748.215.1
Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
(VLL)
vom 18. September 1995 (Stand am 5. Oktober 2004)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2, gestützt auf die Artikel 3, 6a, 57 und 58 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 19483 (LFG), und die Artikel 13, 21, 24, 25, 78 und 138a der Luftfahrtverordnung vom14. November 19734, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
Luftfahrzeuge, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird;
Luftfahrzeugteile, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export- Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.
Art. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Zulassung, Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen bleiben vorbehalten.
AS 1995 4897
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2. Kapitel Entwicklung und Herstellung
Art. 3 Grundsatz
Die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen richtet sich nach den entsprechenden von den Joint Aviation Authorities (JAA)5 erlassenen technischen Vorschriften (JAR 21)6.
JAR21 und die dazugehörigen Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt7 (Bundesamt) eingesehen und bei der zuständigen Stelle der JAA8 gegen Entgelt bezogen werden. Diese Vorschriften werden nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht und nicht übersetzt.
Art. 4 Betriebsausweis
Betriebsausweise gemäss JAR21 werden unbefristet erteilt.
Art. 5 Ausnahmen
Für die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das Bundesamt auf deren Ersuchen hin Abweichungen von JAR21 vorsehen.
Art. 6 Unternehmen im Ausland
Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten können mit Zustimmung des Bundesamtes an Unternehmen im Ausland übertragen werden. Das Bundesamt kann seine Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden.
3. Kapitel Zulassung von Luftfahrzeugen
Art. 7 Grundsatz
Das Bundesamt stellt das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr oder eines Baumusters erforderliche Lufttüchtigkeits- oder Baumusterzeugnis aufgrund einer amtlichen Prüfung aus.
Saturnusstraat 8–10, 2130 KA Hoofddorp, Niederlande
Joint Aviation Requirements on Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts
Maulbeerstrasse9, 3003 Bern
Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way Est, Englewood, CO 80112. USA. (http://www.ihsaviation.com) Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse12, 2501 Biel (www.tfv.ch)
Art. 8 Lufttüchtigkeitskategorien
Im Lufttüchtigkeitszeugnis wird ein Luftfahrzeug zugeteilt:
der Standardkategorie, wenn es die entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt;
der Sonderkategorie, wenn es den Anforderungen der Standardkategorie nicht oder nicht vollständig entspricht.
Das Bundesamt bildet Unterkategorien (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 9 Zulassungsverfahren
Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich nach JAR21.
Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird im Einzelfall vom Bundesamt festgelegt (Technische Mitteilung, Art. 50).
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren benötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Bundesamt alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen.
Das Bundesamt kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach vom Bundesamt festgelegten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen (Art. 10) ausgestellt worden sind.
Art. 10 Lufttüchtigkeitsanforderungen
Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den gemäss JAR21 anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu entsprechen. Als solche gelten namentlich JAR22, 23, 25, 27 und 29.9
In den übrigen Fällen legt das Bundesamt die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen fest.
Das Bundesamt kann unter Vorbehalt von JAR21 ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen anerkennen; es kann diese mit zusätzlichen Anforderungen ergänzen. Entsprechende ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen sind namentlich CS10 22, 23, 25, 27, 29 sowie FAR1123, 25, 27 und 29.12
FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation Administration).
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das Bundesamt kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung des Antragstellers, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Art. 11 Zulassungsbereich
Das Bundesamt legt in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis den Zulassungsbereich und, soweit erforderlich, im Flughandbuch Auflagen für den Betrieb fest.
Art. 12 Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse
Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das Bundesamt bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.
Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das Bundesamt über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses.
Das Bundesamt kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Unterhaltsarbeiten verlangen.
Art. 13 Ausnahmen
Von den Zulassungsverfahren und Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäss JAR 21 für Luftfahrzeuge der Standardkategorie kann abgewichen werden, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt.
Abweichungen von den Zulassungsverfahren und Lufttüchtigkeitsanforderungen im Sinne von Absatz 1 können auch für Luftfahrzeuge gewährt werden, deren Halter der Aufsicht einer Behörde unterstehen, die nicht Mitglied der JAA ist.
Art. 14 Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge
Das Bundesamt legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeuges fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforderungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50).
4. Kapitel Zulassung von Luftfahrzeugteilen
Art. 15 Grundsatz
Luftfahrzeugteile müssen dem in der Luftfahrtindustrie anerkannten Stand der Technik entsprechen. Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Normen DIN, SNV-L, TSO, JAR TSO, MIL Spec, AN, MS und NAS.
Luftfahrzeugteile, die Bestandteil eines Luftfahrzeuges sind, werden in der Regel zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen. Die Verwendung solcher Luftfahrzeugteile in einem anderen Baumuster bedarf einer besonderen Baumusterprüfung.
Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall, für welche Luftfahrzeugteile eine besondere Baumusterprüfung durchzuführen ist.
Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen
Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile gilt sinngemäss Artikel 10.
Für die Zulassung radioelektrischer Sende- und Empfangsanlagen bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.
Art. 17 Zulassung des Baumusters eines Luftfahrzeugteils
Das Bundesamt kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen Gerätekennblatt bestätigen.
Das Verfahren zur Erteilung oder Anerkennung eines Baumusterzeugnisses richtet sich sinngemäss nach den Artikeln9 und 10.
Teile, für die ein Baumusterzeugnis ausgestellt wurde, müssen mit den zugehörigen Baumusterunterlagen übereinstimmen. Abweichungen sind vom Bundesamt zu genehmigen.
Art. 18 Zulassung des einzelnen Luftfahrzeugteils
Luftfahrzeugteile, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 einer Baumusterprüfung unterworfen sind, dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn:
sie neu sind, sachgemäss gelagert und soweit erforderlich unterhalten worden sind; oder
für sie eine Unterhaltsbescheinigung ausgestellt worden ist.
Die übrigen Luftfahrzeugteile dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn sie:
neu sind und sachgemäss gelagert worden sind; oder
sachgemäss unterhalten und gelagert worden sind.
5. Kapitel Technische Akten und weitere Unterlagen
Art. 19 Technische Akten
Der Halter oder die Halterin oder die mit dem Unterhalt betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:
die vom Bundesamt verlangten technischen Unterlagen des Herstellers;
die Angaben über Ein- und Ausbau von Triebwerken, Propellern, Baugruppen und Ausrüstungen;
die Angaben über die durchgeführten Unterhaltsarbeiten mit Vermerk des Zeitpunktes und der Anzahl Betriebsstunden und allenfalls der Landungen oder Zyklen;
die Bestätigung der ausgeführten Lufttüchtigkeitsanweisungen (Art. 26);
die Unterhaltsbescheinigungen;
die Kontrollen über laufzeitenbegrenzte Luftfahrzeugteile.
Das Bundesamt kann verlangen, dass für andere Luftfahrzeugteile Technische Akten zu führen sind.
Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten sowie die Meldungen betreffend die Behebung von technischen Störungen und Mängeln (Art. 29) an das Bundesamt haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen
Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom Bundesamt herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom Bundesamt anerkanntes Dokument zu führen.
Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der Unterschrift. Muss das Flugreisebuch nicht an Bord mitgeführt werden (Art. 22 Abs. 2), so hat der Halter oder die Halterin dafür zu sorgen, dass es spätestens am Tag nach dem Flug nachgeführt wird.
Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch zu führen.
Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
Art. 21 Ergänzende Richtlinien
Das Bundesamt kann ergänzende Richtlinien über die Form, das Führen und Aufbewahren der Technischen Akten, des Flugreisebuches und der ähnlichen Unterlagen erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 22 Unterlagen an Bord
In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen mitzuführen:
das Eintragungszeugnis;
das Lufttüchtigkeitszeugnis mit dem Anhang «Zulassungsbereich» zum Flughandbuch; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtigkeitszeugnis;
das Lärmzeugnis, wenn ein solches vorgeschrieben ist;
der Nachweis der Haftpflichtversicherung;
die «Konzession für Flugzeugstation» für Luftfahrzeuge, die mit radioelektrischen Empfangs- und Sendeanlagen ausgerüstet sind;
das Flughandbuch;
das Flugreisebuch oder ein gleichwertiges Dokument, einschliesslich Unterhaltsbescheinigungen, für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler;
die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List) für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler.
Bei besonderen Einsatzarten im Inland (wie Schulung, Schleppflüge, Arbeitsflüge) braucht das Flugreisebuch nicht mitgeführt zu werden.
Für Luftfahrzeuge, die erst vorläufig zum Verkehr zugelassen sind, bestimmt das Bundesamt im Einzelfall die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen.
6. Kapitel Unterhalt
1. Abschnitt Verantwortung des Halters oder der Halterin
Art. 23
Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für den ordnungsgemässen Unterhalt verantwortlich.
Er oder sie muss die Unterhaltsunterlagen und die ihm oder ihr vom Bundesamt zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Unterhaltsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.
2. Abschnitt Unterhalt im allgemeinen
Art. 24 Genügender Unterhalt als Voraussetzung für die Inverkehrsetzung
Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:
a. die erforderlichen Unterhaltsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
der vom Bundesamt festgelegte jährliche Mindestunterhalt durchgeführt worden ist;
nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist;
vom Bundesamt festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
eine gültige Unterhaltsbescheinigung nach Artikel 37 vorliegt.
Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.
Ein Luftfahrzeugteil darf nur verwendet werden, wenn:
die erforderlichen Unterhaltsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeugteils durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist;
vom Bundesamt festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
eine Unterhaltsbescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vorgeschrieben ist.
Art. 25 Grundlagen des Unterhalts
Die Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Unterhaltsunterlagen unterhalten werden.
Als Unterhaltsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:
die Unterhaltspläne (Maintenance Review Board Reports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom Bundesamt anwendbar erklärt worden sind;
die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses festgelegten oder empfohlenen Betriebszeiten; das Bundesamt kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Betriebszeiten festlegen (Technische Mitteilung, Art. 50);
die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses herausgegebenen Unterhaltsprogramme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanweisungen;
die Lufttüchtigkeitsanweisungen und die weiteren Weisungen des Bundesamtes;
e. die vom Bundesamt genehmigten Unterhaltsprogramme der Luftverkehrsunternehmen.
Erweisen sich die Unterhaltsunterlagen des Inhabers des Baumusterzeugnisses als ungenügend, so kann das Bundesamt verlangen, dass sie geändert oder ergänzt werden.
Sind für Reparaturarbeiten oder andere Unterhaltsarbeiten keine Unterhaltsunterlagen vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumusterzeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42–47 sinngemäss.
Art. 26 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Verwendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das Bundesamt Lufttüchtigkeitsanweisungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für verbindlich erklären.
Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom Bundesamt genehmigt werden.
Art. 27 Art der Unterhaltsarbeiten
Das Bundesamt erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unterscheidung zwischen:
grossen und kleinen Unterhaltsarbeiten;
Unterhaltsarbeiten und Bereitstellungsarbeiten.
Das Bundesamt legt den Umfang des jährlichen Mindestunterhaltes (Annual Inspection) im Einzelfall fest (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 28 Einbau von Luftfahrzeugteilen
Bei Unterhaltsarbeiten dürfen nur Luftfahrzeugteile eingebaut werden, die für das Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen und verwendbar sind (Art.15 und 18).
3. Abschnitt Meldepflicht bei technischen Störungen und Mängeln
Art. 29
Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen.
Ist kein Flugreisebuch vorgeschrieben (Art. 20 Abs. 3) oder wird dieses nicht an Bord mitgeführt (Art. 22 Abs. 2), so hat der Halter oder die Halterin dafür zu sorgen, dass technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen sowie deren Behebung den Besatzungen in anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden.
Der Halter oder die Halterin oder die dafür bezeichnete Stelle muss dem Bundesamt erhebliche technische Störungen, Mängel und anormale Beanspruchungen unverzüglich melden. Das Bundesamt erlässt darüber Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
7. Kapitel Durchführung von Unterhaltsarbeiten
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 3013
Vorbehältlich strengerer Vorschriften des Inhabers des Baumusterzeugnisses richtet sich die Berechtigung zur Durchführung und Bescheinigung von Unterhaltsarbeiten nach den Artikeln 31–35.
2. Abschnitt:14 Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz
Art. 31
Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, die nach der Verordnung vom 8. September 199715 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR- OPS 1) eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach der Verordnung1 vom 20. Oktober 199516 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) berechtigen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
Unterhaltsarbeiten an Helikoptern, die nach der Verordnung vom23. November 197317 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR 1) für den Transport von Personen oder Sachen eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach VJAR-145 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, die für andere gewerbsmässige Flüge als solche nach Abs. 1 und 2 eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach VJAR-145 oder nach der Verordnung 2 vom19. März 200418 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb) berechtigen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
3. Abschnitt:19 Andere Luftfahrzeuge
Art. 32 Flugzeuge und Helikopter
Unterhaltsarbeitenan Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5700 kg oder an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 3175 kg, die der Standardkategorie zugeteilt sind, dürfen nur durch einen nach VJAR-14520 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
Unterhaltsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern, die regelmässig zur Schulung verwendet werden, dürfen unter Vorbehalt von Absatz 1 nur durch einen nach VJAR-145 oder nach V 2 LUb21 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.
Unterhaltsarbeiten an allen übrigen Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal, soweit es nach der Verordnung vom 25. August 200022 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-66) oder der Verordnung vom25. August 200023 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
die Unterhaltsbetriebe, soweit sie nach VJAR-145 oder V 2 LUb dazu berechtigt sind;
die Herstellerbetriebe, soweit sie nach JAR21 dazu berechtigt sind.
Art. 33 Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe
Unterhaltsarbeiten an Segelflugzeugen, Motorseglern, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
die Halter oder Halterinnen, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen;
das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal, soweit es nach VJAR-6624 oder VUP25 dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
die Unterhaltsbetriebe, soweit sie nach V 2 LUb26 berechtigt sind;
die Herstellerbetriebe, soweit sie nach JAR21 dazu berechtigt sind.
Artikel 34 Absätze 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar.
4. Abschnitt ...27
Art. 3428 Sonderfälle
Das Bundesamt kann dem Halter oder der Halterin eines einmotorigen Flugzeuges mit Kolbentriebwerk oder eines Luftfahrzeuges der Sonderkategorie bewilligen, bestimmte kleine Unterhaltsarbeiten am Luftfahrzeug selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Das Bundesamt erlässt dazu Richtlinien.
Es kann ausnahmsweise einem Halter oder einer Halterin nach Absatz 1 bewilligen, auch einzelne grosse Unterhaltsarbeiten durchzuführen. Diese müssen von einem dazu berechtigten Unterhaltsbetrieb, Luftfahrzeugkontrolleur oder Fachspezialisten überwacht und bescheinigt werden.
Hat der Halter oder die Halterin ein Luftfahrzeug der Sonderkategorie selber hergestellt, so ist er oder sie berechtigt, die Unterhaltsarbeiten nach den Unterhaltsunterlagen selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind nur gültig, solange das Luftfahrzeug in der Sonderkategorie zugelassen ist.
Die verantwortliche Person für den Unterhalt an einem Luftfahrzeug der Unterkategorie «Historisch» in der Sonderkategorie muss vom Halter ernannt und dem Bundesamt gemeldet werden. Sie ist ermächtigt, Unterhaltsarbeiten auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen.
Stellt das Bundesamt Mängel im Unterhalt nach den Absätzen 1–3 fest, so kann es der betroffenen Person die Bewilligung entziehen.
5. Abschnitt ...29
Art. 3530 Luftfahrzeugteile
Für die Berechtigung zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugteilen sind die Artikel 30–34 sinngemäss anwendbar.
6. Abschnitt Unterhaltsarbeiten im Ausland
Art. 36
Unterhaltsarbeiten an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen und an Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, dürfen im Ausland nur von Betrieben ausgeführt und bescheinigt werden, die im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss JAR 14531 sind.
Unterhaltsbetriebe im Ausland, die nicht im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss JAR 145 sind, können ausnahmsweise vom Bundesamt im Rahmen von JAR 145 ermächtigt werden, an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge bestimmt sind, Unterhaltsarbeiten auszuführen und zu bescheinigen.
Unterhaltsarbeiten an nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, dürfen im Ausland nur vom betreffenden Herstellerbetrieb oder von Unterhaltsbetrieben, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt sind, ausgeführt und bescheinigt werden.
Werden Unterhaltsarbeiten an ausländische Hersteller- oder Unterhaltsbetriebe übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:
die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und
die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den schweizerischen Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).
Das Bundesamt kann solche Unterhaltsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.
Stellt das Bundesamt fest, dass Unterhaltsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, kann es verfügen, dass:
das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder der betreffende Luftfahrzeugteil erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Unterhaltsarbeiten von einem schweizerischen Unterhaltsbetrieb durchgeführt worden sind;
solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Unterhaltsbetrieb übertragen werden.
Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Organisations
7. Abschnitt Abschluss und Bestätigung der Unterhaltsarbeiten
Art. 37 Unterhaltsbescheinigung
Nach Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Luftfahrzeugteilen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person den Unterhalt zu bescheinigen; bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern wird diese Bescheinigung zusätzlich im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen.
Nach Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugteilen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Unterhaltsbescheinigung auszustellen.
Die Unterhaltsbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Unterhaltsarbeiten nach den massgebenden Unterhaltsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Luftfahrzeugteile eingebaut worden sind (Art.18 und 28).
Die Gültigkeit der Unterhaltsbescheinigung erlischt:
wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;
wenn neue Unterhaltsarbeiten fällig werden;
sechs Monate nach dem letzten Flug eines Flugzeuges, Helikopters oder Motorseglers, wenn während der Stillegung der erforderliche Unterhalt nicht durchgeführt worden ist;
wenn ein Luftfahrzeugteil, der nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt ist, nicht sachgemäss gelagert oder nicht im erforderlichen Umfang unterhalten wird.
Die Unterhaltsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.32
Art. 38 Arbeitsberichte
Nach grossen Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie nach Motor- und Propellerwechseln ist dem Bundesamt ein Arbeitsbericht zuzustellen.
Über die Erstellung von Arbeitsberichten in den übrigen Fällen sowie über die Form und die Aufbewahrung der Arbeitsberichte erlässt das Bundesamt ergänzende Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 39 Wägung der Luftfahrzeuge
Kann nach Unterhaltsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luftfahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen.
Das Bundesamt kann Wägungen unabhängig von Unterhaltsarbeiten anordnen oder selber durchführen.
Art. 40 Kontrollflug
Kann die Betriebstüchtigkeit von Systemen oder Luftfahrzeugteilen, an denen Unterhaltsarbeiten durchgeführt worden sind, nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen. Besondere Anweisungen des Bundesamtes oder des Inhabers des entsprechenden Baumusterzeugnisses bleiben vorbehalten.
8. Abschnitt Überflug nach Beschädigung eines Luftfahrzeuges
Art. 41
Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das Bundesamt aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung bewilligen, dass das Luftfahrzeug zur Instandstellung an einen anderen Ort überflogen wird. Die Bewilligung wird mit Auflagen verbunden.
Eine Unbedenklichkeitserklärung darf ausstellen:
die vom Bundesamt dazu ermächtigten Personen; oder
die vom Bundesamt ermächtigte Dienststelle eines Herstellerbetriebes, Unterhaltsbetriebes oder Flugbetriebsunternehmens.
Vorbehalten bleiben allfällige strengere Bestimmungen des Flughandbuches (AFM) oder des Flugbetriebshandbuches (FOM).
Das Bundesamt kann über Form und Inhalt der Unbedenklichkeitserklärung Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
8. Kapitel Änderungen
1. Abschnitt Änderungen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und
Propellern gemäss JAR21
Art. 42
Änderungen an Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie an deren Triebwerken und Propellern sind nach JAR21 zu genehmigen, sofern sie nach JAR21 zugelassen wurden.
Sofern JAR21 für die Genehmigung von Änderungen an Luftfahrzeugen auf nationale Verfahren verweist, sind die Artikel 43–48 sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt Änderungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen,
die nicht nach JAR21 zugelassen sind
Art. 43 Genehmigungspflicht
Änderungen des Baumusters und grosse Änderungen an einem einzelnen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, die nicht den Regeln von JAR21 unterstehen, müssen vor Beginn der Ausführung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt zur Genehmigung eingereicht werden.
Kleine Änderungen an einem einzelnen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil sind nicht genehmigungspflichtig.
Das Bundesamt legt im Einzelfall fest, welche Änderungen an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie an deren Triebwerken und Propellern zu genehmigen sind.
Art. 44 Änderung des Baumusters
DasBundesamt bestimmt, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind.
Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das Bundesamt mit einem erweiterten Baumusterzeugnis oder einem zusätzlichen Baumusterzeugnis, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.
Das Bundesamt kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse anerkennen.
Für das Verfahren zur Erteilung eines erweiterten oder eines zusätzlichen Baumusterzeugnisses sowie die Anerkennung eines entsprechenden ausländischen Zeugnisses sind die Artikel 9 und 10 sinngemäss anwendbar.
Art. 45 Grosse Änderungen
Bei einer grossen Änderung an einem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil bestimmt das Bundesamt die Lufttüchtigkeitsanforderungen sowie die Unterlagen, die für deren Nachweis erforderlich sind.
Das Bundesamt bestätigt, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.
Art. 46 Kleine Änderungen
Eine kleine Änderung an einem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil ist nach anerkannten Regeln so durchzuführen, dass die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Art. 47 Richtlinien
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Änderungen (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 48 Berechtigung zur Durchführung von Änderungen
Für die Berechtigung zur Durchführung und für die Bescheinigung von Änderungsarbeiten sind die Artikel 30–40 sinngemäss anwendbar.
Nach dem Abschluss von grossen und kleinen Änderungsarbeiten ist dem Bundesamt ein Arbeitsbericht zuzustellen.
9. Kapitel Export-Lufttüchtigkeitszeugnis
Art. 49
Das Bundesamt stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge oder bestimmte Luftfahrzeugteile Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug oder der Luftfahrzeugteil dem Baumusterzeugnis und den Baumusterunterlagen entspricht und wenn die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Unterhaltsarbeiten durchgeführt worden sind.
10. Kapitel Veröffentlichungen
Art. 50 Technische Mitteilungen
Das Bundesamt erlässt Weisungen, Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und den Unterhalt der Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile als Technische Mitteilungen.
Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.
Ein Verzeichnis der in den Technischen Mitteilungen enthaltenen Weisungen ist im Anhang zu dieser Verordnung enthalten. Es wird vom Bundesamt periodisch nachgeführt.
Art. 51 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Das Bundesamt stellt die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge und die periodischen Sammellisten der Lufttüchtigkeitsanweisungen den schweizerischen Unterhalts- und Herstellerbetrieben sowie, auf Verlangen, den nicht in einem Unterhaltsbetrieb tätigen Luftfahrzeugkontrolleuren, Luftfahrzeugmechanikern oder Fachspezialisten zu. Den im Luftfahrzeugregister eingetragenen Haltern und Halterinnen werden die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zelle, Triebwerk und Propeller sowie einmal jährlich eine Sammelliste zugestellt.
Die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zubehör können vom Halter oder von der Halterin anhand der zugestellten Sammelliste beim Bundesamt angefordert werden. Der Halter oder die Halterin hat sich bis zum Erscheinen der neuen Sammelliste bei einem Unterhalts- oder Herstellerbetrieb über allfällig neu erlassene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zubehör zu erkundigen.
Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges oder die mit dem Unterhalt beauftragte Person hat die Unterlagen für die Ausführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen selbst zu beschaffen.
11. Kapitel Entzug von Zeugnissen und Bewilligungen
Art. 52
Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 des LFG Zeugnisse, Bewilligungen und Ausweise entziehen oder einschränken, wenn die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
12. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Juli 198533 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.
Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Februar 198834 über die Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1
...
Art. 4 Abs. 1
...
Art. 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
[AS 1985 1567, 1993 2322, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 2, 1995 125] Anhang35 (Art. 50 Abs. 3) Verzeichnis der Technischen Mitteilungen (TM-W) (Stand:1. Jan. 1998) Nummer der Inhalt Datum Veröffentlichung der Ausgabe 02.001-60 Eigenbauluftfahrzeuge 30. 11. 1987 02.020-10 Mindestunterhaltsarbeiten 30. 11. 1987 02.020-30 Betriebszeiten 31. 3. 1993 02.020-31 Unterhaltsarbeiten, zulässige Toleranzen 31. 3. 1993 02.020-40 Kontrollarbeiten, zulässige Toleranzen (mit Anhang 1) 31. 3. 1993 02.030-20 Historische Luftfahrzeuge 1. 3. 1990 02.030-21 Kunstflug-Luftfahrzeuge 1. 3. 1991 02.050-25 Nebeldurchstossverfahren für Helikopter 30. 11. 1987 02.050-40 Mindestausrüstung für Sichtflüge bei Nacht 15. 11. 1996 02.050-60 Zulassung für Kunstflug 31. 3. 1993 02.050-70 Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und 30. 11. 1990 Motorseglern 10.010-10 Anforderungen für Schleppflugzeuge 1. 3. 1990 10.010-11 Schleppklinken für Segelflugzeuge und 31. 5. 1988 Motorsegler 10.010-20 Festigkeitsvorschriften für Schleppflugzeuge 31. 8. 1976 10.405-20 Bordpapiere und technische Aufzeichnungen 28. 12. 1973 Segelflugzeuge 13.010-20 Bordpapiere/Technische Akten der Freiballone 30. 4. 1982 13.030-20 Elektrostatische Aufladung von Gasballonen 29. 2. 1980 13.040-30 Zulassung und Prüfung der Propanbehälter 15. 12. 1992 13.080-20 Sichern von Reissbahnen und Notreissbahnen 30. 9. 1971 15.000-90 Besondere Unterhaltsvorschriften für Triebwerke 31. 3.
1993 und Motoren 15.010-91 Kalenderbegrenzte Laufzeiten von Lycoming- 31. 3. 1997 Kolbenmotoren 15.010-93 Kalenderbegrenzte Laufzeiten von Kolbenmotoren 31. 3. 1997 in Motorseglern mit Klapptriebwerk (mit Anhang 1) 20.000-11 Zulassung von ILS (LOC)-, VOR- und VHF 1. 8. 1996 (COM)-Empfangsgeräten 20.010-70 Statische Druckabnahmen (mit Anhang I und II) 1. 8. 1990 20.015-15 IFR-Flüge mit Helikoptern (mit Anhang A) 28. 2. 1989 20.020-20 Periodische Prüfung der Höhenmesser, Höhencodier-1. 5. 1994 geräte und Anlagen zur Abnahme des statischen Drucks Nummer der Inhalt Datum Veröffentlichung der Ausgabe 20.040-00 Periodische Prüfung von Magnetkompass- 31. 3. 1997 Systemen 20.080-10 VHF Sende- und Empfangsgeräte (VHF-COM) 15. 11. 1996 20.080-11 VHF COM Kanalabstände 1. 8. 1990 20.100-20 Transponder 28. 4. 1995 20.140-01 Notsender 1. 7. 1995 20.540-20 Mindestanforderungen an RNAV- und 28. 2. 1989 FMS-Anlagen 50.023-15 Baumusterzeugnisse für Rettungsfallschirme 31. 10. 1974 50.060-90 Spezielle Unterhaltsanforderungen für Notausrüstun- 28. 4. 1995 gen 60.010-90 Besondere Unterhaltsvorschriften für Propeller 31. 3. 1993 70.005-10 Verwendung von Treibstoffen 31. 5. 1983 73.200-10 Reparaturschweissarbeiten 1. 5. 1986 73.405-05 Oberflächenbehandlung von Stahlteilen 31. 10. 1974