784.106.12
Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK)
vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2014)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
Diese Verordnung legt die Ansätze der Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich fest.
Soweit diese Verordnung und die Verordnung vom7. Dezember 20072 über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG) keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20043.
Art. 2 Berechnung nach Zeitaufwand
Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand berechnet.
Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.4 AS 2007 7101
2. Kapitel Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt Fernmeldedienste
Art. 3 Meldepflichtige Anbieterinnen
Für die Aufsicht über die registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen und für die Verwaltung ihrer Daten beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 960 Franken pro Anbieterin.
Führt die Aufsicht über eine Fernmeldedienstanbieterin zu einem übermässigen Aufwand, so wird für die nicht gedeckten Kosten eine zusätzliche Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 4 Grundversorgungskonzessionen
Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20045 die Auslagen für die Anschaffung von Software berücksichtigt werden.
Fürdie Behandlung der Bewerbungen für eine Grundversorgungskonzession werden die Verwaltungsgebühren gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt.
Die Gebühren werden gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt. Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.
Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken.
2. Abschnitt Funk
Art. 5 Ausschreibung von Funkkonzessionen
Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gilt Artikel 4 Absätze1 und 2 sinngemäss.
Art. 6 Richtfunk
Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich:
pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b GebV-FMG6 84 Franken;
pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c GebV-FMG 168 Franken.
Art. 7 Drahtlose Breitbandanschlüsse
Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.
Art. 8 Satellitenfunk
Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 100 kHz, aber mindestens 300 Franken und höchstens
000 Franken.
Art. 9 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A
Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind.
Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von12,5 kHz jährlich:
für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen: 1. auf harmonisierten Frequenzen: 50 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken;
für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region: 1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken;
für eine Frequenznutzung: 1. im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken.
Werden von12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Gebührenschuldnerin ist die Hauptbetreiberin der Anlage.7
Art. 108 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B
Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich
Franken pro Konzession.
Art. 11 Kurz- und Langwellenfunk
Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.
Art. 12 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
Bei der analogen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich:
für die Ultrakurzwelle (UKW) und die Mittelwelle (MW): 40 Franken;
für die analoge Fernsehverbreitung: 10 Franken.
Art. 13 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW
Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Franken pro Funkkanal.
Art. 14 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW
Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung im DVB-Verfahren9 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region10 jährlich 12 000 Franken.
Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung im DAB-Verfahren11 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region jährlich 2250 Franken.
Für die Verwaltung und technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW- Frequenzspektrums ist zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 12 Buchstabe a eine jähr-
Vgl. Art. 2 Bst. a der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom2. Mai 2007 (BBl 2007 3441).
Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.
Vgl. Art. 2 Bst. b der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.
liche Gebühr von 15 Franken pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet zu entrichten.
Art. 15 Landradar
Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.
Art. 1612 Flugfunk
Beim Flugfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession.
Art. 1713 See- und Rheinfunk sowie Handsprechseefunkgeräte mit DSC
Beim See- und Rheinfunk sowie bei Handsprechseefunkgeräten mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.
Art. 1814 Amateurfunk
Beim Amateurfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession.
Für die Erstellung eines Doppels einer Konzession beträgt die Gebühr 50 Franken.
Art. 1915
Art. 20 Funkversuche
Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.
Art. 2116 Vorführungen von Funkanlagen
Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.
Art. 2217 Störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme
Für störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme gilt Artikel 9 sinngemäss. Es wird eine maximale Bandbreite vom 50 kHz pro Bewilligung verrechnet.
Art. 23 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht nach Artikel 53 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom24. März 200618 über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent.
Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.
Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Programme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200719 handelt.
Art. 23a20 Störungsermittlung
Für die Ermittlung von Störungen beträgt die Verwaltungsgebühr 180 Franken. Bei besonderen Schwierigkeiten oder Dringlichkeit kann dieser Betrag bis maximal 1000 Franken erhöht werden.
3. Abschnitt Prüfungen und Ausweisdoppel
Art. 24 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Short Range Certificate betragen:
Grundgebühr: 90 Franken;
praktische Prüfung: 75 Franken;
pro theoretisches Fach: 40 Franken.
Art. 25 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Long Range Certificate betragen:
Grundgebühr: 90 Franken;
21 praktische Prüfung: 75 Franken;
pro theoretisches Fach: 40 Franken.
Art. 26 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen:
Grundgebühr: 30 Franken;
theoretische Prüfung: 40 Franken.
Art. 27 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk betragen:
Grundgebühr: 75 Franken;
pro Fach: 20 Franken.
Art. 28 Ausweisdoppel
Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels eines Ausweises beträgt 50 Franken.
4. Abschnitt Adressierungselemente
Art. 29 Zuteilung von Adressierungselementen
Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselementes beträgt 420 Franken.22
Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 80 Franken.23
Für die Zuteilung einer Kurznummer, mit Ausnahme der Codes für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen, berechnet sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand.
Erscheinen die Pauschalen nach den Absätzen1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom6. Oktober 199724 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitaufwand berechnet.25
Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks Rufzeichens beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Franken.26
Art. 30 Verwaltung von Adressierungselementen27
Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks oder eines Zehntel- DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.28
Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr:
jährlich 42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse ab dem Jahr nach der Zuteilung; und
29 jährlich 12 Franken pro Einzelnummer.
Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr pro Inhaberin jährlich 1500 Franken.30
Für die Verwaltung von Kommunikationsparametern, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken pro Kommunikationsparameter. Für einen ISPC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks-Rufzeichens beträgt die Verwaltungsgebühr für fünf Jahre 25 Franken.31
Für Abkürzungen in diesem Artikel siehe Anhang der V vom6. Okt. 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104).
Art. 31 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen
Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen mittels einer Ausschreibung Dritten übertragen, so gilt Artikel 4 Absätze1 und 2 sinngemäss.
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Verordnung des UVEK vom22. Dezember 199732 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich;
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom22. Dezember 199733 über Gebühren im Fernmeldebereich.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
[AS 1998 517, 1999 386, 2000 1100 3036, 2001 2885, 2002 211, 2003 475 4781, 2004 4273, 2005 5037, 2007 1053 3459]
[AS 1998 514, 1999 385, 2000 1099 3034, 2002 2128, 2003 4779, 2005 5147, 2006 4671, 2007 1051]