780.115.1
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(GebV-ÜPF)
vom 7. April 2004 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Überwachungsmassnahmen und Auskünfte.
Eine Überwachungsmassnahme stellt die Zusammenfassung verschiedener Überwachungstypen (Art. 2) für ein zu überwachendes Adressierungselement bei den Post- oder Fernmeldedienstanbieterinnen dar.
Es gilt pro überwachtes Adressierungselement der einfache Ansatz der Gebühren und Entschädigungen, unabhängig davon, wo sich das entsprechende Endgerät befindet.3
Auskünfte beinhalten Informationen über Teilnehmeranschlüsse und verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen bei den leitungsvermittelten Fernmeldediensten sowie Basisinformationen über Internet-Teilnehmer bei den paketvermittelten Fernmeldediensten (Art. 2).
Art. 24 Gebühren und Entschädigungen
Die Gebühren und Entschädigungen betragen inklusive Mehrwertsteuer:
AS 2004 2021 A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachendes / Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte bekanntes Adressierungs- in Fr. an Fernmeldeelement dienstanbieter Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2530 1330 ched (CS) CS 1– nach Art. 16 Bst. a, b oder Mobilnetz),
3 jede Kombina- und d der Verordnung IMEI oder IMSI vom 31. Okt. 20016 Bei einer Hauptnumüber die Überwachung mer mit Mehrfachdes Post- und Fernmel- nummern gelten die deverkehrs (VÜPF) Ansätze für jede sowie Verkehrsdaten einzelne Rufnummer nach Art. 16 Bst. c VÜPF (Echtzeit-Überwachung) CS 4 Historische Verkehrs- Rufnummer (Fest- 735 540 daten nach Art. 16 Bst. d netz/Mobilnetz), IMEI VÜPF (rückwirkende oder IMSI Überwachung) CS 5 Antennensuchlauf nach Geografische Koordi- 2310 2000
Art. 16 Bst. e Netzana- naten
lyse im Rahmen eines Antennensuchlaufs CS 6 Antennensuchlauf nach Cell ID 630 600
Art. 16 Bst. e Zellana- N1
lyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes Letzter im System gespei- Rufnummer (Mobil- 580 550 cherter Standort gemäss netz), IMEI oder IMSI
Art. 16a VÜPF N2 N3
Verkehrsdaten (Echtzeit) Rufnummer, 610 580 einschliesslich Standort- IMEI oder IMSI ermittlung nach Art. 16a VÜPF Verkehrsdaten (rückwir- Rufnummer, 735 700 kend) einschliesslich IMEI oder IMSI Standortermittlung nach
Art. 16a VÜPF Auskünfte (A) A0 A1, 2, 3, 4 B. Paketvermittelte und Auskünfte Packet Switched (PS) PS1
Basisinformationen über Bsp. Rufnummer 5 4 Teilnehmeranschlüsse Festnetz, MSISDN, nach Art. 14 Abs. 1 Teilnehmeradresse, Bst. a–c BÜPF) SIM-Nummer
Wobei CS3 (nach Art. 16 Bst. c VÜPF) obligatorisch ist.
Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachendes / Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte bekanntes Adressierungs- in Fr. an Fernmeldeelement dienstanbieter Verschiedene Angaben Bsp. 380 250 zu den Fernmeldean- A1: PUK, IMSI, schlüssen nach Art. 14 IMEI, Refill-Card- Abs. 1 Bst. a–c BÜPF Nummer A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zellabdeckungskarten A4: Feste Umleitungen, Service-Nummern Fernmeldedienste Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter Überwachung eines Nutzinformationen 4370 1330 Internetzugangs (Über- und Verkehrsdaten mittlung sämtlicher Daten) nach Art. 24a Bst. a VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach
Art. 24a Bst. b VÜPF PS2
Bereitstellung und simul- Verkehrsdaten 840 640 tane oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach
Art. 24a Bst. b VÜPF PS3
Übertragung der Nutz- Nutzinformationen 2530 1330 informationen der über- und Verkehrsdaten wachten Anwendung gemäss Art. 24a Bst. c VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung gemäss
Art. 24a Bst. d VÜPF PS4
Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter Bereitstellung und simul- Verkehrsdaten einer 840 640 tane oder periodische Anwendung Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung nach
Art. 24a Bst. d VÜPF PS 5 PS6
Angaben über Verkehrs- – Angaben nach den 735 540 daten nach Art. 24b Ziffern1 und 6 Bst. a VÜPF – Angaben nach 265 250 den Ziffern2,3,4 und 5 (jede Kombination möglich) Übermittlung der Ver- Benutzeridentifika- 735 540 kehrsdaten bei Versand tion des asynchronen oder Empfang von Mel- Postdienstes (Bsp. dungen durch einen E-Mail-Adresse) asynchronen elektronischen Postdienst nach
Art. 24b Bst. b VÜPF Auskünfte A 0.1
Basisinformationen Bsp. 11 10 über Internet-Teil- Statische IP-Adresse, nehmer/innen und E-Mail-Adresse E-Mail-Adressen nach
Art. 27 VÜPF A 0.2
Basisinformationen Bsp. 265 250 über Internet-Teil- Dynamische IPnehmer/innen nach Adresse
Art. 14 Abs. 4 BÜPF A1, 2, 3, 4 C. Postdienste Überwachungstyp Nach Art. 12 VÜPF
Verschiedene Angaben Bsp. 380 250 zu den Fernmelde- A2: Vertragskopie, anschlüssen nach Art. 14 Rechnungsdaten Abs. 1 Bst. a–c BÜPF Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in Fr. Postdienstanbieterinnen in Fr.
Überwachung des Post- 85 40 verkehrs
Art. 37 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit
Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen8 und
Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 265 Franken pro Beauftragung. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen sowie den Internetzugangsanbieterinnen gutgeschrieben.
Art. 3a8 Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern
Für die Lieferung von zusätzlichen Datenträgern mit bereits ausgelieferten Daten erhebt der Dienst von der anordnenden Behörde eine Gebühr von 130 Franken pro Datenträger.
Art. 49 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen
Der Dienst legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest.
Der Stundenansatz beträgt 170 Franken.10
Die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Material werden durch den Dienst zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 4a11 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen
Der Dienst legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest. Die Entschädigungen werden den anordnenden Behörden als Teil der Gebühr nach Artikel 4 in Rechnung gestellt.
Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.
Die Anbieterinnen müssen eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.
Die Entschädigungen decken 80 Prozent des gesamten Zeit- und Sachaufwands.
Art. 512 Rechnungsstellung
Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung des Auftrags Rechnung für die eigenen Dienstleistungen sowie für diejenigen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind berechtigt, dem Dienst Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben.
Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung. Diese ist dem Dienst bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats einzureichen.
Die Postdienstanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.
Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes über die Form und den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst stellt den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.
Art. 5a13 Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen
Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwachungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
Art. 5b14 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200415.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 200016 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
…17
[AS 2000 1760]
Die Änderung kann unter AS 2004 2021 konsultiert werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für alle Überwachungsmassnahmen, die nach ihrem Inkrafttreten angeordnet werden.
Die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen werden bis Ende 2004 nach bisheriger Art fallweise entschädigt. Die erste Vorauszahlung kann per Anfang 2005 erfolgen, basierend auf der Statistik des Vorjahres.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2004 in Kraft.