814.011
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)
vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Juli 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom25. Februar 19912 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention),3 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Art. 14 Errichtung neuer Anlagen
Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
AS 1988 1931
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.5
Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).
Art. 4 Übrige Anlagen
Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.
2. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.6
Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Art. 6 Mehrstufige Prüfung
Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.
Satz eingefügt durch Ziff. II7 der V vom2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
3. Abschnitt:7 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
Art. 6a
Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:
das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie 2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.
2. Kapitel Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
Art. 78 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
Art. 89 Voruntersuchung und Pflichtenheft
Der Gesuchsteller erarbeitet:
a. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
b. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
Art. 8a10 Voruntersuchung als Bericht
Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.
Art. 9 Inhalt des Berichts
Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.11
Ermuss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.12
Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen
Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:13
die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;
14 der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder
die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.
In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.15
Art. 11 Einreichung des Berichts
Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.
3. Kapitel Aufgaben der Umweltschutzfachstellen16
Art. 1217 Zuständigkeit
Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
Art. 12a18 Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
Art. 12b19 Behandlungsfristen für den Bericht
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.
Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.
Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.20
Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.21
4. Kapitel Aufgaben der zuständigen Behörde
1. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung
Art. 14 Koordination
Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.
Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt wer- den können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.23
Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.24
Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
Sie entscheidet insbesondere über:
die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
2. Abschnitt Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
Art. 17 Grundlagen für die Prüfung
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:25
26 Bericht;
27 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
Anträge der Umweltschutzfachstelle;
Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.
Art. 17a28 Bereinigung im Bundesverfahren
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199729.
Art. 18 Gegenstand der Prüfung
Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.
Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.
Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides
Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht30
Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
5. Kapitel Koordination mit anderen Bewilligungen und mit
Subventionsentscheiden
Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:
31 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom4. Oktober 199132,
Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom1. Juli 196633;
34 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom21. Juni 199135 über die Fischerei;
36 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199137;
Deponiebewilligung nach USG.
Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Art. 2238 Koordination mit Subventionsentscheiden
Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.
Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
Die Luftfahrtverordnung vom14. November 197339 wird wie folgt geändert:
Art. 37 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 2440 Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. September 2008
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1989 in Kraft.
Anhang41 UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
Verkehr
Strassenverkehr Massgebliches Verfahren Mehrstufige UVP 1. Stufe: Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom8. März 196042 über die Nationalstrassen) Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3. Stufe: Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) Durch das kantonale Recht zu hilfe ausgebaut werden (Art. 12 bestimmen des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 198543
Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.600), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1), Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen [AS 1995 4784], Ziff. II28 der V vom25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom25. Aug. 1999 (SR 814.912), Ziff. II7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (SR 732.11), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom21. Dez. 2006 (SR 743.011), Ziff. II der V vom19. Sept. 2008 (AS 2008 4621) und Ziff. III1 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren 11.3 Andere Hochleistungs- und Durch das kantonale Recht zu Hauptverkehrsstrassen bestimmen (HLS und HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Durch das kantonale Recht zu als 500 Motorwagen bestimmen
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
Schienenverkehr Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG Mehrstufige UVP vom20. März 199844 über die 1. Stufe: Schweizerischen Bundesbahnen a. SBB und Art. 5 und 6 BG vom20. Dez. Antragstellung durch den 195745 über die Eisenbahnen) Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen)
b. Konzessionierte Bahnunternehmungen Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen) Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde46 (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957)
Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 12.2 Andere Anlagen, die ganz oder Plangenehmigung durch die überwiegend dem Bahnbetrieb Genehmigungsbehörde (Art. 18 dienen (einschliesslich Ausbau von Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom Eisenbahnlinien) 20. Dez. 1957) – im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen 12.3 …
Schifffahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 13.1 Hafenanlagen für Schifffahrts- Plangenehmigung durch das Bununternehmungen des öffentlichen desamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 Verkehrs BG vom3. Okt. 197547 über die Binnenschifffahrt) 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Durch das kantonale Recht zu Lade- und Entlade-Einrichtungen bestimmen 13.3 Bootshafen mit mehr als Durch das kantonale Recht zu 100 Bootsplätzen in Seen oder bestimmen mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 13.4 Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1. Stufe: Generelle Projektierung durch den Bundesrat Detailprojektierung
Luftfahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 14.1 Flughäfen Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom21. Dez. 194848 und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 14.2 Flugfelder (ausgenommen Heli- Plangenehmigungsverfahren kopterflugfelder) mit mehr als (Art. 37 Abs. 1 LFG)
000 Flugbewegungenb) pro Jahr und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als Plangenehmigungsverfahren 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und
Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.
Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
Energie
Erzeugung von Energie Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren 21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Mehrstufige UVP Kernenergie, zur Gewinnung, 1. Stufe: Herstellung, Verwendung, Rahmenbewilligungsverfahren Bearbeitung und Lagerung von (Art.12 ff. Kernenergiegesetz vom Kernmaterialien 21. März 200349 Baubewilligungsverfahren (Art.15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren 21.2 *) Anlagen zur thermischen Ener- Durch das kantonale Recht zu gieerzeugung mit einer Feue- bestimmen rungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu Behandlungskapazität von mehr bestimmen als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 *) Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP sowie Pumpspeicherwerke mit 1. Stufe: einer installierten Leistung von Konzessionsverfahren50 (Art. 38 mehr als 3 MW BG vom22. Dez. 191651 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG) Durch das kantonale Recht zu bestimmen52 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erd- Durch das kantonale Recht zu wärme (einschliesslich der Wärme bestimmen von Grundwasser) mit mehr als
MWth 21.5 … 21.6 *) Erdölraffinerien Durch das kantonale Recht zu 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Durch das kantonale Recht zu Erdöl, Erdgas oder Kohle bestimmen 21.8 Anlagen zur Nutzung der Wind- Durch das kantonale Recht zu energie mit einer installierten bestimmen Leistung von mehr als 5 MW
Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)
Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG) Anlagetypa) Massgebliches Verfahren Fotovoltaikanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu installierten Leistung von mehr als bestimmen
MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
Übertragung und Lagerung von Energie Anlagetyp Massgebliches Verfahren Rohrleitungen im Sinne von Plangenehmigung durch die Auf-
Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes sichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG)
vom4. Okt. 196353, RLG für die eine Plangenehmigung erforderlich ist Hochspannungs-Freileitungen und Plangenehmigung durch die -kabel (erdverlegt), die für 220 kV Genehmigungsbehörde (Art. 16 und höhere Spannungen ausgelegt Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes sind vom24. Juni 190254 Lager für Gas, Brennstoff und Durch das kantonale Recht zu Treibstoff, die bei Normalbedin- bestimmen gungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten …
Wasserbau Anlagetyp Massgebliches Verfahren Werke zur Regulierung des Durch das kantonale Recht zu Wasserstandes oder des Abflusses bestimmen von natürlichen Seen von mehr als
km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Durch das kantonale Recht zu Verbauungen, Eindämmungen, bestimmen Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als
Millionen Franken 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als Durch das kantonale Recht zu
000 m3 bestimmen 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und Durch das kantonale Recht zu anderem Material aus Gewässern bestimmen (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
Entsorgung Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.1 Geologische Tiefenlager für Mehrstufige UVP radioaktive Abfälle 1. Stufe: Rahmenbewilligungsverfahren 40.2 Kernanlagen zur Zwischen- (Art.12 ff. Kernenergiegesetz vom lagerung von abgebrannten 21. März 2003) Brennelementen sowie zur Kondi- 2. Stufe: tionierung oder Zwischenlagerung Baubewilligungsverfahren von radioaktiven Abfällen (Art.15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 40.3 … 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Durch das kantonale Recht zu Deponievolumen von mehr als bestimmen 40.5 Reaktordeponien Durch das kantonale Recht zu 40.6 Reststoffdeponien Durch das kantonale Recht zu Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.7 Abfallanlagen: Durch das kantonale Recht zu
Anlagen für die Trennung oder bestimmen mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Durch das kantonale Recht zu Sonderabfälle bestimmen 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Durch das kantonale Recht zu eine Kapazität von mehr als bestimmen 20 000 Einwohnergleichwerten
Militärische Bauten und Anlagen Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze Plangenehmigung durch das der Armee Eidgenössische Departement für Militärgesetzes vom3. Feb. 199555 50.2 Logistik-Center Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für 50.3 Militärflugplätze Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für 50.4 Anlagen und Objekte der Armee, Plangenehmigung durch das die einem in diesem Anhang Eidgenössische Departement für beschriebenen Anlagetyp ent- Verteidigung, Bevölkerungsschutz sprechen und Sport (Art. 126 Abs. 1 des 50.5 …
Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession Plangenehmigung (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200656 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Durch das kantonale Recht zu Geländekammern oder für den bestimmen Zusammenschluss von Schneesportgebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr Durch das kantonale Recht zu als 5000 m2 für Schneesport- bestimmen anlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Durch das kantonale Recht zu beschneibare Fläche über bestimmen
000 m2 beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Durch das kantonale Recht zu Tribünenanlagen für mehr als bestimmen
000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Durch das kantonale Recht zu Fläche von mehr als 75 000 m2 bestimmen oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Durch das kantonale Recht zu Löchern bestimmen 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Durch das kantonale Recht zu Veranstaltungen bestimmen
Industrielle Betriebe Anlagetypa) Massgebliches Verfahren *) Aluminiumhütten Durch das kantonale Recht zu Stahlwerke Durch das kantonale Recht zu Buntmetallwerke Durch das kantonale Recht zu Anlagen zur Aufbereitung und Durch das kantonale Recht zu Verhüttung von Schrott und bestimmen Altmetallen Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu Betriebsfläche oder einer Pro- bestimmen 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Anlagen mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 100 t pro bestimmen Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu Betriebsfläche oder einer Pro- bestimmen
000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Chemikalienlager mit einer Lager- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 1000 t bestimmen Sprengstoff- und Munitions- Durch das kantonale Recht zu fabriken bestimmen Schlächtereien und fleischverar- Durch das kantonale Recht zu beitende Betriebe mit einer Pro- bestimmen 5000 t im Jahr Zementfabriken Durch das kantonale Recht zu Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren 70.10a Belagswerke mit einer Pro- Durch das kantonale Recht zu duktionskapazität von mehr als bestimmen
000 t pro Jahr 70.11 Glashütten mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 30 000 t im bestimmen Jahr 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Durch das kantonale Recht zu einer Produktionskapazität von bestimmen mehr als 50 000 t im Jahr 70.13 … 70.14 Spanplattenwerke Durch das kantonale Recht zu 70.15 …
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
Andere Anlagen Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 80.1 Gesamtmeliorationen: Durch das kantonale Recht zu
Gesamtmeliorationen von mehr bestimmen als 400 ha
Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte Durch das kantonale Recht zu von mehr als 400 ha bestimmen 80.3 Kies- und Sandgruben, Stein- Durch das kantonale Recht zu brüche und andere nicht der Ener- bestimmen giegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Anlagetyp Massgebliches Verfahren Anlagen für die Haltung landwirt- Durch das kantonale Recht zu schaftlicher Nutztiere, wenn die bestimmen Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom7. Dezember 199857 Einkaufszentren und Fachmärkte Durch das kantonale Recht zu mit einer Verkaufsfläche von bestimmen Güterumschlagsplätze und Ver- Durch das kantonale Recht zu teilzentren mit einer Lagerfläche bestimmen einem Lagervolumen von mehr als Ortsfeste Funkanlagen58 (nur Durch das kantonale Recht zu Sendeeinrichtungen) mit 500 kW bestimmen oder mehr Senderleistung Betriebe, in denen mit gentechnisch Durch das kantonale Recht zu veränderten oder pathogenen Orga- bestimmen nismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom25. August 199959 durchgeführt werden soll
Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).