814.012
Verordnung über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)
vom 27. Februar 1991 (Stand am 28. März 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG) und die Artikel 26 Absatz 1 und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,3 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
Sie gilt für:
Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;
4 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19995 der Klasse3 oder 4 zuzuordnen ist;
Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach der Anlage1 (Ordnung für die schweizerische Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, RSD) zur Verordnung vom5. November 19866 über den Transport im öffentlichen Verkehr oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;
Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom6. Juni 19837 über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom AS 1991 748 7 [AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).
17. April 19858 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;
e. den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April 19709 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden.
Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe oder Verkehrswege im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotentials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:
Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen;
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit;
Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden.10 4 Diese Verordnung gilt nicht für:
Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesgesetz vom4. Oktober 196311 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe unterstellt sind;
Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.
Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe, Erzeugnisse, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.12
Art. 2 Begriffe
Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).
Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und andere ortsfeste Anlagen, die unmittelbar dem Transport oder dem Umschlag gefährlicher Güter dienen. Dazu gehören insbe-
[AS 1971 1965, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Siehe heute die V vom15. Febr. 1994 (ADNR) (SR 747.224.141).
sondere die Geleise auf offener Strecke und in den Stationen, die Anschlussgeleise ausserhalb eines Betriebsareals sowie die Umschlagplätze; nicht dazu gehören insbesondere die Lagerhäuser.
Als Gefahrenpotential gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Erzeugnisse, Sonderabfälle, Mikroorganismen oder gefährlichen Güter entstehen können.
Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:
ausserhalb des Betriebsareals;
auf oder ausserhalb des Verkehrswegs.
Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.
2. Abschnitt Grundsätze der Vorsorge
Art. 3 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen
Der Inhaber eines Betriebs oder eines Verkehrswegs muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.
Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
Beim Treffen der Massnahmen sind namentlich die im Anhang 2 genannten Grundsätze zu berücksichtigen.
Art. 4 Besondere Sicherheitsmassnahmen für Betriebe
Muss der Inhaber aufgrund der Art des Betriebs sowie dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung offensichtlich erwarten, dass er eine Risikoermittlung durchführen muss oder steht dies nach Artikel 6 fest, so muss er neben den allgemeinen Sicherheitsmassnahmen auch die im Anhang 3 festgelegten besonderen Sicherheitsmassnahmen treffen.
Art. 5 Kurzbericht des Inhabers
Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
a. eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten sowie die anwendbaren Mengenschwellen;
13 die Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199914;
die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
Der Inhaber muss den Kurzbericht ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen.
Art. 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung
Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
Insbesondere prüft sie:
bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;
bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist.
Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Ist diese Annahme nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen muss.
Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem Kontrollbericht fest.
Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, um so geringer sein muss, je:
schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb oder einem Verkehrsweg wiegen;
grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.
Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.
Art. 9 Information über die Kontrollergebnisse
Die Vollzugsbehörde gibt auf Anfrage die Zusammenfassung der Risikoermittlung nach Anhang 4 und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Art. 10 Angaben zum Transport gefährlicher Güter
Der Inhaber von Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach RSD15 transportiert werden, muss zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort periodisch erheben und der Vollzugsbehörde in aufbereiteter Form mitteilen.
Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach SDR16 transportiert, muss der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem er seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsniederlassung hat, mitteilen:
a. seinen Namen und seine Adresse;
b. auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.
Bei den Dienststellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport17, die gefährliche Güter nach SDR oder nach der Verordnung vom1. Juni 198318 über den militärischen Strassenverkehr transportieren, sorgt die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung auf Ersuchen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) für die Erhebung der Angaben nach Absatz 2.
Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach ADNR19 transportiert, muss der Vollzugsbehörde mitteilen:
seinen Namen und seine Adresse;
auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.
3. Abschnitt Bewältigung von Störfällen
Art. 11
Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
Er muss insbesondere:
Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;
unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
eine Auswertung des Störfalls.
Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
[AS 1983 627, 1985 890, 198622, 1991 95, 1992 1737. AS 1994 2211 Art. 63 Ziff. 1] Siehe heute die V vom 17. Aug. 1994 (SR 510.710).
4. Abschnitt Aufgaben der Kantone
Art. 12 Meldestelle
Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle des Bundes bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA) weiterleitet.
Art. 13 Information und Alarmierung
Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
Art. 14 Koordination der Ereignisdienste
Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.
Art. 15 Koordination der Betriebskontrollen
Die Kantone koordinieren soweit möglich die Betriebskontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen müssen.
Art. 16 Information des Bundesamtes
Die Kantone informieren das Bundesamt periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.
Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
5. Abschnitt Aufgaben des Bundes
Art. 17 Datensammlung des Bundesamtes
Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem Bundesamt auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Art. 18 Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse
Auf Ersuchen des Bundesamtes sorgt die Zollverwaltung dafür, dass dem Bundesamt die für die Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben der ein-, aus- und durchgeführten gefährlichen Güter zur Verfügung gestellt werden.
Art. 19 Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse
Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (Art.10 und 18).
Art. 20 Information
Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
Art. 21 Fachkommissionen
Das Eidgenössische Departement des Innern kann zur Beratung des Bundesamtes Fachkommissionen einsetzen, in welchen die interessierten Kreise angemessen vertreten sind.
Beratungsstelle für Betriebe, in denen eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, ist die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit.20
Art. 22 Richtlinien
Das Bundesamt veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 2321 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom19. Dezember 198322 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wird wie folgt geändert:
Art. 101 Abs. 2 Bst. e
...
2. Die Rohrleitungsverordnung vom11. September 196823 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Ziff. 16
...
Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 3
...
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Der Inhaber muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5) einreichen:
für Betriebe bis 1. April 1993;
für Eisenbahnanlagen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen wie Hauptbahnen nach Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195724 bis 1. April 1993; für die übrigen Eisenbahnanlagen bis 1. April 1994;
für Europastrassen, Autobahnen und Autostrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 198325 über die Durchgangsstrassen bis 1. April 1993; für die übrigen Durchgangsstrassen bis 1. April 1994;
für den Rhein bis 1. April 1993.
Die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 sind der Vollzugsbehörde erstmals für das Jahr 1991 mitzuteilen; die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sind der Vollzugsbehörde bis 1. Oktober 1991 mitzuteilen.
Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihren Pflichten nach den Absätzen1 und 2, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1991 in Kraft.
Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).
Geltungsbereich und Kurzbericht
Anhang 1.1 (Art. 1 und 5)
Mengenschwellen für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle
1 Begriffe 1 Stoffe sind:
a. Grundstoffe (Rohstoffe und andere unveränderte Naturstoffe, chemisch einheitliche Stoffe), die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen, oder b. einfache Stoffgemische, die nicht im Hinblick auf bestimmte Verwendungen zusammengesetzt worden sind und die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen. 2 Erzeugnisse sind:
a. Stoffe oder Stoffgemische, die im Hinblick auf bestimmte Verwendungen verändert oder zusammengesetzt worden sind; b. Stoffe, die unter einem Phantasienamen, das heisst nicht unter ihrem chemischen Namen oder ihrer handelsüblichen Bezeichnung, abgegeben werden.
2 Ermittlung der Mengenschwellen 21 Stoffe oder Erzeugnisse 1 Für Stoffe oder Erzeugnisse, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten
die dort festgelegten Mengenschwellen. 2 Für die übrigen Stoffe oder Erzeugnisse ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle
nach den in Ziffer 4 festgelegten Kriterien. 3 Die Kriterien sind in drei Bereiche zusammengefasst (Ziff. 41: Giftigkeit; Ziff. 42:
Brand- und Explosionseigenschaften; Ziff. 43: Ökotoxizität). Innerhalb eines Bereichs darf nur eine Mengenschwelle ermittelt werden, wobei in der Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) vorgegangen werden muss. Ist in einem Bereich die Mengenschwelle bestimmt, so muss zum nächsten Bereich übergegangen werden. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen. 4 Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt
werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
22 Sonderabfälle 1 Für Sonderabfälle, die in der Tabelle von Ziffer 5 aufgeführt sind, gelten die dort
festgelegten Mengenschwellen. 2 Der in der Tabelle verwendete Code entspricht dem Kategorien-Code nach Anhang
3 der Verordnung vom 12. November 198626 über den Verkehr mit Sonderabfällen
3 Stoffe und Erzeugnisse mit festgelegten Mengenschwellen (Ausnahmeliste) Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.27 MS (kg)28
1 Acetylen 74-86-2 5 000 2 4-Amino-diphenyl 92-67-1 1 3 Amiton 78-53-5 1 4 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 10 5 Azinphos-ethyl 2642-71-9 100 6 Benzidin 92-87-5 1 7 Benzidinsalze 1 8 Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000 9 Beryllium (Pulver und/oder Verbindungen) 10 10 Bis(2-chlorethyl)-(sulfid) 505-60-2 1 11 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1 1 12 Carbophenothion 786-19-6 100 13 Chlorphenvinphos 470-90-6 100 14 N-Chlorformyl-morpholin 15159-40-7 1 15 Chlormethyl-methylether 107-30-2 1 16 Cyanphosphorsäuredimethylamid 63917-41-9 1 000 17 Dialiphos 10311-84-9 100 18 0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat 2600-69-3 100 19 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-71 20 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9 1 21 EPN 2104-64-5 100 22 Ethion 563-12-2 100 23 4-Fluorbuttersäure 462-23-7 1 24 4-Fluorbuttersäure: Salze, Ester, Amide 1 25 4-Fluorcrotonsäure 37759-72-1 1 26 4-Fluorcrotonsäure: Salze, Ester, Amide 1 27 Fluoressigsäure 144-49-0 1 28
Fluoressigsäure: Salze, Ester, Amide 1 29 4-Fluor-2-hydroxybuttersäure 1 30 4-Fluor-2-hydroxybuttersäure: Salze, Ester, 1 Amide
27 Identifikationsnummer eins Stoffes im Chemical Abstract System 28 MS(kg) = Mengenschwelle in kg
Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.29 MS (kg)30
31 Formaldehyd 50-00-0 5 000 32 Heizöl 500 000 33 Hexamethylphosphorsäuretriamid 680-31-9 l 34 Hydroxyacetonitril 107-16-4 100 35 Isodrin 465-73-6 100 36 Juglon 481-39-0 100 37 Kerosin 200 000 38 Kobaltmetall, Oxide, Karbonate, Sulfide, als 1 000 Pulver 39 4,4-Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4 10 40 2-Naphthylamin 91-59-8 1 41 Nickelmetall, Oxide, Karbonate, Sulfide, als 1 000 Pulver 42 Nickeltetracarbonyl 13463-39-3 10 43 Phosazetim 4104-14-7 100 44 Phosphamidon 13171-21-6 100 45 1,3-Propansulton 1120-71-4 1 46 1-Propen-2-chlor-l,3-diol-diacetat 10118-72-6 10 47 Sauerstoffdifluorid 7783-41-7 10 48 Selenhexafluorid 7783-79-1 10 49 Selenwasserstoff 7783-07-5 10 50 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin(TCDD) 1746-01-6 1 51 Tetramethylendisulfotetramin 80-12-6 1 52 Thionazin 297-97-2 100 53 Tricyclohexylstannyl-lH-1,2,4-triazol 41083-11-8 100 54 Triethylenmelamin 51-18-3 10 55 Warfarin 81-81-2 100 56 Wasserstoff 1333-74-0 5 000
29 Identifikationsnummer eins Stoffes im Chemical Abstract System 30 MS(kg) = Mengenschwelle in kg
4 Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 41 Giftigkeit Kriterien Werte für Kriterien
a. Giftklasse 1*/1 2 3 4 b. EG-Klassierung – spezielle Wir- k, t, m, R40, 45, kungen 46, R47 – ätzend/ C, R34, 35 Xi, R36, 37, 38, reizend R41, 43 c. akute Toxizität – dermal (mg/kg) ≤ 50 50 bis ≤ 400 400 bis ≤ 2000 – inhalativ ≤ 0,5 0,5 bis ≤ 2 2 bis ≤ 20 3 Verpackungsgruppe
42 Brand- und Explosionseigenschaften
Kriterien Werte für Kriterien
b. EG-Klassierung – leichtentzündliche F+, R12, 13 F, und entzündliche R11 Stoffe – explosionsgefähr- E, R2, 3 liche Stoffe inkl. exgefährliche Peroxide, – oxidierende, brand- O, R8/9 fördernde Stoffe – Stoffe, die mit Was- F, R14/15 ser brennbare Gase entwickeln – selbstentzündliche F, R17 Stoffe c. Flammpunkt ( °C) ≤ 55 > 55 2 Brand-Verhütungs-Dienst für Industrie und Gewerbe 4 Verpackungsgruppe
43 Ökotoxizität
Kriterien Werte für Kriterien
a. akute Toxizität für Daphnien: einem Tag b. akute Toxizität für Fische3: bis vier Tagen 2 Mittlere effektive Konzentration der Schwimmunfähigkeit für 50% der Daphnien 3 Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten 4 Mittlere letale Konzentration
5 Mengenschwellen für Sonderabfälle
Code Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)31
a. Anorganische Abfälle mit gelösten Metallen 1010 Saure und chromfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000 1011 Säuren, metallfrei oder nur eisenhaltig 2 000 1012 Säuren aus Anodisierung von Leichtmetallegierungen 2 000 1013 Säuren mit Magnesium 2 000 1014 Säuren mit Nichteisenmetallen, ohne Chrom VI 2 000 1015 Batteriesäuren 2 000 1016 Saure Ätz- und Beizbäder, kupferhaltig 2 000 1020 Alkalische, chrom- und cyanidfreie Abwässer, Bäder, 2 000 Schlämme 1021 Alkalische Anodisierbäder 2 000 1022 Alkalische Bäder mit Nichteisenmetallen, cyanidfrei 2 000 1023 Ammoniakalische Kupferbäder 2 000 1030 Cadmiumcyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 200 1040 Cadmiumhaltige, cyanidfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 200 1050 Saure, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000 1051 Reinigungsbäder für Entwicklungsautomaten, mit Dichro- 20 000 mat 1052 Säuren, Chrom VI-haltig 200 1060 Säurefreie, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000 1061 Metallhydroxidschlämme mit Chrom VI 200 1062 Chromhaltige Gerbereischlämme 2 000 1070 Cyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 200 1071 Cyanidhaltige Metallhydroxidschlämme 200 1081 Quecksilberhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000 1082 Arsenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000 1083 Selenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000 b.
Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle 1210 Halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt > 2%) 2 000 1211 Chlorhaltige, leichtentzündliche Lösungsmittelgemische, 2 000 auch stark verschmutzt 1212 Chlorhaltige, nicht leichtentzündliche Lösungsmittelge- 2 000 mische, auch stark verschmutzt 1220 Schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt ≤ 2%) 20 000 1221 Nicht od. schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt 20 000 ≤ 1%) 1222 Chlorfreie Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 20 000 1230 Wässrige, mit halogenierten Lösungsmitteln verunreinigte 20 000 Abfälle
31 MS(kg) = Mengenschwellen in kg
Code Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)32
1250 Nicht wässrige, halogenierte Destillationsrückstände aus der 2000 Aufbereitung von Lösungsmitteln 1260 Nicht wässrige, nicht halogenierte Destillationsrückstände 20 000 aus der Aufbereitung von Lösungsmitteln c. Flüssige, ölige Abfälle 1410 Ölemulsionen, aus Mineralölen 200 000 1412 Ölemulsionen, nitrithaltig 20 000 1430 Bearbeitungsöle, nicht wassermischbar 200 000 1432 Chlorierte Schneid- und Bearbeitungsöle 2 000 1440 Hydrauliköle 200 000 1450 Chlorierte Isolieröle 2 000 1460 Nicht chlorierte Isolieröle 200 000 1470 Motoren- und Getriebeöle (weniger als 50 ppm PCB33 ent- 20 000 haltend) 1471 Schmieröle, enthaltend max. 10 ppm PCB, 0,5% Cl und 20 000 1472 Ölabscheider- und Benzinabscheiderabfälle 20 000 1473 Tankreinigungs- und Ölschlämme 20 000 1480 Mineralölgemische 200 000 1491 Alkalische Entfettungsbäder 200 000 1510 Öle, PCB oder PCT34 haltig (mehr als 50 ppm PCB 200 enthaltend) 1511 PCB- und PCT-haltige Isolieröle (mehr als 50 ppm PCB 200 enthaltend) d. Mal-, Lack-, Kleb-, Kitt- und Druckabfälle 1620 Malerei-, Lack- und Klebstoffabfälle mit organischer Phase 20 000 (mit Lösungsmittel) 1640 Abfälle von Druckfarben oder von Farbstoffen mit organi- 20 000 scher Phase (mit Lösungsmittel) e.
Abfälle und Schlämme aus der Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Materialien (Metalle, Glas usw.) 1711 Schlämme, die Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, 20 000 andere Schwermetalle oder Beryllium enthalten 1730 Fette, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner anorgani- 20 000 scher Herkunft 1740 Seifen, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner pflanzli- 200 000 cher oder tierischer Herkunft 1741 Speiseöl-, Speisefettabfälle, Abfälle aus Fettabscheidern 200 000
32 MS(kg) = Mengenschwellen in kg 33 Polychlorierte Biphenyle 34 Polychlorierte Terphenyle
Code Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)35
f. Feste anorganische Abfälle von mechanischen oder thermischen Bearbeitungen und Behandlungen 1810 Magnesiumhaltige Späne und Teilchen 2 000 1830 Härtesalze und andere feste, cyanidhaltige Härtereiabfälle 200 1831 Härtesalz, cyanidhaltig 200 1832 Härtereischlamm, cyanidhaltig 200 1840 Härtesalze und andere feste, nicht cyanidhaltige Härtereiab- 2 000 fälle 1841 Warmbadsalze, nitrithaltig, cyanidfrei 2 000 1842 Härtereischlamm, nitrithaltig, cyanidfrei 2 000 1843 Nitritbäder 2 000 1844 Brüniersalzabfälle 2 000 g. Siede-, Schmelz- und Verbrennungsrückstände 2031 Tiegelausbruch und Salzschmelzen, cyanid- oder nitrithaltig 2 000 2033 Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig 2 000 h. Abfälle von Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie 2230 Flüssige Destillationsrückstände aus der Synthese organi- 2 000 scher Produkte 2231 Feste Destillationsrückstände 2 000 i. Feste anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen 2630 Feste anorganische Salzrückstände, cyanidhaltig 200 2650 Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen 200 2660 Schwefelrückstände 200 000 k.
Abfälle der Abwasserreinigung und der Wasseraufbereitung 2810 Entwässerte Metallhydroxidschlämme (mit Cyanid oder 200 Chrom VI) 2811 Metallhydroxidschlämme, stichfest, frei von Cyanid und 20 000 Chrom VI 2820 Nichtentwässerte Metallhydroxidschlämme (mit Cyanid 200 oder Chrom VI) 2821 Metallhydroxidschlämme, nicht stichfest, frei von Cyanid 20 000 und Chrom VI 2871 Säureteer 20 000 2880 Schlämme der Gaswaschung 20 000 2890 Schlämme der Entkarbonisierung 20 000
35 MS(kg) = Mengenschwellen in kg
Code Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)36
l. Verunreinigte Materialien und Geräte 3061 Geräte, die PCB37 enthalten 200 3063 PCB-haltige Schlämme 200 m. Fehlchargen, Ausschusswaren sowie verbrauchte Waren, Geräte und Stoffe 3230 Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven 200 Eigenschaften 3240 Pestizidrückstände 200 3241 Pflanzenschutzmittel, einschliesslich Herbizide und 200 Wachstumsregulatoren 3251 Holzschutzmittelreste, sofern Kresole oder Pentachlorphe- 200 nol enthaltend 3252 Schlämme mit organischen Holzschutzmitteln, das heisst 200 mit Kresolen oder Pentachlorphenol 3253 Schlämme mit anorganischen Holzschutzmitteln 2 000 3262 Chemikalienreste unbekannter Zusammensetzung 200
36 MS(kg) = Mengenschwellen in kg 37 Polychlorierte Biphenyle
Anhang 1.238 (Art. 1 und 5)
Grundsätze beim Treffen allgemeiner Sicherheitsmassnahmen
Anhang 2.1 Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: a. einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. gefährliche Stoffe oder Erzeugnisse soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken; c. gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden; d. tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; e. Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen; f. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; g. die Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen ausstatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind; h. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; i. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen und regelmässig warten; k. die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für das Treffen und die Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen festlegen; l. die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; m. genügend und geeignetes Personal einsetzen und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden; n. den Zutritt zum Betrieb regeln; o. die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen und sich mit den Ereignisdiensten absprechen.
Anhang 2.239
Betriebe mit Mikroorganismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a. einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. gefährliche Mikroorganismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen; c. die Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199940 ergreifen; d. betriebsinterne Verhaltensregeln zur Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen aufstellen und das Personal in deren Anwendung ausbilden; e. die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen und sich mit den Ereignisdiensten absprechen; f. die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb sammeln, auswerten und an das Personal weiterleiten.
Anhang 2.3 Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: a. eine geeignete Linienführung und einen angemessenen Ausbaustandard wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; c. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; d. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; e. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten; f. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen; g. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; h. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Besondere Sicherheitsmassnahmen
Anhang 3.1 (Art. 4) Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen muss: a. die Menge und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, in einem Verzeichnis erfassen, das bei wesentlichen Änderungen sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben ist; b. die sicherheitstechnisch relevanten Eigenschaften der Stoffe oder Erzeugnisse nach Buchstaben a schriftlich festhalten; c. die bei der regelmässigen Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen festgehaltenen Kontrollnachweise fünf Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften; d. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; e. die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a-d sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage Auskunft geben; f. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; g. das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung informieren.
Anhang 3.241 (Art. 4) Betriebe mit Mikroorganismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a. eine Liste der im Betrieb verwendeten Mikroorganismen mit Angabe der Arbeits- und Aufbewahrungsorte führen; b. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; c. die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a und b sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage Auskunft geben; d. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; e. das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung und die Einsatzplanung für Störfälle informieren; f. die Bevölkerung, die von einem Störfall betroffen sein könnte, periodisch in geeigneter Weise über die Einsatzplanung und das Verhalten bei einem Störfall informieren.
41 Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
Risikoermittlung
Anhang 4.1
Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen
1 Grundsätze
benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
2 Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen, – Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Personalbestand usw.), – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan, – Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.
22 Liste der vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit – Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.), – maximale Menge, – Ortsangabe, – Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.
23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit – Baustruktur, – Verfahren und Prozesse, – Lagerhaltung, – Anlieferung und Abtransport, – Ver- und Entsorgung, – Anlagenspezifische Störfälle.
24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit – Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse pro Untersuchungseinheit 31 Methoden – Beschreibung der verwendeten Methoden.
331 Freisetzungsvorgänge – mögliche Ursachen, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,
332 Wirkung der Freisetzung – Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt
– Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
– Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
Anhang 4.242
Betriebe mit Mikroorganismen
1 Grundsätze
benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
2 Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen, – Charakterisierung des Betriebs, – Namen der verantwortlichen Personen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Tätigkeiten mit Mikroorganismen – Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199943, insbesondere Identität und Eigenschaften der Mikroorganismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit: a. die verwendeten Ausgangsorganismen oder gegebenenfalls verwendetes Empfängervektorsystem,
42 Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
b. die Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung in Frage kommt, – Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen, – Kulturvolumina, * Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.
23 Anlagen – Beschreibung der Teile der Anlagen, – ...
...
Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Mikroorganismen arbeiten.
24 Abfälle, Abwasser und Abluft – ... – Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Mikroorganismen ergeben, – endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.
25 Sicherheitsmassnahmen – Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199944 – Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung , – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse 31 Methoden – Beschreibung der verwendeten Methoden.
– mögliche Ursachen für Störfälle, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
– Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
Anhang 4.3
Verkehrswege
1 Grundsätze
benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
2 Grunddaten 21 Verkehrsweg und Umgebung – Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan, – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Verkehrswegs, – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen – Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr, – Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr, – Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.
23 Sicherheitsmassnahmen – berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse 31 Methoden – Beschreibung der verwendeten Methoden, – Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.
– mögliche Ursachen für Störfälle, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.