812.212.27
Verordnung über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
vom 18. August 2004 (Stand am 1. Juli 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 42 Absatz 3, 44 und 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20001 (HMG) sowie auf Artikel 9 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19922 (LMG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten;
Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft schützen;
zum Schutz der Gesundheit der Tiere die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln gewährleisten.
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Anforderungen an die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln;
die Voraussetzungen für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln durch Tierhalterinnen und Tierhalter für den eigenen Tierbestand;
die besonderen Sorgfaltspflichten für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter;
die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln;
die Anforderungen an die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht;
die Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs;
die Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten.
AS 2004 4057
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
3 Nutztiere: Tiere von Arten, die nach der Lebensmittelgesetzgebung zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden dürfen, sowie Bienen;
4 Heimtiere: 1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen sind, 2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter.
Im Weiteren richten sich die Begriffe nach Artikel 2 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom17. Oktober 20015.
2. Kapitel Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Zusätzliche Etikette
Wer Arzneimittel abgibt, über die Buch (Art. 26) geführt werden muss, hat bei der Abgabe auf jeder Einzelpackung des Tierarzneimittels neben der Originaletikette eine zusätzliche Etikette mit mindestens folgenden Angaben anzubringen:
Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;
Abgabedatum;
Name der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Art. 5 Anwendungsanweisung
Die Tierärztin oder der Tierarzt hat zu jedem verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel nach Artikel 26 eine Anwendungsanweisung zu formulieren. Diese umfasst:
die Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;
die Indikation;
die Applikation;
die Dosierung und die Dauer der Anwendung;
die Absetzfristen;
weitere Angaben wie Lagerungsvorschriften, soweit diese nicht auf dem Behälter (Primärpackung) enthalten sind.
Für Arzneimittel, die auf Vorrat abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die während der Anwendungsdauer für die aktuelle Indikation nicht aufgebraucht werden, ist die Anwendungsanweisung schriftlich abzugeben. Sie ist auf der zusätzlichen Etikette anzubringen oder separat abzugeben. Wird sie separat abgegeben, so muss sie dem Tierarzneimittel unmissverständlich zugeordnet werden können.
Für Langzeitbehandlungen ist die Anwendungsanweisung immer schriftlich abzu- Umwidmung zugelassener Arzneimittel
Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so ist die Tierärztin oder der Tierarzt befugt, ein Tierarzneimittel, das für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen ist, in gleicher Dosierung zu verschreiben, abzugeben oder anzuwenden wie für die zugelassene Indikation.6
Ist auch kein solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er in der folgenden Reihenfolge verschreiben, abgeben oder anwenden:
ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) für eine andere Zieltierart zugelassenes Tierarzneimittel;
ein vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel.7 3 Zugelassene homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel dürfen auch umgewidmet werden, wenn für die zu behandelnde Indikation oder Zieltierart ein Arzneimittel zugelassen ist.
Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nicht
Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Institut kann aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwid-
Art. 7 Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Medizinalpersonen
Eine Medizinalperson darf verwendungsfertige Arzneimittel für Tiere, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, nur mit Bewilligung des Instituts einführen. Die Bewilligung umfasst höchstens die Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der eigenen Kundschaft und wird nur erteilt, sofern:
kein alternativ einsetzbares oder medizinisch gleichwertiges Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
das Arzneimittel von einem Staat mit einem vom Institut als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem zugelassen ist;
diese Zulassung sich auf die entsprechende Indikation bezieht; und
das Institut keine begründeten wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Arzneimittels sowie, bei Arzneimitteln für Nutztiere, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit hat.9 2 Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist.
Die einführende Medizinalperson führt darüber Buch.
Die Einfuhr von immunologischen Arzneimitteln bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET).
Die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ist verboten.
Eine Medizinalperson, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen dieser Verordnung anwenden oder abgeben. Soweit sie staatsvertraglich10 dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10 Abs. 1) anwenden oder abgeben.
Art. 8 Abgabeeinschränkungen
Für Impfungen, die durch ein tierärztliches Zeugnis zu bestätigen sind, dürfen Impfstoffe ausschliesslich in Anwesenheit der Tierärztin oder des Tierarztes angewendet werden.
Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom23. April 200811 erbringen.12
Arzneimittel, die als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht für Nutztiere abgegeben werden.13 Vorbehalten bleiben Tierarzneimittel, die vom Institut spezifisch für die unter Absatz 2 erwähnten Indikationen zugelassen sind.
Art. 9 Abgabe von Arzneimitteln in Zoo- und Imkerfachgeschäften
Wer in einem Zoofachgeschäft lebende Tiere halten und verkaufen darf, darf gestützt auf eine kantonale Bewilligung nach Artikel 30 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200014 Arzneimittel für Zierfische, Sing- und Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BVET genehmigte Ausbildung absolviert hat.15
Wer Imkerinnen und Imkern Arzneimittel für Bienen abgeben will, benötigt eine kantonale Detailhandelsbewilligung. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vom BVET genehmigten Kurs absolviert hat und sich regelmässig weiterbildet. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber auch, ohne Rezept Arzneimittel zur Parasitenbekämpfung bei Bienen an Imkerinnen und Imker zu versenden.
Abgabeberechtigt sind auch die kantonalen Bieneninspektorate.
Das Institut legt die Arzneimittel fest, die abgegeben werden dürfen. Es kann auch Arzneimittel nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom17. Oktober 200116 bezeichnen.
2. Abschnitt Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere
Art. 10 Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung
Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (Art. 26), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).
Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben.
Für unterschiedliche Tierarten können separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden.
Die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vereinbarung richten sich nach Anhang 1.
Art. 10a17 Verbotene Stoffe und Zubereitungen
Die Verabreichung der Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4 an Nutztiere ist verboten.
Art. 11 Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
Bei einem Bestandesbesuch darf nur die Menge Tierarzneimittel verschrieben oder abgegeben werden, die für die Behandlung und die Nachbehandlung der von der aktuellen Indikation betroffenen Tiere notwendig ist.
Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:
zur Prophylaxe: den Bedarf für maximal vier Monate;
zur Behandlung eines Einzeltiers oder einer kleinen Gruppe: den Bedarf für maximal drei Monate;
zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration: den Bedarf für maximal drei Monate;
zur Bekämpfung von Parasiten: den Bedarf für maximal zwölf Monate.
Wer die Person oder die Praxis vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben.
Art. 1218 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind;
die in den Listen a und b von Anhang 2 aufgeführt sind; oder
deren Wirkstoffe, im Falle von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
Verbotene Stoffe und Zubereitungen (Art. 10a) sind von einer Umwidmung ausgeschlossen.
Für domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Equidae und der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden. Davon ausgeschlossen sind Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Artikel 10a.
Für Bienen dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.19
Art. 13 Absetzfristen für umgewidmete Arzneimittel
Für Tierarzneimittel, die für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen sind, gelten bei gleicher Dosierung und Applikation die gleichen Absetzfristen wie für die zugelassene Indikation.
Tierarzneimittel, die für eine andere Zieltierart zugelassen sind, sowie Humanarzneimittel dürfen nur gemäss Zulassung appliziert werden. Für diese Arzneimittel gelten folgende Absetzfristen:
Wenn die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe in der Liste a des Anhangs2 aufgeführt sind, ist keine Absetzfrist notwendig.
Wenn die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe in der Liste b des Anhangs2 aufgeführt sind und das Arzneimittel einem Tier verabreicht wird das zur gleichen zoologischen Klasse gehört, wie das Tier, für das es zugelassen ist, gilt die längste für diese Klasse geltende Absetzfrist.
Wenn für Wirkstoffe eines Arzneimittels in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind oder das Arzneimittel Tieren einer zoologischen Klasse verabreicht wird, für die es nicht zugelassen ist, sind für jedes einzelne vom Tier gewonnene Lebensmittel folgende Absetzfristen einzuhalten: 1. 7 Tage für Milch und Eier, 2. 28 Tage für essbares Gewebe, und 3. 500 Tage dividiert durch die mittlere Wassertemperatur in °C für Fische.
Bestehen Hinweise, dass die Höchstkonzentrationen durch die Absetzfristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden können, so hat die verschreibende Tierärztin oder der verschreibende Tierarzt die Absetzfrist zu verlängern.
Für die Arzneimittel, die nach Artikel 12 Absatz 3 umgewidmet werden, beträgt die Absetzfrist 6 Monate.
Bei zugelassenen homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutische Arzneimitteln kann auf Absetzfristen verzichtet werden, wenn die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe:
in der Liste a des Anhangs2 aufgeführt sind; oder
in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
Art. 1420 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG
Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG dürfen für Nutztiere nur verschrieben oder abgegeben beziehungsweise an ihnen angewendet werden, wenn kein Arzneimittel zugelassen ist und kein zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden kann.
Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in der Liste a des Anhangs2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Zur Behandlung von Bienen dürfen keine Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a–cbis HMG verschrieben, abgegeben oder angewendet werden.
Art. 1521 Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung
Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden.
Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehrsdatenbank und im Equidenpass nach Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199522 einzutragen.23
Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehrsdatenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehrsdatenbank vor.24
3. Abschnitt Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sowie
Verschreibung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen
Art. 16 Verschreibung und Anwendungsanweisung
Verschreibt eine Tierärztin oder ein Tierarzt eine Arzneimittel-Vormischung oder ein Fütterungsarzneimittel für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das amtliche Rezeptformular des BVET verwenden und folgende Angaben machen:25
Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
Tierart und Anzahl der zu behandelnden Tiere;
Indikation sowie, falls angezeigt, Datum der Nachkontrolle;
Bezeichnung und Zulassungsnummer der Arzneimittel-Vormischung;
allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung, namentlich die Dosierung, die Behandlungsdauer und die Absetzfrist;
Name und Adresse der verschreibenden Tierärztin, des Tierarztes oder der Praxis;
Datum der Verschreibung.
Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie umfasst die Angaben nach Absatz 1. Sie muss auf dem gleichen amtlichen Formular wie die Verschreibung schriftlich festgehalten werden.
Das Original der Verschreibung richtet sich an den Herstellungsbetrieb. Je eine Kopie erhält die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Tierärztin oder der Tierarzt sowie die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt. Die Tierärztin oder der Tierarzt bewahrt eine Kopie in der Krankengeschichte auf.
Das BVET kann das Formular in elektronischer Form zur Verfügung stellen.26
Art. 17 Rezept
Herstellungsbetriebe dürfen Fütterungsarzneimittel erst abgeben, wenn das Rezept auf dem amtlichen Formular vorliegt. Die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts ist verboten.
Rezepte dürfen nur einmal ausgeführt werden.
Art. 18 Beimischung von Tierarzneimitteln auf betriebseigenen Anlagen
Wer in Landwirtschaftsbetrieben auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt eine Herstellungsbewilligung des Instituts gemäss den Bestimmungen der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom17. Oktober 200127.28
Keine Herstellungsbewilligung braucht, wer für den eigenen Tierbestand:
höchstens eine Tagesration für die zu behandelnden Tiere herstellt;
Tierarzneimittel manuell im Trog der Ration beimischt.
Art. 19 Betriebliche Anforderungen für die Beimischung und Verabreichung
Ein Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht, muss folgende Anforderungen erfüllen:
Es muss ein schriftlicher Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Person abgeschlossen worden sein.
Es müssen ihm geeignete Anlagen zur Verfügung stehen.
Er darf nur eine Arzneimittel-Vormischung verwenden, die nach der Tierarzneimittelinformation zur Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess geeignet ist.
Er muss in einem Dokumentationssystem die Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und Protokolle über die relevanten Vorgänge erfassen.
Art. 20 Fachtechnisch verantwortliche Person
Die fachtechnisch verantwortliche Person übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher. Sie ist verantwortlich für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb hergestellten Fütterungsarzneimittel. Sie ist in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt.
Sie muss über die notwendige Sachkenntnis verfügen und insbesondere folgende berufliche Anforderungen erfüllen:
Sie muss über eine veterinärmedizinische oder pharmazeutische Hochschulausbildung verfügen.
Sie muss über eine dreitägige Zusatzausbildung verfügen und diese alle fünf Jahre im Rahmen einer eintägigen Weiterbildung auffrischen.
In einem Betrieb, der mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, ist diese oder dieser die fachtechnisch verantwortliche Person, soweit sie über die Zusatzausbildung verfügt.
Das Institut legt den Inhalt der Zusatzausbildung und der Weiterbildung fest.
Art. 21 Anforderungen an die Anlagen zur Beimischung und Verabreichung
Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb zur Mischung von Futtermitteln mit Arzneimitteln oder zur Zerkleinerung, Verteilung oder Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln verwendete Anlage muss so beschaffen sein, dass:
der Mischprozess eine homogene Mischung des Arzneimittels und des Futtermittels ergibt;
das Fütterungsarzneimittel den Tieren verschreibungsgemäss verabreicht werden kann; und
sie leicht zu reinigen ist.
Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Importeur nimmt die Anlage vor der Inbetriebnahme ab und instruiert die Nutztierhalterin oder den Nutztierhalter über die korrekte Verwendung.
Vorbehalten bleiben die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom12. Juni 200929 über die Produktesicherheit (PrSG).30
3. Kapitel Sorgfalts- und Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und
Nutztierhalter
Art. 22 Sorgfaltspflicht
Wer Nutztiere hält, ist verpflichtet, die auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimittel nach den in der Tierarzneimittelinformation und der Anwendungsanweisung festgehaltenen Aufbewahrungs- und Lagerungsvorschriften hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet aufzubewahren. Die schriftlichen Anwendungsanweisungen sind so lange aufzubewahren, wie sich das Tierarzneimittel auf dem Betrieb befindet.
Art. 23 Mitteilungspflicht bei Halterwechsel
Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die ein domestiziertes Tier der zoologischen Familien der Bovidae, Suidae, Camelidae, Cervidae und Equidae oder in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, zur Haltung in einen andern Betrieb abgeben, müssen schriftlich bestätigen, dass:
das Tier innerhalb der letzten zehn Tage weder krank war noch sich verletzt hat oder verunfallt ist;
alle Absetzfristen nach einer Behandlung mit Tierarzneimitteln abgelaufen sind.
Kann die Bestätigung nicht ausgestellt werden, so ist eine Kopie des Behandlungsjournals abzugeben und darauf festzuhalten, um welche Krankheit oder Verletzung es sich handelt.
Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199531 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung vom26. Oktober 201132 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) zu machen.33
Art. 24 Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom23. November 200534 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.35
Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie ein Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren. Es sind die Absetzfristen einzuhalten, die für das entsprechende Arzneimittel gelten.
4. Kapitel Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
Art. 25 Buchführungspflichtige Personen
Buch führen muss, wer nach Artikel 24 HMG Arzneimittel an Nutztiere abgeben darf (abgabeberechtigte Person) und wer Nutztiere hält.
Art. 26 Gegenstand der Buchführung
Buch geführt werden muss über:
verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;
Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;
36 Arzneimittel, die nach den Artikeln6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);
Arzneimittel, die nach Artikel 7 eingeführt wurden.
Art. 27 Abgabeberechtigte Person
Bei jeder Abgabe von Arzneimitteln für Nutztiere muss die abgabeberechtigte Person festhalten:
die Bezeichnung des Arzneimittels (Handelsname);
die Menge in Konfektionseinheiten oder die Dosis;
das Datum der Abgabe oder Anwendung;
den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Abgabeberechtigte Personen, die Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen diese Angaben in der Krankengeschichte des Tieres oder der Tiergruppe eines Bestands oder in einer vergleichbaren jederzeit nachvollziehbaren Aufzeichnung festhalten. Geben sie Arzneimittel sowohl für Nutz- als auch für Heimtiere ab, so müssen die jeweiligen Anteile aus der Dokumentation ausreichend ersichtlich sein.
Abgabeberechtigte Personen, die keine Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen zusätzlich die tierärztliche Verschreibung oder, falls keine Verschreibung notwendig ist, den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers festhalten.
Wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgibt, muss die Lieferscheine für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren. Sie müssen auch die Anwendungsanweisungen entsprechend dokumentieren.
Art. 28 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter
Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:37
das Datum der ersten und letzten Anwendung;
die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;
die Indikation;
den Handelsnamen des Tierarzneimittels;
die Menge;
die Absetzfristen;
die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;
den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:
a. das Datum;
den Handelsnamen;
die Menge in Konfektionseinheiten;
die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.
Art. 29 Aufbewahrungsdauer
Die Unterlagen nach den Artikeln10, 19 und 26–28 sowie das Original und die Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen sind während drei Jahren aufzubewahren, mindestens aber bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens.38
Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
5. Kapitel Vollzug
1. Abschnitt Kontrolle
Art. 30 Zuständigkeit und Befugnisse
Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:39
tierärztlichen Privatapotheken;
anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
40 Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom23. November 200541 über die Primärproduktion registriert sind.
Sie dürfen insbesondere:
zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Voranmeldung sämtliche Räume betreten sowie die Fahrzeuge besichtigen, in denen Tierarzneimittel oder Futtermittel aufbewahrt, verarbeitet oder angewendet werden;
in sämtliche Unterlagen und Dokumente, die gestützt auf diese Verordnung geführt oder aufbewahrt werden müssen, sowie in Buchhaltungen Einsicht nehmen und diese sicherstellen;
42 im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;
bei lebenden oder geschlachteten Tieren sowie bei Arzneimitteln und Futtermitteln Proben entnehmen;
gesundheitsgefährdende, verbotene, nicht den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung entsprechende oder unrechtmässig erworbene Tierarzneimittel zuhanden der zuständigen Behörde sicherstellen, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
Betriebe und Personen überprüfen, die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter mit Produkten zur Behandlung und Pflege von Tieren beliefern.
Inhaberinnen und Inhaber von Herstellungs- und Grosshandelsbewilligungen liefern auf Verlangen den Kantontierärztinnen oder Kantonstierärzten die Angaben zu den Mengen von Tierarzneimitteln, die die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger in ihrem Kontrollgebiet bezogen haben.
Das BVET legt nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) und der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit diesen Stellen dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden.43
Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone.44
Art. 3145 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen
Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.
Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.
Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten der Primärproduktionsbetriebe richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom26. Oktober 201146.
Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»47 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199648 akkreditiert sind.
Der Text dieser Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der SNV Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
Art. 32 Mitwirkungspflichten
Die Inhaberinnen und Inhaber tierärztlicher Privatapotheken oder anderer Detailhandelsbetriebe sowie die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sind verpflichtet, bei der Kontrolle mitzuwirken. Insbesondere müssen sie den Kontrollorganen:
Zutritt gewähren;
die erforderlichen Auskünfte erteilen;
die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen;
bei der Entnahme von Proben behilflich sein.
Die Mitwirkung bei der Kontrolle wird nicht entschädigt.
Art. 33 Periodische Berichterstattung49
Die Kontrollorgane erstatten dem BVET periodisch Bericht über:50
die Anzahl der kontrollierten Betriebe;
die Anzahl und Art der Beanstandungen;
die angeordneten Verwaltungsmassnahmen;
die erfolgten Strafanzeigen.
Das BVET wertet die Berichte aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.51
Die Kontrollorgane können die Berichte dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom
1. Juli 196652 übermitteln.53
Art. 3454 Anforderungen an die Kontrollorgane
Die Kontrollorgane, die gestützt auf diese Verordnung Kontrollen durchführen, müssen über ein Qualitätsmanagement-System nach international anerkannten Normen verfügen und nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199655 akkreditiert sein.
Die einzelnen Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen; darüber hinaus müssen sie sich laufend fortbilden.
Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196856 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
2. Abschnitt Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten
Art. 35 Mitteilungspflicht
Auf Verlangen des BVET haben zur Verfügung zu stellen:57
Personen, die nach Artikel 43 HMG über Arzneimittel Buch führen müssen, die Angaben, die sie im Rahmen dieser Pflicht erhoben haben.
Personen, die Fütterungsarzneimittel oder Arzneimittel-Vormischungen verschreiben, die Angaben, die sie im amtlichen Formular festgehalten haben.
Behörden und Organisationen die Daten, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Das Institut übermittelt die Daten über den Vertrieb von Antibiotika periodisch an das BVET.58
Art. 36 Datensammlung
Das BVET bearbeitet die Personendaten, die ihm im Rahmen der Artikel 33 und
zur Verfügung gestellt werden. Es erstellt damit namentlich eine Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation.59
Die nach dieser Verordnung zuständigen Kontrollorgane können selbstständig Personendaten bearbeiten.
Das BVET und das Institut können einander sowie dem BAG und dem BLW die erhobenen Daten zur Verfügung stellen.60
Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden.
Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom19. Juni 199261 über den Datenschutz.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 38 Änderung von Anhang 2
Das Departement des Innern passt den Anhang 2 regelmässig dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft an.
Art. 39 Übergangsbestimmungen
…62
Die Kontrollorgane haben die Anforderungen nach Artikel 34 bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
…63
Arzneimittel-Vormischungen, deren Arzneimittelinformation keine Angaben über die Eignung der Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess enthalten (Art. 19 Bst. c), dürfen bis 1. Januar 2007 verwendet werden.
Arzneimittel, die nach dem1. Januar 2005 von einer nicht abgabeberechtigten Person aufbewahrt werden, müssen nach den Artikeln4 und 5 etikettiert und mit einer Anwendungsanweisung versehen sein.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2–4 am1. September 2004 in Kraft.
Die Artikel 16 Absatz 1 und 25–29 treten am1. Januar 2005 in Kraft.
Die Artikel 9 und 18–21 treten am1. Juli 2005 in Kraft.
Die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 2 Buchstabe c treten am1. Januar 2006 in Kraft.
Voraussetzung für eine Abgabe von Tierarzneimitteln
im Rahmen einer TAM-Vereinbarung
1 Beurteilungskriterien Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, muss anlässlich des Betriebsbesuchs für jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren: a. die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand; b. die seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten Behandlungen und Nachkontrollen; c. die seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien; d. die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Tierarzneimittelablage im Stall.
2 Minimale Besuchsfrequenzen für Betriebsbesuche 1 Jeder Betrieb ist mindestens zweimal pro Jahr zu besuchen.
2 In Sömmerungsbetrieben muss mindestens einmal während der Sömmerungsperiode ein Betriebsbesuch durchgeführt werden. 3 Die Betriebsbesuche sind angemessen aufs Jahr zu verteilen. Sie werden grundsätzlich zusammen mit einem Bestandesbesuch vorgenommen, der sich aus medizinischen Gründen als notwendig erweist. In Mastbetrieben mit Rein-Rausverfahren müssen die Besuche auf die verschiedenen Mastumtriebe verteilt werden.
3 Vertragsinhalt und -dauer 1 Die TAM-Vereinbarung muss für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden. 2 Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist, und hat ihren oder seinen Sitz in der Regel in der Region der Nutztierhalterin oder des Nutztierhalters.
4 Aufbewahrungspflicht 1 Die Nutztierhalterin oder der Nutztierhalter muss die Dokumente, die die Tierärztin oder der Tierarzt ausgestellt hat, während mindestens drei Jahren aufbewahren. 2 Die Tierärztin oder der Tierarzt muss Kopien dieser Dokumente in der Dokumentation nach Artikel 27 Absatz 2 aufbewahren. Zusätzliche Betriebsbesuche sind ebenfalls dort festzuhalten.
Anhang 264 (Art. 12–14)
Liste der veterinärmedizinischen Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten keine Höchstkonzentration erfordern
Erläuterungen zur Liste Die Listen a und b enthalten Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden dürfen und keine Festlegung von Höchstkonzentrationen in der Lebensmittelgesetzgebung erfordern. Nur die in Liste a aufgeführten Wirkstoffe dürfen zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG für Nutztiere verwendet werden.
1 Anwendungszweck Am = Antimykotika D = Diverse K = Kokzidiostatika
2 Liste a Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen
Aktivkohle D oral Alginat als Natriumalginat D oral Allantoin Ai topisch Aloen, Barbados und Kap, ihr D oral standardisierter Trockenextrakt und Zubereitungen daraus Ammonium-Bituminosulfonat Ag/Ai topisch (Ichthammol) Ammoniumchlorid Ex oral Apfelsäure D topisch Arnikablüten Ag topisch Ascorbinsäure (Vitamin C) V oral, parenteral Benzalkoniumchlorid Ai topisch Benzethoniumchlorid Ai topisch Betainhydrochlorid D oral Biotin (Vitamin H) V oral, parenteral Bockshornkleesamen D oral Butafosfan D parenteral Calcium als V oral, parenteral – Borogluconat – Gluconat – Hydrogenphosphat – Hydroxid – Phosphat Cayennepfefferschoten Ag topisch Chinarinde, standardisierte Extrakte D oral und Zubereitungen daraus Chlorhexidin Ai topisch Cholecalciferol (Vitamin D) V oral, parenteral Cyanocobalamin (Vitamin B12) V oral, parenteral Dexpanthenol V oral, parenteral Dimethylsulfoxid D topisch Eisenoxid V Enzianwurzel, standardisierte Extrakte D oral und Zubereitungen daraus Eukalyptusöl Ag topisch Fenchelsamen D oral Fichtennadeln D oral Fructose D oral, parenteral Glucose D oral, parenteral
Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen
Glycerin D topisch Glycin D oral Hamamelisblüten Ag topisch Hyaluronsäure Ag oral, parenteral Ingwerwurzel D oral Iod V Iod als Ai intrauterin, oral – Iodpovidon und topisch – Kaliumiodid Iod als Ai topisch Mastitisprophylaxe – Nonoxinoliod bei Kühen Isopropylalkohol Ai topisch Johannisbrotfrucht D oral Kalium als V oral, parenteral – Dihydrogenphosphat – Gluconat Kamillenblüten D oral, topisch Kampfer Ag topisch Kaolin (Weisser Ton, Bolus Alba) D oral, topisch Kümmelsamen D oral Kupfersulfat V Lactose D oral, parenteral Lavendelöl Ai topisch Leinöl Ai topisch Lindenrinde D oral Lorbeeröl Ai topisch Magnesium als V oral, parenteral – Hydroxid – Hypophosphat Mangan als V – Sulfat Monohydrat Menthol D oral, topisch Methionin als D parenteral – Acetylmethionin Methylsalicylat Ag topisch Natrium als V oral, parenteral – Acetat – Dihydrogenphosphat – Hydrogencarbonat Nicotinamid (Vitamin PP) V oral, parenteral
Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen
Nonivamid Ag topisch Pansenanaerobier D oral Pantothensäure V oral, parenteral Pepsin D oral Phenol verflüssigt (Karbolsäure) Ai topisch Phosphat als V parenteral – Aminoethyldihydrogenphosphat – Aminoethylphosphat Phytomenadion (Vitamin K1) und V parenteral Menadion (Vitamin K3) Populi Gemma (Pappelknospe) Ag topisch Propionsäure D oral Propylenglycol D oral Pyridoxin (Vitamin B6) V oral, parenteral Retinol als V – Acetat – Palmitat Riboflavin (Vitamin B2) V oral, parenteral Rosmarinblätter Ag topisch Simethicon (Dimeticon) D oral Sorbitol D oral, parenteral Tannin D oral, topisch Tausendgüldenkraut D oral Thiamin (Vitamin B1) V oral, parenteral Thymol Ai topisch Auch zur Behandlung der Varroatose in Bienenstöcken Tocopherol (Vitamin E) als V oral, parenteral – alpha-Tocopherol – Tocopherolacetat Toldimfos D parenteral Wacholderbeeren D oral Wermutkraut D oral Zitronenmelissenblätter D oral Zypressenöl Ag topisch
Liste a / Homöopathika Alle homöopathischen Einzelmittel, die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen, sind Bestandteil der Liste a. Einzeln aufgeführt sind nachfolgend die Einzelmittel, die auch in einer Potenzierung unter D6 in den aufgeführten Vorgaben ohne Absetzfrist verwendet werden dürfen.
Wird in der Liste keine tiefste Potenzierung vorgegeben, kann das homöopathische Einzelmittel in allen Potenzierungen inkl. Urtinktur verwendet werden. Die Herstellungsverfahren richten sich nach: – dem deutschen Homöopathischen Arzneibuch (HAB), – der Pharmacopée Française (Ph.F.; unter préparations homéopathiques) oder – der British Homeopathic Pharmacopoeia (B.Hom.P.)
Homöopathische Verwendete Potenzierung Bemerkungen Einzelmittel Pflanzenteile
Adonis vernalis Oberirdische D2 oder höher Teile oder ganze Pflanze Aesculus hippocastanum Samen D1 oder höher Agnus castus (Vitex agnus castus) Früchte Ailanthus altissima = Ailanthus Zweige und glandulosa Rinde Allium cepa Knollen Apocynum cannabinum Unterirdische D2 oder höher oral Teile, v.a. Wurzeln Aqua levici Arnica montana Blüten, ganze D1 oder höher Pflanze oder Wurzeln Artemisia abrotanum Zweige und Blätter Atropa belladonna Ganze Pflanze D2 oder höher Bellis perennis Ganze Pflanze Calendula officinalis Blütenblätter D1 oder höher und oberirdische Teile Camphora D2 oder höher Cardiospermum halicacabum Oberirdische Carduus marianus Samen (= Silybum marianum) Convallaria majalis Oberirdische D3 oder höher Crataegus oxyacantha und Blätter, Früchte C. monogyna und Blüten Echinacea purpurea, E. angustifolia Oberirdische D1 und höher und E. pallida Teile und/oder Wurzeln Eucalyptus globulus Blätter Euphrasia officinalis = Euphrasia Ganze Pflanze rostkoviana Ginkgo biloba Blätter D3 oder höher
Homöopathische Verwendete Potenzierung Bemerkungen Einzelmittel Pflanzenteile
Panax ginseng (= Panax pseudoginseng) Wurzeln Hamamelis virginiana Rinde und/ D1 oder höher oder Blätter Haronga madagascariensis (= Harunga Blätter und D3 oder höher resp. Harungana madagascariensis) Rinde Harpagophytum procumbens Knollen der Seitenwurzeln Hypericum perforatum Oberirdische Lachnanthes tinctoria Ganze Pflanze D3 oder höher Lobaria pulmonaria (= Sticta Ganze Flechte pulmonaria) Okoubaka aubrevillei Rinde Phytolacca americana (= P. decandra) Wurzeln D3 oder höher Prunus laurocerasus L. (= Laurocerasus Blätter D3 oder höher officinalis) Ruta graveolens Oberirdische D3 oder höher Nicht bei Tieren Teile anwenden, die der Milchgewinnung dienen Selenicereus grandiflorus (= Cereus Stämme und D2 oder höher grandiflorus) Blüten Serenoa repens (= Sabal serrulata) Früchte Solidago virgaurea Ganze Pflanze Syzygium cumini (= Syzygium Samen jambolanum) Thuja occidentalis Blätter und D2 oder höher Zweige Turnera diffusa (= Turnera aphrodisiaca, Blätter Damiana) Urginea maritima (= Scilla, Urginea Knolle D2 oder höher oral maritima var. Rubra) Urtica dioica Oberirdische Teile oder ganze Pflanze
Virola sebifera (= Myristica sebifera) Saft aus der D2 oder höher Rinde
Viscum album Zweige mit Blättern und Beeren
3 Liste b Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen
Acetylcystein Ex oral Acetylsalicylsäure Ag topisch Acetylsalicylsäure Ag oral Nicht für laktierende Rinder und Legehennen Adrenalin Ho parenteral In Kombination mit Lokalanästhetika und als Notfalltherapeutikum in der Anästhesiologie Aluminiumsalicylat Ag oral, topisch Oral nicht für laktierende Rinder Ameisensäure Ap Behandlung der Varroatose in Bienenstöcken Atropin D oral, parenteral Oral in Kombination mit Hustenmitteln und parenteral als Parasympatholythicum Bacitracin-Zink Ai topisch Bei intramammärem Gebrauch ist die Höchstkonzentration in der FIV (SR 817.021.23) zu beachten Birkenteer Ai topisch Bromhexinhydrochlorid Ex oral, parenteral Swissmedic-Absetzfrist einhalten.
Nicht bei Rindern einsetzen, deren Milch in den Verkehr gebracht wird Bronopol Ai Desinfektionsmittel für Fische; Swissmedic- Absetzfrist einhalten Brotizolam D parenteral Appetitstimulans für therapeutische Zwecke beim Rind Buserelin Ho parenteral Butorphanol Ag parenteral Swissmedic-Absetzfrist Carbetocin Ho parenteral Uterustonikum post partum für Rinder und Schweine Cefacetril Ai intramammär Euterinjektor für Kühe: – essbare Gewebe: Swissmedic-Absetzfrist einhalten – Milch: Grenzwert gemäss FIV (SR 817.021.23) beachten Cefoperazon Ai intramammär Euterinjektor für Kühe: – essbare Gewebe: Swissmedic-Absetzfrist einhalten – Milch: Grenzwert gemäss FIV (SR 817.021.23) beachten
Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen
Chloramin Ai topisch Zitzendesinfektionsmittel Chlorphenamin Aa oral Chondroitinsulfat D intraartikulär, Gelenkserkrankungen parenteral beim Pferd Cobalt als V oral Dembrexinhydrochlorid Ex oral Sekretolytikum für Pferde; Detomidin Tr parenteral Sedativum und Präanästhetikum für Pferde und Rinder Doxapram An sublingual, Swissmedic-Absetzfrist parenteral einhalten Eisen als V oral, parenteral – Salze – Oxiddextran (Gleptoferron) – Verbindungen Eniloconazol Ai topisch Ergometrinmaleat D parenteral Uterustonikum post partum Fenpipramidhydrochlorid D intravenös Für Pferde Flumethrin Ap topisch Für Honigbienen Formaldehyd D topisch Furosemid D parenteral Swissmedic-Absetzfrist Gonadorelin und Ho parenteral Gonadotropin Ho parenteral Guajacol Ai topisch Hydrocortison Ag topisch Hydroxyethylamylopectin D parenteral Plasmaexpander (HAES) Isofluran Tr inhalativ Anästhetikum; Isoxsuprin D parenteral Uterusrelaxans Kaliumiodid D oral Ketanserin D topisch Wundbehandlung bei Pferden Ketoprofen Ag oral Swissmedic-Absetzfrist einhalten Kolophonium D topisch Kupfer als Ai oral, topisch Lärchenterpentin Ag topisch
Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen
Lebertran D oral, topisch Lecirelin Ho parenteral Für Rinder, Pferde, Kaninchen Levomethadon Ag intravenös Schmerzmittel und Anästhetikum für Pferde. Swissmedic- Absetzfrist einhalten Lidocainhydrochlorid Tr parenteral Lokalanästhetikum; Mangan als V oral Medroxyprogesteronacetat Ho intravaginal Nur für therapeutische und zootechnische Anwendung. Menbutenon D parenteral Methadonhydrochlorid Tr parenteral Schmerzmittel und Anästhetikum für Pferde; Nadelholzteer Ai topisch Klauenerkrankungen bei Wiederkäuern und Schweinen Natamycin Am topisch Antimykotikum für Rinder und Pferde Neostigmin als D parenteral – Bromid – Methylsulfat Oxytocin Ho parenteral Paracetamol Ag oral Swissmedic-Absetzfrist Pentobarbital Tr parenteral Anästhetikum; Piperonylbutoxid Ap topisch Policresulen Ai intrauterin, topisch Polymyxin B Sulfat Ai intraoculär Anwendung am Auge Praziquantel Ap oral Prethcamid (Cropropamid und An oral Atemstimulans für Neugebo- Crotetamid) rene Procainhydrochlorid D parenteral Nur in Kombination mit Penicillinantibiotika Progesteron Ho parenteral, Nur für therapeutische und intravaginal zootechnische Anwendung. Prostaglandin F2alpha und Ho parenteral
Luteolytikum; Analoga: Swissmedic-Absetzfrist
Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen
Cloprostenol, Dinoprost, einhalten Dinoprostone, Etiproston, Luprostiol, Tiaprost Pyrantel als Ap oral Anthelmintikum für Pferde; – Embonat Swissmedic-Absetzfrist – Hydrogentartrat einhalten Pyrethrumextrakt Ap topisch Retinol (Vitamin A) V oral, parenteral, topisch Romifidin Tr parenteral Sedativum und Präanästhetikum für Pferde; Salicylsäure und Natrium- Ag topisch salicylat Salicylsäure und Natrium- Ag oral Nicht für laktierende Rinder salicylat und Legehennen Selen als V oral, parenteral – Natriumselenid Terpentinöl, medizinisches Ag topisch Tetracainhydrochlorid D topisch Lokalanästhetikum; Thiamylal Tr parenteral Swissmedic-Absetzfrist Tiludronsäure D intravenös Für Pferde (nicht bei Tieren einsetzen, deren Milch in den Verkehr gebracht wird) Trichlormethiazid D oral Swissmedic-Absetzfrist Tripelenamin Aa parenteral Swissmedic-Absetzfrist Undecylensäure Am topisch Wismut als D intramammär, Bei intramammärer – Subcarbonat oral und topisch Anwendung; – Subnitrat Swissmedic-Absetzfrist – Aluminat einhalten Xylazin Tr parenteral Sedativum und Präanästhetikum für Pferde und Rinder
Zink als D oral, topisch – Oxid
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …65
65 Die Änderungen können unter AS 2004 4057 konsultiert werden.
Anhang 466
Stoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen
Folgende Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden: a. Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester sowie Thyreostatika; b. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie Betaagonisten zur Förderung der Mastleistung, soweit nicht bei der Zulassung von Tierarzneimitteln Ausnahmen gewährt werden; c. Zartmacher (Tenderizer); d. Aristolochia spp. und deren Zubereitungen, Chloramphenicol, Chloroform, Chlorpromazin, Colchicin, Dapson, Dimetridazol, Metronidazol, Nitrofurane (einschliesslich Furazolidon), Ronidazol.