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Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

784.106.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 avust 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/784-106-12/de/verordnung-des-uvek-uber-die-verwaltungsgebuhrenansatze-im-fernmeldebereich

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2008.

Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (AS 2020 6263),

Decretà cun: Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (AS 2007 7101)

784.106.12

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

vom 22. Dezember 1997 (Stand am 1. August 2007)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG), verordnet:

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 2005 (AS 2005 5037).
  2. [1] SR 784.10

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen2

Art. 13

Werden die Verwaltungsgebühren nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so beinhaltet der angegebene Stundenansatz denjenigen Vollkostenanteil, welcher dem Objekt der Verwaltungsgebühr zugerechnet werden kann; gegebenenfalls sind die Kosten der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom4) sowie diejenigen des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM5), die mit der Frequenzverwaltung in Zusammenhang stehen, eingeschlossen.

Die zuständige Behörde erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.6

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20047.8

...9 AS 1998 517

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom9. März 2007 (AS 2007 1053).

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom9. März 2007 (AS 2007 1053). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  3. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  4. [7] SR 172.041.1
  5. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).

2. Kapitel Fernmeldedienste

1. Abschnitt Bereitstellung von Fernmeldediensten10

Art. 212

Footnotes

  1. [12] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 313 Grundversorgungskonzessionen

Für die Behandlung der Bewerbung für eine Grundversorgungskonzession erhebt die ComCom Verwaltungsgebühren von mindestens 50 000 Franken, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit. Bei mehreren Bewerberinnen werden die Gebühren gleichmässig aufgeteilt.

Für die Erteilung einer Grundversorgungskonzession erhebt die ComCom eine Verwaltungsgebühr von mindestens 100 000 Franken.

Für die Konzessionsaufsicht erhebt das BAKOM eine jährliche Verwaltungsgebühr von 200 000 Franken. Werden mehrere Grundversorgungskonzessionen erteilt, so hat jede Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von mindestens 100 000 Franken zu entrichten.

Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die ComCom bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 3a14 Meldepflichtige Anbieterinnen

Für die Erfassung, die Änderung oder die Aufhebung einer Erfassung einer meldepflichtigen Fernmeldedienstanbieterin erhebt das BAKOM bei der Anbieterin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken ...15.16

...17

Für die Aufsicht über eine erfasste Fernmeldedienstanbieterin erhebt das BAKOM eine jährliche Verwaltungsgebühr von 960 Franken.18

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V des UVEK vom9. März 2007 (AS 2007 1053). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2885).
  2. [17] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  3. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).

Art. 3b19 Zugangsentscheid

Für einen Zugangsentscheid (Art. 11a Abs. 1, 21 Abs. 3 und 21a Abs. 3 FMG) erhebt die ComCom eine Verwaltungsgebühr von mindestens 10 000 Franken.

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 3c20 Mitbenutzungsentscheid

Für einen Mitbenutzungsrechtsentscheid (Art. 36 Abs. 2 und 3 FMG) erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Franken.

Footnotes

  1. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 3d21 Verfügungen über die Standortidentifikation von Notrufen

Für Verfügungen zur Bezeichnung von Nummern, für welche die Standortidentifikation zu gewährleisten ist (Art. 29 Abs. 1 der V vom9. März 200722 über Fernmeldedienste), erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr.

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  2. [22] SR 784.101.1

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

2. Abschnitt Funkkonzessionen23

Art. 3e24 Ausschreibung von Funkkonzessionen

Werden Funkkonzessionen mittels Kriterienwettbewerb erteilt, so erhebt die ComCom für die Behandlung der Bewerbungen Verwaltungsgebühren, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit. Bei mehreren Bewerberinnen werden die Gebühren gleichmässig aufgeteilt.

Werden Funkkonzessionen mittels Versteigerung erteilt, so erhebt die ComCom für die Zulassung zur Versteigerung Verwaltungsgebühren, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit. Bei mehreren Bewerberinnen werden die Gebühren gleichmässig aufgeteilt.

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 425 Konzessionen für Richtfunk

Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Richtfunk mindestens 260 Franken ... .

...26

Franken pro Verbindung.27

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  2. [26] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  3. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 1053).

Art. 4a28 Konzessionen für drahtlose Breitbandanschlüsse29

Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für drahtlose Breitbandanschlüsse erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken ... .30

...31

Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber von 2000 Franken.32

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 12. Mai 1999 (AS 1999 1844). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 2005 (AS 2005 5037).
  3. [31] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  4. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 2005 (AS 2005 5037).

Art. 533 Konzessionen für Mobilfunk und Funkruf

Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Mobilfunkkonzession, einer Konzession für Funkruf oder einer Konzession für Funk über autonome Umsetzer mindestens 260 Franken.

Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das BAKOM bei der Konzessionärin jährlich:

  1. für eine landesweite Konzession eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis 25 kHz;

  2. für eine regionale Konzession eine Verwaltungsgebühr von 20 Franken pro Region und zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis 25 kHz.

Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von25 kHz werden die in Absatz 2 festgelegten Verwaltungsgebühren mit demselben Vielfachen multipliziert.

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 634 Konzessionen für Satellitenfunk35

Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Satellitenfunk mindestens 260 Franken.36

Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das BAKOM bei der Konzessionärin jährlich eine Verwaltungsgebühr von 36 Franken pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite von 100 kHz, mindestens aber 300 Franken und höchstens 50 000 Franken.

Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 100 kHz wird die Verwaltungsgebühr nach Absatz 2 mit demselben Vielfachen multipliziert.37

Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Kurz- oder Langwellenfunk erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken.41

...42 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  2. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  3. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  4. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).
  5. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  6. [42] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  7. [110] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).

Art. 743 Durch Versteigerung erteilte Konzessionen

Zusätzlich zu den im Rahmen einer Versteigerung nach Artikel 39 Absatz 4 FMG erhobenen Verwaltungsgebühren erhebt die zuständige Behörde Gebühren für die Aufsicht, Änderung und Aufhebung der Konzession sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten.

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 8 –944

3. Abschnitt:46 Andere Verfügungen

Art. 9b

Für Entscheide über die Verweigerung einer Konzessionserteilung oder einer Konzessionsänderung erhebt die Konzessionsbehörde bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

2a. Kapitel:47 Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen48

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3459).

Art. 9c

Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Funkkonzession für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen erhebt die Konzessionsbehörde eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken. Belastet die Gebühr Veranstalter mit Zugangsrecht, so reduziert die Behörde diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.49

Wird eine Funkkonzession für die digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Zugangsrecht nach Artikel 53 des Bundesgesetzes vom24. März 200650 über Radio und Fernsehen ausgeschrieben, so reduziert die Behörde die Gebühren nach Artikel 3e um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird. das BAKOM für jedes Gebiet, das für die digitale Versorgung mit einem Frequenzblock vorgesehen ist (Allotment), eine jährliche Verwaltungsgebühr von 4560 Franken pro beanspruchte Hochfrequenzbandbreite von 1 MHz. Belastet diese Gebühr Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht, so reduziert das BAKOM diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.51

Die zuständige Behörde kann die Verwaltungsgebühr weiter reduzieren, wenn es sich um einen Veranstalter mit Zugangsrecht handelt:

a. dem eine Konzession für die Veranstaltung eines werbefreien Programms erteilt wurde; oder

b. der nachweist, dass er einen jährlichen Betriebsertrag von weniger als 1 Million Franken hat. Als Betriebsertrag gelten die Einnahmen, die mit der Betriebstätigkeit zusammenhängen, insbesondere Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie Beiträge und Subventionen.

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3459).
  2. [50] SR 784.40
  3. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3459).

Footnotes

  1. [23] Ursprünglich vor Art. 4. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

3. Kapitel Frequenznutzungen ohne Anbieten von Fernmeldediensten

1. Abschnitt Betriebsfunkkonzessionen

Art. 10 Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen

Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt 50 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.52

Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 6 Franken.

...53

Footnotes

  1. [52] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).
  2. [53] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 11 Personenrufanlagen

Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.54

Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 3 Franken.55

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).
  2. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 12 Andere Betriebsfunkkonzessionen

Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt:

  1. 56 200 Franken für Funkanlagen, die auf Exklusivfrequenzen benützt werden;

  2. 150 Franken für Funkanlagen, die auf Gemeinschaftsfrequenzen benützt werden sollen;

  3. 50 Franken für Funkanlagen, die auf Sammelfrequenzen benützt werden sollen.

Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt die Hälfte der in Absatz 1 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr.57

Soll eine Funkanlage nach Absatz 1 auf Frequenzen verschiedener Frequenzklassen benützt werden, so ist die höhere Gebühr zu bezahlen.

Unter Vorbehalt der in Absatz 7 vorgesehenen Verwaltungsgebühren beträgt die monatliche Verwaltungsgebühr für eine Sendeempfangsanlage:

  1. 9 Franken (Nahbereich) und 13.40 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse1 betrieben wird;

  2. 4.10 Franken (Nahbereich) und 6.30 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse2 betrieben wird;

  3. 1.80 Franken (Nahbereich) und 2.60 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse3 betrieben wird.58 4 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger wird die Hälfte der Verwaltungsgebühren nach Absatz 3 erhoben.59 5 Die Verwaltungsgebühren für Nah- und Fernbereich nach Absatz 3 unterscheiden sich wie folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders:

  4. Nahbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 25 Watt;

  5. Fernbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 25 Watt.60 6 Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Konzessionärin die Hälfte der Verwaltungsgebühren für den Nahbereich.61 7 Für Richtfunkverbindungen werden die Verwaltungsgebühren nach Artikel 4 berechnet.62 8 Für Satellitenverbindungen werden die Verwaltungsgebühren nach Artikel 6 berechnet.63

Footnotes

  1. [57] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 386). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  2. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  3. [59] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  4. [60] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  5. [61] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  6. [62] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 1053).
  7. [63] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 13 –1464

Art. 15 Befristete Betriebsfunkkonzessionen

Für eine Betriebsfunkkonzession, die auf nicht mehr als zehn Tage befristet ist, betragen die Gebühren einen Drittel der ordentlichen Gebühren.

Für eine Betriebsfunkkonzession, die auf nicht mehr als 20 Tage befristet ist, betragen die Gebühren zwei Drittel der ordentlichen Gebühren.

Für eine Betriebsfunkkonzession, die auf mehr als 20 Tage befristet ist, werden die ordentlichen Gebühren erhoben.

2. Abschnitt Andere Frequenznutzungen

Art. 16 Amateurfunkkonzessionen

Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.65

Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 8 Franken.

Für eine Amateurfunkkonzession, die auf nicht mehr als drei Monate befristet ist, wird vom BAKOM eine einmalige Pauschalgebühr erhoben.

Footnotes

  1. [65] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).

Art. 17 Funkversuchskonzessionen

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung der Konzession beträgt mindestens 260 Franken.66

Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 16 Franken.67

...68

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  2. [67] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  3. [68] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 18 Funkkonzessionen für Vorführungen und Funktionskontrollen69

Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.70

Die Verwaltungsgebühr beträgt monatlich 6 Franken.

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  2. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).

Art. 19 Jedermannsfunkkonzessionen

Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 20 Franken.71

Die Verwaltungsgebühr beträgt monatlich 5 Franken.

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).

Art 19a72 Registrierung von Notfunkbaken

Für die Registrierung einer Notfunkbake wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 50 Franken erhoben.

Keine Verwaltungsgebühr wird für eine Seenotfunkboje erhoben, wenn sie Bestandteil einer Betriebsfunkkonzession für eine Seefunkanlage ist.

Footnotes

  1. [72] Ursprünglich im 4. Kap. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).

3. Abschnitt Andere Verfügungen73

Art 19b74 Gebührenpflicht

Für Entscheide über nachträglich zu erhebende Gebühren, über die Verweigerung der Erteilung oder Änderung einer Konzession sowie über deren Aufhebung erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Aug. 2001 (AS 2001 2885). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).

Footnotes

  1. [73] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).

4. Kapitel Adressierungselemente75

Art 19c76 Gebührenpflicht

DiePflicht zur Bezahlung der Verwaltungsgebühr endet am letzten Tag des Monats, in dem:

  1. ein Widerruf einer Zuteilung von Adressierungselementen rechtskräftig wird;

  2. Adressierungselemente von ihrer Inhaberin freiwillig zurückgegeben werden.

Die im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren werden in den Fällen eines Widerrufs von Adressierungselementen nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstaben b–d und 24b Absätze8 und 8bis der Verordnung vom6. Oktober 199777 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich nicht rückerstattet.

Footnotes

  1. [76] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).
  2. [77] SR 784.104

Art 19d78 Sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen

Für die sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen in Ausnahmefällen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom6. Oktober 199779 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich erhebt das BAKOM, falls sich die nach Massgabe dieses Kapitels berechneten Mindestgebühren als übersetzt herausstellen, bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [78] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).
  2. [79] SR 784.104

Art. 19e80 Verweigerung der Zuteilung

Für Entscheide über die Verweigerung der Zuteilung von Adressierungselementen erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [80] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).

Art. 2081 Kennzahlen

Für die Zuteilung einer Kennzahl erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine

Für die Verwaltung einer Kennzahl erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 600 Franken.

Für den Widerruf einer Kennzahl erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [81] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 2182 Nummernblöcke

Für die Zuteilung eines Nummernblocks erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .

Für die Verwaltung der Nummernblöcke erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 200 Franken pro Block.83

Für den Widerruf eines Nummernblocks erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [82] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [83] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 2005 (AS 2005 5037).

Art. 21a84 Einzelnummern

Für die Zuteilung einer Einzelnummer erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von 60 Franken.

Für die Verwaltung der Einzelnummern erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 9 Franken für jede zugeteilte Einzelnummer. Ab dem Jahr nach der Zuteilung erhebt das BAKOM von jeder Inhaberin zusätzlich eine jährliche Grundgebühr von 42 Franken für die Verwaltung ihrer Daten und die Aufwendun- gen im Rahmen der Rechnungstellung. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Verwaltungs- und Grundgebühren bei einem Verzicht auf die Zuteilung während des laufenden Kalenderjahres.

Für den Widerruf einer Einzelnummer erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [84] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. April 2000 (AS 2000 1100). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).

Art. 2285 Kurznummern

Für die Zuteilung einer Kurznummer erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

Für die Verwaltung einer Kurznummer erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1500 Franken.

Für den Widerruf einer Kurznummer erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Für die Zuteilung eines CS-Codes erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine

Für die Verwaltung eines CS-Codes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 750 Franken.

Für den Widerruf eines CS-Codes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .87

Footnotes

  1. [85] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [87] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2885).

Art. 2388 DNIC89

Für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .90

Für die Verwaltung eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.

Für den Widerruf eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .91

Die in diesem Kapitel verwendeten Begriffe und Abkürzungen werden im Anhang der V vom6. Okt. 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich erklärt (SR 784.104).

Footnotes

  1. [88] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).
  2. [90] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  3. [91] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 24 ADMD-Namen

Für die Zuteilung eines ADMD-Namens erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .92

Für die Verwaltung eines ADMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 500 Franken.

Für den Widerruf eines ADMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .93

Footnotes

  1. [92] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [93] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 25 PRMD-Namen

Für die Zuteilung eines PRMD-Namens erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .94

Für die Verwaltung eines PRMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche

Für den Widerruf eines PRMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .95

Footnotes

  1. [94] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [95] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 26 RDN-Namen

Für die Zuteilung eines RDN-Namens erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .96

Für die Verwaltung eines RDN-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche

Für den Widerruf eines RDN-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .97

Footnotes

  1. [96] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [97] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 27 NSAP-Adressen

Für die Zuteilung einer NSAP-Adresse erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .98

Für die Verwaltung einer NSAP-Adresse erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche

Für den Widerruf einer NSAP-Adresse erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .99

Footnotes

  1. [98] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 28100 ICD

Für die Zuteilung eines ICD erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

Für den Widerruf eines ICD erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [100] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 29 Objektbezeichner

Für die Zuteilung eines Objektbezeichners erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .101

Für die Verwaltung eines Objektbezeichners erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

Für den Widerruf eines Objektbezeichners erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .102

Footnotes

  1. [101] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [102] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 30103 IIN

Für die Zuteilung einer IIN erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .

Für den Widerruf einer IIN erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [103] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 31104 ISPC

Für die Zuteilung eines ISPC erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine

Für die Verwaltung eines ISPC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 750 Franken.

Für den Widerruf eines ISPC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [104] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 32 NSPC

Für die Zuteilung eines NSPC erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .105

Für die Verwaltung eines NSPC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

Für den Widerruf eines NSPC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .106

Für die Zuteilung eines MNC erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .108

Für die Verwaltung eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

Für den Widerruf eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .109

Footnotes

  1. [105] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [106] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  3. [108] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  4. [109] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 32b110 CUG Interlock Code

Für die Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .111

Für die Verwaltung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

Für den Widerruf eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .112

Für die Zuteilung eines T-MNC erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine

Für die Verwaltung eines T-MNC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

Für den Widerruf eines T-MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [111] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [112] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 32d114 Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen

Für die Zulassung der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer übertragenen Aufgabe mittels Auktion erhebt das BAKOM bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr ... . Für das Auktionsverfahren erhebt das BAKOM bei den zugelassenen Gesuchstellerinnen zu glei- chen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit.

Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer übertragenen Aufgabe mittels Kriterienwettbewerb erhebt das BAKOM bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit.

Das BAKOM kann die bei einer Gesuchstellerin erhobene Verwaltungsgebühr herabsetzen, wenn sich diese vor der endgültigen Entscheidung über die Zuteilung einer Aufgabe der Verwaltung von Adressierungselementen vom Verfahren zurückzieht.

Für die Behandlung eines Gesuchs, das die Voraussetzungen für die Ausübung einer übertragenen Aufgabe nicht erfüllt, erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

Für die Erteilung einer Bewilligung oder den Abschluss eines Vertrags, welche die Ausübung einer übertragenen Aufgabe ermöglichen, sowie für die Änderung dieser Bewilligung oder dieses Vertrags erhebt das BAKOM bei der Beauftragten eine Verwaltungsgebühr ... .

Für die Aufsicht über die übertragenen Aufgaben erhebt das BAKOM bei der Beauftragten eine jährliche Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .

Für den Widerruf einer Bewilligung oder die Auflösung eines Vertrags, welche die Ausübung einer übertragenen Aufgabe ermöglichen, erhebt das BAKOM bei der Beauftragten eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [114] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 211).

Art. 33 Herstellercode

Für die Zuteilung eines Herstellercodes erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .115

Für die Verwaltung eines Herstellercodes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche

Für den Widerruf eines Herstellercodes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .116

Footnotes

  1. [115] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [116] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 34117 Unternehmercode

Für die Zuteilung eines Unternehmercodes erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .118

Für die Verwaltung eines Unternehmercodes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

Für den Widerruf eines Unternehmercodes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr ... .119

Footnotes

  1. [117] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. April 2000 (AS 2000 1100).
  2. [118] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  3. [119] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Footnotes

  1. [75] Ursprünglich vor Art. 19b

5. Kapitel Fernmeldeanlagen

Art. 35120

Footnotes

  1. [120] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 36121 Notifikation von Funkanlagen

Für die Notifikation einer Funkanlage erhebt das BAKOM bei der meldenden Person eine Verwaltungsgebühr von 300 Franken pro Funkanlage.

Footnotes

  1. [121] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).

Art. 37 und 38122

Art. 39123

Art. 40124 Expertise zur Konformität von Fernmeldeanlagen

Für eine Expertise zur Konformität einer Fernmeldeanlage erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .

Art. 41125 Nachträgliche Kontrolle

Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage den Vorschriften nach den Artikeln 9–11 und 21 der Verordnung vom14. Juni 2002126 über Fernmeldeanlagen nicht entspricht, so erhebt das BAKOM bei der kontrollierten Person eine Verwaltungsgebühr von mindestens 130 Franken ... .

Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage nicht konform ist, so erhebt es bei der kontrollierten Person für die Prüfung der Konformität und die Entscheidung über die Nichtkonformität eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... . Artikel 45b bleibt vorbehalten.

Art. 42127 Verfügung im Hinblick auf die Störungsbehebung

Für eine Verfügung im Hinblick auf das Beheben von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks erhebt das BAKOM bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Fernmeldeanlage, die oder der für die Störung verantwortlich ist, eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken ... .

Art. 43128 Teilnahme an der Begutachtung bei der Akkreditierung

Für die Gutachtertätigkeiten im Rahmen der Akkreditierung erhebt das BAKOM bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle eine Verwaltungsgebühr ... ...129.

Art. 44130 Festlegung der wesentlichen Funktestreihen

Für die Festlegung der im Rahmen des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen als wesentlich geltenden Funktestreihen erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

Art. 44a131 Prüfen der Konstruktionsunterlagen

Für das Prüfen der Konstruktionsunterlagen erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [131] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. April 2000 (AS 2000 1100). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).

Art. 45132 Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung

Für das Ausstellen einer Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung erhebt das BAKOM bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr ... .

129 Ausdruck gestrichen gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

5a. Kapitel:133 Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen134 Für die Durchführung von Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen erhebt die zuständige Behörde beim Widerhandelnden eine Verwaltungsgebühr ... .

Footnotes

  1. [132] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  2. [134] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 46 Vollzug und Delegation

Das BAKOM ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

Es legt die Gebühren fest für die Funkerprüfungen.138

Footnotes

  1. [138] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EVED vom17. September 1993139 über Teilnehmeranlagen wird aufgehoben.

Art. 48140

Footnotes

  1. [140] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

139 [AS 1993 2796, 1995 5504]

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  2. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  3. [38] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 386). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  4. [39] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 386). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  5. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  6. [44] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  7. [45] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 386). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  8. [46] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Sept. 2004 (AS 2004 4273).
  9. [47] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  10. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  11. [64] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  12. [86] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  13. [107] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 386).
  14. [113] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2885).
  15. [122] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  16. [123] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  17. [124] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  18. [125] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  19. [126] SR 784.101.2
  20. [127] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  21. [128] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  22. [130] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3036).
  23. [133] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. April 2000 (AS 2000 1100).
  24. [135] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).
  25. [136] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4781).
  26. [137] Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. März 2007 (AS 2007 1053).