748.132.1
Verordnung über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)
vom 18. Dezember 1995 (Stand am 12. Juni 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40 und 48 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 19481, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Umfang
Der Flugsicherungsdienst umfasst einen:2
Flugverkehrsleitdienst;
...3
Fluginformationsdienst;
Fernmeldedienst;
Alarmdienst;
technischen Dienst;
Flugvermessungsdienst für Radionavigationsanlagen;
Luftfahrthindernisdienst;
4 Luftfahrtinformationsdienst;
5 zivilen Flugwetterdienst.
...6
In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden zivile Flugsicherungsdienste solange erbracht, als dies nötig ist. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft mit Zustimmung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.7 AS 1996 595
Art. 28 Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt im Einvernehmen mit dem Kommando der Luftwaffe (Kommando) den Flugsicherungsdienst. Es legt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest und veröffentlicht sie im Luftfahrthandbuch. Es ist zuständig für die Wahrnehmung der Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h.
Die Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–g und Buchstabe i werden der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) übertragen, welche ATS-Authority im Sinne der Anhänge2 und
des Übereinkommens vom7. Dezember 19449 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO, Annex 2 und 11) ist. Die Flugsicherungsaufgaben sind im Anhang umschrieben; das Departement kann der Skyguide auch weitere Aufgaben zuweisen. Die Skyguide kann unter ihrer Verantwortung einzelne Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando die Skyguide nach Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k und ist Meteorological Authority im Sinne von ICAO, Annex 3. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.
Das Bundesamt kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze ausländischen Flugsicherungsstellen übertragen.
Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das Bundesamt und das Kommando werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Beteiligten.
Das Kommando nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und überträgt deren Durchführung der Skyguide.
Das Kommando und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.
Das Bundesamt führt grundsätzlich die Verhandlungen mit in- oder ausländischen Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das Bundesamt kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.
Die Skyguide führt Verhandlungen und tätigt Vertragsabschlüsse in ihrem betrieblichen, technischen und kommerziellen Zuständigkeitsbereich.
Art. 2a10 Luftraum-Benutzungsprioritäten
Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide Weisungen über die Benutzungsprioritäten von Lufträumen und ATS-Strecken.
Art. 311 Betriebsvorschriften
Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den einschlägigen Anhängen zum Übereinkommen vom7. Dezember 194412 über die Internationale Zivilluftfahrt (Übereinkommen) mit den zugehörigen technischen Vorschriften sowie die verbindlichen Vorschriften der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol)13 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die vom Bundesamt bewilligten oder nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando ergänzende technische oder betriebliche Weisungen erlassen. Für rein militärische Bereiche kann das Kommando im Einvernehmen mit dem Bundesamt zusätzliche Weisungen erlassen.
Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, ist die Skyguide anzuhören. Sie kann dem Bundesamt entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
Art. 3a14 Besondere Vorkommnisse
Die Skyguide meldet besondere Vorkommnisse, wie Fastzusammenstösse, Widerhandlungen gegen Anordnungen der Flugsicherungsorgane usw. unverzüglich dem Bundesamt, Fastzusammenstösse zusätzlich dem Büro für Flugunfalluntersuchungen. Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das Bundesamt das Kommando.
Art. 4 Kosten
Die Aufwendungen für die nach Artikel 2 erbrachten Flugsicherungsdienste werden in die Voranschläge der betreffenden Stellen aufgenommen.
Diese Dokumente können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse9, 3003 Bern bezogen werden.
Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung enthalten sind, in den Voranschlag des Bundesamtes aufgenommen.
2. Abschnitt Die Skyguide15
Art. 5 Verwaltungsrat und Verwaltung der Aktien16
Die Verwaltungsratsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Skyguide werden von der Generalversammlung bestimmt.17
Das Bundesamt verwaltet die Aktien des Bundes.
Art. 618 Strategische Ziele
Der Bundesrat legt nach Anhörung der Skyguide die strategischen Ziele betreffend Sicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit jeweils für drei Jahre fest.
Das UVEK und das VBS überprüfen jährlich die Einhaltung der strategischen Ziele anhand von vereinbarten Kennziffern.
Art. 7 Ausbildung
Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals.19 Sie kann Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter nach den gesetzlichen Vorschriften ausbilden und ihre Dienste für die Ausbildung von Flugsicherungspersonal auch Dritten zur Verfügung stellen.
Das Bundesamt und das Kommando können die Skyguide verpflichten, Flugsicherungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden.20
Art. 821 Gesamtarbeitsverträge
Die Skyguide ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik, Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird.22 Sie schliesst mit ihrem Personal nach Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge ab.
Art. 9 Finanzierung
Die Skyguide finanziert ihre Aufwendungen insbesondere durch:23
Erhebung von Gebühren;
Abgeltung aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
Abgeltung des Bundes für gebührenbefreite Flüge bei der Streckenflugsicherung;
bis 24 Abgeltung des Bundes für militärische Flüge;
Einnahmen aus weitern Dienstleistungen;
Vermögenserträge.
Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer stellen der Skyguide für ihre Leistungen im Bereich der Flugsicherung Rechnung. Die Skyguide nimmt diese Aufwendungen in die schweizerische Flugsicherungsrechnung auf.25
Art. 1026 Voranschlag
Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.
Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.
Können sich die Parteien nicht einigen, unterbreitet das Bundesamt einen Vermittlungsvorschlag.
Art. 1127 Schweizerische Flugsicherungsrechnung
Die Skyguide erstellt jährlich die Gesamtrechnung über die Kosten und Erträge der Flugsicherung. Sie stellt diese Rechnung dem Bundesamt, dem Kommando und MeteoSchweiz zur Kenntnisnahme zu.
3. Abschnitt Flugsicherungsgebühren
Art. 1228 Festsetzung und Genehmigung
Die Skyguide setzt die Flugsicherungsgebühren als Anflug- oder Streckengebühr fest.
Will die Skyguide die Flugsicherungsgebühren ändern, so orientiert sie rechtzeitig das Bundesamt und das Kommando und hört die betroffenen Stellen an. Der begründete Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten dem Bundesamt zuhanden des UVEK einzureichen.
Das UVEK genehmigt die Flugsicherungsgebühren vor ihrem Inkrafttreten. Es wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198529 an.
Art. 13 Schuldnerin oder Schuldner
Die Flugsicherungsgebühren werden von der Halterin oder vom Halter des anfliegenden oder überfliegenden Luftfahrzeuges geschuldet.
Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so wird die Gebühr von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Luftfahrzeuges geschuldet.
Art. 14 Veröffentlichung
Die geltenden Ansätze der Flugsicherungsgebühren werden vom Bundesamt im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP)30 veröffentlicht.
Art. 15 Anfluggebühr
Auf den Flugplätzen wird für die Benützung der für den An- und Abflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen pro Anflug eine Anfluggebühr erhoben, wenn der Flugsicherungsdienst von der Skyguide oder unter ihrer Verantwortung vom Flugplatzhalter erbracht wird.31
Die Anfluggebühr wird von der Skyguide erhoben. Sie kann die Flugplatzhalter oder Dritte mit der Erhebung beauftragen.32
Keine Anfluggebühr muss entrichtet werden:
für schweizerische Staatsluftfahrzeuge;
für Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesamtes und des Büros für Flugunfalluntersuchungen;
für ausländische Staatsluftfahrzeuge, die das Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglieder anlässlich eines Staatsbesuches befördern;
für Such- und Rettungsflüge sowie für Notlandungen.
Art. 15a33 Berechnungsgrundlagen für die Anfluggebühr
Grundlagen für die Berechnung der Anfluggebühr sind:
a. das höchstzulässige Abfluggewicht des Luftfahrzeuges;
Wird vom Bundesamt (Zentraler AIS) herausgegeben und kann dort abonniert werden.
b. die periodisch im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen.
Für die Berechnung der Anfluggebühr kann die Kapazitätsauslastung der Anflugleitstelle zu bestimmten Zeiten als weitere Grundlage dienen.
Für Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand werden die Anfluggebühren nach Absprache der Beteiligten entsprechend reduziert.
Die tatsächlich entstandenen Kosten werden jährlich von der Skyguide ermittelt. Über- und Unterdeckung der tatsächlichen Kosten sind auszugleichen.
Kosten für gebührenbefreite Anflüge werden in die Kostengrundlage für die Gebührenberechnung aufgenommen.
Art. 16 Streckengebühr
Für die Benützung der für den Überflug des Fluginformationsgebietes Schweiz zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen wird pro Flug eine Streckengebühr erhoben.
Für die Anwendung des Flugsicherungs-Streckengebührensystems einschliesslich Gebührenbefreiung gelten die Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 198134 über Flugsicherungs-Streckengebühren und deren Beilagen.
Die Streckengebühr wird vom Gebührendienst der Eurocontrol im Auftrag der Skyguide erhoben und ihr nach den Bestimmungen der Finanzordnung der Eurocontrol überwiesen.35
Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge werden vom Bund abgegolten.
Art. 16a36 Berechnungsgrundlagen für die Streckengebühr
Die Berechnung der Streckengebühr richtet sich nach der Mehrseitigen Vereinbarung vom12. Februar 198137 über Flugsicherungs-Streckengebühren und den dazugehörigen technischen Vorschriften.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom18. Mai 198838 über den Flugsicherungsdienst;
die Verordnung vom10. September 198639 über die Erhebung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr;
[AS 1988 940, 1992 2399]
[AS 1986 1683]
c. die Verordnung vom23. August 198940 über die Errichtung von Flugbeschränkungsgebieten um Militärflugplätze.
Art. 1841
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Der Bund tritt der Swisscontrol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Anlagen, Bauten, Grundstücke und andern dinglichen Rechte ab und wird entsprechend am Eigenkapital beteiligt.
Die Swisscontrol kann ihre zum Zeitpunkt der Verselbständigung bestehenden Verpflichtungen als Forderung gegenüber dem Bund geltend machen und mit der Sacheinlage des Bundes verrechnen.
Der Bund entschädigt die Swisscontrol für alle Verpflichtungen, die ihr bei der Betriebsdurchführung vor der finanziellen Verselbständigung erwachsen sind.
Art. 19a42 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom24. Januar 2001
Die Übertragung der einzelnen Dienste an die Skyguide erfolgt schrittweise. Sie ist spätestens bis zum31. Dezember 2003 abzuschliessen.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
[AS 1989 1761] Anhang43 (Art. 2 Abs. 2) Flugsicherungsaufgaben der Skyguide
Flugverkehrsleitdienst 1.1 Bezirksleitdienst im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum. 1.2 An- und Abflugleitdienst für die Flugplätze Bern-Belp, Genf und Zürich sowie für weitere vom Bundesamt bezeichnete Flugplätze mit Instrumentenflugverkehr oder, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum. 1.3 Platzverkehrsleitdienst auf den Flugplätzen Bern-Belp, Genf, Lugano und Zürich sowie auf weiteren vom Bundesamt bezeichneten Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr. 1.4 Verkehrsflussregelung im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.
Fluginformationsdienst
Alarmdienst 3.1 Alarmdienst und Unterstützung der AIS-Aerodrome Units in dieser Funktion
Flugfernmeldedienst
Dienst als Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung (ARO)
Luftfahrtinformationsdienst
Technischer Dienst für Installation, Betrieb und Wartung der Flugsicherungsanlagen sowie bestimmter, von der MeteoSchweiz festgelegter Geräte.
Flugvermessungsdienst für Radionavigationsanlagen
Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit
Flugverfahrens- Regelmässige Prüfung von Strecken-, Anberechnungsdienst und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln sowie deren Erarbeitung und Änderung, soweit dies einem anerkannten operationellen Bedürfnis entspricht und die Flugverkehrsleitdienste von Skyguide oder in ihrem Auftrag erbracht werden. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.