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Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

784.106 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/784-106/de/verordnung-uber-die-gebuhren-im-fernmeldebereich

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 dec. 2017.

Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (AS 2020 6263),

Decretà cun: Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (AS 2020 6263),

784.106

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 5, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 784.10

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts. Die Ansätze der Verwaltungsgebühren werden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geregelt.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20042.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4427).
  2. [2] SR 172.041.1

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren

Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.

Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.

Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.

AS 2007 7091

Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung

Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Grund der Gebührenerhebung vorliegt.

Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.

Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.

Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab dem Zeitpunkt der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.3

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4427).

Art. 44 Konzessionen von kurzer Dauer

FürKonzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen werden folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:

  1. bei einer Dauer von höchstens zehn Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;

  2. bei einer Dauer von höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;

  3. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr.

Wird das Gesuch um eine Konzession von kurzer Dauer vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr für die bis zum Rückzug des Gesuchs geleistete Arbeit erhoben.

Im Fall eines Verzichtes einer bereits erteilten Konzession von kurzer Dauer sind geschuldet:

  1. die einmalige Verwaltungsgebühr für deren Erteilung; und

  2. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, es sei denn, der Verzicht wird vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).

Art. 5 Konzessions- und Verwaltungsgebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession

Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession nutzt, hat die Gebühren zu bezahlen, die für eine Konzessionierung angefallen wären.

Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung im Sinn von Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.

Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.

Art. 6 Ausnahmen von der Rückerstattung

Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet:5

  1. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b–d oder 24g der Verordnung vom6. Oktober 19976 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich;

  2. Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer;

  3. 7 Verzicht des für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilten Rufzeichens;

  4. 8 Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist.

Footnotes

  1. [6] SR 784.104

Art. 7 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission

Die Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission decken den Aufwand der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM).

Das BAKOM zieht die Gebühren ein.

3. Abschnitt Funkkonzessionsgebühren

Art. 8 Richtfunk

Als Richtfunkverbindung gilt:

  1. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;

  2. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;

  3. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.

Die Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.

Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er die Hälfte.

Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor weniger als 1 GHz 10,0

bis weniger als 10 GHz 1,4

bis weniger als 16 GHz 1,1

bis weniger als 20 GHz 0,5

bis weniger als 24 GHz 0,75

bis weniger als 27 GHz 0,5

bis weniger als 30 GHz 0,75

bis weniger als 40 GHz 0,40

bis weniger als 45 GHz 0,125

bis weniger als 70 GHz 0,12

GHz und mehr 0,006.9

Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.

Der Faktor für die Frequenzbandkategorie bestimmt sich wie folgt:

Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3

Art. 9 Drahtlose Breitbandanschlüsse

Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 0,018 Franken.

Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzband Faktor 3,5-GHz-Band 0,5 26-GHz-Band 0,3 Bänder über 26 GHz 0,2

Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor:

  1. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km2 und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2.

  2. Der Attraktivitätsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor 1– 99 1,0 100– 199 1,1 200– 399 1,3 400– 599 2,1 600– 799 3,1 800– 999 4,4 1000–1199 6,0 1200–1399 7,8 1400–1599 9,9 1600–1799 12,1 1800–1999 14,6 2000–2199 17,3 2200–2399 20,1 2400–2599 23,2 2600–2799 26,4 2800–2999 29,9 3000–3199 33,4 3200–3399 37,2 3400–3599 41,1 3600–3799 45,2 3800–3999 49,5 4000–4199 53,9 4200–4399 58,5 4400–4599 63,2 4600–4799 68,1 4800–4999 73,1 5000 und grösser 80,0

Art. 10 Fester Satellitenfunk

Als feste Satellitenfunkverbindung gilt:

  1. die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen auf derselben Frequenz;

  2. die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle auf derselben Frequenz.

Die Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken.

Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor

bis weniger als 10 GHz 1,5

bis weniger als 20 GHz 3,0

bis weniger als 30 GHz 1,0

GHz und mehr 0,25

Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.

Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt:

Umlaufbahn Faktor Geostationäre Umlaufbahn 0,05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1 Nicht-geostationäre Umlaufbahn 1,0

Art. 11 Mobiler Satellitenfunk

Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Satellitenfunk wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzklasse multipliziert wird.

Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 15 Franken.

Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor weniger als 1 GHz 1,2

bis weniger als 3 GHz 1,7

bis weniger als 15 GHz 1,1

bis weniger als 40 GHz 1,4

GHz und mehr 1,0

Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

kHz geteilt wird.

Der Frequenzklassenfaktor bestimmt sich wie folgt:

  1. Ist die Bandbreite einem einzigen Satelliten-Netz zugeteilt, so beträgt der Faktor1.

  2. Ist die Bandbreite mehreren Satelliten-Netzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der Faktor 0,2.

Art. 12 Mobiler Landfunk

Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 156 Franken.

Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.

Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt:

Räumliche Ausdehnung Faktor landesweite Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 5,0 mit 11–30 Geräten 3,5 mit 1–10 Geräten 1,0 regionale Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 1,0 mit 11–30 Geräten 0,7 mit 1–10 Geräten 0,2

Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).
  2. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).

Art. 13 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich

Die Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich10 wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 5200 Franken.

Vgl. VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom2. Mai 2007 (BBl 2007 3441)

Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.

Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region11.

Art. 14 Kurz- und Langwellenfunk

Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für Kurz- oder Langwellenfunk bestimmt sich nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt: gesamte Bandbreite Gebühr bis 1 kHz 150 Franken mehr als1 kHz bis 2 kHz 180 Franken mehr als2 kHz bis 4 kHz 210 Franken mehr als4 kHz bis 8 kHz 255 Franken mehr als8 kHz bis 16 kHz 300 Franken mehr als 16 kHz bis 32 kHz 360 Franken mehr als 32 kHz bis 64 kHz 420 Franken mehr als 64 kHz bis 125 kHz 495 Franken mehr als 125 kHz bis 250 kHz 600 Franken mehr als 250 kHz bis 500 kHz 705 Franken mehr als 500 kHz bis 1 MHz 840 Franken mehr als 1 MHz bis 2 MHz 1005 Franken mehr als 2 MHz bis 4 MHz 1200 Franken mehr als 4 MHz bis 8 MHz 1425 Franken mehr als 8 MHz 1680 Franken

Art. 15 Andere Funkkonzessionen

Die Funkkonzessionsgebühr beträgt jährlich pro Konzession:

  1. 12 für Landradar, Flugfunk, See- oder Rheinfunk, Handsprechseefunkgeräte mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]), Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen: 48 Franken;

  2. für Amateurfunk: 24 Franken;

  3. …13

Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates

Art. 16 Gebührenbefreiung

Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.

Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:

  1. Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199314 unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern;

  2. Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194815 verfügen.

Footnotes

  1. [15] SR 748.0

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom6. Oktober 199716 über Gebühren im Fernmeldebereich wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1993 3128, 1997 2452, 1998 2859, 2000 2877. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 (SR 745.1).

[AS 1997 2895, 1999 381 1695, 2000 1097 3030, 2002 152, 2003 4777, 2005 3387, 2007 1047]

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4427).
  3. [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).