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Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

784.106.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/784-106-12/de/verordnung-des-uvek-uber-die-verwaltungsgebuhrenansatze-im-fernmeldebereich

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2010.

Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (AS 2020 6263),

Decretà cun: Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (AS 2007 7101)

784.106.12

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK)

vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 784.10

1. Kapitel Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht

Diese Verordnung legt die Ansätze der Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich fest.

Soweit diese Verordnung und die Verordnung vom 7. Dezember 20072 über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG) keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Footnotes

  1. [2] SR 784.106
  2. [3] SR 172.041.1

Art. 2 Berechnung nach Zeitaufwand

Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand berechnet.

Der Stundenansatz beträgt 260 Franken.

2. Kapitel Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt Fernmeldedienste

Art. 3 Meldepflichtige Anbieterinnen

Für die Aufsicht über die registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen und für die Verwaltung ihrer Daten beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 960 Franken pro Anbieterin.

AS 2007 7101

Führt die Aufsicht über eine Fernmeldedienstanbieterin zu einem übermässigen Aufwand, so wird für die nicht gedeckten Kosten eine zusätzliche Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 4 Grundversorgungskonzessionen

Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 die Auslagen für die Anschaffung von Software berücksichtigt werden.

Fürdie Behandlung der Bewerbungen für eine Grundversorgungskonzession werden die Verwaltungsgebühren gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt.

Die Gebühren werden gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt. Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.

Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken.

Footnotes

  1. [4] SR 172.041.1

2. Abschnitt Funk

Art. 5 Ausschreibung von Funkkonzessionen

Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gilt Artikel 4 Absätze1 und 2 sinngemäss.

Art. 6 Richtfunk

Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich:

  1. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b GebV-FMG5 84 Franken;

  2. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c GebV-FMG 168 Franken.

Footnotes

  1. [5] SR 784.106

Art. 7 Drahtlose Breitbandanschlüsse

Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.

Art. 8 Satellitenfunk

Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 100 kHz, aber mindestens 300 Franken und höchstens

000 Franken.

Art. 9 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A

Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind.

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich:

  1. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen: 1. auf harmonisierten Frequenzen: 50 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken;

  2. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region: 1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken;

  3. für eine Frequenznutzung: 1. im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken.

Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Art. 10 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B

Für die Erteilung oder Änderung von Nutzungsrechten auf Frequenzen der Klasse B (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Verwaltungsgebühr 130 Franken pro Konzession.

Für die Verwaltung und technische Kontrolle von Frequenzen der Klasse B (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Gebühr jährlich 72 Franken pro Konzession.

Art. 11 Kurz- und Langwellenfunk

Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.

Art. 12 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Bei der analogen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich:

  1. für die Ultrakurzwelle (UKW) und die Mittelwelle (MW): 40 Franken;

  2. für die analoge Fernsehverbreitung: 10 Franken.

Art. 13 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW

Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Franken pro Funkkanal.

Art. 14 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW

Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung im DVB-Verfahren6 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region7 jährlich 12 000 Franken.

Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung im DAB-Verfahren8 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region jährlich 2250 Franken.

Für die Verwaltung und technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW- Frequenzspektrums ist zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 12 Buchstabe a eine jährliche Gebühr von 15 Franken pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet zu entrichten.

Art. 15 Landradar

Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 16 Flugfunk

Beim Flugfunk beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung einer Konzession 130 Franken.

Vgl. Art. 2 Bst. a der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom2. Mai 2007 (BBl 2007 3441).

Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.

Vgl. Art. 2 Bst. b der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.

Gebühr jährlich 96 Franken pro Konzession.

Art. 17 See- und Rheinfunk, Radar auf Binnenschiffen

Beim See- und Rheinfunk sowie beim Radar auf Binnenschiffen beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung einer Konzession 130 Franken. Gebühr jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 18 Amateurfunk

Beim Amateurfunk beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung einer Konzession 130 Franken.

Für die Erteilung einer Konzession, die auf höchstens drei Monate befristet ist, beträgt die Verwaltungsgebühr 65 Franken.

Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums beträgt die Gebühr jährlich 96 Franken pro Konzession.

Für die Erstellung eines Doppels einer Konzession beträgt die Gebühr 50 Franken.

Art. 19 Jedermannsfunk

Beim Jedermannsfunk beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung einer Konzession 65 Franken. Gebühr jährlich 60 Franken pro Konzession.

Art. 20 Funkversuche

Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.

Art. 21 Funkvorführungen und Funktionskontrollen

Bei Funkvorführungen und Funktionskontrollen beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung einer Konzession 130 Franken. Gebühr jährlich 72 Franken pro Konzession.

Art. 22 Notfunkbaken und Seenotfunkbojen

Für die Registrierung einer Notfunkbake oder einer Seenotfunkboje beträgt die Verwaltungsgebühr 130 Franken.

Ist die Seenotfunkboje Bestandteil einer Konzession für Seefunk, so wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Art. 23 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht nach Artikel 53 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 20069 über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent.

Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.

Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Programme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom9. März 200710 handelt.

Footnotes

  1. [9] SR 784.40
  2. [10] SR 784.401

3. Abschnitt Prüfungen und Ausweisdoppel

Art. 24 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Short Range Certificate betragen:

  1. Grundgebühr: 90 Franken;

  2. praktische Prüfung: 75 Franken;

  3. pro theoretisches Fach: 40 Franken.

Art. 25 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Long Range Certificate betragen:

  1. Grundgebühr: 90 Franken;

  2. praktische Prüfung: 100 Franken;

  3. pro theoretisches Fach: 40 Franken.

Art. 26 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen:

  1. Grundgebühr: 30 Franken;

  2. theoretische Prüfung: 40 Franken.

Art. 27 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk betragen:

  1. Grundgebühr: 75 Franken;

  2. pro Fach: 20 Franken.

Art. 28 Ausweisdoppel

Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels eines Ausweises beträgt 50 Franken.

4. Abschnitt Adressierungselemente

Art. 29 Zuteilung von Adressierungselementen

Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselementes beträgt 520 Franken.

Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 60 Franken.

Für die Zuteilung einer Kurznummer, mit Ausnahme der Codes für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen, berechnet sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand.

Für die sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 199711 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich berechnet sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand, wenn sich die nach Absatz 1 oder 2 berechneten Verwaltungsgebühren als übersetzt herausstellen.

Footnotes

  1. [11] SR 784.104

Art. 30 Verwaltung von Adressierungselementen12

Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks oder eines DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.

Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr:

  1. jährlich 42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse ab dem Jahr nach der Zuteilung; und

  2. jährlich 9 Franken pro Einzelnummer.

Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 1500 Franken.

Die in diesem Artikel verwendeten Abkürzungen werden im Anhang der V vom 6. Okt. 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104) erklärt.

Für die Verwaltung von Kommunikationsparametern, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken pro Kommunikationsparameter. Für einen ISPC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Art. 31 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen

Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen mittels einer Ausschreibung Dritten übertragen, so gilt Artikel 4 Absätze1 und 2 sinngemäss.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 199713 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich;

  2. Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 199714 über Gebühren im Fernmeldebereich.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1998 517, 1999 386, 2000 1100 3036, 2001 2885, 2002 211, 2003 475 4781, 2004 4273, 2005 5037, 2007 1053 3459]

[AS 1998 514, 1999 385, 2000 1099 3034, 2002 2128, 2003 4779, 2005 5147, 2006 4671, 2007 1051]