812.212.27
Verordnung über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
vom 18. August 2004 (Stand am 1. Mai 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 42 Absatz 3, 44 und 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20001 (HMG) sowie auf Artikel 9 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19922 (LMG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
3 den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten, insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika;
Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft schützen;
zum Schutz der Gesundheit der Tiere die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln gewährleisten.
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Anforderungen an die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln;
die Voraussetzungen für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln durch Tierhalterinnen und Tierhalter für den eigenen Tierbestand;
die besonderen Sorgfaltspflichten für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter;
die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln;
AS 2004 4057
[AS 1995 1469, 1996 1725 Anhang Ziff. 3, 1998 3033 Anhang Ziff. 5, 2001 2790 Anhang Ziff. 5, 2002 775, 2003 4803 Anhang Ziff. 6, 2005 971, 2006 2197 Anhang Ziff. 94 2363 Ziff. II, 2008 785, 2011 5227 Ziff. I 2.8, 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Lebensmittelgesetz vom20. Juni 2014 (SR 817.0).
die Anforderungen an die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht;
die Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs;
die Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
4 Nutztiere: Tiere von Arten, die nach der Lebensmittelgesetzgebung zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden dürfen, sowie Bienen;
5 Heimtiere:
1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen sind, 2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter;
6 Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, zu überleben oder sich gar zu vermehren;
7 orale Gruppentherapie: Behandlung einer Tiergruppe mit einer Arzneimittel-Vormischung über das Futter oder mit einem Fütterungsarzneimittel. Als Richtwert für eine Gruppe gilt:
1. bei Kälbern: mindestens 10 Tiere, 2. bei Schweinen: mindestens 20 Tiere, 3. bei Hühnern: mindestens 50 Tiere;
e. 8 Prophylaxe: Behandlung eines Tieres oder einer Tiergruppe, bevor klinische Anzeichen einer Krankheit auftreten, mit der Absicht, das Auftreten dieser Krankheit zu verhindern.
Im Weiteren richten sich die Begriffe nach Artikel 2 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom17. Oktober 20019 (AMBV).
2. Kapitel Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Zusätzliche Etikette
Wer Arzneimittel abgibt, über die Buch (Art. 26) geführt werden muss, hat bei der Abgabe auf jeder Einzelpackung des Tierarzneimittels neben der Originaletikette eine zusätzliche Etikette mit mindestens folgenden Angaben anzubringen:
Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;
Abgabedatum;
Name der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Art. 5 Anwendungsanweisung
Die Tierärztin oder der Tierarzt hat zu jedem verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel nach Artikel 26 eine Anwendungsanweisung zu formulieren. Diese umfasst:
die Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;
die Indikation;
die Applikation;
die Dosierung und die Dauer der Anwendung;
die Absetzfristen;
weitere Angaben wie Lagerungsvorschriften, soweit diese nicht auf dem Behälter (Primärpackung) enthalten sind.
Für Arzneimittel, die auf Vorrat abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die während der Anwendungsdauer für die aktuelle Indikation nicht aufgebraucht werden, ist die Anwendungsanweisung schriftlich abzugeben. Sie ist auf der zusätzlichen Etikette anzubringen oder separat abzugeben. Wird sie separat abgegeben, so muss sie dem Tierarzneimittel unmissverständlich zugeordnet werden können.
Für Langzeitbehandlungen ist die Anwendungsanweisung immer schriftlich abzugeben.
Art. 6 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so ist die Tierärztin oder der Tierarzt befugt, ein Tierarzneimittel, das für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen ist, in gleicher Dosierung zu verschreiben, abzugeben oder anzuwenden wie für die zugelassene Indikation.10
Ist auch kein solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er in der folgenden Reihenfolge verschreiben, abgeben oder anwenden:
ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) für eine andere Zieltierart zugelassenes Tierarzneimittel;
ein vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel.11 3 Zugelassene homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel dürfen auch umgewidmet werden, wenn für die zu behandelnde Indikation oder Zieltierart ein Arzneimittel zugelassen ist.
Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nicht
Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen.12 Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Medizinalpersonen
Eine Medizinalperson darf verwendungsfertige Arzneimittel für Tiere, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, nur mit Bewilligung des Instituts einführen. Die Bewilligung umfasst höchstens die Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der eigenen Kundschaft und wird nur erteilt, sofern:
kein alternativ einsetzbares oder medizinisch gleichwertiges Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
das Arzneimittel von einem Staat mit einem vom Institut als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem zugelassen ist;
diese Zulassung sich auf die entsprechende Indikation bezieht; und
das Institut keine begründeten wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Arzneimittels sowie, bei Arzneimitteln für Nutztiere, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit hat.13 2 Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist.
Die einführende Medizinalperson führt darüber Buch.
der V vom11. März 2016, in Kraft seit1. April 2016 (AS 2016 961).
Die Einfuhr von immunologischen Arzneimitteln bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)14.
Die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ist verboten.
Eine Medizinalperson, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen dieser Verordnung anwenden oder abgeben. Soweit sie staatsvertraglich15 dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10 Abs. 1) anwenden oder abgeben.
Art. 8 Abgabeeinschränkungen
Für Impfungen, die durch ein tierärztliches Zeugnis zu bestätigen sind, dürfen Impfstoffe ausschliesslich in Anwesenheit der Tierärztin oder des Tierarztes angewendet werden.
Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom23. April 200816 erbringen.17
Arzneimittel, die als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht für Nutztiere abgegeben werden.18 Vorbehalten bleiben Tierarzneimittel, die vom Institut spezifisch für die unter Absatz 2 erwähnten Indikationen zugelassen sind.
Art. 9 Abgabe von Arzneimitteln in Zoo- und Imkerfachgeschäften
Wer in einem Zoofachgeschäft lebende Tiere halten und verkaufen darf, darf gestützt auf eine kantonale Bewilligung nach Artikel 30 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200019 Arzneimittel für Zierfische, Sing- und Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BLV genehmigte Ausbildung absolviert hat.20
Wer Imkerinnen und Imkern Arzneimittel für Bienen abgeben will, benötigt eine kantonale Detailhandelsbewilligung. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vom BLV genehmigten Kurs absolviert hat und sich regelmässig weiterbildet. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
den Inhaber auch, ohne Rezept Arzneimittel zur Parasitenbekämpfung bei Bienen an Imkerinnen und Imker zu versenden.
Abgabeberechtigt sind auch die kantonalen Bieneninspektorate.
Das Institut legt die Arzneimittel fest, die abgegeben werden dürfen. Es kann auch Arzneimittel nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom17. Oktober 200121 bezeichnen.
2. Abschnitt Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere
Art. 10 Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung
Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (Art. 26), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).
Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben.
Für eine Nutztierart darf jeweils nur eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden.22
Die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vereinbarung richten sich nach Anhang 1.
Art. 10a23 Voraussetzungen für den Abschluss einer TAM-Vereinbarung
Eine TAM-Vereinbarung darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten abgeschlossen werden, welche die Anforderungen an eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 erfüllen.
Schliesst eine Tierarztpraxis eine TAM-Vereinbarung ab, so muss in dieser Praxis mindestens eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt tätig sein.
Art. 10b24 Aufgaben der Tierärztin und des Tierarztes im Rahmen der TAM-Vereinbarung
Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus. Sie oder er gewährleistet die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der Aufgaben im Rahmen einer TAM- Vereinbarung wahrnimmt, muss die Anforderungen nach Artikel 10a Absatz 1 erfüllen.
Die in einer Tierarztpraxis angestellten Tierärztinnen und Tierärzte müssen, soweit sie Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnehmen, die Weiterbildung nach Artikel 20 innert 12 Monaten nach Stellenantritt absolvieren.
Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3.
Art. 10c25 Verbotene Stoffe und Zubereitungen
Die Verabreichung folgender Stoffe und Zubereitungen an Nutztiere ist untersagt:
Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4;
vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201626 (LGV) verbotene pharmakologisch wirksame Stoffe.
Art. 11 Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
Bei einem Bestandesbesuch darf nur die Menge Tierarzneimittel verschrieben oder abgegeben werden, die für die Behandlung und die Nachbehandlung der von der aktuellen Indikation betroffenen Tiere notwendig ist.
Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:
a.27 zur Prophylaxe: den Bedarf für maximal vier Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen;
28 zur Behandlung von einzelnen Tieren: den Bedarf für maximal 3 Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Anhang 5;
zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration: den Bedarf für maximal drei Monate;
zur Bekämpfung von Parasiten: den Bedarf für maximal zwölf Monate.
Wer die Person oder die Praxis vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben.
Art. 1229 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
30 die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die das EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV31 eine zulässige Höchstkonzentration für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
32 …
deren Wirkstoffe, im Falle von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
Verbotene Stoffe und Zubereitungen (Art. 10c) sind von einer Umwidmung ausgeschlossen.
Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen zusätzlich zu den Arzneimitteln mit Wirkstoffen nach Absatz 1 auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 122/201333 aufgeführt sind, verschrieben oder abgegeben werden.
Wird die Verordnung (EU) Nr. 122/2013 geändert, so kann das EDI den Verweis darauf bei Bedarf anpassen.
Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch
Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L42 vom13.2.2013, S.1.
Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden.
Für Bienen dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.
Art. 13 Absetzfristen für umgewidmete Arzneimittel
Für Tierarzneimittel, die für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen sind, gelten bei gleicher Dosierung und Applikation die gleichen Absetzfristen wie für die zugelassene Indikation.
Tierarzneimittel, die für eine andere Zieltierart zugelassen sind, sowie Humanarzneimittel dürfen nur gemäss Zulassung appliziert werden. Für diese Arzneimittel gelten folgende Absetzfristen:
34 Wenn die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Absetzfrist notwendig.
35 Für ein Arzneimittel, in dem Wirkstoffe enthalten sind, für die das EDI keine Höchstkonzentration gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV36 festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat, und das einem Tier verabreicht wird, das zur gleichen zoologischen Klasse gehört wie das Tier, für das es zugelassen ist, gilt die längste für diese Klasse geltende Absetzfrist; vorbehalten bleibt Buchstabe a.
Wenn für Wirkstoffe eines Arzneimittels in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind oder das Arzneimittel Tieren einer zoologischen Klasse verabreicht wird, für die es nicht zugelassen ist, sind für jedes einzelne vom Tier gewonnene Lebensmittel folgende Absetzfristen einzuhalten: 1. 7 Tage für Milch und Eier, 2. 28 Tage für essbares Gewebe, und 3. 500 Tage dividiert durch die mittlere Wassertemperatur in °C für Fische.
Bestehen Hinweise, dass die Höchstkonzentrationen durch die Absetzfristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden können, so hat die verschreibende Tierärztin oder der verschreibende Tierarzt die Absetzfrist zu verlängern.
Für die Arzneimittel, die nach Artikel 12 Absätze3 und 5 umgewidmet werden, beträgt die Absetzfrist 6 Monate.37
Bei zugelassenen homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln kann auf Absetzfristen verzichtet werden, wenn die Arzneimittel ausschliesslich Wirkstoffe enthalten:
für die das EDI eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.38
Art. 1439 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG
Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG dürfen für Nutztiere nur verschrieben oder abgegeben beziehungsweise an ihnen angewendet werden, wenn kein Arzneimittel zugelassen ist und kein zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden kann.
Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten.40
Zur Behandlung von Bienen dürfen keine Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a–cbis HMG verschrieben, abgegeben oder angewendet werden.
Art. 1541 Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung
Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden.
Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehrsdatenbank und im Equidenpass nach Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199542 einzutragen.43
Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehrsdatenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehrsdatenbank vor.44
3. Abschnitt Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sowie
Verschreibung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen
Art. 15a45 Voraussetzung für die Verschreibung
Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen für die orale Gruppentherapie dürfen ausschliesslich durch eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 verschrieben
Art. 1646 Verschreibung und Anwendungsanweisung
Verschreibt eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt ein Fütterungsarzneimittel oder eine Arzneimittel-Vormischung für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das elektronische Rezeptformular des BLV verwenden und insbesondere folgende Angaben machen:
Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
Tierart und Anzahl der zu behandelnden Tiere;
Indikation sowie, falls angezeigt, Datum der Nachkontrolle;
Bezeichnung und Zulassungsnummer der Arzneimittel-Vormischung;
allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung, namentlich die Dosierung, die Behandlungsdauer und die Absetzfrist;
Name und Adresse der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes oder der Praxis;
Datum der Verschreibung.
Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie muss auf dem elektronischen Rezeptformular festgehalten werden.
Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt stellt das Rezept dem Herstellungsbetrieb, der Tierhalterin oder dem Tierhalter und der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu und bewahrt ein Exemplar in der Krankengeschichte auf.
Art. 17 Rezept
Herstellungsbetriebe dürfen Fütterungsarzneimittel erst abgeben, wenn das Rezept auf dem elektronischen Rezeptformular vorliegt. Die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts ist verboten.47
Rezepte dürfen nur einmal ausgeführt werden.
Art. 18 Beimischung von Tierarzneimitteln auf betriebseigenen Anlagen
Wer in Landwirtschaftsbetrieben auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt eine Herstellungsbewilligung des Instituts gemäss den Bestimmungen der AMBV48.49
Keine Herstellungsbewilligung braucht, wer für den eigenen Tierbestand:
höchstens eine Tagesration für die zu behandelnden Tiere herstellt;
Tierarzneimittel manuell im Trog der Ration beimischt.
Art. 1950 Betriebliche Anforderungen für die Beimischung und Verabreichung
Ein Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht, muss folgende Anforderungen erfüllen:
Er muss einen schriftlichen Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt abschliessen.
Er muss über geeignete Anlagen verfügen.
Er darf nur eine Arzneimittel-Vormischung verwenden, die nach der Tierarzneimittelinformation zur Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess geeignet ist.
Er muss in einem Dokumentationssystem die Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und Protokolle über die relevanten Vorgänge erfassen.
Er muss die Funktionalität und die Hygiene der betriebseigenen technischen Anlagen vor und nach jeder Verabreichung von Arzneimittel-Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln zur oralen Gruppentherapie sicherstellen.
Art. 2051 Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und den fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt
Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt müssen über einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss und die notwendige Sachkenntnis sowie über eine vom BLV genehmigte Weiterbildung verfügen.
Die Weiterbildung ist alle fünf Jahre im Rahmen eines vom BLV genehmigten Kurses aufzufrischen.
Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Weiterbildung sowie des Kurses werden vom BLV festgelegt.
Zusatzausbildungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person nach bisherigem Recht gelten als gleichwertig anerkannt.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 ist innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme einer Tätigkeit, die eine solche Weiterbildung voraussetzt, zu absolvieren.
Art. 20a52 Aufgaben der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin und des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes
Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt erfüllt folgende Aufgaben:
Sie oder er übt die unmittelbare fachliche Aufsicht in dem ihr oder ihm gemäss Vertrag nach Artikel 19 Buchstabe a zugeordneten Betriebsbereich aus und gewährleistet insbesondere die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
Sie oder er ist verantwortlich für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb für den jeweiligen Betriebsbereich hergestellten Fütterungsarzneimittel sowie für die korrekte Verabreichung von Arzneimittel- Vormischungen durch manuelle Beimischung direkt im Futtertrog (Top- Dressing).
Sie oder er überprüft im Rahmen der Betriebsbesuche nach Artikel 10 Absatz 2, ob die Anforderungen nach Artikel 19 Buchstabe e erfüllt sind.
Sie oder er ist im Aufgabenbereich nach Absatz 1 weisungsbefugt. Insbesondere veranlasst sie oder er, dass alle notwendigen Korrekturmassnahmen getroffen werden.
Sie oder er muss die Verwendung einer Anlage untersagen, wenn diese zur Herstellung und Verabreichung eines qualitativ einwandfreien Fütterungsarzneimittels nicht oder nicht mehr geeignet ist.
Besteht Anlass zur Annahme, dass die angeordneten Korrekturmassnahmen nicht erfüllt werden, so muss sich die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt an die zuständige Kantonstierärztin oder den zuständigen Kantonstierarzt wenden.
Art. 21 Anforderungen an die Anlagen zur Beimischung und Verabreichung
Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb zur Mischung von Futtermitteln mit Arzneimitteln oder zur Zerkleinerung, Verteilung oder Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln verwendete Anlage muss so beschaffen sein, dass:
der Mischprozess eine homogene Mischung des Arzneimittels und des Futtermittels ergibt;
das Fütterungsarzneimittel den Tieren verschreibungsgemäss verabreicht werden kann; und
sie leicht zu reinigen ist.
Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Importeur nimmt die Anlage vor der Inbetriebnahme ab und instruiert die Nutztierhalterin oder den Nutztierhalter über die korrekte Verwendung.
Vorbehalten bleiben die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom12. Juni 200953 über die Produktesicherheit (PrSG).54
3. Kapitel Sorgfalts- und Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und
Nutztierhalter
Art. 22 Sorgfaltspflicht
Wer Nutztiere hält, ist verpflichtet, die auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimittel nach den in der Tierarzneimittelinformation und der Anwendungsanweisung festgehaltenen Aufbewahrungs- und Lagerungsvorschriften hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet aufzubewahren. Die schriftlichen Anwendungsanweisungen sind so lange aufzubewahren, wie sich das Tierarzneimittel auf dem Betrieb befindet.
Art. 23 Mitteilungspflicht bei Halterwechsel
Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die ein domestiziertes Tier der zoologischen Familien der Bovidae, Suidae, Camelidae, Cervidae und Equidae oder in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, zur Haltung in einen andern Betrieb abgeben, müssen schriftlich bestätigen, dass:
a. das Tier innerhalb der letzten zehn Tage weder krank war noch sich verletzt hat oder verunfallt ist;
b. alle Absetzfristen nach einer Behandlung mit Tierarzneimitteln abgelaufen sind.
Kann die Bestätigung nicht ausgestellt werden, so ist eine Kopie des Behandlungsjournals abzugeben und darauf festzuhalten, um welche Krankheit oder Verletzung es sich handelt.
Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199555 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung vom26. Oktober 201156 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) zu machen.57
Art. 24 Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom23. November 200558 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.59
Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie ein Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren. Es sind die Absetzfristen einzuhalten, die für das entsprechende Arzneimittel gelten.
4. Kapitel Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
Art. 25 Buchführungspflichtige Personen
Buch führen muss, wer nach Artikel 24 HMG Arzneimittel an Nutztiere abgeben darf (abgabeberechtigte Person) und wer Nutztiere hält.
Art. 26 Gegenstand der Buchführung
Buch geführt werden muss über:
verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;
Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;
[AS 2005 5493, 2006 4807 4809, 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2 2711 Ziff. II1, 2008 5169, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2 5453 Anhang 2 Ziff. II 2, 2013 3041 Ziff. I8, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II6, 2015 3629 5201 Anhang Ziff. II3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom16. Dez. 2016 (SR 817.190).
60 Arzneimittel, die nach den Artikeln6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);
Arzneimittel, die nach Artikel 7 eingeführt wurden.
Art. 27 Abgabeberechtigte Person
Bei jeder Abgabe von Arzneimitteln für Nutztiere muss die abgabeberechtigte Person festhalten:
die Bezeichnung des Arzneimittels (Handelsname);
die Menge in Konfektionseinheiten oder die Dosis;
das Datum der Abgabe oder Anwendung;
den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Abgabeberechtigte Personen, die Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen diese Angaben in der Krankengeschichte des Tieres oder der Tiergruppe eines Bestands oder in einer vergleichbaren jederzeit nachvollziehbaren Aufzeichnung festhalten. Geben sie Arzneimittel sowohl für Nutz- als auch für Heimtiere ab, so müssen die jeweiligen Anteile aus der Dokumentation ausreichend ersichtlich sein.
Abgabeberechtigte Personen, die keine Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen zusätzlich die tierärztliche Verschreibung oder, falls keine Verschreibung notwendig ist, den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers festhalten.
Wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgibt, muss die Lieferscheine für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren. Sie müssen auch die Anwendungsanweisungen entsprechend dokumentieren.
Art. 28 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, Tierärztinnen und Tierärzte61
Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:62
das Datum der ersten und letzten Anwendung;
die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;
die Indikation;
den Handelsnamen des Tierarzneimittels;
die Menge;
die Absetzfristen;
die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;
den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:
das Datum;
den Handelsnamen;
die Menge in Konfektionseinheiten;
die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.
Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter bei Bedarf die für die Aufzeichnungen notwendigen Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.63
Art. 29 Aufbewahrungsdauer
Die Unterlagen nach den Artikeln10, 19 und 26–28 sowie das Original und die Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen sind während drei Jahren aufzubewahren, mindestens aber bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens.64
Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
5. Kapitel Vollzug
1. Abschnitt Kontrolle
Art. 30 Zuständigkeit und Befugnisse
Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:65
tierärztlichen Privatapotheken;
anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
c. 66 Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom23. November 200567 über die Primärproduktion registriert sind.
Sie dürfen insbesondere:
zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Voranmeldung sämtliche Räume betreten sowie die Fahrzeuge besichtigen, in denen Tierarzneimittel oder Futtermittel aufbewahrt, verarbeitet oder angewendet werden;
in sämtliche Unterlagen und Dokumente, die gestützt auf diese Verordnung geführt oder aufbewahrt werden müssen, sowie in Buchhaltungen Einsicht nehmen und diese sicherstellen;
68 im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;
bei lebenden oder geschlachteten Tieren sowie bei Arzneimitteln und Futtermitteln Proben entnehmen;
gesundheitsgefährdende, verbotene, nicht den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung entsprechende oder unrechtmässig erworbene Tierarzneimittel zuhanden der zuständigen Behörde sicherstellen, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
Betriebe und Personen überprüfen, die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter mit Produkten zur Behandlung und Pflege von Tieren beliefern.
Inhaberinnen und Inhaber von Herstellungs- und Grosshandelsbewilligungen liefern auf Verlangen den Kantontierärztinnen oder Kantonstierärzten die Angaben zu den Mengen von Tierarzneimitteln, die die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger in ihrem Kontrollgebiet bezogen haben.
Das BLV legt nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) und der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit diesen Stellen dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden.69
Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone.70
Art. 3171 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen
Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel zur Anwendung bei Nutztieren abgeben, sind mindestens alle fünf Jahre zu kontrollieren. Detailhandelsbetriebe und Heimtierpraxen, die keine Arzneimittel zur Anwendung bei Nutztieren abgeben, sind mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.
Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.
Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom16. Dezember 201672 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Oktober 201373 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.74
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 196675 erfasst oder dahin übermittelt werden.
Die Kantone können zur Kontrolle privatrechtliche Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»76 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199677 akkreditiert sind.
Art. 32 Mitwirkungspflichten
Die Inhaberinnen und Inhaber tierärztlicher Privatapotheken oder anderer Detailhandelsbetriebe sowie die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sind verpflichtet, bei der Kontrolle mitzuwirken. Insbesondere müssen sie den Kontrollorganen:
Zutritt gewähren;
die erforderlichen Auskünfte erteilen;
die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen;
bei der Entnahme von Proben behilflich sein.
Die Mitwirkung bei der Kontrolle wird nicht entschädigt.
Der Text dieser Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
Art. 3378 Berichterstattung
Ergänzend zur Erfassung der Kontrolldaten nach Artikel 31 Absatz 4 geben die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201479 über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein:
die angeordneten Verwaltungsmassnahmen;
die erfolgten Strafanzeigen.
Das BLV wertet die Daten aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
Art. 3480 Anforderungen an die Kontrollorgane
Die einzelnen Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen; darüber hinaus müssen sie sich laufend fortbilden.
Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196881 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
2. Abschnitt Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten
Art. 3582 Mitteilungspflicht
Auf Verlangen des BLV haben zur Verfügung zu stellen:
Personen, die nach Artikel 43 HMG über Arzneimittel Buch führen müssen: die Angaben, die sie im Rahmen dieser Pflicht erhoben haben;
fachtechnisch verantwortliche Tierärztinnen und Tierärzte, die Fütterungsarzneimittel oder Arzneimittel-Vormischungen verschreiben: die Angaben, die sie im elektronischen Rezeptformular festgehalten haben;
Behörden und Organisationen: die Daten, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Das Institut übermittelt die Daten über den Vertrieb von Antibiotika periodisch an das BLV.
Art. 36 Datensammlung
Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln16, 33 und 35. Es erstellt damit namentlich eine Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation.83
Die nach dieser Verordnung zuständigen Kontrollorgane können selbstständig Personendaten bearbeiten.
Das BLV und das Institut können einander sowie dem BAG und dem BLW die erhobenen Daten zur Verfügung stellen.84
Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden.
Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom19. Juni 199285 über den Datenschutz.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 3886 Änderung der Anhänge 2 und 5
Das EDI passt den Anhang 2 und, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Anhang 5 bei Bedarf dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft an.
Art. 39 Übergangsbestimmungen
…87
Die Kontrollorgane haben die Anforderungen nach Artikel 34 bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
…88
Arzneimittel-Vormischungen, deren Arzneimittelinformation keine Angaben über die Eignung der Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess enthalten (Art. 19 Bst. c), dürfen bis 1. Januar 2007 verwendet werden.
Arzneimittel, die nach dem1. Januar 2005 von einer nicht abgabeberechtigten Person aufbewahrt werden, müssen nach den Artikeln4 und 5 etikettiert und mit einer Anwendungsanweisung versehen sein.
Art. 39a89 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom11. März 2016
Bis das elektronische Rezept vom BLV zur Verfügung steht, gelten die Artikel 16,
Absatz 1, 35 Absatz 1 Buchstabe b und 36 Absatz 1 sinngemäss für das in Papierform verwendete Rezept des BLV.
Tierärztinnen und Tierärzte ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Person, die TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben oder die TAM-Vereinbarungen nach neuem Recht abschliessen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 absolvieren.
Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen dürfen bis zum1. April 2017 von Tierärztinnen und Tierärzten ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach
Artikel 20 Absatz 1 verschrieben werden.
Die Weiterbildungen sowie die Kurse nach Artikel 20 zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt dürfen bis zum1. April 2017 nach bisherigem Recht angeboten werden.
Arzneimittel mit Phenylbutazon dürfen noch bis zum1. April 2018 an Equiden nach Artikel 12 Absatz 3 verabreicht werden. Es gilt eine Absetzfrist von 6 Monaten.
Art. 39b90 Übergangsbestimmung zur Änderung vom16. Dezember 2016
Wirkstoffe, die nach bisherigem Recht in Liste a oder b von Anhang 2 aufgeführt waren und nach neuem Recht nicht mehr gemäss den Anforderungen des bisherigen Rechts verwendet werden dürfen, können noch bis zum31. Dezember 2020 als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2–4 am1. September 2004 in Kraft.
Die Artikel 16 Absatz 1 und 25–29 treten am1. Januar 2005 in Kraft.
Die Artikel 9 und 18–21 treten am1. Juli 2005 in Kraft.
Die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 2 Buchstabe c treten am1. Januar 2006 in Kraft.
Anhang 191 (Art. 10 Abs. 2) Voraussetzung für eine Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen einer TAM-Vereinbarung
Beurteilungskriterien Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, muss anlässlich des Betriebsbesuchs für jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren:
die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand;
die seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten Behandlungen und Nachkontrollen;
die seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien;
die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Tierarzneimittelablage im Stall.
Minimale Besuchsfrequenzen für Betriebsbesuche
Jeder Betrieb ist je nach Risiko ein bis vier Mal pro Jahr zu besuchen.
Das BLV legt Risikokategorien nach einheitlichen Kriterien verbindlich fest. Die zuständige Tierärztin bzw. der zuständige Tierarzt teilt den Betrieb beim Abschluss einer TAM-Vereinbarung in die entsprechende Kategorie ein.
Die Betriebsbesuche sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Sie werden grundsätzlich zusammen mit einem Bestandesbesuch vorgenommen, der sich aus medizinischen Gründen als notwendig erweist. In Mastbetrieben mit Rein-Raus-Verfahren müssen die Besuche auf die verschiedenen Mastumtriebe verteilt werden.
Vertragsinhalt und -dauer
Die TAM-Vereinbarung muss für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden.
Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist, und hat ihren oder seinen Sitz in der Regel in der Region der Nutztierhalterin oder des Nutztierhalters.
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom11. März 2016, in Kraft seit1. April 2016 (AS 2016 961).
Aufbewahrungspflicht
Die Nutztierhalterin oder der Nutztierhalter muss die Dokumente, die die Tierärztin oder der Tierarzt ausgestellt hat, während mindestens drei Jahren aufbewahren.
Die Tierärztin oder der Tierarzt muss Kopien dieser Dokumente in der Dokumentation nach Artikel 27 Absatz 2 aufbewahren. Zusätzliche Betriebsbesuche sind ebenfalls dort festzuhalten.
Anhang 292 (Art. 12–14) Liste der veterinärmedizinischen Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten keine Absetzfrist erfordern Erläuterungen zur Liste unter Ziffer 2 Die Liste enthält Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden dürfen und keine Festlegung von Absetzfristen erfordern. Die in dieser Liste aufgeführten Wirkstoffe dürfen zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG93 für Nutztiere verwendet
Anwendungszweck D = Diverse
Liste Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen Aktivkohle D oral Alginat als Natriumalginat D oral Allantoin Ai topisch Aloen, Barbados und Kap, D oral ihr standardisierter Trockenextrakt Ammonium-Bituminosulfonat (Icht- Ag/Ai topisch hammol) Ammoniumchlorid Ex oral Angelicae radix aetheroleum Anisi aetheroleum Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen Anisi stellati fructus, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Apfelsäure D topisch Arnikablüten Ag topisch Ascorbinsäure (Vitamin C) V oral, parenteral Balsamum peruvianum topisch Benzalkoniumchlorid Ai topisch Benzethoniumchlorid Ai topisch Betainhydrochlorid D oral Biotin (Vitamin H) V oral, parenteral Bockshornkleesamen D oral Boldo folium Butafosfan D parenteral Calcium als V oral, parenteral – Borogluconat – Carbonat – Gluconat – Hydrogenphosphat – Hydroxid – Phosphat Calendulae flos topisch Caryophylli aetheroleum Centellae asiaticae extractum topisch Cayennepfefferschoten Ag topisch Chinarinde, standardisierte Extrakte D oral Chlorhexidin Ai topisch Cholecalciferol (Vitamin D) V oral, parenteral Chrysanthemi cinerariifolii flos topisch Cimicifugae racemosae rhyzoma Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist Cinnamomi cassiae aetheroleum Cinnamomi cassiae
cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Cinnamomi ceylaniciaetheroleum Cinnamomi ceylanici cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Citri aetheroleum Citronellae aetheroleum Condurango cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Coriandri aetheroleum Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen Cyanocobalamin (Vitamin B12 V oral, parenteral Dexpanthenol V oral, parenteral Dimethylsulfoxid D topisch Eisenoxid V Enzianwurzel, standardisierte Extrakte D oral Eukalyptusöl Ag topisch Fenchelsamen D oral Fichtennadeln D oral Frangulae cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Fructose D oral, parenteral Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Glucose D oral, parenteral Glycerin D topisch Glycin D oral Hamamelisblüten Ag topisch Hyaluronsäure Ag oral, parenteral Hyperici oleum topisch Ingwerwurzel D oral Iod V Iod als Ai intrauterin, oral und – Iodpovidon topisch – Kaliumiodid Iod als Ai topisch Mastitispro- – Nonoxinoliod phylaxe bei Kühen Isopropylalkohol Ai topisch Johannisbrotfrucht D oral Kalium als V oral, parenteral – Carbonat – Dihydrogenphosphat – Gluconat Kamillenblüten D oral, topisch Kampfer Ag topisch Kardamom-Extrakt Kaolin (Weisser Ton, Bolus Alba)
D oral, topisch Kümmelsamen D oral Kupfersulfat V Lactose D oral, parenteral Lavendelöl Ai topisch Leinöl Ai topisch Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen Lespedeza capitata Lindenrinde D oral Lorbeeröl Ai topisch Magnesium als V oral, parenteral – Hydroxid – Hypophosphat – Sulfat Majoranae herba Mangan als V – Sulfat Monohydrat Medicago sativa extractum topisch Menthae arvensis aetheroleum Menthae piperitae aetheroleum Menthol D oral, topisch Methionin als D parenteral – Acetylmethionin Methylsalicylat Ag topisch Millefolii herba Myristicae aetheroleum Nur zur Anwendung bei neugeborenen Tieren Natrium als V oral, parenteral – Acetat – Dihydrogenphosphat – Hydrogencarbonat – Sulfat Nicotinamid (Vitamin PP) V oral, parenteral Nonivamid Ag topisch Pansenanaerobier D oral Pantothensäure V oral, parenteral Pepsin D oral Phenol verflüssigt (Karbolsäure) Ai topisch Phosphat als V parenteral – Aminoethyldihydrogenphosphat – Aminoethylphosphat Phytomenadion (Vitamin K1 und V parenteral Menadion (Vitamin K3 Pappelknospe Ag topisch Propionsäure D oral Propylenglycol D oral Pyridoxin (Vitamin B6 V oral, parenteral Quercus cortex Quillaja-Saponine Retinol als V – Acetat Wirkstoff Anwendungs- Verabreichungsart Bemerkungen – Palmitat Rhei radix, standardisierte Extrakte Riboflavin (Vitamin B2) V oral, parenteral Ricini oleum
Zur Verwendung als Hilfsstoff Rosmarinblätter Ag topisch Ruscus aculeatus topisch Salviae folium Sambuci flos Simethicon (Dimeticon) D oral Sorbitol D oral, parenteral Symphyti radix topisch auf intakter Haut Tannin D oral, topisch Tausendgüldenkraut D oral Terebinthinae laricina topisch Terebinthinae aetheroleum rectificatum topisch Thiamin (Vitamin B1 V oral, parenteral Thymol Ai topisch Auch zur Behandlung der Varroatose in Bienenstöcken Tocopherol (Vitamin E) als V oral, parenteral – alpha-Tocopherol – Tocopherolacetat Toldimfos D parenteral Urticae herba Wacholderbeeren D oral Wermutkraut D oral Zitronenmelissenblätter D oral Zypressenöl Ag topisch
Homöopathika Alle homöopathischen Einzelmittel, die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen, sind Bestandteil der Liste unter Ziffer 2.
Einzeln aufgeführt sind in der nachfolgenden Liste die Einzelmittel, die auch in einer Potenzierung unter D6 in den aufgeführten Vorgaben ohne Absetzfrist verwendet werden dürfen. Wird in der nachfolgenden Liste keine tiefste Potenzierung vorgegeben, kann das homöopathische Einzelmittel in allen Potenzierungen inkl. Urtinktur verwendet Die Herstellungsverfahren richten sich nach: – dem deutschen Homöopathischen Arzneibuch (HAB), – der Pharmacopée Française (Ph.F.; unter préparations homéopathiques) oder – der British Homeopathic Pharmacopoeia (B.Hom.P.) Homöopathische Einzelmittel Verwendete Potenzierung Bemerkungen Pflanzenteile Adonis vernalis Oberirdische D2 oder höher Teile oder ganze Pflanze Aesculus hippocastanum Samen D1 oder höher Agnus castus (Vitex agnus castus) Früchte Ailanthus altissima = Ailanthus glandu- Zweige und losa Rinde Allium cepa Knollen Apocynum cannabinum Unterirdische D2 oder höher oral Teile,
v. a. Wurzeln Aqua levici Arnica montana Blüten, ganze D1 oder höher Pflanze oder Wurzeln Artemisia abrotanum Zweige und Blätter Atropa belladonna Ganze Pflanze D2 oder höher Bellis perennis Ganze Pflanze Calendula officinalis Blütenblätter D1 oder höher und oberirdische Teile Camphora D2 oder höher Cardiospermum halicacabum Oberirdische Carduus marianus Samen (= Silybum marianum) Convallaria majalis Oberirdische D3 oder höher Crataegus oxyacantha Blätter, Früchte und C. monogyna und Blüten Echinacea purpurea, E. angustifolia Oberirdische D1 und höher und E. pallida Teile und/oder Wurzeln Homöopathische Einzelmittel Verwendete Potenzierung Bemerkungen Pflanzenteile Eucalyptus globulus Blätter Euphrasia officinalis = Ganze Pflanze Euphrasia rostkoviana Ginkgo biloba Blätter D3 oder höher Panax ginseng (= Panax pseudoginseng) Wurzeln Hamamelis virginiana Rinde und/ D1 oder höher oder Blätter Haronga madagascariensis (= Harunga Blätter und D3 oder höher resp. Harungana madagascariensis) Rinde Harpagophytum procumbens Knollen der Seitenwurzeln Hypericum perforatum Oberirdische Lachnanthes tinctoria Ganze Pflanze D3 oder höher Lobaria pulmonaria (= Sticta pulmona- Ganze Flechte ria) Okoubaka aubrevillei Rinde Phytolacca americana (= P. decandra) Wurzeln D3 oder höher Prunus laurocerasus L.
(= Laurocerasus Blätter D3 oder höher officinalis) Ruta graveolens Oberirdische D3 oder höher Nicht bei Tieren Teile anwenden, die der Milchgewinnung dienen Selenicereus grandiflorus Stämme und D2 oder höher (= Cereus grandiflorus) Blüten Serenoa repens (= Sabal serrulata) Früchte Solidago virgaurea Ganze Pflanze Syzygium cumini (= Syzygium jambola- Samen num) Thuja occidentalis Blätter und D2 oder höher Zweige Turnera diffusa (= Turnera aphrodisia- Blätter ca, Damiana) Urginea maritima (= Scilla, Urginea Knolle D2 oder höher oral maritima var. Rubra) Urtica dioica Oberirdische Teile oder ganze Pflanze Virola sebifera (= Myristica sebifera) Saft aus der D2 oder höher Rinde Viscum album Zweige mit Blättern und Beeren
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …94
94 Die Änderungen können unter AS 2004 4057 konsultiert werden.
Anhang 495
Stoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere verabreicht werden
Folgende Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden: a. Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester sowie Thyreostatika; b. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie Betaagonisten zur Förderung der Mastleistung, soweit nicht bei der Zulassung von Tierarzneimitteln Ausnahmen gewährt werden; c. Zartmacher (Tenderizer).
Anhang 596 (Art. 11 Abs. 2 Bst. b)
Antimikrobielle Wirkstoffe, die nicht auf Vorrat abgegeben werden dürfen
Arzneimittel, die folgende antimikrobiellen Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht auf Vorrat abgegeben werden: a. Cephalosporine 3. und 4. Generation; b. Makrolide; c. Fluorochinolone.