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Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

784.101.21 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 dec. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/784-101-21/de/verordnung-des-bakom-uber-fernmeldeanlagen

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 fan. 2002.

Abrogà tras: Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (AS 2016 1673),

Decretà cun: Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (AS 2016 1673),

Consultaziuns: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) (27-05-2026)

784.101.21

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

vom 9. Dezember 1997 (Stand am 4. Dezember 2001)

Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 31 Absätze2 und 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 26 Absatz 8 und 33 Absatz 1 der Verordnung vom6. Oktober 19972 über Fernmeldeanlagen (FAV), verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 784.101.2
  2. [1] SR 784.10
  3. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).

Art. 13 Grundlegende Anforderungen und Schnittstellen

Die im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und 31a FAV anwendbaren grundlegenden Anforderungen und die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Die vorgeschriebenen Schnittstellen gemäss Artikel 4a Absatz 1 FAV sind in Anhang 1a aufgeführt.

Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 der Verordnung des BAKOM vom9. Dezember 19974 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).
  3. [4] SR 784.101.113

Art. 1a5 Meldung der Funkanlagen

Meldet eine Person eine Funkanlage gemäss Artikel 3b FAV, so gilt die Meldung für alle Anlagen dieser Person, die mit der gemeldeten Anlage identisch sind.

Die Meldung ist nicht übertragbar und verleiht der meldenden Person kein ausschliessliches Recht.

Sie enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. Name und Adresse der meldenden Person;

  2. Marke, Typ und Name des Herstellers;

  3. angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 3a FAV) sowie gegebenenfalls Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stelle (Art. 26 Abs. 2 FAV);

  4. Anwendung der Anlage;

AS 1998 485

  1. zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angewandte Vorschriften, technische Normen oder andere Spezifikationen (Art. 5 Abs. 3 Bst. c FAV);

  2. Frequenzen bzw. Frequenzbänder, die von der Anlage genutzt werden;

  3. abgestrahlte oder leitergebundene Strahlungsleistung;

  4. Bandbreite und Abstand der Kanäle;

  5. Modulationsart;

  6. Übertragungsprotokoll;

  7. Tastverhältnis (duty cycle);

  8. Betriebsart (Simplex, Semi-Duplex, Duplex);

  9. Antennentyp.

Sofern das Bundesamt nicht über die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen (Abs. 3 Bst. e) verfügt, hat die meldende Person ihm diese vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die in Artikel 3b Absatz 2 FAV genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die meldende Person dem Bundesamt alle in Absatz 3 aufgeführten, zur Prüfung der Meldung erforderlichen Informationen eingereicht hat.

Die Meldung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).

Art. 1b6 Benutzerinformationen

Die Fernmeldeanlagen müssen mit Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung versehen sein.7

Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen ausserdem angeben:

  1. auf der Verpackung mindestens, dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf;

  2. in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage, dass das Betreiben der Anlage gegebenenfalls Einschränkungen, einer Konzession oder einer Bewilligung unterliegt.8 2 Die Fernmeldeendeinrichtungen müssen mit hinreichenden Informationen zur Identifizierung der Schnittstellen der Fernmeldenetze versehen sein, an die sie angeschlossen werden können.

Die in den Absätzen1, 1bis und 2 genannten Informationen müssen deutlich sichtbar sein.9

Sie müssen in den Amtssprachen der Schweiz abgefasst sein.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).
  2. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).

Art. 2 Identifikationsnummer

Für die Identifikationsnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle wird folgende Darstellung benutzt:

  1. für die Zulassung: BAKOM yy.iiii.A.B.

  2. 10 für das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III FAV), sofern die wesentlichen Funktestreihen von der Stelle gewählt worden sind, für das Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV FAV) und für das Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V FAV): 1. für das Bundesamt: BAKOM X 2. für die anderen Konformitätsbewertungsstellen: SAS-aaaa X

  3. ...11 2 In den in Absatz 1 aufgeführten Darstellungen haben die Ziffern und Buchstaben folgende Bedeutung:12

  4. SAS-aaaa: die durch die schweizerische Akkreditierungsstelle zugeteilte Akkreditierungsnummer;

  5. 13 yy.: die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Bescheinigung für die Zulassung durch die Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurde (Abs. 1 Bst. a);

  6. 14 iiii: vierstellige individuelle Nummer, die einem Fernmeldeanlagentyp zugeteilt wird (Abs. 1 Bst. a);

  7. 15 A.: Kategorie, der die Fernmeldeanlage entsprechend der Liste in Anhang 2 (Abs. 1 Bst. a) angehört;

  8. 16 B.: 1. N, wenn die Anlage direkt an jene eines Anbieters von öffentlichen Diensten angeschlossen werden kann (Abs. 1 Bst. a), oder 2. P, wenn die Anlage nur indirekt an jene eines Anbieters von öffentlichen Diensten angeschlossen werden kann (Abs. 1 Bst. a);

  9. 17 X: 1. III im Falle des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Abs. 1 Bst. b), 2. IV im Falle des Verfahrens Konstruktionsunterlagen (Abs. 1 Bst. b), 3. V im Falle des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Abs. 1 Bst. b).

Footnotes

  1. [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).

Art. 2a18 Identifikation der Anlagenklassen

Für die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 26 Abs. 1 Bst. d FAV) wird folgende Darstellung benutzt: Klasse Identifikation Funkanlagen, deren Betreiben einer Einschränkung, Konzession oder Bewilligung unterliegt.

Andere Anlagen Keine

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).

Art. 3 Abgabe von Fernmeldeanlagen

Die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a FAV bezeichneten Fernmeldeanlagen dürfen nur gegen Quittung an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen (Art. 31 Abs. 5 FMG) abgegeben werden.

Die Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die im Bereich unter

MHz erstellt und betrieben werden, sowie die Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk im Bereich über 30 MHz, die ausschliesslich auf Frequenzen des Amateurfunks erstellt und betrieben werden können, dürfen nur abgegeben werden an:

  1. Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession im Sinne von Artikel 23 der Verordnung vom6. Oktober 199719 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession;

  2. Händler gegen Quittung.20 3 Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Fernmeldeanlagen sowie Adresse und Unterschrift der Person enthalten, welcher die Fernmeldeanlagen abgegeben wurden; gegebenenfalls ist auch die Nummer der vorgewiesenen Konzession in die Quittung einzutragen. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Anlagen per Post zugestellt werden.

Wer eine der in den Absätzen1 und 2 erwähnten Fernmeldeanlagen abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

Footnotes

  1. [19] SR 784.102.1
  2. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).

Art. 4 Regelung bei Änderung der technischen Normen

Bei Änderung der technischen Normen und sofern diese keine gegenteilige Regelung enthalten, darf eine Fernmeldeanlage gestützt auf die alten technischen Normen noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung Gegenstand einer Konformitätsbewertung war.

Die auf den alten technischen Normen basierenden Anlagen, für die beim Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist eine Konformitätsbewertung hängig ist, können weiterhin angeboten und in Verkehr gebracht werden, sofern der eingereichte Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Anlagen die entsprechenden Normen erfüllen.

Art. 4a21 Regelung bei Anwendung von zusätzlichen grundlegenden Anforderungen

Entscheidet das Bundesamt, dass zusätzliche grundlegende Anforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 31a FAV zur Anwendung gelangen, so dürfen die betroffenen Fernmeldeanlagen, sofern keine gegenteilige Regelung vorliegt, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Entscheidung noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die neuen grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom1. Mai 199222 über die technischen Anforderungen für Teilnehmeranlagen wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

[AS 1992 1114, 1993 3352, 1995 218 3051, 1996 608 1521, 1997 1680] Anhang 1*23 (Art. 1) Im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und 31a FAV anwendbare grundlegende Anforderungen und betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen Nr. Titel der technischen Anforderung Betroffene Fernmeldeanlagen oder Alagenklassen/Anwendbare grundlegende Anfordeung(en) PTA 01 Technische und administrative Anforderun- Funkanlagen für die Binnenschiffgen betreffend den Funkanlagen die der fahrt/Art. 3 Abs. 3 Bst. e FAV regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen. PTA 02 Technische und administrative Anforderun- Funkanlagen für die Hochseeschiffgen betreffend den Seefunkanlagen, die für fahrt/Art.3, Abs. 3, Bst. e FAV die Ausrüstung von nicht dem SOLAS- Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG24 des Rates über Schiffsausrüstung fallen. PTA 03 Technische und administrative Anforderun- Lawinenverschüttetensuchgeräten/ gen betreffend Lawinenverschüttetensuch- Art. 3 Abs. 3 Bst. e FAV geräten mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz.

* Der Text der technischen Anforderungen wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei Protelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.

Anhang 1a*25 (Art. 1 Abs. 2) Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss

Footnotes

  1. [24] Abl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

Artikel 4a Absatz 1 FAV

Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort R0001 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- CB 27 MHz Ed.2 anlagen im 27-MHz-Frequenzbereich (FM/4 W). FM R0002 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- CB 27 MHz Ed.2 anlagen im 27-MHz-Frequenzbereich (AM 1W/SSB 4W). AM R0003 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- PMR Ed.2 anlagen des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, mit einem internen oder externen HF-Stecker primär für analoge Sprachübertragung. R0006 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen SRD 9kHz–25 Ed.2 mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich9 kHz /30MHz bis 25 MHz (elektromagnetisch) und 9 kHz bis 30 MHz (induktiv) auf Sammelfrequenzen betrieben und für Daten- oder Sprachübertragung eingesetzt werden. R0007 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen Flugfunk NAV der Flugsicherung im Frequenzbereich 108 MHz bis /COM (AM) 137 MHz sowie andere Funkanlagen im Frequenzbereich

MHz bis 1000 MHz, die mit Amplitudenmodulation R0011 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Radar- Radar anlagen. R0015 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Datenfunk- PMR Data anlagen des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, die auf Gemeinschafts- oder Exklusivfrequenzen betrieben werden. R0016 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunk- Richtfunk Ed.2 anlagen kleiner Kanalzahl im1,4-GHz-Frequenzbereich. 1,4 GHz R0017 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunk- Richtfunk anlagen im Frequenzbereich 23 GHz bis 38 GHz. 23–38 GHz * Der Text der technischen Anforderungen wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei Protelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.

Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort R0018 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funk- Lawinensuchanlagen zur Ortung von Lawinenopfern. geräte R0019 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen SRD Ed.2 mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 25 MHz 25–1000 MHz bis 1000 MHz auf Sammelfrequenzen betrieben und für Daten- oder Sprachübertragung eingesetzt werden. R0020 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Grundstück- On-Site-Pager Personensuchanlagen, die im Frequenzbereich16 kHz bis 150 kHz (induktive Personensuchanlagen) und 25 MHz bis 470 MHz (HF-Personensuchanlagen) auf Sammelfrequenzen betrieben werden. R0023 aufgehoben R0024 Technische Schnittstellen-Anforderungen für ERMES- ERMES Basisstationen, die im European Radio Message System btrieben werden. R0026 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunk- Richtfunk anlagen im Frequenzbereich 10 GHz. 10 GHz Ed.2 schnittstelle von schnurlosen Telefonen CT1+. Ed.2 schnittstelle von schnurlosen Telefonen CT2. R0029 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- PMR Ed.2 anlagen mit integrierter Antenne des beweglichen Land- PMR 446 funkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, primär für analoge Sprachübertragung. R0030 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Breitband- Breitbandaudio Audioanlagen. R0031 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Bodenfunk- ILS, VOR stellen des Flugnavigationsfunkdienstes. R0032 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose Drahtlose Ed. 2 Mikrofonanlagen, die im Frequenzbereich 25 MHz bis Mikrofone

GHz betrieben werden. R0033 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen SRD Ed.2 mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 1 GHz 1–25 GHz bis 25 GHz betrieben werden. R0034 Technische Schnittstellen-Anforderungen für GSM GSM 900 & Repeater (Phase2 und 2+). 1800 R0038 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Rundfunk- Rundfunksensender im VHF-Band, frequenzmoduliert. der VHF, FM Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort R0041 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunk- Richtfunk Ed.2 anlagen im Frequenzbereich 4/6,2 GHz. 4/6,2 GHz R0042 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- VHF Seefunk anlagen des beweglichen Seefunkdienstes im VHF-Band. R0043 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunk- Richtfunk anlagen im Frequenzbereich6,8/11,2 GHz. 6,8/11,2 GHz R0044 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- VHF Seefunk anlagen im VHF-Band in Verbindung mit Geräten der Klasse «D» Digital Selective Calling (DSC), die für die allgemeine Kommunikation eingesetzt werden. R0045 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunk- Richtfunk 13/ anlagen im Frequenzbereich 13/15/18 GHz. 15/18 GHz R0046 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Umsetzer DAB des terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB). R0048 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sender des DVB terrestrischen digitalen Fernseh (DVB-T) R0049 Technische Schnittstellen-Anforderungen für analoge Analoges Fernsehumsetzer. Fernsehen R0050 Technische Schnittstellen-Anforderungen für bewegliche Pager Satellit terrestrische Satellitenfunkanlagen für die Datenkommunikation mit kleiner Bitrate mittels LEO-Satelliten im Frequenzbereich kleiner 1 GHz. R0051 Technische Schnittstellen-Anforderungen für GSM-Basis- GSM stationen, Phase2 und 2+. R0052 Technische Schnittstellen-Anforderungen für analoge Analoges Fernsehsender.

Fernsehen R0053 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sender des DAB terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB). R0054 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose RLAN Ed.2 lokale Netzwerke (RLANs), die im Frequenzbereich 2,4 GHz mit Spreizbandmodulation für breitbandige Datensysteme betrieben werden. R0055 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Betriebs- PMR funk-Repeater (PMR). R0056 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu- MVDS Multi-Punkt-Analog-Verbindungen im 42-GHz-Frequenzband (MVDS). R0057 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu- WLL Multi-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzband 26 GHz.

Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort R0058 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu- WLL Multi-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzband3,4 GHz. R0059 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Radar- Abstands- Abstands-Warngerät im Frequenzbereich 76-77 GHz. Warngerät R0061 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose RLAN Ed.2 lokale Netzwerke (RLANs), die im Frequenzbereich5 und 5/17 GHz

GHz mit Spreizbandmodulation für breitbandige HIPERLAN Datensysteme betrieben werden. R0062 aufgehoben R0063 Technische Schnittstellen-Anforderungen für im Handel Amateur Ed.2 erhältliche Amateurfunkanlagen. R0064 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen RTTT im Bereich Strassentransport, Verkehrstelematik und Fahrzeug-Identifikation. R0065 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische MES Mobilfunkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgerä- S-PCN ten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN) im geostationäre Umlaufbahn, die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzbändern1.5/1.6 GHz R0066 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satelliten- SUT endfunkgeräten (satellite user terminals-SUT) in geostationäre Umlaufbahn im Frequenzbänder von19.7 GHz bis 20.2 GHz (Downlink) und von 29.5 GHz bis 30 GHz (Uplink) R0067 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satelliten- SUT endfunkgeräten (satellite user terminals-SUT) in geostationäre Umlaufbahn im Frequenzbänder von 27.5 GHz bis 29.5 GHz R0068 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satelliten- SIT/SUT funkanlagen für interaktiven Dienste (satellite intercative terminals-SIT) und Satellitenendfunkgeräten (satellite user terminals-SUT) in geostationäre Umlaufbahn im Frequenzbänder von 29.5 GHz bis 30 GHz R0069 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen VDL-2 der Flugsicherung im Frequenzbereich 118 MHz bis 137 VDL-4 MHz mit Datenübertragung (VHF Data Link Mode 2 und 4) Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort R0703 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Emergency EPIRB Ed. 2 Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die im Frequenzbereich 406.0 MHz bis 406.1 MHz betrieben werden R0704 aufgehoben R0705 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Emergency EPIRB Ed.

2 Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die auf den Frequenzen 121.5 MHz oder 121.5 MHz und 243 MHz R0718 Technische Schnittstellen-Anforderungen für tragbare und Videoübermobile Video-Übertragungseinrichtungen, die für tragung Reportageverbindungen eingesetzt werden. R0719 aufgehoben R0720 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunk- Richtfunk anlagen im Frequenzbereich 58 GHz. 58 GHz R0722 aufgehoben R0726 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- Seefunk anlagen des beweglichen Seefunkdienstes, die auf Mittel- OM/OC wellen und Kurzwellen eingesetzt werden. R0727 aufgehoben R0728 aufgehoben R0729 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Bodenfunk- Flugfunk, stellen des beweglichen Flugfunkdienstes, die im VHF- NAV/COM Band (118 MHz bis 137 MHz) mit Amplitudenmodulation (AM) und dem Kanalraster von8,33 kHz betrieben werden. R1006 Technische Schnittstellen-Anforderungen für DECT DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommunications) (2. Ausgabe). R1007 aufgehoben R1019 Technische Schnittstellen-Anforderungen für das europa- GSM900 weite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase 2 Phase2 (2. Ausgabe). R1023 aufgehoben R1026 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische LMES bewegliche Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz. R1027 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische LMES bewegliche Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindig- Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort keit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/

GHz. R1028 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satelliten- VSAT funkanlagen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz. R1030 Technische Schnittstellen-Anforderungen für portable SNG SNG-Funkanlagen (SNG TES) zum Betrieb in den Frequenzbändern11 bis 12/13 bis 14 GHz. R1031 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Mobil- GSM1800 stationen, die für öffentliche, digitale, zellulare Tele- Phase 2 kommunikationsnetze der Phase II im GSM-1800-Band bestimmt sind (2. Ausgabe). R1035 Technische Schnittstellen-Anforderungen für TETRA- TETRA Ed. 2 Funkanlagen die mit Sprache und Daten (V+D) oder im direct Mode (DMO) betrieben werden.. R1041 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische S-PCN Mobilfunkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) in den Frequenzbändern1,6/2,4 GHz R1042 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische S-PCN Mobilfunkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzband 2 GHz betrieben werden. R1043 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satelliten- VSAT funkanlagen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz. R1044 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische LMES bewegliche Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern1,5/1,6 GHz. R1071 Technische Schnittstellen-Anforderungen für bimodale DECT / GSM DECT-/GSM-Endeinrichtungen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).
  4. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).
  5. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017).
  6. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077).
  7. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 20. März 2001 (AS 2001 968). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 2881).
  8. [25] Eingefügt durch Ziff. II der V des BAKOM vom 17. April 2000 (AS 2000 1077). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 6. Dez. 2000 (AS 2000 3017) und Ziff. I der V des BAKOM vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 2881).

Liste der Bezeichnung der Geräte- und Anlagenkategorien

nach Artikel 2 Absatz 2 Abkürzung Geräte-/Anlagenkategorie

A Anrufbeantworter B FAX-Geräte C Cordless Telefonsysteme D Modem/Modemkarten E Reserve (vormals: Garagentorsteuerungen-Funk) F Sprech-/Datenfunkanlagen G Induktivfunkanlagen I Übrige ISDN-Endausrüstungen J Ausrüstungen für private Netze K Fernwirkanlagen (Funk) L Breitbandfunkanlagen M Einwegsprechfunkanlagen N Funktelefonanlagen O Reserve P Teilnehmervermittlungsanlagen Q Fernwirk- und Alarmanlagen (Draht) R Rufsystemanlagen (Pager) S Reserve (vormals: Systemapparat) T Telefonapparate U Datenterminale V Multifunktionale Terminale (Sprache, Bilder, Daten) W Multifunktionale Message-Handling und Managementsysteme X Richtstrahl-/Satellitenanlagen Y Radaranlagen Z Zusatzgeräte für drahtgebundene Systeme