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Verordnung des UVEK über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisation im gewerbsmässigen Luftverkehr mit Flugzeugen

748.127.8 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 oct. 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/748-127-8/de/verordnung-des-uvek-uber-die-flug-und-dienstzeiten-sowie-die-arbeitszeitorganisation-im-gewerbsmassigen-luftverkehr-mit-flugzeugen

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Decretà cun: Verordnung des UVEK über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisation im gewerbsmässigen Luftverkehr mit Flugzeugen (AS 2008 4505)

748.127.8

Verordnung des UVEK über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisation im gewerbsmässigen Luftverkehr mit Flugzeugen (Flug- und Dienstzeitenverordnung)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Oktober 2008)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481, in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 748.0
  2. [2] SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zum internationalen Recht

Diese Verordnung regelt diejenigen Aspekte der Flug- und Dienstzeiten für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden können.

Sie gilt für Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern haben müssen.

Sie gilt für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der Flüge, mit denen:

  1. Fluggäste oder Fracht unentgeltlich befördert werden;

  2. weder Fluggäste noch Fracht befördert werden (Leerflüge).

Art. 2 Ausnahmen

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn:

AS 2008 4505

  1. die Ausnahmen aus wichtigen Gründen nötig sind, insbesondere: 1. um Härtefälle abzuwenden, 2. um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, 3. für Besatzungsmitglieder, die ausschliesslich im Ausland operieren (Ferntätigkeit); und

  2. das Betriebshandbuch Regelungen vorsieht, die für die Sicherheit gleichwertig sind.

Es befristet die Ausnahmen und kann sie mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Besatzungsmitglied: Person, die vom Flugbetriebsunternehmen bestimmt ist, während der Flugzeit Aufgaben in einem Luftfahrzeug zu erfüllen;

  2. Flugbesatzungsmitglied: Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen sind, die für die Führung eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesentlich sind;

  3. Arbeitszeit: Zeit, während der das Besatzungsmitglied eine berufliche Tätigkeit ausübt;

  4. berufliche Tätigkeit: jede selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit, deren Einkünfte gemäss den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer der direkten Bundessteuer unterliegen;

  5. Dienstzeit: siehe Ziffer 1.1095/1.5 des Anhangs III der Verordnung (EWG)

  6. Flugdienstzeit: siehe Ziffer 1.1095/1.6 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;

  7. Blockzeit: siehe Ziffer 1.1095/1.2 des Anhangs III der Verordnung (EWG)

  8. Bereitschaft: siehe Ziffer 1.1095/1.14 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;

  9. Ruhezeit: siehe Ziffer 1.1095/1.13 des Anhangs III der Verordnung (EWG)

  10. Pause: siehe Ziffer 1.1095/1.3 des Anhangs III der Verordnung (EWG)

  11. angemessene Unterkunft: eine Übernachtungsgelegenheit, welche die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. sie entspricht dem Standard eines Hotelzimmers der Mittelklasse und ist mit einer Toilette und einem Bad oder einer Dusche ausgestattet, 2. das Zimmer ist belüftet, wo nötig klimatisiert und schallisoliert, 3. das Zimmer kann vollständig abgedunkelt werden und die Bewohnerin oder der Bewohner des Zimmers kann die Lichtquellen selber steuern;

  12. geeignete Räumlichkeit: eine Räumlichkeit, die einem Besatzungsmitglied die Möglichkeit bietet, sich umzuziehen und seine Pause erholsam zu gestalten; es müssen hierzu mindestens komfortable Sitzgelegenheiten für jedes einzelne Besatzungsmitglied zur Verfügung stehen; der Raum muss von der Öffentlichkeit und vom Arbeitsplatz abgetrennt sein und über eine Lüftung verfügen;

  13. Betriebshandbuch (Operational Manual, OM): Zusammenstellung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Flugbetriebspersonals erforderlichen Anweisungen und Angaben nach Anhang III Abschnitt P der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91.

Footnotes

  1. [3] SR 642.11

2. Abschnitt Arbeitszeitorganisation

Art. 4

Für die Arbeitszeitorganisation gilt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen.

3. Abschnitt Maximale Arbeits- und Blockzeit pro Kalenderjahr

Art. 5

Pro Kalenderjahr gelten folgende Maximalzeiten:

  1. Arbeitszeit: 2000 Stunden;

  2. Blockzeit: 900 Stunden.

Die Arbeits- und die Blockzeit, die bei anderen beruflichen Tätigkeiten auflaufen, müssen in die Berechnung einbezogen werden.

Die Blockzeit und die übrige Arbeitszeit sind über das Kalenderjahr möglichst gleichmässig zu verteilen.

4. Abschnitt Bereitschaft

Art. 6

Bereitschaft am Flughafen gilt, wenn ein Flug auf sie folgt, in folgendem Umfang als Flugdienstzeit:

a. wenn eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht: zur Hälfte;

b. wenn keine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht: in vollem Umfang.

Nicht als Dienstzeit gilt die Bereitschaft:

  1. zu Hause;

  2. wenn eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.

5. Abschnitt Mindestruhezeit

Art. 7 Generelle Mindestruhezeiten

Jedes Besatzungsmitglied hat, über den in Artikel 329a des Obligationenrechts4 geregelten Mindestanspruch auf Ferien hinaus, Anspruch auf mindestens:

  1. 7 arbeitszeit- und bereitschaftsfreie Ortstage pro Kalendermonat;

  2. 96 arbeitszeit- und bereitschaftsfreie Ortstage pro Kalenderjahr.

Ein Ortstag ist ein Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab 00.00 Uhr Ortszeit.

Die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage müssen dem Besatzungsmitglied im Voraus, spätestens mit Erscheinen des Dienstplanes für den entsprechenden Monat, bekannt gegeben werden.

Die Ruhezeit kann in die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage eingeschlossen

Der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a reduziert sich beim Bezug von Ferien, bei Teilzeitarbeit, bei Krankheit und bei Militärdienst pro rata temporis.

Footnotes

  1. [4] SR 220

Art. 8 Mindestruhezeit bei Überwindung mehrerer Zeitzonen

Beträgt der Unterschied der Zeit am Ort des Beginns einer Flugdienstzeit und am Ort der Beendigung der Flugdienstzeit vier Stunden oder mehr, so muss die darauf folgende Ruhezeit für jede Stunde Zeitunterschied um 30 Minuten ausgedehnt

Art. 9 Mindestruhezeit und Bereitschaft

Die Mindestruhezeit, welche auf eine Bereitschaft am Flughafen ohne anschliessenden Flugeinsatz folgt, beträgt 10 Stunden.

In der Mindestruhezeit, welche auf eine Flugdienstzeit oder auf eine Bereitschaft folgt, ist eine Bereitschaft unzulässig.

6. Abschnitt Flugdienstzeit bei Flügen mit nur einer Pilotin oder einem Piloten

Art. 10

Bei Flügen, welche mit nur einer Pilotin oder einem Piloten durchgeführt werden, beträgt die zulässige tägliche Flugdienstzeit der Pilotin oder des Piloten:

  1. bei bis zu 4 Landungen: 12 Stunden;

  2. bei 5 Landungen: 11 Stunden;

  3. bei 6 Landungen: 10 Stunden;

  4. ab 7 Landungen: 9 Stunden.

7. Abschnitt Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit

aufgrund einer Pause (Split Duty)

Art. 11 Grundsatz

Wird die Flugdienstzeit durch eine Pause unterbrochen (Split Duty), so verlängert sich die zulässige tägliche Flugdienstzeit wie folgt: Dauer der ununterbrochenen Pause Zulässige Verlängerung der Flugdienstzeit

  1. 3 Std.–6 Std. 59 Min. Verlängerung um die Hälfte der Länge der Pause

  2. 7 Std.–9 Std. 59 Min. Verlängerung um: 1. zwei Drittel der Länge der Pause, oder 2. die gesamte Länge der Pause, wenn mindestens 7 Stunden der Pause auf die Zeit zwischen 20.00–08.00 Uhr Ortszeit fallen.

Art. 12 Einschränkungen

Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann durch höchstens eine Pause verlängert

Eine Split Duty ist den Besatzungsmitgliedern mit Beginn des Flugdienstes zur Kenntnis zu bringen.

Sie darf nicht auf eine verkürzte Ruhezeit folgen.

Sie ist nur zulässig, sofern der Zeitunterschied zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort weniger als zwei Stunden beträgt.

Beträgt die Reisezeit zwischen einem Flugplatz und einer geeigneten Räumlichkeit oder einer angemessenen Unterkunft für den Hin- und den Rückweg insgesamt mehr als eine Stunde, so ist die Zeit, die eine Stunde überschreitet, von der Pause der verlängerten Flugdienstzeit abzuziehen.

Art. 13 Maximale Dauer

Die Dauer eines einzelnen Teils einer Split Duty darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Die Split Duty darf gesamthaft nicht mehr als 20 Stunden betragen.

Die Dauer der einzelnen Teile und die Gesamtdauer der Split Duty können gemäss Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert

Art. 14 Angemessene Unterkunft und geeignete Räumlichkeiten

Zwischen den zwei Teilen einer Split Duty haben Besatzungsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Unterkunft, wenn:

  1. die geplante Pause mindestens 6 Stunden dauert; oder

  2. von der geplanten Pause mindestens 3 Stunden auf die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit fallen.

Für alle anderen Pausen hat das Flugbetriebsunternehmen den Besatzungsmitgliedern eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Art. 15 Regelung der Split Duty im Flugbetriebshandbuch

Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Split Duty im Betriebshandbuch. Die Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

8. Abschnitt Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit

aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges

Art. 16 Grundsätze

Die zulässige tägliche Flugdienstzeit verlängert sich, wenn:

  1. mit verstärkter Flugbesatzung geflogen wird;

  2. das Flugzeug mit genügend Besatzungskojen oder Ruhesitzen ausgestattet ist; und

  3. das Besatzungsmitglied während des Fluges eine Ruhezeit hat.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn während der gesamten Flugdienstzeit höchstens 4 Landungen stattfinden.

Art. 17 Anforderungen an Besatzungskojen und Ruhesitze

Als Besatzungskoje (Crew Bunk) gilt ein bequemes Bett, welches räumlich von der Passagierkabine und vom Führerstand des Flugzeuges abgetrennt und in ausreichendem Masse isoliert ist, sodass einzig die für Flugzeuge kaum vermeidbaren aerodynamischen und antriebsbezogenen Geräusche zu hören und die Lichtverhältnisse steuerbar sind.

Als Ruhesitz (Rest seat) gilt eine Sitzgelegenheit im Flugzeug, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Die Sitzgelegenheit ist ausschliesslich den Besatzungsmitgliedern vorbehalten.

  2. Ihre Rückenlehne kann um mehr als 30° nach hinten geneigt werden, gemessen aus der Senkrechten.

  3. Sie muss einen ausreichenden Komfort gewährleisten.

  4. Der Ruhesitz muss sich an einem belüfteten Ort befinden, an dem die Lichtverhältnisse gesteuert werden können und der mindestens durch einen schweren Vorhang von Führerstand, Passagieren, Fracht, Patienten und übermässigem Lärm abgetrennt ist.

Art. 18 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Flugbesatzung

Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Flugbesatzung erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen: Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung Mit Besatzungskojen Mit Ruhesitzen bei maximal 3 Landungen

Piloten/Pilotinnen 18 Stunden 16 Stunden

Piloten/Pilotinnen 20 Stunden 18 Stunden Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung Mit Besatzungskojen Mit Ruhesitzen bei 4 Landungen

Piloten/Pilotinnen 16 Stunden 14 Stunden

Piloten/Pilotinnen 18 Stunden 16 Stunden

Besteht die verstärkte Flugbesatzung aus 4 Pilotinnen oder Piloten, so muss die entsprechende Ruhemöglichkeit für jeweils 2 Pilotinnen oder Piloten während des gesamten Fluges zur Verfügung stehen.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn jedes Flugbesatzungsmitglied zeitlich jeweils zu gleichen Teilen über die Ruhemöglichkeit verfügt.

Für die Berechnung der Blockzeiten auf Flügen mit verstärkter Flugbesatzung zählen nur die Zeiten, in denen das Flugbesatzungsmitglied tatsächlich mit der Führung des Luftfahrzeuges beschäftigt ist.

Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann zusätzlich gemäss Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert werden.

Art. 19 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Kabinenbesatzung

Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Kabinenbesatzung erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen: Prozentualer Mindestanteil der ununterbrochenen Mit Besatzungskojen Mit Ruhesitzen Ruhemöglichkeit eines Kabinenbesatzungsmitglieds gemessen an der Gesamtflugdauer (Blockzeit)

% 16 Stunden –

% 18 Stunden 16 Stunden

% 20 Stunden 18 Stunden

Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern jedes Kabinenbesatzungsmitglied zeitlich jeweils zu gleichen Teilen und von sämtlichen Aufgaben befreit über die Ruhemöglichkeiten verfügt.

Art. 20 Einschränkungen

Die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges darf nicht:

  1. auf eine verkürzte Ruhezeit folgen;

  2. unmittelbar auf eine Bereitschaft auf dem Flughafen von mehr als 6 Stunden folgen.

Art. 21 Verbindung von Split Duty und Verlängerung aufgrund einer Ruhezeit

Bei der Verbindung einer Split Duty und einer Verlängerung aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges gilt die höhere der beiden zulässigen Flugdienstzeiten nach den Artikeln 13 und 18.

Art. 22 Regelung der Verlängerung im Betriebshandbuch

Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges im Betriebshandbuch. Diese Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. September 19975 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR-OPS 1) wird aufgehoben.

[AS 1997 228]

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 23. November 19736 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I) wird wie folgt geändert: Ziff. 2.1.1–2.1.3 ...

Footnotes

  1. [6] SR 748.127.1 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2008 in Kraft.