbarer Nähe von Brücken und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr des Zusammentreffens im Bereich einer Brücke, so hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch «einen langen Ton» anzukündigen.

Das Begegnen im Bereich einer Brücke ist erlaubt, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum bietet oder wenn getrennte Durchfahrten bestehen.

Art. 65 Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen

Die Schiffsführer haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bedienungspersonal der Schleusen oder Kahnrampen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs erteilt werden.

Art. 6669 Vorrang der Kursschiffe

Kursschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer Vorrang.

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 67 Überqueren

Schiffe, ausgenommen Ruderboote, die überqueren, haben den zu Tal und den zu Berg fahrenden Schiffen auszuweichen.

Von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten.

Art. 68 Wenden

Schiffe dürfen nur wenden, wenn der Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ausschliesslich auf Strecken gestattet, die an beiden Ufern mit Tafeln E.5 bezeichnet sind.

Art. 70 Verbotenes Stilliegen

Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brükken verboten.

Art. 71 Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe

Schwimmende Geräte und Schiffe, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Schiffe führen:

  1. bei Nacht 1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht; 2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie dasjenige auf der andern Seite;

  2. bei Tag 1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss; 2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge auf der anderen Seite.

Die Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Schiff so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Zusätzliche Bestimmungen 281 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen und Transporte

Art. 72 Nautische Veranstaltungen

Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

  1. keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann;

  2. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Art. 73 Sondertransporte

Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.

Art. 74 Personentransport mit Güterschiffen

Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

  1. die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden;

  2. die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind;

  3. die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können;

  4. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde;

  5. 70 der Schiffsführer im Besitze des Führerausweises Kategorie B oder C ist.

Art. 75 Transport wassergefährdender Güter

Vorbehältlich der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn ist der Transport von wassergefährdenden Stoffen verboten. Als wassergefährdend gelten Stoffe, die schädliche Veränderungen der physikalischen oder che- mischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.

282 Verhalten der Fischer und Taucher

Art. 76 Fischen

Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt:

  1. behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist;

  2. nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können.

Auf den Fahrlinien der Kursschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen, sowie in Engstellen des Fahrwassers dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte die Schifffahrt nicht behindern.

Art. 77 Tauchen

Sporttauchen ist verboten:

  1. auf den Fahrlinien der Kursschiffe;

  2. in engem Fahrwasser;

  3. bei Hafeneinfahrten;

  4. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen.

Zulassungsbestimmungen

Schiffsführer

Art. 78 Allgemeines

Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:

  1. die Antriebsleistung6 kW übersteigt;

  2. die Segelfläche nach Anhang 12 mehr als 15m2 beträgt.

Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein.

311 Führerausweis

Art. 7971 Ausweiskategorien

Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen; Kategorie B: Fahrgastschiffe; Kategorie C: Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper; Kategorie D: Segelschiffe; Kategorie E: Schiffe von besonderer Bauart.

Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:

  1. der Führerausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;

  2. der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Schiffen der Kategorie A.

Für den gewerbsmässigen Personentransport mit Schiffen bis zu 12 Fahrgästen (Eintrag Schiffsausweis) genügt der Führerausweis der Kategorie A.

Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als15 m2 Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.

Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 80 Auflagen und Beschränkungen

Der Führerausweis kann mit Auflagen (Brillentragen usw.) verbunden werden.

Der Ausweis der Kategorie A kann auf Segelschiffe mit Motor, derjenige der Kategorie E auf eine bestimmte Schiffsart beschränkt werden.

Art. 8172 Geltungsbereich

Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Sie gelten auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhende Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schiffsführer bestehen.

Der Führerausweis der Kategorie B gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde.

Der Geltungsbereich ist im Führerausweis einzutragen, wenn er eingeschränkt ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag oder darauf beruhende Vorschriften für die Berechtigung zum Führen von Schiffen auf einem bestimmten Grenzgewässer einen entsprechenden Eintrag vorschreiben.

Footnotes

  1. [72] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen

Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:

  1. 14 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie D;

  2. 18 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie A;

  3. 20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorien B, C und E.

Der Bewerber um einen Führerausweis muss:

  1. geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ausreichendes Hör- und Sehvermögen verfügen und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen;

  2. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.

Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom51. Altersjahr bis zum vollendeten 70. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem71. Altersjahr alle zwei Jahre durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.73

Die Schiffsführer der Kategorien B oder C müssen die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen, die in Anhang 1 der Verordnung vom27. Oktober 197674 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr für die Gruppe 2 verlangt werden.75

Footnotes

  1. [73] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [74] SR 741.51
  3. [75] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 8376 Besondere Voraussetzungen

Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie B hat nachzuweisen:

  1. mindestens 75 Tage Fahrpraxis auf dem Gewässer, für das der Ausweis gelten soll, wenn die zulässige Fahrgastzahl 60 Personen nicht übersteigt;

  2. 150 Tage Fahrpraxis, davon mindestens 100 Tage auf dem Gewässer, für das der Ausweis gelten soll, bei einer Fahrgastzahl von mehr als 60 Personen.

c.25 bzw. 50 Tage Fahrpraxis, wenn er Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C ist.

Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C hat eine Fahrpraxis von 150 Tagen nachzuweisen. Ist er Inhaber eines Ausweises der Kategorie B für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage.

Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll. Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs- bzw. Fahrzeit an Bord eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.

Bei Führerausweisen für Schifffahrtsunternehmen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom14. März 199477.78

Footnotes

  1. [76] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  3. [77] SR 747.201.7

Art. 84 Ausfertigung

Der Führerausweis ist nach dem Muster1 oder 2 von Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest.7980

Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt.81

Verlegt der Inhaber eines Führerausweises, der durch eine kantonale Behörde ausgestellt wurde, seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so hat er den Ausweis innert 14 Tagen gegen einen solchen des neuen Wohnsitzkantons umzutauschen.

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Führerausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom8. April 1998, in Kraft seit15. Mai 1998

Footnotes

  1. [80] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [81] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 85 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen im Führerausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.

Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Führerausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

312 Prüfung

Art. 8682 Allgemeines

Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.

Auf begründetes Gesuch hin kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach

Footnotes

  1. [82] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.

Inhaber von kantonalen Führerausweisen der Kategorie B, die den Geltungsbereich erweitern wollen, haben nur eine theoretische Prüfung abzulegen. Sie beschränkt sich auf die Kenntnisse der örtlichen nautischen Verhältnisse und der von dieser Verordnung allenfalls abweichenden Verkehrsvorschriften.83

Inhaber von kantonalen Führerausweisen der Kategorie B, die zum Führen von Schiffen bis 60 Personen berechtigt sind und die Schiffe mit mehr als 60 Personen fahren wollen, haben eine Fahrpraxis von mindestens 35 Tagen nachzuweisen und eine erneute praktische Prüfung abzulegen.84

Der Umfang der theoretischen Prüfung richtet sich für Inhaber von Schiffsführerausweisen der Kategorie B von eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen nach den Vorschriften des Artikels 43 Absatz 2 der Schiffbauverordnung vom14. März 199485 sowie den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.86

Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen:

  1. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben;

  2. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;

c. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben.

Footnotes

  1. [83] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [84] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  3. [85] SR 747.201.7
  4. [86] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 8787 Theoretische Prüfung

An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt. Bei Bewerbern um den Ausweis der Kategorie B wird zudem die Kenntnis der örtlichen nautischen Verhältnisse geprüft.

Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert

Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung ablegt. Diese Frist kann um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Anmeldung vor Fristablauf erfolgt ist und die praktische Prüfung erst nachher abgelegt werden kann.

Art. 88 Praktische Prüfung

An der praktischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber ein Schiff nach den Verkehrsregeln sowie unter besonderen Umständen sicher führen kann.

Die praktische Prüfung ist auf einem Schiff jener Kategorie abzulegen, für die der Bewerber den Ausweis erlangen will.

Die praktische Prüfung der Kategorie D wird durchgeführt, wenn die Windstärke nach Beaufort mindestens2 beträgt.88

Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.89

Footnotes

  1. [88] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [89] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 89 Wiederholung der Prüfung

Wer die theoretische oder praktische Prüfung nicht besteht, kann sie wiederholen.

Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat.

Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen.90 313 Internationale und ausländische Dokumente

Footnotes

  1. [90] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 90 Ausfertigung

Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein Internationales Fähigkeitszeugnis zur Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten nach dem Muster1 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zeugnis gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.91

Ist für die Führung eines Schiffes nach dieser Verordnung kein Führerausweis erforderlich, stellt auf Antrag die Behörde des Kantons, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, das Internationale Fähigkeitszeugnis aus. Der Bewerber muss geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet und, sofern er ein Schiff mit Maschinenantrieb führen will, mindestens 14 Jahre alt sein.

Das Internationale Fähigkeitszeugnis ist ab seiner Ausgabe zehn Jahre gültig.92

Footnotes

  1. [91] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [92] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 91 Anerkennung

Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf:

  1. ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er einen nationalen Führerausweis oder die Bescheinigung in einem Internationalen Fähigkeitsausweis oder einer Internationalen Fähigkeitskarte, dass ein solcher ausgestellt ist, vorweisen kann;

  2. sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Buchstabe a genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.

Die in Absatz 1 umschriebenen Rechte stehen Angehörigen solcher Staaten zu, die gegenüber Inhabern von schweizerischen Führerausweisen oder Fähigkeitszeugnissen Gegenrecht halten. Das Bundesamt für Verkehr führt die Liste dieser Staaten.93

Das Internationale Fähigkeitszeugnis muss nachdem Muster2, die Internationale Fähigkeitskarte nach dem Muster3 im Anhang 6 ausgefertigt sein.

Footnotes

  1. [93] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 91a94 Erwerb des schweizerischen Führerausweises

Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:

a. Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben;

b. Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen.

Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.

Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.

Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.

Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.

Die Behörden vermerken im internationalen oder im ausländischen Ausweis die Ungültigkeit für die Schweiz und geben ihn dem Berechtigten zurück. Der Inhalt der Ausweise wird registriert.

Schiffe 321 Schiffausweis

Footnotes

  1. [94] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 9295 Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe

Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.

Footnotes

  1. [95] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 93 Ausweisarten

Schiffsausweise werden ausgestellt für:

  1. die ordentliche Zulassung von Schiffen;

  2. die Zulassung von unverzollten Schiffen;

  1. die Zulassung von Schiffen von Unternehmungen des Bootbauergewerbes und des Handels mit Schiffen und Schiffsmotoren (Kollektiv-Schiffsausweis).96 2 Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen unverzollter Schiffe werden unterschieden:

  2. Schiffe mit Maschinenantrieb (Motorschiff, Dampfschiff usw.);

  3. Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboot, Peddalo, Leichter usw.);

  4. Segelschiffe (Segeljolle, Segeljacht mit Angabe der Klasse);

  5. Schwimmende Geräte (Bagger, Hebebock, Kran usw.);

  6. Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.).

Footnotes

  1. [96] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 94 Auflagen und Beschränkungen

Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden.

Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden.

Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.97

Footnotes

  1. [97] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 95 Geltungsbereich98

Der Schiffsausweis gilt unter Vorbehalt von Artikel 94 Absatz 2 auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, einschliesslich der Grenzgewässer.99

Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht:

  1. auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als7,4 kW;

  2. auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m3 und mehr oder einer Länge von20 m und mehr.100

Ausweise unverzollter Schiffe bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung.

Footnotes

  1. [98] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  3. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  4. [100] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 96 Voraussetzungen

Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:

  1. 101 das Schiff den Bauvorschriften entspricht;

  2. der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt;

  3. 102 der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder die Zollbefreiung nachgewiesen ist;

  4. das Schiff geprüft worden ist.

Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen.

Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.103

Die eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich.104

Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:

  1. die Annullierung des Schiffsausweises;

  2. die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter;

  3. die Löschung des Eintrags.105 6 Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.106

Footnotes

  1. [103] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  2. [104] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  3. [105] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  4. [106] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 96a107 Kollektiv-Schiffsausweis

Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:

  1. in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen;

  2. nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt;

  3. 108 eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben.

Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:

  1. Inhaber und Angestellte des Betriebes;

  2. Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben;

  3. 109 Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.

Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.

Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:

  1. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;

  2. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen;

  3. zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern das Schiff verzollt ist.

Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.

Footnotes

  1. [107] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 97 Ausfertigung

Der Schiffsausweis ist nach Muster1, 2, 3 oder 4 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt Form und Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.110 111

Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Schiffsausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Standort ist in der Regel der behördlich bewilligte Liegeplatz. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort, wo das Schiff vorwiegend verwendet wird. Trifft weder das eine noch das andere zu, so gilt der Ort, wo sich das Schiff üblicherweise vor und nach der Verwendung befindet.

Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer oder Halter, ist ein neuer Ausweis auszustellen.

110 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom8. April 1998, in Kraft seit15. Mai 1998

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Schiffsausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.

Der Kollektiv-Schiffsausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder seinen verantwortlichen Leiter ausgestellt.112

Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird.113

Footnotes

  1. [112] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [113] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 98 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen im Schiffsausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.

Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Schiffsausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

322 Prüfung

Art. 99114 Allgemeines

Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein.115

Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.

Footnotes

  1. [114] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [115] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 100116 Amtliche Abnahmeprüfung

Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.

Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 18a,19, 24, 25, 107 Absätze 1 und 2, 108 und 109 eingehalten sind.

Von der einzelnen amtlichen Prüfung befreit sind:

  1. in der Schweiz typengeprüfte Schiffe: 1. ohne Motor, 2. mit Motoren bis 15 kW Antriebsleistung, die neu sind oder deren Prüfung weniger als drei Jahre zurück liegt, 3. mit Motoren über15 kW Antriebsleistung, bei welchen Marke und Typ des Motors auf dem Typenschein eingetragen sind;

  2. Sportboote, die nach dem Programm in Anhang 32 typengeprüft sind.

Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.

Bei den in der Schweiz typengeprüften Schiffen, die von der amtlichen Prüfung nicht befreit sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Messung des Betriebsgeräusches nach Artikel 109.

Footnotes

  1. [116] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 100a117 Ausfertigung des Abnahmeprotokolls

Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes gewährleisten können.

Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.

Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.

Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, sind durch Sachverständige im Sinne der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie zu prüfen.

Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.

Footnotes

  1. [117] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 101 Periodische Prüfung

Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfung betragen bei:

  1. Rafts, Mietschiffen sowie Güterschiffen, deren Rumpf und Versteifungen nicht vollständig aus Stahl bestehen, zwei Jahre;

  2. Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre;

  3. anderen Schiffen drei Jahre.118 2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen sowie für bestimmte Anlagen andere Fristen festlegen.119 3 Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, richten sich nach den Bestimmungen der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie. Bei Fahrgastschiffen gelten die Ausführungsbestimmungen des Departementes zu Artikel 50 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994120.121 4 Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen.122

Footnotes

  1. [118] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  2. [119] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  3. [122] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 102123 Sonderprüfung

Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen.

Footnotes

  1. [123] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 103 Prüfung von Amtes wegen

Ergeben sich Zweifel, ob ein Schiff den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen eine Prüfung anordnen.

Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln

Werden bei einem Schiff Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Schiffes beschränken oder verbieten, den Schiffsausweis zu- rückbehalten oder das Schiff aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

323 Ausländische Schiffe

Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht

Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt.

Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.124

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern.125 vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.

Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen1 und 2 gestatten.

Footnotes

  1. [124] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [125] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung

Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:

  1. das Schiff so gebaut und ausgerüstet ist, dass die Verkehrsvorschriften befolgt werden können;

  2. 126 keine wesentlichen Gewässerverunreinigungen und Emissionen zu erwarten sind;

  3. 127 der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zeugnis oder eine internationale Karte zur Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten vorweisen kann;

  4. 128 der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsnachweis oder eine Haftpflichtversicherungspolice mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorliegt, welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung garantiert oder besagt, dass der Eigentümer oder Halter der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung entrichtet hat;

  5. 129 der Eigentümer oder Halter nachweist, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Die Bewilligung ist nach dem Muster im Anhang 8 auszustellen. Das Departement legt Form und Inhalt der Bewilligung in Anhang 8 fest.130

Baubestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen 411 Allgemeines

Art. 107 Grundsatz

Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:

  1. die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können;

  2. die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist;

  3. die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.

Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.

Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen.131

Footnotes

  1. [131] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 107a132 Nicht anwendbare Bestimmungen

Die Artikel 110–120, 121 Absätze1 und 2, 122–125, 126 Absätze 1–3 und 5–7, 127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis.

Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V.

Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Licht nach Artikel 25 Absatz 1 führen.

130 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom8. April 1998, in Kraft seit15. Mai 1998

Artikel 134 (Rettungsgeräte) Absatz 4 gilt nicht für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis gelten.

Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von30 kW.

Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Segelschiffe bis zu15 m2 Segelfläche und für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis gelten.

Footnotes

  1. [132] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 108 Gewässerschutz

Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.

Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen.

Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen und ins Wasser gelangen können.

...133

Footnotes

  1. [133] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).

Art. 109134 Betriebsgeräusch

Das Betriebsgeräusch eines Schiffes darf72 dB(A) nicht übersteigen. Die Messung erfolgt nach Anhang 10.

Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Footnotes

  1. [134] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 110 Ladung

Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden.135

Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt75 kg.

Footnotes

  1. [135] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 111136 Baukennzeichen

An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein:

  1. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller sowie die individuelle Schale-Nummer;

  2. 137 auf dem Motor: Marke und Typ oder Hersteller, Antriebsleistung in kW und Motorennummer.

Die Schale-Nummer und die Motor-Nummer müssen unaustilgbar sein.

Fehlt die Angabe auf dem Motor, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter diese Antriebsleistung nachweisen.138

Footnotes

  1. [136] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [138] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume

Wohn- und Aufenthaltsräume müssen so gestaltet und bemessen sein, dass Sicherheit und Gesundheit der sie benützenden Personen gewährleistet ist. Sie müssen ausreichend belüftet sein, direkten Zugang vom Deck haben und Fenster, Bullaugen oder Oberlichter aufweisen.

412 Freibord und Stabilität

Art. 113 Freibord

Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.

Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.

Art. 114 Stabilität

Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen.

In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.

413 Schiffskörper

Art. 115 Grundsatz

Der Schiffskörper muss so gebaut sein, dass er den Beanspruchungen genügt, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt sein kann. Gegen Erschütterungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale

Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein.

Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen:

  1. besonders starke Abgasleitungen und Ablaufleitungen von selbstlenzenden Plichten;

  2. Kühlwasserleitungen über Z-Antrieb.139

Footnotes

  1. [139] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 117 Schotte

Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein.140 Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen.

Footnotes

  1. [140] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 118 Notausgänge

Soweit es die Sicherheit der Personen an Bord erfordert, sind Notausgänge anzubringen durch die ein unbehinderter Ausstieg gewährleistet ist. Sie müssen eine Mindestgrösse von50 x40 cm haben.

Art. 119141 Fussböden und Verkleidungen

Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.

Verkleidungen müssen abnehmbar sein.

Footnotes

  1. [141] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte

Die Schiffe müssen mit ausreichenden Lenzanlagen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. Pumpen müssen selbstansaugend sein.

Auf Schiffen mit wasserdichten Schotten müssen die einzelnen Räume gelenzt werden können. Ausgenommen sind Räume von untergeordneter Bedeutung sowie Luftkästen und dergleichen.142 414 Maschinenanlagen

Footnotes

  1. [142] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 121143 Allgemeines

Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:

  1. Schiffe, die auf Flüssen verkehren und nicht aufdrehen können, müssen in der Lage sein, Bug zu Tal anzuhalten;

  2. Schiffe mit Motoren über6 kW müssen rückwärts fahren können;

  3. auf Vergnügungsschiffen mit Fernsteuerung müssen die Motoren vom Steuerstand aus bedienbar sein; für Motoren bis 6 kW genügt eine Abstellvorrichtung im Steuerstand.

Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.

Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Brennstoff nicht mehr als 2 Volumen-Prozent Öl enthält (Mischverhältnis1:50) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.

Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom13. Dezember 1993144 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.145

Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein.146

Footnotes

  1. [143] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  3. [145] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  4. [146] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 122 Abgasleitungen

Die Abgasleitungen müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, wenn nötig auch so isoliert oder gekühlt sein, dass Brandgefahr und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

Art. 123147 Brennstoffanlagen

Brennstoffanlagen müssen aus geeignetem Material hergestellt sein.

Brennstofftanks müssen freistehend, sicher befestigt und, wenn nötig, mit Schwallwänden versehen sein. Die Anschlüsse an Brennstofftanks müssen zugänglich sein.148

Eingebaute Tanks müssen Entlüftungsleitungen haben.149 Die Durchführungen durch den Schiffskörper müssen wasserdicht sein.

Am Motor bzw. beim Benzineinfüllstutzen muss ein dauerhaft lesbares Schild mit der sinngemässen Aufschrift «NUR UNVERBLEITES BENZIN» angebracht werden.151

Die Füll- und Entlüftungsleitungen von Tankanlagen müssen so ausgeführt und im Schiff verlegt sein, dass es bei bestimmungsgemässer Verwendung des Schiffes nicht zum Austritt von Brennstoff kommen kann.152

Zu den Motoren führende Leitungen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem Absperrventil oder Hahnen versehen sein.

Räume und Kästen, in denen sich Brennstofftanks befinden, sind wirksam zu belüften.153

Bei Anlagen für leichtflüchtige Brennstoffe gilt zusätzlich:

  1. Brennstofftanks, die in der Nähe von Motoren aufgestellt sind, müssen durch Wände aus schwer entflammbarem Material geschützt werden;

  2. die Fülleitungen müssen an Deck oder ausserbord geführt werden;

  3. die Entlüftungsleitungen an Deck oder ausserbord sind so hoch wie möglich zu führen und mit einem Flammenschutz zu versehen;

  4. die Leitungen müssen oben an die Behälter angeschlossen werden;

  5. Absperrventile nach Absatz 4 müssen ausserhalb des Motorenraumes angebracht sein oder von ausserhalb des Motorenraums bedient werden können. Zulässig sind die Betätigung von Hand oder über einen Schalter sowie die automatische Betätigung oder die elektromagnetische Betätigung über die Zündung.

Die Verwendung von Zapfhähnen, die mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sind, muss möglich sein.154

Footnotes

  1. [147] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [148] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  3. [149] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  4. [151] Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SR 747.201.3).
  5. [152] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  6. [153] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  7. [154] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 124 Druckluftanlagen

Für Druckluftanlagen finden die eidgenössischen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckluftbehältern sinngemäss Anwendung.

415 Elektrische Anlagen

Art. 125 Anwendbare Vorschriften

Erstellung, Betrieb und Unterhalt der elektrischen Anlagen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Schwach- und Starkstromanlagen.

Art. 126 Besondere Bestimmungen

Für elektrische Anlagen von Schiffen darf nur für den Schiffsbetrieb geeignetes Material verwendet werden; es muss klima-, wärme- und feuchtigkeitsbeständig sowie schwer entzündbar sein.

Die zulässige Spannung beträgt für:

  1. Beleuchtung und Heizung 250 V;

  2. Kraftanlagen 500 V.

Für Sonderanlagen sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmassnahmen höhere Spannungen zulässig.

Können Ströme auftreten, welche die Schaltleistung einer Anlage übersteigen, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der für den nautischen Dienst wichtigen Stromverbraucher gewährleistet ist.

Die Navigationslichter müssen an einen eigenen Stromkreis angeschlossen sein und vom Steuerstand aus bedient werden können.

Elektrische Leiter und Ausrüstungsteile müssen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, so verlegt sein, dass die magnetische Beeinflussung des Kompasses weniger als 0,5° beträgt.

Akkumulatoren müssen seefest und gegen Beschädigungen geschützt so aufgestellt sein, dass keine Elektrolytflüssigkeit in die Schale fliessen kann. Akkumulatorenräume und -kasten müssen wirksam durchlüftet werden können.

Landanschlusskabel müssen biegsam, lang genug und gut isoliert sein. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass ihre Anschlüsse nicht auf Zug beansprucht werden. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam zu erden. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt sein, ob der Landanschluss unter Spannung steht.

416 Ruder- und Steueranlagen

Art. 127 Steuereinrichtungen

Jedes Schiff muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. Ausgenommen sind Schiffe, die durch andere Schiffe manövriert werden.

Die Ruderausschläge sind nach Massgabe der Betriebssicherheit zu begrenzen.

Art. 128 Steuerstände

Steuerstände müssen so angeordnet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten und dass das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.

Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen

dB (A) nicht übersteigen.

417 Flüssiggasanlagen

Art. 129155 Andwendbare Vorschriften

Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Flüssiggasanlagen auf Schiffen müssen dem Anhang 17 entsprechen.

Footnotes

  1. [155] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 130156

418 Ausrüstung

Footnotes

  1. [156] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).

Art. 131 Grundsatz

Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.

Die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand und an geeigneter Stelle untergebracht sein.

Art. 132 Mindestausrüstung

Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein.

Die in den Artikeln24, 25, 27 und 30 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.

Die in Artikel 33 verlangten mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräte müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Sie müssen in1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 120 und 130 db (A) liegenden Schallpegel erzeugen.

Das Tauwerk und das Ankergeschirr müssen ausreichende Haltekraft aufweisen.157

...158

Footnotes

  1. [157] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [158] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).

Art. 133159

Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet die Radargeräte, die auf Schiffen eingesetzt werden dürfen. Die Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind nach diesen zu betreiben.

Footnotes

  1. [159] Aufgehoben durch Ziff. II 51 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 134 Rettungsgeräte

Als Rettungsgeräte werden Rettungswesten, -kragen, -ringe, -kissen sowie Rettungsboote und -flosse anerkannt.160

Einzelgeräte, ausgenommen für Personen auf Rafts, müssen mindestens 75 N Auftrieb haben.161

Aufblasbare Rettungswesten und -kragen werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.162

Für Rettungsboote und -flosse finden die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom14. März 1994163 Anwendung. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.164

Für jede an Bord befindliche Person muss ein Einzelgerät oder der entsprechende Platz auf einem Rettungsboot oder -floss vorhanden sein. Der Bestand des Rettungsmaterials auf Fahrgastschiffen richtet sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom14. März 1994165.166

Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten müssen, ausser auf Rafts, mindestens ein geeignetes Rettungswurfgerät mit 75 N Auftrieb und eine Wurfleine von10 m Länge vorhanden sein.167

Der Auftrieb der Rettungsgeräte für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen oder Rettungskragen verwendet werden.168

Auf Segelschiffen sind als Einzelgeräte nur Rettungswesten und -kragen zulässig.169

Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe

Footnotes

  1. [160] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [161] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  3. [162] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  4. [164] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  5. [167] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  6. [168] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  7. [169] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 135 170

Art. 136171 Freibord

Der Freibord (F) der Vergnügungsschiffe muss mindestens betragen:

  1. für Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelschiffe und Schlauchboote, mit einer Antriebsleistung – bis zu6 kW 30 cm, – von über6 kW bis zu30 kW 35 cm, – von über30 kW 40 cm;

  2. für Ruderboote und Schlauchboote 25 cm.

Abweichend von Artikel 113 Absatz 2 wird der Freibord nach Absatz 1 bei Schiffen mit teilweise festem Deck auf dem Schandeck oder Waschbord auf höchstens 20 cm Abstand von Aussenkante der festen Scheuerleiste oder, falls eine solche fehlt, von Aussenkante Schale gemessen.

Der Freibord am Spiegel (f) sowie an Öffnungen in der Schale im hinteren Drittel des Schiffes muss mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Freibordhöhe nach Absatz 1 betragen.

Bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck oder geschlossenen und wasserdichten Schwimmkörpern, ausgenommen Schlauchboote, wird ein geringerer Freibord zugelassen, wenn die Stabilität ausreichend ist.

Footnotes

  1. [171] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 137172 Stabilität

Bei einseitiger Belastung darf bei:

  1. Vergnügungsschiffen, ausgenommen Segelschiffen, die Krängung 30° nicht überschreiten;

  2. offenen Ruderbooten und Schiffen mit Maschinenantrieb kein Wasser ins Schiffsinnere gelangen;

  3. Schiffen nach Buchstabe b, die teilweise ein festes Deck haben, dieses höchstens über eine Breite von20 cm eintauchen;

  4. Schiffen nach Buchstabe b mit mehreren dichten Schwimmkörpern die Oberkante des oder der Schwimmkörper an deren tiefstem Punkt nicht eintauchen;

  5. Ruderbooten mit festem, durchgehendem Deck die Deckkante am tiefsten Punkt nicht eintauchen.

Bei der Prüfung ist an Deck oder auf dem Dollbord eine Last (P) so angebracht, dass ihr Abstand von der Mittellängsebene vierzig Prozent der grössten Breite beträgt und sich das Schiff nicht vertrimmt. Die Last beträgt:

  1. 18 kg je zulässige Person, höchstens aber90 kg auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben b und c,90 kg auf solchen Schiffen mit Kabine und Zugang zum Vorschiff über das Dollbord;

  2. 90 Prozent des Gesamtgewichtes der zulässigen Personenzahl auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben d und e.

Schiffe nach Absatz 1 Buchstaben d und e müssen so gebaut sein, dass überkommendes Wasser frei abfliessen kann.

Footnotes

  1. [172] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 138173 Schwimmfähigkeit

Involl ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben:

  1. Segeljollen mit einer Segelfläche bis zu15 m2;

  2. Schiffe, mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis zu6 kW, die vermietet werden;

  3. Ruderboote, die vermietet werden;

  4. 174 Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.

Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens15 kg betragen.

Footnotes

  1. [173] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 138a175 Platzverhältnisse und Personenzahl

Die zulässige Personenzahl von Vergnügungsschiffen mit nur einem Schiffsrumpf wird nach Anhang 18 bestimmt.

Footnotes

  1. [175] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 139 Antriebsleistung

Die zulässige Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen mit einer Länge bis zu6,50 m richtet sich nach Anhang 11, darf jedoch keinesfalls die vom Hersteller des Schiffes angegebene Leistung übersteigen.

Art. 140 Steuereinrichtungen

Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.

...176

Footnotes

  1. [176] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).

Art. 140a177 Manövrierfähigkeit der Segelschiffe

Die Manövrierfähigkeit eines Segelschiffes ist genügend, wenn für seine Rückkehr an den Ausgangspunkt neben den Segeln grundsätzlich keine anderen Fortbewegungsmittel benötigt werden.

Footnotes

  1. [177] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 140b178 Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter

Die Länge der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter darf höchstens25 m betragen.

Footnotes

  1. [178] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 141179

Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte

Footnotes

  1. [179] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089).

Art. 142180

Footnotes

  1. [180] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).

Art. 143 Einsenkungsmarken

Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen. 181

Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.

Art. 143a 182 Stabilität von Güterschiffen

Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen

Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf1,00 m nicht unterschreiten.

Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.

Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten, unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.

Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:

  1. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2;

  2. krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt L CWL ⎣ 2⎦ hierin bedeuten:

LCWL Länge in der Konstruktionswasserlinie in m; c Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4; v Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s; T Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m; D Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t; KG Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m.

Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.

Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.

Art. 144 Freibord

Der Freibord der Güterschiffe richtet sich nach dem Fahrgebiet, in dem sie verkehren.183 Der Genfer-, Neuenburger- und Bodensee sind Fahrgebiete der Zone2, alle übrigen Gewässer Fahrgebiete der Zone3 (Einstufung gemäss Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission).

Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt:

  1. 184 bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck ohne Decksprung und ohne Aufbauten –30 cm für Zone2, –15 cm für Zone3;

  2. bei offenen Schiffen – 100 cm für Zone2, – 150 cm für Zone3.

Bei Schiffen mit Decksprung oder mit Aufbauten kann der Freibord nach Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden, jedoch höchstens auf –10 cm für Zone2, – 5 cm für Zone3. Die Berechnung des Freibordes erfolgt in diesem Fall nach Anhang 14.

Aufbauten dürfen in der Freibordrechnung nach Absatz 3 nur berücksichtigt werden, wenn:

  1. ihre mittlere Breite mindestens 60 Prozent der Schiffsbreite auf halber Länge des betreffenden Aufbaues beträgt;

  2. sie bis zur Höhe des Sicherheitsabstandes wasserdicht sind.

Der Freibord der schwimmenden Geräte beträgt:

  1. 90 cm für Zone2;

  2. 45 cm für Zone3.185 6 Der Freibord kann angemessen verringert werden, wenn durch eine Stabilitätsberechnung nachgewiesen wird, dass bei ungünstigster Beladung des schwimmenden Gerätes und bei Ansatz der krängenden Momente nach Absatz 7 der kleinste Restfreibord im gekrängten Zustand20 cm nicht unterschreitet. Die Stabilitätsberechnung muss auf den Ergebnissen eines Krängungsversuches mit dem vollständig ausgerüsteten, betriebsbereiten schwimmenden Gerät basieren. Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen ist zu berücksichtigen.186 7 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:

  3. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2;

  4. einseitige Lastverschiebung entsprechend den zu erwartenden Belastungen im praktischen Betrieb;

  5. sonstige äussere Belastungen (z. B. Zentrifugalkräfte, Queranströmung, Seilzugkräfte etc).187 8 Sofern die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten lassen, kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge vorschreiben.188

Footnotes

  1. [183] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [186] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  3. [187] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  4. [188] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 145 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand der Güterschiffe, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt von Öffnungen wie Türen, Fenster und Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss, muss mindestens betragen: –60 cm für Zone2, –30 cm für Zone3.189 Die Öffnungen müssen ungeachtet des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ein Süll von mindestens15 cm über Deck haben.

Der Sicherheitsabstand, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt des Laderaumsülles, erhöht sich bei Schiffen, die mit offenen Laderäumen verkehren, gegenüber dem Sicherheitsabstand nach Absatz 1:

  1. bei Laderäumen von Bordwand zu Bordwand um –40 cm für Zone2, –20 cm für Zone3;

  2. bei Laderäumen, die sich nicht von Bordwand zu Bordwand erstrecken und vollkommen wasserdicht vom Schiffsrumpf getrennt sind, um das sich aus der Tabelle unter Ziffer 4 von Anhang 14 ergebende Mass.

Öffnungen an Deck von schwimmenden Geräten wie Türen, Fenster, Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss müssen ein Süll von mindestens

cm über Deck haben.190

Footnotes

  1. [190] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 146 Schiffskörper

Die Dimensionierung der Bauteile der Schiffskörper von Güterschiffen und schwimmenden Geräten muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.191

Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen.192

Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von 1/12 bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens 1/5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist.193

Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen.194

Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten.195

Footnotes

  1. [191] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  2. [192] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  3. [193] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  4. [194] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  5. [195] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 146a 196 Anker, Ankerkette

Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.

Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette fordern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.

Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.

Art. 147 197 Lenzanlagen

Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.

Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.

Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.

Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen: d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:

hierin bedeuten: L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m; B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m; H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m.

Art. 147a198 Rettungsgeräte

Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stilliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden.

Besondere Bestimmungen für Schiffe des gewerbsmässigen Personentransportes199

Footnotes

  1. [198] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [199] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 148 200

Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom14. März 1994201.

Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140a sowie die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28–36,38 und 39 der Schiffbauverordnung vom14. März 1994 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.

45202 Besondere Bestimmungen für Rafts

Art. 148a Konstruktion

Bug und Heck eines Rafts müssen nach oben gebogen sein. Die Längsschläuche eines geschlossenen Rafts müssen vorn und achtern verschweisst, fest verklebt oder in vergleichbarer Art verbunden sein. Die Konstruktion des Rafts muss so beschaffen sein, dass eine ausreichende Festigkeit und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist.

Einbauten im Raft müssen so beschaffen sein, dass die Bootshaut und die Luftkammern nicht durch sie beschädigt werden können.

Art. 148b Luftkammern und Verstärkungen

Rafts müssen über eine ihrer Länge angemessenen Anzahl von unabhängigen Luftkammern verfügen.

Rafts mit einer Länge von über 4,50 m müssen über mindestens zwei Querschläuche verfügen, die mit den Längsschläuchen fest verbunden sind. Andere Einbauten, die eine ausreichende Festigkeit sicherstellen, können anerkannt werden.

Stark beanspruchte und besonders gefährdete Stellen eines Rafts, wie die Flanken und die Unterseite der Längsschläuche, sind zu verstärken.

Art. 148c Lenzeinrichtung

Sofern ein Raft mit einer Selbstlenzeinrichtung ausgestattet ist, muss diese unabhängig von der Fahrtrichtung des Bootes eintretendes Wasser rasch ableiten.

Art. 148d Sicherheitsleine, Beschläge

An jedem Raft ist auf der Aussenseite eine straff gespannte Sicherheitsleine anzubringen.

Bug und Heck des Rafts müssen über Beschläge für die Befestigung von Festmache- oder Bergeseilen verfügen.

Art. 148e Haltevorrichtung

Für jede zugelassene Person müssen zwei Haltevorrichtungen vorgesehen sein, mindestens eine davon als Fusshaltevorrichtung am Boden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Durchrutschen oder Hängenbleiben verhindert wird.

Art. 148f Zulässige Personenzahl

Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um1 übersteigen.

Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.

203 Besondere Bestimmungen für Sportboote

Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen

Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EG-Richtlinie entsprechen.

Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile zu konkretisieren, und lässt sie mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen204.

Werden Sportboote oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen muss der Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung technische Unterlagen nach Anhang 30 innert angemessener Frist vorlegen können. Bei Serienanfertigung beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

Art. 148h Konformitätsbewertungsverfahren

Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.

Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die für die Konformitätsbewertung nach den Anhängen23 und 24 sowie 26–29 beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:

  1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 1996205 akkreditiert sein;

  2. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

  3. sonst durch das Bundesrecht dazu ermächtigt sein.

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des THG).

204 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 148j Konformitätserklärung

Wer ein neues Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist.

Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt, muss lediglich eine Erklärung nach Anhang 21 beilegen.

Eine Kopie der Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Sportbootes vorgelegt werden können. Bei Serienherstellung beginnt diese Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Die Erklärung nach Anhang 21 oder die Konformitätserklärung nach Anhang 31 muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

Art. 148k Nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung)

An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen, die in Verkehr gebracht werden, können durch die zuständigen Behörden nachträgliche Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese in Verkehr gebrachten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.

Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten oder Bauteilen:

  1. die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;

  2. Muster zu erheben;

  3. Prüfungen zu veranlassen; und

  4. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.

Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes oder des Bauteils anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung anordnen, geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Sportboote, unvollständiger Sportboote oder Bauteile richtet sich nach den Artikeln19 und 20 des THG.

Besatzung

Art. 149 Allgemeines

Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.206

Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein.

Footnotes

  1. [206] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 150 Güterschiffe

Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.

Er beträgt in der Regel:

  1. auf Schiffen mit Maschinenantrieb – mit einer Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose, – mit einer Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen;

  2. auf Schiffen, die geschleppt werden 1 Matrose;

  3. auf Schubverbänden – mit einer totalen Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose, – mit einer totalen Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen.

Er kann erhöht werden, wenn

  1. es die Verhältnisse der Schifffahrt und die Bauart der Schiffe erfordern, insbesondere bei aussergewöhnlicher Anordnung der Deckaufbauten;

  2. der Schiffsführer nicht ohne Schwierigkeit gleichzeitig Ruder und Antriebsmaschinen bedienen kann und die Steuerstände nicht für sämtliche Schiffsmanöver genügend Überblick gewähren;

  3. Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert und die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Sollbestand gehörendes Besatzungsmitglied besorgt werden kann;

  4. die Ladung während der Fahrt eine besondere Überwachung erfordert.

Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote

Der Bestand der Besatzung auf schwimmenden Geräten in Fahrt sowie auf Schleppern und Schubbooten wird durch die Zuständige Behörde im Einzelfall festgesetzt.

Art. 152 Fahrgastschiffe

Der Bestand der Besatzung auf Fahrgastschiffen muss den eidgenössischen Vorschriften über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt entsprechen.

Haftpflichtversicherung

Art. 153 Versicherungspflicht

Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.207

Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:

  1. Schiffe ohne Maschinenantrieb;

  2. Rafts unter2,5 m Länge;

  3. Segelschiffe ohne Motor bis zu einer Segelfläche von15 m2.208 2bis Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1.209 3 Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen Versicherungsnachweis zu belegen.

Footnotes

  1. [207] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 154 Versicherer

Die Haftpflichtversicherung ist bei einer vom Bundesrat ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Für ausländische Schiffe kann die zuständige Behörde eine im Ausland abgeschlossene Versicherung anerkennen, sofern sie dieser Verordnung entspricht.

Art. 155210 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte

Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über15 m2, für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.

Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken.211

...212

Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken.

Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:

  1. bei Rafts mit einer Länge von mehr als2,5 m;

  2. bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb;

  3. bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und eine Segelfläche bis zu15 m2 aufweisen;

  4. bei Drachensegelbrettern.213 6 Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen.

Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.

Footnotes

  1. [210] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [211] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  3. [212] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476).
  4. [213] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 155a214 Versicherungsverträge der Konzessionierten

Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.

DasBundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

Footnotes

  1. [214] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 156 Versicherungsnachweis

Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest.215

Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:

  1. nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter;

  2. nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton;

  1. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 36 Abs. 3 des BG vom3. Okt. 1975216 über die Binnenschifffahrt);

  2. bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer.

Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist.

In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben.217 Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht.

Überlassen und Vermieten von Schiffen

Footnotes

  1. [215] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [217] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 157 Gebrauchsüberlassung

Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist.

Die Gebrauchsüberlassung unverzollter Schiffe ist nur mit Zustimmung der Zollverwaltung gestattet.

Art. 158 Vermietung

Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können.

Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben:

  1. das14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe;

  2. das10. Altersjahr für andere Schiffe.218 3 Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen.

Footnotes

  1. [218] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 159 Pflichten des Vermieters

Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden. Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw. hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind.

Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten. Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.

Anlagen für die Schifffahrt

Art. 160 Allgemeines

Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet.

Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird.

Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen.

Art. 161 Abstände

Hafeneinfahrten, Schiffsvermietungsstellen, Schiffsliegeplätze sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer haben von den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen angemessenen Abstand aufzuweisen.

Sonderbestimmungen

Art. 162219 Sonderrechte

Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen),53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stilliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und der Zollverwaltung sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert.

Footnotes

  1. [219] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 163 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen der:

  1. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a. Sie kann Längsfahrten gestatten, wenn keine Beeinträchtigungen und andere Nachteile zu erwarten sind, namentlich längs steil abfallendem Ufer;

  2. Artikel 54 Absätze5 und 6. Das Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten kann zu Trainingszwecken auf bestimmten Gewässerabschnitten gestattet werden;

  3. Artikel 70. Sie kann das Stilliegen im Bereich von Brücken gestatten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird;

  4. Artikel 75, insbesondere beim Fehlen einer anderen Transportmöglichkeit;

  5. Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb. Die Bestimmungen von Artikel 78 gelten jedoch uneingeschränkt;

  6. Artikel 91 Absatz 1 für Teilnehmer an nautischen Veranstaltungen;

  7. Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a. Nichtgewerbsmässig gebaute Schiffe benötigen keine Baunummer;

  8. ...220

  9. Artikel 139. Eine höhere Antriebsleistung ist zulässig, wenn dadurch ungenügende Fahreigenschaften beseitigt werden können;

  10. 221 Artikel 141. Sie kann im Rahmen von beaufsichtigten Veranstaltungen und Kursen für Kinder Rettungswesten ohne Kragen zulassen;

  11. 222 Artikel 148a–f für Rafts, die nicht gewerbsmässig, sondern ausschliesslich für Wettkampfzwecke verwendet werden. Im Schiffsausweis ist ein Eintrag über den Verwendungszweck vorzunehmen;

  12. 223Anhang15, Ziffer 7 Absätze1 erster Strich und 2 erster Strich bei Wettkampffahrten.

Die Typenprüfungskommission kann für kleine Bootsarten Ausnahmen von Artikel 132 gestatten, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig untergebracht werden können.

Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden.224 Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte).

Sondervorschriftenfür den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [220] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).
  2. [224] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 164225 Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung

Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes.

Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen.

Schlussbestimmungen

Footnotes

  1. [225] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 165 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr.226

Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an.227

Footnotes

  1. [226] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [227] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 166 Übergangsbestimmungen

Führerausweise, die vor dem1. April 1979 erteilt waren, gelten weiter; sie müssen jedoch vor dem1. April 1989 gegen einen Führerausweis nach Anhang 5 eingetauscht werden.

...228

...229

Die am1. Januar 1992 geänderten Artikel 109 Absatz 1 und 121 Absatz 1 gelten für Schiffe, die nach dem1. Januar 1992 erstmals in Betrieb gesetzt wurden. Für Schiffe, die am31. Dezember 1991 mit einem gültigen Schiffsausweis versehen waren, gelten sie sobald die Motoren ersetzt werden.230

Artikel 144 Absatz 5 gilt nur für schwimmende Geräte, die nach dem1. Januar 1992 bestellt wurden.231

...232

...233

Schiffsausweise für Rafts, die vor Inkrafttreten der Änderung vom8. April 1998 ausgestellt wurden, behalten für höchstens weitere 15 Jahre nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, sofern die Betriebssicherheit des Rafts gewährleistet ist und die periodischen Kontrollen durchgeführt werden.234 9

Footnotes

  1. [228] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).
  2. [229] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089).
  3. [230] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  4. [231] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  5. [232] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089).
  6. [233] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089).
  7. [234] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Artikel 123 Absatz 3quater und Absatz 7 gilt für Brennstoffanlagen auf Schiffen, die

nach dem1. Januar 1999 erstmalig in Betrieb genommen werden. Er gilt ausserdem für Brennstoffanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom8. April 1998 umgebaut werden.235

Die Antriebsleistung in Schiffsausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom8. April 1998 ausgestellt wurden, bleibt bis zum Wechsel des Motors/der Motoren unverändert.236

Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von

Footnotes

  1. [235] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  2. [236] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder

Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes46.237

Sportboote, welche vor dem1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können. 238

Sportboote, welche am1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband239 unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen.240 239 Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach74, 8117 Fällanden

Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.241

Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 2.242

Artikel 143a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die

Footnotes

  1. [240] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [241] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Artikel 146 Absätze 2–5, Artikel 146a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für

bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden.243

Die Kantone bezeichnen bis zum30. April 2002 die nach Artikel 54 Absatz 2bis für das Drachensegeln freigegeben Wasserflächen auf ihrem Gebiet.244

Footnotes

  1. [243] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  2. [244] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 167 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1979 in Kraft.

Anhang 1245 (Art.16, 17 und 105) Kennzeichen der Schiffe 1. Kantonale Kennzeichen Schiffe unter kantonaler Kontrolle werden mit zwei grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet: Zürich ZH Schaffhausen SH Bern BE Appenzell A. Rh. AR Luzern LU Appenzell I. Rh. AI Uri UR St. Gallen SG Schwyz SZ Graubünden GR Obwalden OW Aargau AG Nidwalden NW Thurgau TG Glarus GL Tessin TI Zug ZG Waadt VD Freiburg FR Wallis VS Solothurn SO Neuenburg NE Basel-Stadt BS Genf GE Basel-Landschaft BL Jura JU 2. Kennzeichen des Bundes Schiffe des Bundes werden mit einem grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet: Schiffe der Verwaltung A Schiffe der Armee M 3. Besondere Kennzeichen

  1. Schiffe der Schiffsbetriebe des Bundes und eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen tragen einen Schiffsnamen oder die Initialen des Unternehmens und nachfolgende Zahlen.

  2. Unverzollte Schiffe tragen – die Kantons-Initialen und fortlaufende Nummern innerhalb der Serie 90 000 bis 99 999, – besondere Zollschilder mit den Kantons-Initialen und nachfolgenden Zahlen, einen senkrechten roten Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der rote Streifen enthält die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.

245 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom11. Sept. 1991, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1992 – Streifen rot – Ziffern im Streifen weiss – Schiffe mit ausländischem Standort tragen die Kantons-Initialen und nachfolgende Zahlen, einen senkrechten schwarzen Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der schwarze Streifen enthält die Ziffern des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch. – Streifen schwarz – Ziffern im Streifen weiss Anhang 2246 (Art. 18–32,51, 58 und 71) Sichtzeichen der Schiffe Allgemeines 1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. 2. Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:

a. Lichter:

von allen Seiten sichtbares, nur über einen beschränkten nur über einen beruhendes Licht Horizontbogen sichtbares, schränkten Horizontruhendes Licht bogen sichtbares, ruhendes Licht: für den Beschauer nicht sichtbar Blinklicht

b. Tafeln oder Flaggen und Bälle:

Tafel oder Flagge Ball 246 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom11. Sept. 1991, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1992 Schiffe mit Maschinenantrieb

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089)
  2. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001

Artikel 24 Absatz 1

– einzeln fahrende oder schleppende Schiffe Topp- oder Buglicht: weisses helles Licht

Seitenlichter: rotes helles Licht – Schubverbände weisses helles Licht auf dem vordersten Schiff rotes helles Licht 1a Hecklicht:

– Vergnügungsschiffe die Lichter nach Absatz 1 Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden

Absatz 2 Buchstabe a – Vergnügungsschiffe die Lichter nach Absatz 1 Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden Absatz 3 – Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor Buchstabe a 4a rotes gewöhnliches Licht Die Lichter dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne angebracht sein 4b weisses gewöhnliches Licht Seitenlichter und Hecklicht in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze Absatz 4 wenn die Antriebsleistung nicht mehr als

kW beträgt:

Schiffe ohne Maschinenantrieb

Artikel 25 Absatz 1

– einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe – Segelschiffe Absatz 2 Buchstabe a Die Lichter dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne angebracht sein dreifarbige Laterne an der Mastspitze Schiffe beim Stilliegen

Artikel 26 Absatz 1

– schwimmende Geräte wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert: Beleuchtung so, dass Umrisse erkennbar sind

Kursschiffe

Artikel 27 Buchstabe a

weisses helles Licht

rotes helles Licht weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens1 m höher als das Topplicht: grünes helles Rundumlicht grüner Ball

Schutz gegen Wellenschlag

Artikel 28 Buchstabe a

zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern: rotes gewöhnliches Rundumlicht über weissem gewöhnlichem Rundumlicht Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist zwei Flaggen, die obere rot, die untere weiss

Gefährliche Verankerungen

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a

weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1 zwei weisse Flaggen übereinander wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert: weisse Rundumlichter als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen

gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen

Schiffe der Polizei und anderer Dienste

Artikel 30 Absatz 1

blaues Blinklicht – Schiffe der Polizei der Grenzbewachung oder der Fischereiaufsicht wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen: Flagge, Buchstabe «K» (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die

andere Hälfte blau ist) Fischereischiffe

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

– Schiffe der Berufsfischer gelbes gewöhnliches Rundumlicht gelber Ball – Schiffe, die mit der Schleppangel fischen weisser Ball

Zeichen beim Tauchen

Artikel 32 Absatz 1

– beim Tauchen vom Land aus Tafel, Buchstabe «A» (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) – beim Tauchen vom Gewässer aus Tafel, Buchstabe «A» (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) von allen Seiten sichtbar

Manövrierunfähige Schiffe

Artikel 51 Absatz 1

Schwenken eines Lichtes

Schwenken einer roten Flagge

Schiffe in Not

Artikel 58 Buchstabe a

kreisförmiges Schwenken eines Lichtes

kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes

Buchstabe f langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme

Schwimmende Geräte, Schiffe bei der Arbeit und festgefahrene oder gesunkene Schiffe

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a

rotes gewöhnliches Licht: kann:

Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

kann: rote Flagge zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss

kann: rote Flagge Anhang 3247 (Art.34, 45, 51, 52, 56, 58, 63 und 64) Schallzeichen der Schiffe A. Allgemeine Zeichen Zeichen Bedeutung Artikel — «Achtung» oder 34 ein langer Ton «Ich halte meinen Kurs bei»

– «Ich richte meinen Kurs nach 34 ein kurzer Ton Steuerbord»

–– «Ich richte meinen Kurs nach 34 zwei kurze Töne Backbord»

––– «Meine Maschine geht rückwärts» 34 drei kurze Töne –––– «Ich bin manövrierunfähig» 34 und 51 vier kurze Töne ............ «Gefahr eines Zusammenstosses» 34 Folge sehr kurzer Töne B. Begegnungszeichen –– «Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an 45 Abs. 3 zwei kurze Töne Steuerbord stattfinden»

— «Brückendurchfahrtszeichen» 64 Abs. 1 ein langer Ton C. Zeichen für die Einfahrt in und die Ausfahrt aus Häfen — «Hafenausfahrtszeichen» – ein langer Ton ——— «Hafeneinfahrtszeichen der Kursschiffe 52 Abs. 1 drei lange Töne und von Schiffen in Not»

247 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom11. Sept. 1991, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1992 D. Zeichen bei unsichtigem Wetter Zeichen Bedeutung Artikel — «Zeichen der Schiffe, ausgenommen der 56 ein langer Ton minde- Kursschiffe» stens einmal in der Minute —— «Zeichen der Kursschiffe» 56 zwei lange Töne mindestens einmal in der Minute E. Notzeichen ———— «Notzeichen» 58 Bst. c Folge langer Töne ––– ——— ––– «Notzeichen» 58 Bst. d drei kurze Töne, drei lange Töne, drei kurze Töne (SOS) «Notzeichen» 58 Bst. e Glockenschläge Anhang 4248 (Art. 36–40) Schifffahrtszeichen Allgemeines 1. Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der als Schwimmkörper ausgebildeten Zeichen sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen in diesem Anhang entspricht. 2. Die Tafeln sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge mindestens

cm beträgt. Sofern ihre Rückseite nicht als Schifffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie weiss zu bemalen. 3. Kugelförmige und zylindrische, als Schwimmkörper ausgebildete Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens40 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens45 cm haben. 4. Ortsfest oder auf Schwimmkörpern aufgestellte zylindrische Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens30 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens45 cm haben. 5. Die Schifffahrtszeichen können angeleuchtet werden.

248 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom11. Sept. 1991, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1992 I. Sichtzeichen249 A. Verbotszeichen A.1 Verbot der Durchfahrt – allgemeines Verbotszeichen – zwei Lichter übereinander A.2 Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb A.3 Verbot des Wasserskifahrens A.4 Verbot des Fahrens mit Segelschiffen 249 Farblegende siehe am Ende der Ziff. I dieses Anhangs.

A.4bis Verbot des Fahrens mit Segelbrettern A.5 Überholverbot A.6 Verbot des Begegnens und Überholens A.7 Verbotenes Stilliegen A.8 Ankerverbot A.9 Festmacheverbot A.10 Wendeverbot A.11 Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen A.12 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzungen zu fahren A.13 Durchfahrt verboten, aber Weiterfahrt vorbereiten B. Gebotszeichen B.1 Gebot, die durch den Pfeil angegebene Richtung einzuschlagen B.2 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten B.3 Gebot, die in Stundenkilometern (km/h) angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen C. Zeichen für Einschränkungen C.1 Beschränkung der Durchfahrtshöhe (über dem Wasserspiegel) C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern (m) an, in dem sich Schiffe vom Ufer entfernt halten sollen C.4 Begrenzte Wassertiefe D. Empfehlende Zeichen D.1 Empfohlene Durchfahrt bei Brücken

  1. für Verkehr in beiden Richtungen

  2. für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün» bezeichneten Fahrwasserseite zu halten E. Hinweiszeichen E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt E.2 Erlaubnis zum Stilliegen E.3 Erlaubnis zum Ankern E.4 Erlaubnis zum Festmachen E.5 Erlaubnis zum Wasserskifahren E.5bis Erlaubnis zum Fahren mit Segelbrettern E.6 Empfohlene Fahrrichtung E.7 Nicht freifahrende Fähre E.8 Wehr E.9 Stelle zum Einwassern von Schiffen E.10 Stelle zum Auswassern von Schiffen E.11 Ende eines Verbotes oder Gebotes E.12 Hochspannungs-Freileitung F. Zusätzliche Schilder und Anschriften Die Schifffahrtszeichen A.1 bis E.12 können ergänzt werden, insbesondere durch: 1. Schilder, welche die Entfernung von der Stelle angeben, bei der die angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Gebot, eine Geschwindigkeit von12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten 2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schifffahrtszeichen gilt.

Erlaubnis zum Stilliegen 3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Anhalten zwecks Zollabfertigung G. Kennzeichnung der Untiefen und anderer Hindernisse G.1 Einzelne Hindernisse Kegel mit Spitze nach unten rot bemalt oder unbemalt G.2 Fahrwasserbezeichnung Zylinder rot bemalt oder unbemalt Kegel mit Spitze nach oben grün bemalt oder unbemalt Bezeichnung einer Untiefe in Ufernähe – seeseitig: Zylinder – landseitig: Kegel Bezeichnung eines Fahrwassers in untiefem Gebiet – auf der vom Gewässer aus gesehen rechten Seite: grüne Kegel – auf der vom Gewässer aus gesehen linken Seite: rote Zylinder G.3 Ausgedehnte Hindernisse – im nördlichen Quadrant: zwei übereinander angebrachte Kegel, beide mit der Spitze nach oben – im östlichen Quadrant: zwei übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach unten, der obere mit der Spitze nach oben – im südlichen Quadrant: zwei übereinander angebrachte Kegel, beide mit der Spitze nach unten – im westlichen Quadrant: zwei übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach oben, der obere mit der Spitze nach unten.

Ausgedehnte Untiefe Die Zeichen zeigen an, dass sich im nördlichen und im westlichen Quadrant tiefes Wasser befindet.

H. Sturmwarnzeichen H.1 Vorsichtsmeldung H.2 Sturmwarnung Farblegende II. Schallzeichen Ortungszeichen Zeichen Bedeutung Artikel –– «Zeichen ortsfester Anlagen bei 39 zwei kurze Töne unsichtigem Wetter» dreimal in der Minute «Zeichen ortsfester Anlagen bei 39 anhaltendes Läuten mit einer unsichtigem Wetter» Glocke «Zeichen ortsfester Anlagen bei 39 heulen mit einer Sirene unsichtigem Wetter»

Anhang 5250 (Art. 84 Abs. 1) Schiffsführerausweis 1. Ausweispapier, Farbe und Format 1.1 Schiffsführerausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:

  1. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;

  2. Doppelstreifen IRISAFE® der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;

  3. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;

  4. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;

  5. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.

1.2 Schiffsführerausweise sind auf blauem Sicherheitspapier (SICPA- Nr. 144 860) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.

2. Inhalt der Schiffsführerausweise 2.1 Ausweise für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster1 ausgestellt. 2.2 Schiffsführerausweise der Kantone werden nach dem Muster2 ausgestellt.

3. Übergangsbestimmungen 3.1 Schiffsführerausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem1. März 2002 ausgestellt werden.

102 Text der Verfügungen der Behörde Texte des décisions de l'autorité Testo delle decisioni dell'autorità

Auflagen Obligations Obblighi

Muss Brille oder Kontaktschalen tragen Schweizerische Eidgenossenschaft Doit porter des lunettes ou des verres de contact Confédération suisse Deve portare occhiali o lenti a contatto Confederazione svizzera

Darf nur das bezeichnete Schiff führen Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condurre solo il natante indicato

Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata al piano d'acqua indicato

Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué Cat. B limitata al numero di passeggeri indicato

Dieser Ausweis gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee Führerausweis (Schifferpatent), Langensee und Luganersee. Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Permis de conduire Léman, Ie lac de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano. Questo permesso è anche valevole su tutte Ie acque confinarie aperte alla Licenza di condurre navigazione come il Lemano, il lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano. Schiffsführerausweis für Schiffsführer Schifffahrt Navigation Navigazione Vorschriften Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen. Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Prescriptions Le titulaire est tenu d'annoncer dans les14 jours à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document.

S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai. Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Vorschriften auf Seite 4 beachten Prescrizioni Observer les prescriptions de la page 4 Il titolare è tenuto ad annunciare entro14 giorni all'autorità competente, presentando la Osservare le prescrizioni a pagina 4 eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen licenza, i cambiamenti dei dati indicati nel documento. Se trasferisce il domicilio in un altro cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo cantone entro il medesimo termine. II permesso deve trovarsi a bordo e presentato, a richiesta, agli organi di controllo. Muster 1 BinnenSchifffahrt Name und Vorname Nom et prénom Cognome e nome Beruf Verordnung Profession Professione Wohnsitz Photographie Domicile Photographie Domicilio Fotografia Geburtsdatum Date de

naissance Data di nascita Heimatgemeinde (Ausländer: Heimatstaat) Stempel d. Beh. Commune d’origine (étrangers: pays d’origine) Sceau de l’autor. Comune di origine (stranieri: paese d’origine) Bollo dell’autorità.

Kategorie und allfällige Verfügungen der Behörde Datum der Prüfung Catégorie et décisions éventuelles de l’autorité Date de l’examen Categoria e eventuali decisioni dell‘autorità Data dell‘esame Unterschrift des Inhabers Signature du titulaire Firma del titolare Neuer Wohnsitz Datum und Stempel Nouveau domicile Date et timbre Nuovo domicilio Data e timbro Bundesamt für Verkehr Office fédéral des transports den Ufficio federale dei trasporti Bern, le il Text der Verfügungen der Behörde Texte des décisions de l'autorité Testo delle decisioni dell'autorità

Auflagen Obligations Obblighi

Muss Brille oder Kontaktschalen tragen Schweizerische Eidgenossenschaft Doit porter des lunettes ou des verres de contact Confédération suisse Deve portare occhiali o lenti a contatto Confederazione svizzera

Darf nur das bezeichnete Schiff führen Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condurre solo il natante indicato

Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata al piano d'acqua indicato

Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué Cat. B limitata al numero di passeggeri indicato

Dieser Ausweis gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee Führerausweis (Schifferpatent), Langensee und Luganersee. Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Permis de conduire Léman, Ie lac de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano. Questo permesso è anche valevole su tutte Ie acque confinarie aperte alla Licenza di condurre navigazione come il Lemano, il lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano. Schiffsführerausweis der Kantone Schifffahrt Navigation Navigazione Vorschriften Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen. Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Prescriptions Le titulaire est tenu d'annoncer dans les14 jours à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document. S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai. Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Vorschriften auf Seite 4 beachten Prescrizioni Observer les prescriptions de la page 4 Il titolare è tenuto ad annunciare entro14 giorni all'autorità competente, presentando la Osservare le prescrizioni a pagina 4 licenza, i cambiamenti dei dati indicati nel documento.

Se trasferisce il domicilio in un altro cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo cantone entro il medesimo termine. II permesso deve trovarsi a bordo e presentato, a richiesta, agli organi di controllo. Muster 2 BinnenSchifffahrt KATEGORIEN – CATÉGORIES - CATEGORIE Prüfungsdatum und Stempel Date de I'examen et sceau Name, Vornamen Data dell'esame e bollo Wohnsitz Schiffe mit Maschinenantrieb A Bateaux motorisés Verordnung Nom, prénoms Natanti motorizzati Domicile Fahrgastschiffe B Bateaux à passagers Cognome, nomi Natanti per passeggeri Domicilio Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe and Schlepper Bateaux à marchandises motorisés, Geburtsdatum C pousseurs et remorqueurs Date de naissance Natanti motorizzati per il trasporto di merci, Data di nascita

spingitori a rimorchiatori Heimatort Segelschiffe Lieu d’origine D Bateaux à voile Luogo d‘origine Natanti a vela Kunden-Nr. Schiffe besonderer Bauart und solche, die nicht o N de client unter eine der Kategorien A bis D fallen o N de cliente Bateaux de construction particulière et ceux ne E faisant pas partie des catégories A à D den le Natanti di costruzione particolare e natanti che il non fanno parte delle categorie da A fino a D Neuer Wohnsitz Verfügungen der Behörde (Text s. Seite 4) Nouveau domicile Décisions de I'autorité (texte v. page 4) Nuovo domicilo Decisioni dell'autorità (testo v. pagina 4) Photographie Photographie Fotografia Unterschrift des Inhabers Signature du titulaire Firma del titolare

Footnotes

  1. [34] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  2. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  3. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  4. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  5. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  6. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  7. [59] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  8. [70] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  9. [78] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  10. [87] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  11. [101] Ursprünglich Bst. c.
  12. [102] Ursprünglich Bst. a.
  13. [108] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  14. [109] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  15. [111] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  16. [120] SR 747.201.7
  17. [121] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  18. [126] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  19. [127] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  20. [128] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  21. [129] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  22. [137] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  23. [144] SR 747.201.3
  24. [150] Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SR 747.201.3). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089).
  25. [163] SR 747.201.7
  26. [165] SR 747.201.7
  27. [166] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  28. [170] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089).
  29. [174] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  30. [181] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  31. [182] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  32. [184] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  33. [185] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  34. [189] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  35. [196] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  36. [197] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  37. [200] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  38. [201] SR 747.201.7
  39. [202] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  40. [203] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  41. [205] SR 946.512
  42. [208] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  43. [209] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  44. [216] SR 747.201
  45. [221] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  46. [222] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  47. [223] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
  48. [237] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  49. [238] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  50. [242] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  51. [250] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 545).

Internationale Dokumente251

1. Internationale Fähigkeitszeugnisse schweizerischen Ursprungs a. Für Inhaber schweizerischer Ausweise der Kategorien A, B und C ist im Zeugnis auf Seite 2 für die Kategorie M im freien, mittleren Feld der Buchstabe a und im freien Feld rechts die Zahl 1 zu setzen. Der freie Teil des Feldes rechts ist zu streichen. b. Für Inhaber schweizerischer Ausweise der Kategorie D ist im Zeugnis auf Seite 2 für die Kategorie S im freien, mittleren Feld der Buchstabe a und im freien Feld rechts die Zahl 1 zu setzen. Der freie Teil des Feldes rechts ist zu streichen. c. Für Bewerber um ein Zeugnis zur Führung von Schiffen, für die nach dieser Verordnung kein Führerausweis erforderlich ist, werden im Zeugnis auf Seite 2 alle freien Felder gestrichen.

2. Internationale Fähigkeitszeugnisse und -karten ausländischen Ursprungs a. Ausländische Zeugnisse werden von einer Behörde oder von durch diese betraute Organisationen ausgestellt. In einzelnen Staaten befasst sich die Behörde nicht mit der VergnügungsSchifffahrt. In diesen Fällen wird durch qualifizierte Organisationen anstelle des Fähigkeitszeugnisses die internationale Fähigkeitskarte ausgestellt. b. Die Dokumente werden in den Amtssprachen der Staaten ausgefertigt. Ist weder französisch noch englisch Amtssprache, muss zusätzlich mindestens eine dieser Sprachen verwendet werden, zumindest für den Titel. Die Dokumente tragen auf Seite 1 in der rechten oberen Ecke das Unterscheidungszeichen des Ausgabestaates. c. Um gültig zu sein, müssen die Dokumente vollständig ausgefüllt sein. Ganz oder teilweise freie Felder sind nicht zulässig. Andere als die in der Liste des Bundesamtes für Verkehr aufgeführten ausstellenden Organe werden nicht anerkannt.

251 Die in diesem Anhang enthaltenen Muster werden in der SR nicht mehr wiedergegeben. Siehe die Publikation in AS 1979 337.

Anhang 7252 (Art. 97 Abs. 1)

Schiffsausweise 1. Ausweispapier, Farbe und Format 1.1 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist: a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz; b. Doppelstreifen IRISAFE® der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz; c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün; d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot; e. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche. 1.2 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf grauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 170 449) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen. 1.3 Schiffsausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen sind auf weissem, wasserfesten Papier (Neobond gestrichen, weiss) im Format A4 (29,7×21 cm) auszustellen.

2. Inhalt der Schiffsausweise 2.1 Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht werden nach dem Muster 1 ausgestellt. 2.2 Ausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 3 ausgestellt. 2.3 Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster 1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet. Die Muster 2 und 4 finden keine Anwendung mehr; ihre Abbildung entfällt.

3. Übergangsbestimmungen 3.1 Schiffsausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 1. März 2002 ausgestellt werden.

108 Vorschriften Tatsachen, die eine Änderung dieses Ausweises erfordern, sind der Ausgabestelle innert 14 Tagen zu melden. Der Ausweis ist an Bord mitzuführen and auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. 747.201.1

Prescriptions Tout fait nécessitant une modification de ce permis doit être annoncé dans les 14 jours à l'autorité qui I'a délivré. Schweizerische Eidgenossenschaft Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Confédération suisse Prescrizioni Confederazione svizzera I fatti che richiedono una modificazione di questa licenza vanno annunciati entro 14 giorni all'autorità che l’ha rilasciata. La Iicenza deve trovarsi a bordo e presentata, a richiesta, agli organi di controllo.

ZoIIvorschrlften Wurden im Ausland Reparaturen oder sonstige Änderungen am Schiff vorgenommen, so sind sie beim Einreisezollamt anzumelden. Dem Zollamt ist eine Rechnung vorzulegen, in der allenfalls ersetzte oder hinzugefügte Teile nach Art, Gewicht and Wert einzeln aufgeführt sind. Über die Benützung von anderen als Zollandeplätzen am schweizerischen Ufer von Schiffsausweis Grenzgewässern bestehen besondere Vorschriften: Merkblatt bei der Zollverwaltung verlangen. Permis de navigation Prescriptions douanières Licenza di navigazione Si le bateau a été l’objet, à l'étranger, de réparations ou de modifications, il faut les annoncer au bureau de douane d'entrée et lui présenter la facture y relative. Si des pièces ont été échangées ou ajoutées, elles doivent être mentionnées séparément dans la facture, selon le genre, le poids et la valeur. L'utilisation de débarcadères autres que douaniers sur la rive suisse des eaux frontalières est Ausgestellt durch: Etabli par: Rilasciata da: régie par des prescriptions spéciales (demander à l’administration des douanes la notice y relative). Prescrizioni doganali Schiffsausweis für unverzollte Schiffe

Se il natante è sottoposto all'estero a riparazioni o modificazioni, queste ultime vanno notificate all'ufficio doganale d'entrata. All'ufficio doganale dev'essere presentate una fattura nella quale siano indicati il genere, il peso e il valore di ogni pezzo eventualmente sostituito o aggiunto. Circa l'utilizzazione, sulla riva svizzera di acque di confine, di punti d'approdo diversi da quelli doganali esistono disposizioni particolari; chiedere le rispettive istruzioni all'amministrazione delle dogane. Ausrüstung - Equipement - Armamento unter kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und

Vorschriften auf Seite 4 beachten Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen

Observer les prescriptions de la page 4 Osservare le prescrizioni a pagina 4 Muster 1 BinnenSchifffahrt

Kennzeichen Signes distinctifs Contrassegni Name, Vorname Wohnsitz Bes. Verwendung Usage spécial Verordnung

Nom, prénoms Uso speciale Domicile Stamm-Nummer N o matricule Cognome, nomi N o di matricola Domicilio Art des Schiffes Genre du bateau Genere del natante

Hafter – Détenteur – Detentore Geburtsdatum Heimatstaat Marke und Typ Date de naissance Pays d’origine Marque et type Data di nascita Paese d‘origine Marca e tipo Haftpflichtversicherung Schalen-Nummer o Assurance resp. civile N de la coque (HIN) Assicurazione resp. civile N o dello scafo Kantonale Vermerke Annotations cantonales Annotazioni cantonali Material Matière Verfügungen der Behörde Décisions de l‘autorité Decisioni dell‘autorità Materiale

Länge Breite Longueur (cm) Largeur (cm) Lunghezza Larghezza Personenzahl Ladung Nombre de personnes Charge (t) Numero di posti Carico Typenschein Segelfläche 2 Carte type Surface vélique (m ) Certificato tipo Superficie velica Motormarke & Typ Motor Nr. Leistung (kW) Abgas-Typengenehm.

Marque & type moteur N du moteur Puissance (kW) Approbation de type Marca & tipo motore Prüfungen Motore No Expertises Perizie Potenza (kW) Certificato d’omolog. 1. Inverkehrsetzung Standort 1re mise en circulation Lieu de stationnement 1a entrata in circolazione Luogo di stazione

109 747.201.1

747.201.1 BinnenSchifffahrt

Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch Muster 3 konzessionierter Schifffahrtsunternehmen Schweizerische Eidgenossenschaft Schiffsausweis Confédération suisse Permis de navigation Confederazione svizzera Licenza di navigazione für das Eigentum pour le Propriété de per il Proprietà di Das Schiff darf zum gewerbsmässigen Transport von Le bateau peut être utilisé pour le transport professionnel Il battello può essere adibito al trasporto professionale auf dem Zone sur le lac zone verwendet werden sul lago zona Die Tragfähigkeit des Schiffes beträgt Personen beziehungsweise Tonnen La capacité de charge du bateau est de personnes ou de tonnes La portata del battello è di persone o di tonnellate Schiffskategorie Rettungsmittelbestand Catégorie du bateau Nombre d’engins de sauvetage Categoria di battello Numero di attrezzi di salvataggio

Länge über Alles Breite über Alles Breite auf Spant Longueur hors tout m Largeur hors tout m Largeur hors membrures m Lunghezza fuori tutto Larghezza fuori tutto Larghezza fuori ossatura Seitenhöhe Freibord Sicherheitsabstand Creux m Franc-bord m Distance de sécurité m Altezza laterale Francobordo Distanza di sicurezza Baujahr Deckfläche Anzahl Motoren 2 Date de construction Surface des ponts m Nombre de moteurs Anno di costruzione Area dei ponti Numero di motori Antriebsart Leistung/Drehzahl Mode de propulsion Puissance/Nombre de tours kW min-1 Modo di propulsione Potenza/Giri Abgas-Typenprüf-Nummer Numéro d’homologation concernant les gaz d’échappement M Numero d’omologazione relativo ai gas di scarico

Besatzung E quipage E quipaggio

Der Schiffsführer muss einen Kursfahrt Sonderfahrt Führerausweis besitzen der Kategorie Course régulière Course spéciale Le conducteur du bateau doit être titu- Servizio regolare Corsa speciale laire d’un permis de conduire de la catégorie Il conducente del battello dev’essere in possesso di un permesso di condurre della categoria

Allfällige Verfügungen der Behörde zulässige Fahrgastzahl Décisions éventuelles de l’autorité Nombre de passagers admis Eventuali decisioni dell’autorità Numero di passeggeri autorizzati

Die Ausrüstung muss den Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen und den auf sie gestützten Ausführungsbestimmungen entsprechen. L’équipement doit être conforme aux prescriptions de l’ordonnance sur la construction et l’exploitation des bateaux et installations des entreprises publiques de navigation, ainsi qu’aux dispositions d’exécution y relatives. L’attrezzatura deve essere conforme all’ordinanza concernente la costruzione e l’esercizio dei battelli e delle installazioni delle imprese pubbliche di navigazione nonché alle relative disposizioni esecutive.

Bern, den Bundesamt für Verkehr Berne, le Office fédéral des transports Berna, Ufficio federale dei trasporti

Der Chef Le chef Il capo

Footnotes

  1. [252] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 545).

Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort253

253 Das in diesem Anhang enthaltene Muster wird in der SR nicht mehr wiedergegeben. Siehe die Publikationen in AS 1979 337, 1992 219.

Anhang 9254 (Art. 156)

Versicherungsdokumente Muster 1 Versicherungsnachweis 1. Der Versicherungsnachweis ist 14,8 cm breit und 21 cm hoch (Format A5). Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein. 2. Der Versicherungsnachweis ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift > 11 Pt auszustellen. 3. Der Versicherungsnachweis muss wie folgt gestaltet sein:

Versicherungsnachweis Kennzeichen: Art des Schiffes: Marke/Typ: Schale-Nr./HIN: Stamm-Nr.:

Besondere Verwendung: Mietschiff gewerbsmässiger Kollektiv-Ausweis gewerbsmässiger Personentransport Gütertransport Bemerkungen:

Gültig ab: IV-Grund:

Halter/in:

Geburtsdatum: Heimatstaat:

Gesellschaftscode: Gesellschaft:

Police-Nr.: Unterschrift: Kontroll-Nr.: Nachweisaussteller:

Ausserverkehrsetzung (AV): Datum: Mutationsgrund:

4. Die Versicherer dürfen die Versicherungsausweise nach bisherigem Recht noch bis 30. Juni 2004 verwenden. Muster 2 Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung 1. Die Meldung kann im Format A6, A5 oder A4 erfolgen. Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein. 2. Die Meldung ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift > 11 Pt auszustellen. 3. Die Meldung hat die nachstehenden Mindestangaben zu enthalten. Bei Verwendung des Formats A4 sind diese auf der unteren Blatthälfte zu platzieren. – Meldung über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gemäss Artikel 36 Absatz 2 BSG (deutlich hervorgehoben) – Kennzeichen-Nummer – Art des Schiffes – Marke/Typ – Schale-Nummer HIN – Halter/Halterin – Unterschrift 4. Die Versicherer dürfen für die Meldung über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung das Formular nach bisherigem Recht noch bis 31. März 2004 verwenden.

Anhang 10255 (Art. 109)

Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb 1. Betriebsbedingungen des Schiffes Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten. Bei der Messung müssen die Antriebsmotoren mit mindestens 95 Prozent ihrer Nenndrehzahl gemäss Abgas-Typengenehmigung (ATG) betrieben werden. Gibt der Motorenhersteller einen Drehzahlbereich (z. B. 4200 bis 4600 min–1) an, so ist bei einer Probefahrt die tatsächlich erreichbare Drehzahl der Motoren zu ermitteln. Diese muss im vom Hersteller angegebenen Drehzahlbereich liegen. Bei der Messung des Betriebsgeräusches müssen die Motoren mit mindestens 95 Prozent der so ermittelten Drehzahl betrieben werden. Für die Festlegung des Drehzahlbereiches gelten folgende Bedingungen: a. der untere Drehzahlwert darf nicht weniger als 90 Prozent des oberen Wertes betragen; b. die Nenndrehzahl gemäss ATG muss im angegebenen Drehzahlbereich liegen. Tritt das grösste Betriebsgeräusch jedoch bei einer niedrigeren Drehzahl auf, so sind die Messungen des Betriebsgeräusches beim kritischen Betriebszustand durchzuführen. Während den Messfahrten müssen alle zum Dauerbetrieb nötigen Hilfsaggregate normal funktionieren. Vor Beginn der Messungen ist die Antriebsanlage in normalen Betriebszustand zu bringen.

2. Messgeräte und Einheiten Für Messungen des Betriebsgeräusches der Typenprüfungskommission und bei Abnahmen dürfen nur Präzisions-Schallpegelmesser oder gleichwertige Messsysteme verwendet werden, die der Empfehlung Nr. 651, Klasse 1 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), genügen. Die Messungen werden mit der Schallpegelbewertung nach Kurve A und mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt. Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die durch das Bundesamt für Messwesen typengeprüft sind. Die Geräte sind vor jeder Messung mit einem typengeprüften, akustischen Kalibrator zu justieren. Schallpegelmesser und Eichschall-

255 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und II Abs. 2 der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

quellen müssen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Messwesen oder durch eine anerkannte Kalibrierstelle kontrolliert werden. 3. Messort Die Messungen des Betriebsgeräusches werden von einem möglichst weit in das Gewässer ragenden Ort aus durchgeführt. Bis zu einem Abstand von 25 m darf sich kein Hindernis befinden, welches das Geräuschfeld stören könnte. Ausserdem dürfen sich bis zu einem Abstand von 50 m vom Mikrofon keine Hindernisse befinden, die das Messergebnis verfälschen.

4. Störgeräusche und Windeinfluss Am Messort müssen die Umgebungsgeräusche und allfällige vom Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das Betriebsgeräusch des zu messenden Schiffes in Fahrt. Am Mikrofon muss ein Windschutz angebracht sein. Bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s darf nicht mehr gemessen werden. Während den Messungen darf sich niemand zwischen dem zu messenden Schiff und dem Mikrofon oder unmittelbar hinter diesem befinden.

5. Messstrecke, Aufstellung des Mikrofons Die Messstrecke ist zu kennzeichnen, z. B. durch Bojen. Der Start muss in genügend grosser Entfernung liegen, damit gewährleistet ist, dass die Antriebsanlage gleichmässig läuft, wenn das Schiff vor dem Mikrofon durchfährt. Das Mikrofon ist so aufzustellen, dass es sich auf 2 bis 6 m Höhe über der Wasseroberfläche befindet; es muss senkrecht zur Messstrecke gerichtet sein. Die Höhe des Mikrofons über der festen reflektierenden Oberfläche, auf der es steht, muss 1,2 bis 1,5 m betragen. Der Messabstand zwischen der Aussenhaut des Schiffes und dem Mikrofon muss 25 m betragen.

6. Anzahl Messungen und massgebender Schallpegel Die Messungen sind während mindestens zwei Durchfahrten in entgegengesetzter Richtung durchzuführen. Als Messresultat gilt der höchste, während jeder Durchfahrt gemessene und auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundete Schallpegel. Massgebend ist das höchste Messresultat. Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern. Liegt dieser Wert höher als der zulässige Pegel, ist eine Messserie mit je zwei Durchfahrten in beiden Richtungen durchzuführen. In diesem Fall ist der zweithöchste Messwert massgebend.

Anhang 11256 (Art. 139)

Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe 1. Die zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe, deren Länge mindestens 2,5, jedoch weniger als 3 m beträgt, ist auf 3 kW beschränkt. 2. Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel: ( LxB) + 2 G c N die zulässige Antriebsleistung in Kilowatt (kW); L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe 1 in dm; B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm; G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist; c den Beiwert nach Tabelle. Schiffsart c

Schiffe mit einer Länge von 3–4 m 48 Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m – Gleitboote mit eingebauten Motoren 15 – Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote mit eingebauten Motoren 27 – Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren 48

3. Die errechnete Antriebsleistung wird auf die erste Dezimale auf- oder abgerundet.

256 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Anhang 12 257 (Art. 100)

Bestimmung der Segelfläche 1. Zusammensetzung der Segelfläche Die Segelfläche ergibt sich bei Hochtakelung aus der Summe von Vorsegel- und Grossegeldreieck. Beim Ketsch oder Yawl gilt das Besansegel als zweites Grossegel; beim Kutter wird das Vorsegeldreieck bis zum vordersten Stag gerechnet. Spinnaker bleiben unberücksichtigt. Bei der Bestimmung der gesamten Segelfläche in m2 wird das Resultat der Berechnung auf ganze Quadratmeter abgerundet.

2. Vorsegeldreieck Das Vorsegeldreieck errechnet sich nach der Formel: 1 xh 11 die Länge des Vorsegeldreiecks von Vorderkante Mast bis zum Anschlagpunkt des Halshorns. Wenn der Mast in der Längsebene des Schiffes verschoben werden kann, ist von der mittleren Stellung auszugehen; h1 die Höhe vom Anschlagpunkt des Halshorns bis zum Schäkel des bis zum Anschlag gehissten Fockfalls. Beim Kutter ist der Anschlagpunkt des vordersten Segels massgebend.

3. Grossegeldreieck Das Grossegeldreieck errechnet sich nach der Formel: 1 xh 12 die Länge des Grossbaumes vom Baumlümmel bis Mitte Vermessungsmarke. Fehlt eine solche Marke, wird bis zum Befestigungspunkt des Grosssegels am Baum gemessen; h2 die Höhe, gemessen von der Mitte der unteren bis zur Mitte der oberen Vermessungsmarke. Fehlen solche Marken, wird die Höhe vom Baumlümmel bis zum Schäkel des vollständig gehissten Grossfalls gemessen; ist der Baum der Höhe nach verstellbar, wird bei seiner mittleren Stellung gemessen.

257 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

4. Besondere Segelformen Die Bestimmung der Segelfläche im Falle besonderer Takelungen wird im Einzelfall festgelegt.

5. Überrundung der Segel Überrundung der Lieks wird nicht berücksichtigt.

Anhang 13258 (Art. 143)

Einsenkungsmarken

258 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Footnotes

  1. [254] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4211).

Freibordrechnung für Güterschiffe mit Sprung

und Aufbauten 1. Der Freibord der Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten errechnet sich nach der Formel: 15 L L L Fo den Freibord nach Artikel 144 Absatz 2 in cm; c den Korrekturfaktor für die Aufbauten; k1 den Korrekturfaktor für den Sprung vorn; k2 den Korrekturfaktor für den Sprung hinten; se1 den wirksamen Sprung vorn in cm; se2 den wirksamen Sprung hinten in cm; le die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten in m; Σ le die wirksame Länge aller Aufbauten in m; le1 die wirksame Länge der vorderen Aufbauten, soweit diese zwischen dem vorderen Schiffsende und 0,25 L von diesem Ende liegen, in m; le2 die wirksame Länge der hinteren Aufbauten, soweit diese zwischen dem hinteren Schiffsende und 0,25 L von diesem Ende liegen, in m; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe 1. 2. Der wirksame Sprung errechnet sich nach der Formel: In der Formel bedeutet s den tatsächlich vorhandenen Sprung am betreffenden Schiffsende in cm; p den Beiwert als Funktion von x/L, wobei x der Abstand vom Schiffsende bis zum Punkt ist, wo der Sprung 0,25 s beträgt.

p 1 0,8 0,6 0,4 0,2 0

Für Zwischenwerte x/L wird p durch lineare Interpolation bestimmt. Der für s eingesetzte Wert darf jedoch – vorn für Zone 2 200 cm für Zone 3 100 cm – hinten für Zone 2 100 cm für Zone 3 50 cm nicht überschreiten. setzt. 3. Die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten errechnet sich nach der Formel: b h B′ 0,6 H l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in m; b die mittlere Breite des betreffenden Aufbaus in m; B′ die Breite des Schiffes auf halber Länge des betreffenden Aufbaus in m; h die mittlere Höhe des betreffenden Aufbaus über Deck in m; Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe des Sülls um den halben Sicherheitsabstand nach Art. 145 Abs. 1 reduziert wird. Der für h eingesetzte Wert darf für Zone 2 0,72 m und für Zone 3 0,36 m keinesfalls überschreiten. H die charakteristische Wellenhöhe. Sie beträgt für Zone 2 1,20 m für Zone 3 0,60 m b Wenn kleiner ist als 0,6, wird die wirksame Länge le gleich Null. B′ 4. Die Erhöhung des Sicherheitsabstandes nach Artikel 145 Absatz 2 b richtet sich nach dem Verhältnis der Laderaumbreite an Deck (b) zur Schiffsbreite (B); sie wird in nachstehender Tabelle abgelesen.

Erhöhung (cm) in Zone 2 25 30 34 37 39 40 in Zone 3 12,5 15 17 18,5 19,5 20

Für Zwischenwerte b/B wird die Erhöhung durch lineare Interpolation bestimmt. 5. Die Freibordrechnung ist nach folgenden Muster durchzuführen:259 ...

259 Die in dieser Ziff. enthaltenen Muster werden in der SR nicht mehr wiedergegeben. Siehe die Publikation in AS 1979 337.

Anhang 15260 (Art. 132)

Mindestausrüstung 1. Ruderboote – Schöpfer oder Eimer – Horn oder Mundpfeife

2. Segelschiffe bis 15 m2 Segelfläche – Ruder oder Paddel – Horn oder Mundpfeife

3. Segelschiffe mit über 15 m2 Segelfläche – Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann 4. Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung – Schöpfer oder Eimer – Ruder oder Paddel

5. Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung – Lenzpumpe

260 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476) und Ziff. II Abs. 1 vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

– Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann 6. Güterschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb – Lenzpumpe nach Artikel 147 – Schallgerät nach Artikel 33 und 132 – Kompass – Feuerlöscher mit 6 kg Inhalt* – Verbandskasten

Fussnote zu den Ziffern 3–6 * Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder eine Löschdecke, sofern eine Heiz- oder Kocheinrichtung vorhanden ist.

7. Rafts 1 Auf Rafts oder zusammen fahrenden Konvois sind mitzuführen: – 1 wasserdicht verpackter Verbandskasten (für maximal fünf Rafts); – 1 Wurfsack mit mindestens 20 m langem schwimmfähigem Seil (minimaler Durchmesser 8 mm); – 1 Kappmesser (jeder Bootsführer); – 1 Bergeleine, ca. 3 m lang (jeder Bootsführer); – 1 Typenschild mit Angaben über den Hersteller, das Herstellungsjahr, die Baunummer, den Bootstyp sowie den Nenndruck der Luftkammern. 2 Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung: – 1 gut passende Schwimmweste mit mindestens 75 N Auftrieb für erwachsene Personen, für Kinder kann der Auftrieb angemessen verringert werden; die Weste muss ein leicht bedienbares Verschlusssystem aufweisen; – 1 gut passender Helm (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III** oder höher); – 1 Kälteschutzanzug (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III** oder höher oder Wassertemperaturen unter 15° C); – 1 Paddel (für jede Person, die aktiv raftet).

Fussnote zur Ziffer 7 ** Als Richtlinie für die Einteilung der Wildwasser in verschiedene Schwierigkeitsgrade gilt die Gewässerkarte des Touring Club der Schweiz. Da die Einteilung der Gewässer von

verschiedenen Faktoren abhängt, die u. a. tages- und jahreszeitlichen Veränderungen unterworfen sind, hat sich jeder Bootsführer vor Antritt der Fahrt über das Gewässer zu informieren und eine den Umständen angepasste, geeignete Ausrüstung für alle Bootsinsassen zu wählen. Die Gewässerkarte kann beim Touring Club der Schweiz, Rad+Freizeit, Postfach 176, 1217 Meyrin 1 bezogen oder beim Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern eingesehen werden.

8 Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen – Anker mit Trosse oder Kette gemäss den Bestimmungen des Artikels 38 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994261 und der Ausführungsbestimmungen; – Tauwerk; – Lenzpumpe gemäss den Bestimmungen des Artikel 31 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen; – Bootshaken; – Notflagge; – Hupe oder Horn; – Feuerlöscher gemäss den Bestimmungen des Artikels 39 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen; – Verbandskasten; – Schallgerät nach Artikel 33 und 132; – Kompass; – Ersatzlichter.

Anhang 16

...

Anhang 17262 (Art. 129)

Flüssiggasanlagen

Erstellung, Betrieb und Unterhalt richten sich nach der Richtlinie Flüssiggas, Teil 4, Verwendung von Flüssiggas auf Schiffen, Ausgabe 1.89263

263 Herausgeber: EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Richtlinienbüro Fluhmattstrasse 1 Postfach 6002 Luzern

Anhang 18264

Zulässige Personenzahl der Vergnügungschiffe und der Rafts 1. Soweit sich in Anwendung der Art. 107 (Grundsatz), 110 (Ladung), 136 (Freibord), 137 (Stabilität), 138 (Schwimmfähigkeit), 140 (Steuereinrichtungen) und 140a (Manövrierfähigkeit der Segelschiffe) keine niedrigere Personenzahl ergibt, errechnet sich die zulässige Personenzahl: a. der Vergnügungsschiffe, ausgenommen Schlauchboote, nach der Formel L×B c L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe m in m; B die Breite des Schiffskörpers einschliesslich feste Scheuerleiste in m; c den Beiwert nach Tabelle. Schiffsart c

Ruderboote 1,5 Segelschiffe 3 Schiffe mit Maschinenantrieb – ohne festes Deck und mit festem Deck 1,5 über weniger als 0,25 L – andere 2

b. der Schlauchboote nach der Formel S 0,45 In der Formel bedeutet S die projizierte Fläche auf Innenkante der Luftkammern in m2. c. der Rafts nach der Formel Li: grösste Länge im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche; Bi: grösste Breite im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche. Es werden keine Abzüge für Einbauten, wie z. B. Querschläuche o. ä. gemacht.

Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Gibt der Hersteller einen Bereich an, z. B. von sieben bis zehn Personen, so wird der Mittelwert, allenfalls aufgerundet auf die nächst höhere Zahl, zugrunde gelegt. 2. Das Resultat der Berechnung wird aufgerundet, wenn die erste Stelle hinter dem Komma 5 oder mehr ist; es wird abgerundet, wenn diese kleiner ist. 3. Sitze müssen mindestens 40 cm breit sein und von der Unterkante der Rücklehne gemessen mindestens 75 cm Raum für die Beine haben. Zum Sitzen geeignete Flächen müssen je Person mindestens 0,45 m2 aufweisen. 4. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von mehr als a. 6 kW müssen die Sitze mindestens 12 cm unter Oberkante Dollbord, Waschbord, Reling und dergleichen angebracht sein; b. 30 kW müssen Sitze am Heck eine Lehne oder einen andern Schutz von mindestens 25 cm Höhe haben. 5. Steuerstände, die nicht sicher stehend bedient werden können, müssen mit einem Steuersitz ausgerüstet sein. Beträgt die Antriebsleistung mehr als 30 kW oder wenn es die Sicherheit erfordert, ist der Steuersitz mit einer Rückenlehne von mindestens 25 cm Höhe oder einem gleichwertigen Schutz zu versehen. Der Abstand von der Vorderkante der Lehne bis zum nächstliegenden Punkt des Steuerrades muss mindestens 50 cm betragen. 6. Auf Segelschiffen muss genügend Raum für die sichere Bedienung der Segel und des Ruders vorhanden sein.

Anhang 19265 (Art. 86) Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie A 1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht 111 Gesetze und Verordnungen 112 Grundlagen der Schiffsführung266 – Seemannschaft – Manövriereigenschaften der Schiffe mit Maschinenantrieb – Fahren auf Fliessgewässern 2 Praktische Prüfung

21 Seemannschaft 211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, 4 Knoten.

22 Schiffssicherheit 221 Brandbekämpfung 222 Gefahr von Wasser im Schiff 23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt

24 Fahren 241 Ab- und Anlegen an Steg Steuerbord und Backbord voraus und rückwärts 242 Manövrieren auf engem Raum 243 Bug- und Hecklandung 244 Mann über Bord 245 Fahren auf verschiedenen Kursen 246 Auf Fliessgewässern: Aufdrehen, Landen in der Strömung und im «Hinterwasser», Ankermanöver

266 Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B 1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht 111 Gesetze, Verordnungen und Reglemente – Verordnung über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt (Konzessionsverordnung) – Verordnung über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt (technische Verordnung) 112 Zollvorschriften (nur Prüfungen für Grenzgewässer) 113 Ausweise und Dokumente – Änderungen und Ergänzungen – Ersatz 12 Schiffs- und Maschinenkunde 121 Schiffskonstruktion 122 Zuladung und Freibord 123 Stabilität und Sinksicherheit 124 Maschinenanlage 125 Bordanlagen, Einrichtung und Ausrüstung 13 Sicherheit an Bord 131 Sicherheitsrollen 132 Fahrkunde 14 Navigation 141 Gewässerkenntnis 142 Schiffseinrichtungen und -anlagen 143 Kurs 144 Navigationsmittel 145 Wetterkunde 15 Transport- und Rechnungswesen 151 Fahrplan 152 Sondertransporte

21 Arbeit im Ruderhaus – Geraudeausfahrt – Ablegen Steuerbord und Backbord – Anlegen Steuerbord und Backbord aus Vorausfahrt (bei Zweischraubenschiffen auch mit nur einem Motor) – Buglandung aus Vorausfahrt – Anlegen aus Achterausfahrt – Anlegen an stilliegendes Schiff – Manövrieren in engem Fahrwasser Auf Fliessgewässern zusätzlich: – Aufdrehen – Bug zu Berg anhalten – Bug zu Tal anhalten – Bug zu Tal an- und ablegen (nur unter besonderen Umständen) 22 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Nach Kompass – Mit Hilfe von Radar (sofern vorhanden) 23 Seemännische Arbeiten

24 Sicherheitsrolle 241 Mann über Bord (Aufnahme an Steuerbord und Backbord) 242 Leck 243 Auf Grund setzen 244 Sinken des Schiffes 245 Feuer 246 Dampfaustritt (nur bei Dampfschiffen) 247 Fahrt mit Notsteuer – Anlegen Steuerbord und Backbord 248 Ankern 249 Hilfe an Schiffe in Not

Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie C 1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht 111 Gesetze, Verordnungen und Reglemente 112 Ausweise und Dokumente – Änderungen und Ergänzungen – Ersatz 12 Schiffs- und Maschinenkunde 121 Zuladung und Freibord 122 Stabilität und Sinksicherheit 123 Maschinenanlage 124 Bordanlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen

13 Sicherheit an Bord 131 Fahrkunde 14 Navigation 141 Gewässerkenntnis (nur für den Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen) 142 Kurs 143 Navigationsmittel 144 Wetterkunde 15 Transport- und Rechnungswesen 151 Fahrplan 152 Sondertransporte

21 Arbeit im Ruderhaus – Ablegen Steuerbord und Backbord – Anlegen Steuerbord und Backbord aus Vorausfahrt (bei Zweischraubenschiffen auch mit nur einem Motor) – Buglandung aus Vorausfahrt – Anlegen aus Achterausfahrt – Anlegen an stilliegendes Schiff – Manövrieren in engem Fahrwasser

Auf Fliessgewässern zusätzlich: – Aufdrehen – Bug zu Berg anhalten – Bug zu Tal anhalten – Bug zu Tal an- und ablegen 22 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Nach Kompass – Mit Hilfe von Radar (sofern vorhanden) 23 Seemännische Arbeiten

24 Sicherheitsrolle 241 Mann über Bord (Aufnahme an Steuerbord und Backbord) 242 Leck 243 Auf Grund setzen 244 Sinken des Schiffes 245 Feuer 246 Fahrt mit Notsteuer – Anlegen Steuerbord und Backbord 247 Ankern 248 Schleppdienst 249 Hilfe an Schiffe in Not

Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie D 1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht 111 Gesetze und Verordnungen 112 Grundlagen der Schiffsführung267 – Seemannschaft – Segeltechnik

267 Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

21 Seemannschaft 211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, 4 Knoten

22 Schiffssicherheit 221 Brandbekämpfung 222 Gefahr von Wasser im Schiff 223 Verkleinern der Segelfläche in Fahrt (Reffen oder Wechsel der Segel), an Boje oder vor Anker

23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt

24 Segeln 241 Manövrieren auf engem Raum 242 Mann über Bord 243 Segeln auf verschiedenen Kursen 244 Segelsetzen und -bergen an Boje und in Fahrt 245 Manövrieren mit Wenden und Halsen 246 Anlegen an und Ablegen von Boje oder Steg

Anhang 20 268

Konformitätsbewertungsverfahren

Vor dem Inverkehrbringen eines Sportbootes, eines unvollständigen Sportbootes oder eines Bauteils einer Bootskategorie nach Anhang I Ziffer 1 der EG-Richtlinie269 muss dieses einem der folgenden Verfahren unterzogen werden: 1 Bootskategorien A und B nach EG-Richtlinie 1.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23. 1.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29. 2 Bootskategorie C nach EG-Richtlinie 2.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 bis 12 m: – bei Einhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22; – bei Nichteinhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23. 2.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29. 3 Bootskategorie D nach EG-Richtlinie Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22. 4 Bei den in Anhang II zur EG-Richtlinie genannten Bauteilen eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 25, 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.

Anhang 21270

Erklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters

Die Erklärung des Herstellers, seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, oder einer anderen für das Inverkehrbringen eines neuen, unvollständigen Sportbootes nach Artikel 148j Absatz 2 verantwortlichen Person, muss folgende Angaben – Name und Adresse des Herstellers; – Name und Adresse des in der Schweiz niedergelassenen Vertreters oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; – Beschreibung des unvollständigen Sportbootes; – Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Bauphase die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Anhang 22271

Interne Fertigungskontrolle

1. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie272 erfüllen. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung entsprechend Anhang 31 aus. 2. Der Hersteller erstellt die unter Ziffer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein Vertreter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie zur Einsichtnahme durch die Behörden, welche die nachträglichen Kontrollen durchführen, bereit. Ist der Hersteller nicht in der Schweiz niedergelassen und existiert auch kein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30). 4. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit beim Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Ziffer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der EG- Richtlinie gewährleistet ist.

Anhang 23273

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen

Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren nach Anhang 22, ergänzt durch die folgenden Zusatzbestimmungen: An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen sowie gleichwertige Berechnungen oder Kontrollen vornehmen: – Stabilitätsprüfung gemäss Ziffer 3.2 aus Anhang I der EG-Richtlinie274 (grundlegende Sicherheitsanforderungen); – Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 aus Anhang I der EG- Richtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen). Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) durchgeführt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle deren Kennnummer während des Fertigungsprozesses an.

Anhang 24275

Baumusterprüfung

1. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften des Abschnitts 46 entspricht. 2. Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bei einer bezeichneten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: – Namen und Adresse des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Adresse; – eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen bezeichneten Stelle eingereicht worden ist; – die technischen Unterlagen nach Ziffer 3. Der Antragsteller stellt der bezeichneten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (Baumuster)276, zur Verfügung. Die bezeichnete Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie277 ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30). 4. Die bezeichnete Stelle 4.1 prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile entsprechend den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden; 4.2 führt, sofern die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt wurden, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie erfüllen;

276 Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.

4.3 führt, sofern der Hersteller die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen angewandt hat, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die Normen richtig angewandt wurden; 4.4 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden sollen. 5. Entspricht das Baumuster den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie, so stellt die bezeichnete Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Adresse des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die Angaben, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlich sind. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der bezeichneten Stelle aufbewahrt. Lehnt die bezeichnete Stelle es ab, dem Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. 6. Der Antragsteller unterrichtet die bezeichnete Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, welche die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen könnten und darum einer erneuten Zulassung bedürfen. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung erteilt. 7. Jede bezeichnete Stelle macht den übrigen bezeichneten Stellen einschlägige Angaben über die Baumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen. 8. Die übrigen bezeichneten Stellen können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden den übrigen bezeichneten Stellen zur Verfügung gestellt. 9. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.

Anhang 25278

Konformität mit der Bauart

1. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie279 erfüllen. Der Hersteller stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet. 3. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktkategorie auf. Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist (vgl. Anhang 30).

Anhang 26280

Qualitätssicherung Produktion

1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie281 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (Anhang 31). Der Konformitätserklärung wird die Kennnummer der nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) hinzugefügt, die für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und untersteht der Überwachung gemäss Ziffer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller beantragt bei einer bezeichneten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktekategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster (vgl. Anhang 30) und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung. 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;

– Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Massnahmen; – Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit); – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 4.

Überwachung unter der Verantwortlichkeit der bezeichneten Stelle 4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt. 4.2 Der Hersteller gewährt der bezeichneten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

– Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. 4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.1 zweites Lemma); – die Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems (Ziffer 3.4 Absatz 2); – die Entscheide und Berichte der bezeichneten Stelle (Ziffer 3.4 Absatz 4, Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4). 6. Jede bezeichnete Stelle teilt den anderen bezeichneten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Anhang 27282

Prüfung der Produkte

1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Produkte, auf welche die Bestimmungen nach Ziffer 3 angewendet werden, der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie283 erfüllen. 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). 3. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäss Ziffer 5 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Ziffer 6 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen. 4. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 5. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts 5.1 Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen. 5.2 Die bezeichnete Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an bzw. lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. 5.3 Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können. 6. Statistische Kontrolle

6.1 Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Herstellungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet. 6.2 Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll. 6.3 Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen: – anzuwendende statistische Methode; – Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten. 6.4 Wird ein Los akzeptiert, so bringt die bezeichnete Stelle ihre Kennnummer an jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte dieses Loses können in den Verkehr gebracht werden. Die Produkte aus Losen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die bezeichnete Stelle geeignete Massnahmen, um zu verhindern, dass das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle das Zeichen dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen. 6.5 Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können.

Anhang 28284

Einzelprüfung

1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach Ziffer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen nach Abschnitt 46 erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). 2. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäss den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie285 zu überprüfen. Die bezeichnete Stelle bringt ihre Kennnummer an dem zugelassenen Produkt an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. 3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der EG-Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen (vgl. Anhang 30).

Anhang 29286

Umfassende Qualitätssicherung

1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie287 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). Der Konformitätserklärung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständigen, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) hinzugefügt. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller beantragt bei einer bezeichneten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren, wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte, einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität; – technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewandten Normen, sowie – wenn die nach Artikel 148g Absatz 2 be-

zeichneten Normen nicht vollständig angewendet wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie erfüllt werden; – Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden; – entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen; – vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. 3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Normen anwenden (EN 29001), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrung in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssystems.

Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 4. Überwachung unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle 4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der bezeichneten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; – die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsunterlagen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. 4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus. 5. Der Hersteller hält für die Behörden, welche die nachträglichen Kontrollen durchführen, mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Exemplars der Produktekategorie folgende Unterlagen zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.1 Absatz 2 zweites Lemma); – die Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems (Ziffer 3.4 Absatz 2); – die Entscheide und Berichte der bezeichneten Stelle (Ziffer 3.4 Absatz 4 sowie Ziffer 4.3 und 4.4). 6. Jede bezeichnete Stelle teilt den anderen bezeichneten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Anhang 30288

Vom Hersteller bereitgestellte technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge 22, 24, 25, 26 und 28 müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnittes 46 dieser Verordnung ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps; – Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; – Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind; – eine Liste der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt worden sind; 2. – die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; – Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäss Ziffer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der EG-Richtlinie289.

Anhang 31290

Konformitätserklärung

1. Die Erklärung der Konformität mit Abschnitt 46 dieser Verordnung ist beizufügen: – dem Sportboot; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden; – den in Anhang II zur EG-Richtlinie291 genannten Bauteilen. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: – Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters; – Beschreibung des Sportbootes bzw. des Bauteils; – Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder Bezugnahme auf die Spezifizierung, für welche die Konformität erklärt wird; – allenfalls Bezugnahme auf die von einer nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung; – allenfalls Namen und Adresse der akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle; – Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten befugt ist; – für Bauteile eine Erklärung, dass sie die grundlegenden Sicherheitsanforderung erfüllen.

Anhang 32292 (Art. 100)

Prüfprogramm für Sportboote 1 Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EG-Richtlinie293 sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen. a. Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der Lichterführung (Artikel 18a, 19, 24, 25), der sanitären Einrichtung (Artikel 108 Absatz 1), den Behältern mit wassergefährdenden Stoffen (Artikel 108 Absatz 2) und des Motorenraumes (Artikel 108 Absatz 3). b. Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2. c. Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109 und Anhang 10. 2 Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.

Anhang 33294 (Art. 100 Abs.4)

Abnahmeprotokoll 1 Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben: – Hersteller des Schiffes; – Typ des Schiffes; – HIN–Nummer (Schalen–Nummer); – Angabe über die Schiffsart; – Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Abgastypenprüfung nach Artikel 121 Absatz 4; – Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absätze 3–5, 132 bzw. 134; – Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls; – Bestätigung der Übereinstimmung des Sportbootes mit der geprüften Ausführung; – Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle; – Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls; – Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung. 2 Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben. 3 In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.

Footnotes

  1. [269] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  2. [272] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  3. [274] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  4. [277] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  5. [279] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  6. [281] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  7. [283] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  8. [285] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  9. [287] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
  10. [289] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und
  11. [291] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und
  12. [293] ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und
  13. [261] SR 747.201.7
  14. [262] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  15. [264] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Bereinigt gemäss
  16. [265] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
  17. [268] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  18. [270] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  19. [271] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  20. [273] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  21. [275] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  22. [278] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  23. [280] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  24. [282] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  25. [284] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  26. [286] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  27. [288] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  28. [290] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  29. [292] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
  30. [294] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).