811.112.0
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
(Medizinalberufeverordnung, MedBV)
vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom23. Juni 20062 (MedBG) und auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973, verordnet:
1. Abschnitt Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.
Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.
Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).
Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des BAG.
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
AS 2007 4055
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
4 Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.
Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 3 Ausstellung
Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.
Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.7 2 Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt.
3–4 …8
Art. 59 Datenbank der MEBEKO
Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den anerkannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.
Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:
Name und Vorname(n), frühere Name(n);
Geburtsdatum und Geschlecht;
Korrespondenzsprache;
Heimatort(e) und Nationalität(en);
Versichertennummer der AHV;
eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN10);
Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
die anerkannten ausländischen Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.
Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:
die anerkannten Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.
Die Daten nach den Absätzen1 und 2 werden dem EDI für die Führung des Registers der universitären Medizinalberufe gemäss den Artikeln 51–54 MedBG laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss Absatz 2 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.11
GLN steht für Global Location Number.
Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen
Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.
Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik
Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201112 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.13
Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.
2. Abschnitt Ausbildung
International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge14
Art. 815
Art. 9 …16
Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:
Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;
Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.
3. Abschnitt Weiterbildung
Art. 1017 Dauer
Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3a.
Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom30. September 201118.19
Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung eingereicht werden.
…20
Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.
Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.
4. Abschnitt Berufsbezeichnung und Berufsausübung
Art. 12 Berufsbezeichnung
Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG21 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.22
Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden:
für den Arztberuf: nach Anhang 1;
für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2;
für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3;
für den Apothekerberuf: nach Anhang 3a.23 2bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.24 3 Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.25 4 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.
Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
Art. 1326 Dienstleistungserbringer
Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten
Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegen-
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
seitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn sie:
eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben; oder
ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherrschen.
Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.
5. Abschnitt Gebühren
Art. 15
Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200427.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom17. Oktober 200128 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.
[AS 2002 1189 1403, 2004 3869]
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
…29
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1–8 …30
Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.
Art. 18a31 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom17. November 2010
Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom17. November 2010 dieser Verordnung den Weiterbildungsgang in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin begonnen haben, können ihre Weiterbildung entweder bis zum31. Dezember 2015 gemäss den bisherigen Weiterbildungsgängen abschliessen oder in den neuen Weiterbildungsgang in Allgemeiner Innerer Medizin wechseln. Diese Personen erhalten den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin.
Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben.
Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.
Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw. Offizinpharmazie bezeichnen.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2007 in Kraft.
Die Änderung kann unter AS 2007 4055 konsultiert werden.
Anhang 132 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG33 Anästhesiologie 5 Jahre Chirurgie 6 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre Allgemeine Innere Medizin 5 Jahre Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre Neurochirurgie 6 Jahre Neurologie 6 Jahre Ophthalmologie 5 Jahre Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre Pathologie 5 Jahre Pneumologie 6 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre Urologie 6 Jahre Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre Arbeitsmedizin 5 Jahre Dermatologie und Venerologie 5 Jahre Endokrinologie/Diabetologie 6 Jahre Gastroenterologie 6 Jahre Hämatologie 6 Jahre Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre Kardiologie 6 Jahre
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre Kinderchirurgie 6 Jahre Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre Radiologie 5 Jahre Nuklearmedizin 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre Nephrologie 6 Jahre Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre Rheumatologie 6 Jahre Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre Infektiologie 6 Jahre 2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre 3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Angiologie 6 Jahre Handchirurgie 6 Jahre Intensivmedizin 6 Jahre Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre Pharmazeutische Medizin 5 Jahre Rechtsmedizin 5 Jahre Anhang 234 (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG35 Kieferorthopädie 4 Jahre Oralchirurgie 3 Jahre 2.
Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3 Jahre Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Anhang 336 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG37 Fachchiropraktik 2½ Jahre
Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Anhang 3a38 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10) Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer in Pharmazie Offizinpharmazie 2 Jahre Spitalpharmazie 3 Jahre Anhang 439 Anhang 540 (Art. 15) Gebühren Es werden folgende Gebühren festgelegt: 1. für das eidgenössische Diplom und den Eintrag in die Daten- Franken bank der MEBEKO:
Erteilung inklusive Ausweis 500
Duplikat 150
Faksimile 500
Diplombestätigung 50
separate Ausweiserteilung 50 2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:
Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 800–1000
Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 800–1000
Duplikat 150
Faksimile 500
separate Ausweiserteilung 50 3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:
Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 800–1000
Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 800–1000
Duplikat 150
Faksimile 500 3a.für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG
Erste Meldung 800–1000
Erneuerung der Meldung 150 4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel 150 5. für das Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO 680–790