784.101.21
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen
(VFAV)
vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Juni 2017)
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 3, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen (FAV), verordnet:
Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz
FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Schnittstellen
Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19973 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.
Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:
Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);
die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.
AS 2016 1673
Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.
Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach
Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 5 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach
Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20074 über Frequenzmanagement
und Funkkonzessionen (FKV) verfügen.
Artikel 39 Absatz 3 FKV gilt sinngemäss.
Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.
Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:
Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession nach Artikel 30 FKV5 gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession;
Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.
Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Funkanlagen, Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls die Nummer der vorgewiesenen Konzession enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.
Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.
Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.
Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 20026 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
[AS 2002 2111, 2005 2219 5139, 2007 1001 7081, 2008 1907 6471, 2009 4229 5839 6543, 2010 959 3549 5067, 2011 1391 4339 5265, 2012 1921 4337 6565, 2013 2649 4129, 2014 919 4357, 2015 2771 4977]
Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach
Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Cospas-Sarsat-Ortungsbaken Art. 7 Abs. 3 (406 MHz) Bst. g FAV 1.1 1.2 1.3 2.1 2.2 3.1 3.2 Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen
Funkanlagen, die der Regiona- Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2000/637/EG der len Vereinbarung über den Bin- Bst. g FAV Kommission vom 22. September 2000 nenschifffahrtsfunk unterliegen über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen Fassung gemäss Abl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50 Seefunkanlagen, die auf nicht Art. 7 Abs. 3 Beschluss 2013/638/EU der Kommisdem Internationalen Übereinkom- Bst. g FAV sion vom 12. August 2013 über men vom 1. November 1974 zum7 grundlegende Anforderungen an Schutz des menschlichen Lebens Seefunkanlagen, die auf nicht dem auf See (SOLAS-Übereinkommen) SOLAS-Übereinkommen unterliegenunterliegenden Schiffen zwecks den Schiffen eingesetzt werden und Teilnahme am weltweiten See- am weltweiten Seenot- und Sichernot- und Sicherheitsfunksystem heitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (GMDSS) bestimmt sind sollen Fassung gemäss Abl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22 Lawinenverschüttetensuchgeräte Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2001/148/EG der mit einer Betriebsfrequenz von Bst. g FAV Kommission vom 21. Februar 2001 457 kHz über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte Fassung gemäss Abl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65 Funkanlagen des automatischen Art. 7 Abs.
3 Entscheidung 2003/213/EG der Schiffsidentifizierungssystems Bst. g FAV Kommission vom 25. März 2003 (AIS), die auf nicht dem über die Anwendung von Artikel 3 SOLAS-Übereinkommen unterlie- Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie genden Schiffen installiert sind 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind Fassung gemäss Abl. L 81 vom 28.03.2003, S. 46
Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen
Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten Fassung gemäss Abl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28
Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1
FAV für Schnittstellen9 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe
RIR0000 Schnittstellen-Anforderungen: Basisdokument 8 RIR0101 Flugfunk 6 RIR0102 Flugnavigation 6 RIR0103 Überwachungssysteme Luftverkehr 5 RIR0104 Alarmsysteme Luftverkehr 2 RIR0201 Terrestrische Rundfunksender 11 RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (SAP/SAB und ENG/OB) 16 RIR0501 Digitale zellulare Telefonie 14 RIR0503 Drahtlose Telefone 6 RIR0504 Funkanlagen für Notfalldienste 7 RIR0506 Personensuchanlagen (Pager) 7 RIR0510 Intelligente Transportsysteme (ITS) 4 RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 7 RIR0603 Maritime Kommunikation 7 RIR0604 Maritime Radionavigation 8 RIR0702 Wettersonden 5 RIR0703 Wetterradar 5 RIR0705 Wind-Profiler 4 RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) 11 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) 12 RIR0809 Satellitennavigationssysteme (RNSS) 2 RIR1001 Alarmanlagen 10 RIR1002 Eisenbahnanwendungen 9 RIR1003 Suchen, verfolgen und erfassen von Daten 12 RIR1004 Funkortung 12 RIR1005 Induktive Anwendungen
10 RIR1006 Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen 13 RIR1007 Modell-Fernsteuerungen 7
8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 15. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3201). 9 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden und sind im Internet unter folgender Andresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR).
Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe
RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 15 RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen 20 RIR1010 Breitband-Datenübertragungssysteme 13 RIR1011 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) 9 RIR1012 Transport- und Verkehrstelematik (TTT) 10 RIR1013 Drahtlose Audioanlagen 13 RIR1021 Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen 10 RIR1101 Amateurfunkanlagen 10 RIR1108 Funkortung (zivil) 6
Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
nach Artikel 35 FAV Anlagen/Anlagentypen Vorschrift
UHF PMR mit einer Bandbreite Ohne entsprechende Konzession ist das von 25 kHz Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht (Die Bandbreite von 25 kHz im UHF- mehr erlaubt. Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt10)
10 Siehe Anhang 2.
Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind,
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
1 Zulassungsgesuch Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss diese auf dem entsprechenden Formular11 unter Beilage aller notwendigen Dokumente nach Artikel 14 FAV beim BAKOM beantragen. Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.
2 Zulassungsverfahren Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht. Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.
3 Meldepflicht Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden. Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular12 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.
11 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden. 12 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.
4 Dauer der Zulassung 4.1 In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt. 4.2 Sie endet insbesondere mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung. 4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung auf Funkanlagen auswirkt, die bereits in Verkehr gebracht wurden.
5 Zulassungsnummer 5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt: CH.yy.iiii 5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung: a. yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung; b. iiii: individuelle vierstellige Zahl.
Verschiedene technische und administrative Vorschriften
Nr. Titel der technischen Anforderung13 Ausgabe
TAV 5.1 Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungs- 3 (Art. 6) gebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication- Technologie (PLC) im Rahmen von Fernmeldediensten und Privatnetzen, die sich über mehrere nicht aneinander angrenzende Gebäude erstrecken. TAV 5.2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 von Behörden betrieben zu werden: Störende Anlagen in Vollzugsanstalten. TAV 5.3 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen für Polizei- und Strafvollzugsbehörden. TAV 5.4 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
13 Die technischen und administrativen Vorschriften können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.