Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über den Schutz vor Störfällen

814.012 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/814-012/de/verordnung-uber-den-schutz-vor-storfallen

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 fan. 2008.

Consultaziuns: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 (17-10-2017),

814.012

Verordnung über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)

vom 27. Februar 1991 (Stand am 23. August 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG) und die Artikel 26 Absatz 1 und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,3 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 814.01
  2. [2] SR 814.20
  3. [3] Fassung des zweiten Teiles gemäss Ziff. IV 2 der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Dez. 1993 (AS 1993 3022).

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.

Sie gilt für:

  1. 4 Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;

  2. 5 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19996 der Klasse3 oder 4 zuzuordnen ist;

  3. 7 Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 3. Dezember 19968 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;

AS 1991 748

  1. Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom6. Juni 19839 über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 17. April 198510 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;

  2. den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom29. April 197011 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden.

Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe oder Verkehrswege im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:

  1. 12 Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;

  2. Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit;

  3. Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden.13 4 Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesgesetz vom4. Oktober 196314 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe unterstellt sind;

  2. Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.

Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.15

[AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).

[AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 419 1183. AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom29. Nov. 2002 (SR 741.621).

[AS 1971 1957, 1977 768, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Heute: die V vom 29. Nov. 2001 (SR 747.224.141).

Footnotes

  1. [6] SR 814.912
  2. [8] SR 742.401.6
  3. [29] SR 832.30. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
  4. [13] Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
  5. [4] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
  6. [14] SR 746.1
  7. [15] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Art. 2 Begriffe

Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).

Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und andere ortsfeste Anlagen, die unmittelbar dem Transport oder dem Umschlag gefährlicher Güter dienen. Dazu gehören insbesondere die Geleise auf offener Strecke und in den Stationen, die Anschlussgeleise ausserhalb eines Betriebsareals sowie die Umschlagplätze; nicht dazu gehören insbesondere die Lagerhäuser.

AlsGefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Mikroorganismen oder gefährlichen Güter entstehen können.16

Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:

  1. ausserhalb des Betriebsareals;

  2. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs.

Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

2. Abschnitt Grundsätze der Vorsorge

Art. 3 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen

Der Inhaber eines Betriebs oder eines Verkehrswegs muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.

Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.

Beim Treffen der Massnahmen sind namentlich die im Anhang 2 genannten Grundsätze zu berücksichtigen.

Art. 4 Besondere Sicherheitsmassnahmen für Betriebe

Muss der Inhaber aufgrund der Art des Betriebs sowie dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung offensichtlich erwarten, dass er eine Risikoermittlung durchführen muss oder steht dies nach Artikel 6 fest, so muss er neben den allgemeinen Sicherheitsmassnahmen auch die im Anhang 3 festgelegten besonderen Sicherheitsmassnahmen treffen.

Art. 5 Kurzbericht des Inhabers

Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

  1. eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;

  2. 17 eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;

  3. 18 die Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199919;

  4. die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;

  5. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;

  6. eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.

Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

  1. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;

  2. Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg;

  3. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;

  4. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.

Der Inhaber muss den Kurzbericht ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen.

Footnotes

  1. [19] SR 814.912

Art. 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung

Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.

Insbesondere prüft sie:

  1. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;

  2. bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist.

Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:

  1. bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;

  2. bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.

Ist diese Annahme nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen muss.

Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung

Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem Kontrollbericht fest.

Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, um so geringer sein muss, je:

  1. schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb oder einem Verkehrsweg wiegen;

  2. grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.

Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen

Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.

Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.

Art. 9 Information über die Kontrollergebnisse

Die Vollzugsbehörde gibt auf Anfrage die Zusammenfassung der Risikoermittlung nach Anhang 4 und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

Art. 10 Angaben zum Transport gefährlicher Güter

Der Inhaber von Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach RSD20 transportiert werden, muss zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort periodisch erheben und der Vollzugsbehörde in aufbereiteter Form mitteilen.21

Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach SDR22 transportiert, muss der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem er seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsniederlassung hat, mitteilen:

  1. seinen Namen und seine Adresse;

  2. auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.

Bei den Dienststellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport23, die gefährliche Güter nach SDR oder nach der Verordnung vom1. Juni 198324 über den militärischen Strassenverkehr transportieren, sorgt die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung auf Ersuchen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) für die Erhebung der Angaben nach Absatz 2.

Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach ADNR25 transportiert, muss der Vollzugsbehörde mitteilen:

  1. seinen Namen und seine Adresse;

  2. auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.

Footnotes

  1. [20] SR 742.401.6
  2. [21] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
  3. [22] SR 741.621

3. Abschnitt Bewältigung von Störfällen

Art. 11

Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

[AS 1983 627, 1985 890, 198622, 1991 95, 1992 1737. AS 1994 2211 Art. 63 Ziff. 1] Siehe heute die V vom 11. Febr. 2004 (SR 510.710).

[AS 1971 1957, 1977 768, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Heute: die V vom 29. Nov. 2001 (SR 747.224.141).

Er muss insbesondere:

  1. Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;

  2. unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;

  3. entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.

Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:

  1. eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;

  2. Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;

  3. eine Auswertung des Störfalls.

Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.

4. Abschnitt Aufgaben der Kantone

Art. 12 Meldestelle

Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle des Bundes bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA) weiterleitet.

Art. 13 Information und Alarmierung

Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.

Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.

Art. 14 Koordination der Ereignisdienste

Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.

Art. 15 Koordination der Betriebskontrollen

Die Kantone koordinieren soweit möglich die Betriebskontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen müssen.

Art. 16 Information des Bundesamtes

Die Kantone informieren das Bundesamt periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.

Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

5. Abschnitt Aufgaben des Bundes

Art. 17 Datensammlung des Bundesamtes

Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem Bundesamt auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.

Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

Art. 18 Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse

Auf Ersuchen des Bundesamtes sorgt die Zollverwaltung dafür, dass dem Bundesamt die für die Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben der ein-, aus- und durchgeführten gefährlichen Güter zur Verfügung gestellt werden.

Art. 19 Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse

Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 10 und 18).

Art. 20 Information

Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.

Art. 21 Fachkommissionen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation26 kann zur Beratung des Bundesamtes Fachkommissionen einsetzen, in welchen die interessierten Kreise angemessen vertreten sind.

Beratungsstelle für Betriebe, in denen eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, ist die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit.27

Footnotes

  1. [27] Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

Art. 22 Richtlinien

Das Bundesamt veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 2328 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom19. Dezember 198329 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wird wie folgt geändert:

Art. 101 Abs. 2 Bst. e

...

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

2. Die Rohrleitungsverordnung vom 11. September 196830 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Ziff. 16

...

Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 3

...

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Der Inhaber muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5) einreichen:

  1. für Betriebe bis 1. April 1993;

  2. für Eisenbahnanlagen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen wie Hauptbahnen nach Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195731 bis 1. April 1993; für die übrigen Eisenbahnanlagen bis 1. April 1994;

  3. für Europastrassen, Autobahnen und Autostrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 198332 über die Durchgangsstrassen bis 1. April 1993; für die übrigen Durchgangsstrassen bis 1. April 1994;

  4. für den Rhein bis 1. April 1993.

Die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 sind der Vollzugsbehörde erstmals für das Jahr 1991 mitzuteilen; die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sind der Vollzugsbehörde bis 1. Oktober 1991 mitzuteilen.

Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihren Pflichten nach den Absätzen1 und 2, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.

Footnotes

  1. [31] SR 742.101

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1991 in Kraft.

[AS 1968 1120, 1970 969, 1976 789, 1983 600, 1986 1436, 1991 748 Art. 24 Ziff. 2, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 15 2609, 1996 2418. AS 2000 746 Art. 37]

Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom18. Dez. 1991 (SR 741.272).

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
  3. [12] Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Geltungsbereich und Kurzbericht

Anhang 1.133 (Art. 1 und 5)

Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle

1 ...

2 Ermittlung der Mengenschwellen 21 Stoffe oder Zubereitungen 1 Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen. 2 Fürdie übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 festgelegten Kriterien. 3 Die Kriterien sind in drei Bereiche zusammengefasst (Ziff. 41: Giftigkeit; Ziff. 42: Brand- und Explosionseigenschaften; Ziff. 43: Ökotoxizität). Innerhalb eines Bereichs darf nur eine Mengenschwelle ermittelt werden, wobei in der Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) vorgegangen werden muss. Ist in einem Bereich die Mengenschwelle bestimmt, so muss zum nächsten Bereich übergegangen werden. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen. 4 Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.

22 Sonderabfälle Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 200534 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere deren:

33 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695) und Anhang 3 Ziff. II2 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 814.610).

a. Giftigkeit; b. Brand- und Explosionseigenschaften; c. Ökotoxizität.

3 Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen (Ausnahmeliste) Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2

1 Acetylen 74-86-2 5 000 2 4-Aminodiphenyl und seine Salze 1 3 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 100 4 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 5 Benzidin und seine Salze 1 6 Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000 7 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1 1 8 Chlor 7782-50-5 200 9 Chlormethyl-methylether 107-30-2 1 10 Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7 1 11 Dimethylnitrosamin 62-75-9 1 12 Heizöl, Dieselöl 500 000 13 Hexamethylphosphortriamid 680-31-9 1 14 Kerosin 200 000 15 4,4’’-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, 10 pulverförmig 16 2-Naphthylamin und seine Salze 1 17 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen 1 000 (Nickelmonoxid, Nickeldioxide, Nickelsulfide, Trinickelsulfid, Dinickeltrioxid) 18 4-Nitrodiphenyl 92-93-3 1 19 Methylisocyanat 624-83-9 150 20 Polychlordibenzofurane, in TCDD-Äquivalenten 1 berechnet 21 Polychlordibenzodioxine (einschliesslich TCDD), 1 in TCDD-Äquivalenten berechnet 22 1,3-Propansulton 1120-71-4 1 23 Schwefeldichlorid

10545-99-0 1 000 24 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 1 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System 2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg

4 Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 41 Giftigkeit Kriterien Werte für Kriterien

a. EU-Klassie- T+ T, C Xn Xi rung b. akute Toxizität – oral(mg/kg) < 25 25 bis ≤ 200 200 bis ≤ 2000 – dermal – inhalativ c. SDR2 Klassierung 3 Verpackungsgruppe

42 Brand- und Explosionseigenschaften Kriterien Werte für Kriterien

a. Brandgefährlichc. Flammpunkt (oC) ≤ 55 >55 d. SDR3 Klassierung 2 Sicherheitsinstitut 4 Verpackungsgruppe

43 Ökotoxizität Kriterien Werte für Kriterien

a. akute Toxizität für Daphnien: einem Tag b. akute Toxizität für Fische3: bis vier Tagen 2 Mittlere effektive Konzentration der Schwimmunfähigkeit für 50 % der Daphnien 3 Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten 4 Mittlere letale Konzentration

5 ...

Anhang 1.235 (Art. 1 und 5)

Footnotes

  1. [34] SR 814.610
  2. [2] SR 741.621
  3. [3] SR 741.621
  4. [35] Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.912).

Grundsätze beim Treffen allgemeiner Sicherheitsmassnahmen

Anhang 2.136

Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: a. einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken; c. gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden; d. tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; e. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen; f. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; g. die Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen ausstatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind; h. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; i. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen und regelmässig warten; k. die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für das Treffen und die Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen festlegen; l. die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;

36 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

m. genügend und geeignetes Personal einsetzen und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden; n. den Zutritt zum Betrieb regeln; o. die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen und sich mit den Ereignisdiensten absprechen.

Anhang 2.237

Betriebe mit Mikroorganismen

Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a. einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. gefährliche Mikroorganismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen; c. die Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199938 ergreifen; d. betriebsinterne Verhaltensregeln zur Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen aufstellen und das Personal in deren Anwendung ausbilden; e. die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen und sich mit den Ereignisdiensten absprechen; f. die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb sammeln, auswerten und an das Personal weiterleiten.

Anhang 2.3

Verkehrswege

Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: a. eine geeignete Linienführung und einen angemessenen Ausbaustandard wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; c. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; d. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; e. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten; f. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen; g. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; h. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Footnotes

  1. [38] SR 814.912
  2. [37] Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

Besondere Sicherheitsmassnahmen

Anhang 3.139 (Art. 4)

Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss: a. die Menge und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, in einem Verzeichnis erfassen; dieses ist bei wesentlichen Änderungen sofort und im Übrigen wöchentlich fortzuschreiben; b. die sicherheitstechnisch relevanten Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a schriftlich festhalten; c. die bei der regelmässigen Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen festgehaltenen Kontrollnachweise fünf Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften; d. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; e. die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a-d sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage Auskunft geben; f. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; g. das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung informieren.

39 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Anhang 3.240 (Art. 4)

Betriebe mit Mikroorganismen

Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a. eine Liste der im Betrieb verwendeten Mikroorganismen mit Angabe der Arbeits- und Aufbewahrungsorte führen; b. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; c. die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a und b sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage Auskunft geben; d. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; e. das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung und die Einsatzplanung für Störfälle informieren; f. die Bevölkerung, die von einem Störfall betroffen sein könnte, periodisch in geeigneter Weise über die Einsatzplanung und das Verhalten bei einem Störfall informieren.

40 Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

Risikoermittlung

Anhang 4.141

Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

1 Grundsätze benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind

2 Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen, – Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Personalbestand usw.), – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan, – Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.

41 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit – Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.), – maximale Menge, – Ortsangabe, – Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.

23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit – Baustruktur, – Verfahren und Prozesse, – Lagerhaltung, – Anlieferung und Abtransport, – Ver- und Entsorgung, – Anlagenspezifische Störfälle.

24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit – Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse pro Untersuchungseinheit 31 Methoden – Beschreibung der verwendeten Methoden.

331 Freisetzungsvorgänge – mögliche Ursachen, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,

332 Wirkung der Freisetzung – Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,

333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt

– Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

– Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

Anhang 4.242

Betriebe mit Mikroorganismen

1 Grundsätze benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind

2 Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen, – Charakterisierung des Betriebs, – Namen der verantwortlichen Personen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22 Tätigkeiten mit Mikroorganismen – Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199943, insbesondere Identität und Eigenschaften der Mikroorganismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit:

42 Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

a. die verwendeten Ausgangsorganismen oder gegebenenfalls verwendetes Empfängervektorsystem, b. die Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung in Frage kommt, – Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen, – Kulturvolumina, * Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.

23 Anlagen – Beschreibung der Teile der Anlagen, – ...

  • ...

  • Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Mikroorganismen arbeiten.

24 Abfälle, Abwasser und Abluft – ... – Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Mikroorganismen ergeben, – endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.

25 Sicherheitsmassnahmen – Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199944 – Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung , – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse 31 Methoden – Beschreibung der verwendeten Methoden.

– mögliche Ursachen für Störfälle, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,

– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

– Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

Anhang 4.3

Verkehrswege

1 Grundsätze benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind

2 Grunddaten 21 Verkehrsweg und Umgebung – Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan, – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Verkehrswegs, – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen – Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr, – Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr, – Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.

23 Sicherheitsmassnahmen – berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse 31 Methoden – Beschreibung der verwendeten Methoden, – Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.

– mögliche Ursachen für Störfälle, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,

– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

Footnotes

  1. [43] SR 814.912
  2. [44] SR 814.912