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Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

784.106.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2015

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/784-106-12/de/verordnung-des-uvek-uber-die-verwaltungsgebuhrenansatze-im-fernmeldebereich

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 sett. 2015.

Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (AS 2020 6263),

Decretà cun: Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (AS 2007 7101)

784.106.12

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK)

vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2015)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG), verordnet:

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).
  2. [1] SR 784.10

1. Kapitel Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht

Diese Verordnung legt die Ansätze der Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich fest.

Soweit diese Verordnung und die Verordnung vom7. Dezember 20072 über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG) keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20043.

Footnotes

  1. [7] SR 784.106
  2. [2] SR 784.106
  3. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).
  4. [3] SR 172.041.1

Art. 2 Berechnung nach Zeitaufwand

Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand berechnet.

Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).

2. Kapitel Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt Fernmeldedienste

Art. 3 Meldepflichtige Anbieterinnen

Für die Aufsicht über die registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen und für die Verwaltung ihrer Daten beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 960 Franken pro Anbieterin.

AS 2007 7101

Führt die Aufsicht über eine Fernmeldedienstanbieterin zu einem übermässigen Aufwand, so wird für die nicht gedeckten Kosten eine zusätzliche Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 4 Grundversorgungskonzessionen

Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20045 die Auslagen für die Anschaffung von Software berücksichtigt werden.

Fürdie Behandlung der Bewerbungen für eine Grundversorgungskonzession werden die Verwaltungsgebühren gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt.

Die Gebühren werden gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt. Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.

Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken.

Footnotes

  1. [5] SR 172.041.1

2. Abschnitt Funk

Art. 5 Ausschreibung von Funkkonzessionen

Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gilt Artikel 4 Absätze1 und 2 sinngemäss.

Art. 5a6 Zusätzliche Gebühr für kurzfristig eingereichte Gesuche

Wird ein Gesuch für eine Funkkonzession zwei Werktage oder weniger vor Beginn der Gültigkeit der Konzession eingereicht, so wird für die Erteilung eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben.

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4379).

Art. 6 Richtfunk

Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich:

  1. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b GebV-FMG7 84 Franken;

  2. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c GebV-FMG 168 Franken.

Art. 7 Drahtlose Breitbandanschlüsse

Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.

Art. 8 Satellitenfunk

Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 100 kHz, aber mindestens 300 Franken und höchstens

000 Franken.

Art. 9 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A

Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind.

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich:

  1. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen: 1. auf harmonisierten Frequenzen: 50 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken;

  2. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region: 1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken;

  3. für eine Frequenznutzung: 1. im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken.

Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Gebührenschuldnerin ist die Hauptbetreiberin der Anlage.8

Art. 109 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich

Franken pro Konzession.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).

Art. 11 Kurz- und Langwellenfunk

Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.

Art. 12 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Bei der analogen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich:

  1. für die Ultrakurzwelle (UKW) und die Mittelwelle (MW): 40 Franken;

  2. für die analoge Fernsehverbreitung: 10 Franken.

Art. 13 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW

Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Franken pro Funkkanal.

Art. 14 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW

Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung im DVB-Verfahren10 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region11 jährlich 12 000 Franken.

Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung im DAB-Verfahren12 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region jährlich 2250 Franken.

Für die Verwaltung und technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW- Frequenzspektrums ist zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 12 Buchstabe a eine jähr-

Vgl. Art. 2 Bst. a der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom2. Mai 2007 (BBl 2007 3441).

Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.

Vgl. Art. 2 Bst. b der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.

liche Gebühr von 15 Franken pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet zu entrichten.

Art. 15 Landradar

Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 1613 Flugfunk

Beim Flugfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).

Art. 1714 See- und Rheinfunk sowie Handsprechseefunkgeräte mit DSC

Beim See- und Rheinfunk sowie bei Handsprechseefunkgeräten mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6585).

Art. 1815 Amateurfunk

Beim Amateurfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession.

Für die Erstellung eines Doppels einer Konzession beträgt die Gebühr 50 Franken.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).

Art. 1916

Footnotes

  1. [16] Aufgehoben durch Ziff. 1 der V des UVEK vom 1. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6585).

Art. 2017 Funkversuche

Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4379).

Art. 2118 Vorführungen von Funkanlagen

Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6585).

Art. 2219 Störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme

Für störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme gilt Artikel 9 sinngemäss. Es wird eine maximale Bandbreite vom 50 kHz pro Bewilligung verrechnet.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).

Art. 23 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht nach Artikel 53 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom24. März 200620 über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent.

Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.

Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Programme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom9. März 200721 handelt.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4379).
  2. [20] SR 784.40
  3. [21] SR 784.401

Art. 23a22 Störungsermittlung

Die Gebühr für eine Störungsermittlung wird nach Zeitaufwand berechnet; die benötigte Zeit, um vor Ort zu gelangen, wird nicht verrechnet.

Die Gebühr beträgt mindestens 180 Franken.

Footnotes

  1. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Nov. 2012 (AS 2012 6585). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4379).

3. Abschnitt Prüfungen und Ausweisdoppel

Art. 2423 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Short Range Certificate betragen:

  1. Grundgebühr: 110 Franken;

  2. praktische Prüfung: 140 Franken;

  3. pro theoretisches Fach: 15 Franken.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4379).

Art. 2524 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Long Range Certificate betragen:

  1. Grundgebühr: 110 Franken;

  2. praktische Prüfung: 140 Franken;

  3. pro theoretisches Fach: 15 Franken.

Art. 2625 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk)

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen:

  1. Grundgebühr: 60 Franken;

  2. theoretische Prüfung: 25 Franken.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4379).

Art. 2726 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk betragen:

  1. Grundgebühr: 75 Franken;

  2. für das Fach «Technik»: 40 Franken;

  3. für das Fach «rechtliche Vorschriften»: 10 Franken.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4379).

Art. 28 Ausweisdoppel

Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels eines Ausweises beträgt 50 Franken.

4. Abschnitt Adressierungselemente

Art. 29 Zuteilung von Adressierungselementen

Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselementes beträgt 420 Franken.27

Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 80 Franken.28

Für die Zuteilung einer Kurznummer, mit Ausnahme der Codes für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen, berechnet sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand.

Erscheinen die Pauschalen nach den Absätzen1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom6. Oktober 199729 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitaufwand berechnet.30

Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks Rufzeichens beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Franken.31

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).
  2. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 28. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4079).
  3. [29] SR 784.104
  4. [31] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6585).

Art. 30 Verwaltung von Adressierungselementen32

Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks oder eines Zehntel- DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.33

Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr:

  1. jährlich 42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse ab dem Jahr nach der Zuteilung; und

  2. 34 jährlich 12 Franken pro Einzelnummer.

Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr pro Inhaberin jährlich 1500 Franken.35

Für Abkürzungen in diesem Artikel siehe Anhang der V vom6. Okt. 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104).

Für die Verwaltung von Kommunikationsparametern, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken pro Kommunikationsparameter. Für einen ISPC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks-Rufzeichens beträgt die Verwaltungsgebühr für fünf Jahre 25 Franken.36

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5851).
  2. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 28. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4079).
  3. [36] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6585).

Art. 31 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen

Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen mittels einer Ausschreibung Dritten übertragen, so gilt Artikel 4 Absätze1 und 2 sinngemäss.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung des UVEK vom22. Dezember 199737 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich;

  2. Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom22. Dezember 199738 über Gebühren im Fernmeldebereich.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1998 517, 1999 386, 2000 1100 3036, 2001 2885, 2002 211, 2003 475 4781, 2004 4273, 2005 5037, 2007 1053 3459]

[AS 1998 514, 1999 385, 2000 1099 3034, 2002 2128, 2003 4779, 2005 5147, 2006 4671, 2007 1051]

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 28. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4079).