814.012
Verordnung über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)
vom 27. Februar 1991 (Stand am 1. Juni 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG) und den Artikel 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19912,3 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
Sie gilt für:
4 Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;
5 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20126 der Klasse3 oder 4 zuzuordnen ist;
7 Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2a;
Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom6. Juni 19838 über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom AS 1991 748 8 [AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).
17. April 19859 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;
den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom29. April 197010 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden;
11 Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 200012, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.
Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:
einzig Tätigkeiten der Klasse3 mit Organismen nach Anhang 1.4 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und
aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können.13 3 Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:14
15 Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;
16 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);
Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden;
[AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 419 1183. AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom29. Nov. 2002 (SR 741.621).
[AS 1971 1957, 1977 768, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Heute: die V vom 2. März 2010 (SR 747.224.141).
d. 17 Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 2000, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.18 4 Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.19 5 Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.20
Art. 2 Begriffe
Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).
...21
Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.22
Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:23
ausserhalb des Betriebsareals;
auf oder ausserhalb des Verkehrswegs;
24 ausserhalb der Rohrleitungsanlage.
Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.
2. Abschnitt Grundsätze der Vorsorge
Art. 3 Sicherheitsmassnahmen25
Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.26
Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen2.2–2.5 zu berücksichtigen.27
Art. 428
Art. 5 Kurzbericht des Inhabers
Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
29 eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;
30 die Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201231;
die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
f. eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.32 4 ...33
Die Vollzugsbehörde befreit den Inhaber einer Durchgangsstrasse von der Pflicht einen Kurzbericht einzureichen, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.34
Art. 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung
Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
Insbesondere prüft sie:
bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;
bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist;
c.35 bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.
Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;
36 bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.37
Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.38
Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.39
Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
40 schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.
Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.
Art. 8a41 Änderung der Verhältnisse
Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen.
Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:
die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen;
anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist, 2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Art. 8b42 Kontrollen
Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nachkommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.
Die Vollzugsbehörde legt die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest.
Art. 9 und 1043
3. Abschnitt Bewältigung von Störfällen
Art. 11
Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
Er muss insbesondere:
Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;
unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
eine Auswertung des Störfalls.
Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.
4. Abschnitt Aufgaben der Kantone
Art. 11a44 Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung
Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung.
Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.
Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.
Art. 12 Meldestelle
Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet.45
Art. 1346 Information und Alarmierung
Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über:
die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege;
die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
Art. 14 Koordination der Ereignisdienste
Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.
Art. 1547 Koordination der Betriebskontrollen
Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.
Art. 16 Information des BAFU48
Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.49
Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
5. Abschnitt Aufgaben des Bundes
Art. 17 Datensammlung des BAFU50
Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom29. April 2015, in Kraft seit1. Juni 2015 (AS 2015 1337). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Art. 18 und 1951
Art. 2052 Information
Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen;
die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
Art. 2153
Art. 22 Richtlinien
Das BAFU veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 2354 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom21. Mai 200855 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.56
Art. 23a57 Änderung von Anhängen
Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge1.1 Ziff 3 und 1.2a dieser Verordnung anpassen.
Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
…58
Art. 2559
Art. 25a60 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom13. Februar 2013
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.
Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
Art. 25b61 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom29. April 2015
Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom29. April 2015 neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.
Die Änderungen können unter AS 1991 748 konsultiert werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1991 in Kraft.
Geltungsbereich und Kurzbericht
Anhang 1.162 (Art. 1 und 5)
Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle
1 …
2 Ermittlung der Mengenschwellen 21 Stoffe oder Zubereitungen 1 Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen. 2 Fürdie übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/200863 festgelegten Kriterien und den in Ziffer 5 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen. 3 Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
22 Sonderabfälle Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 200564 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere: a. Gesundheitsgefahren; b. physikalische Gefahren;
63 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. L 350 vom 6.12.2014, S. 1.
c. Umweltgefahren; d. andere Gefahren.
3 Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2
1 Acetylen 74-86-2 5 000 2 4-Aminodipehnyl und seine Salze3 500 3 Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % 20 000 4 Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % 200 000 und nachweislich negativem Detonations- und Schwelfähigkeitstest 5 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 1327-53-3 100 6 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1303-28-2 1 000 7 Benzidin und seine Salze3 500 8 Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000 9 Chlor 7782-50-5 200 10 1,2-Dibrom-3-chlorpropan3 96-12-8 500 11 1,2-Dibromethan3 106-93-4 500 12 Diethylsulfat3 64-67-5 500 13 Dimethylcarbamoylchlorid3 79-44-7 500 14 1,2-Dimethylhydrazin3 540-73-8 500 15 Ethanol-Kraftstoffe4 200 000 16 Heizöl, Dieselöl 500 000 17 Hexamethylphosphortriamid3 680-31-9 500 18 Hydrazin3 302-01-2 500 19 Kerosin 200 000 20 Methylisocyanat 624-83-9 150 21 2-Naphtylamin und seine Salze3 500 22 Nickelverbindungen; atemgängig, pulverförmig 1 000 23 4-Nitrodiphenyl3 92-93-3 500 24 1,3-Propansulton3 1120-71-4 500 25 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000 26 Wasserstoff
1333-74-0 5 000 1 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System 2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg 3 Karzinogene oder Zubereitungen, welche diese Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten 4 Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin
4 Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 41 Gesundheitsgefahren
3 Falls der Stoff oder die Zubereitung nachweislich weder inhalativ noch dermal toxisch ist, so gilt für die CLP-Kategorien 1+2 (H300) eine Mengenschwelle von 20 000 kg und für die CLP-Kategorien 3+4 (H301/H302) eine Mengenschwelle von 200 000 kg. 4 Ätzende Stoffe und Zubereitungen (H314), welche zugleich als «Gase unter Druck» (H280/ H281) und/oder als oxidierende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe (H270/H 271/H272) eingestuft und gekennzeichnet sind, haben eine Mengenschwelle von 2000 kg, falls sie nicht aufgrund eines anderen Kriteriums eine tiefere Mengenschwelle haben.
42 Physikalische Gefahren
3 Die Mengenschwelle bezieht sich auf die Nettomenge an aktivem Explosivstoff. 4 Zur Bestimmung, ob eine Mengenschwelle überschritten ist, sind die gelagerten Mengen an brennbaren Aerosolpackungen der entsprechenden CLP-Kategorien bezogen auf die Nettomasse zu addieren.
43 Umweltgefahren
44 Andere Gefahren Kriterien Werte für Kriterien
5 Hochaktive Stoffe (HAS) Kriterien1 Werte für Kriterien
platzgrenzwerte in der b. Effekt-Dosis (ED50)4 ≤ 10 mg c. CMR-Stoffe mit Störfall- Kategorie 1 potential und 2 1 Es gelten die aufgeführten Kriterien, wobei die Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) eine Priorisierung ausdrückt d.h. falls ein Wert gemäss Kriterium a vorliegt, spielen die Kriterien b und c keine Rolle mehr. Kommt der Inhaber für einen Stoff/eine Zubereitung, welche/r eine der Kriterien erfüllt, aufgrund seiner Selbstbeurteilung zum Schluss, dass eine Schädigung der Bevölkerung bei einer Einmalexposition auszuschliessen ist oder dass der schlimmste Effekt des Stoffes/der Zubereitung nicht störfallrelevant ist, so gilt der Stoff/die Zubereitung nicht als HAS im Sinne der Störfallverordnung. Zur Beurteilung, ob ein Effekt störfallrelevant ist, gilt die Definition der «Temporary Emergency Exposure Limits (TEEL-2)». Nicht in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen Betriebe, die mit HAS nur in Form von gebrauchsfertigen Produkten (Fertigprodukten) umgehen, die für den Eigengebrauch oder für die Abgabe an berufliche oder gewerbliche Verbraucher oder die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. 2 MS = Mengenschwelle 3 MAK, TLV, OEL, IOEL, etc. 4 Entspricht einer Effekt-Dosis ED50 von 0.17 mg/kg bei einem Körpergewicht von 60 kg. Die Effekt-Dosis bezieht sich auf den schlimmsten Effekt des Stoffes/der Zubereitung gemäss Selbstbeurteilung des Inhabers.
Anhang 1.265
Anhang 1.2a66 (Art. 1)
Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen
1 Streckenabschnitte Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Streckenabschnitte (ohne Streckenteile auf ausländischem Hoheitsgebiet): Strecke Abschn. Ortschaften/Haltestellen/Betriebspunkte
100 1-6 Lausanne – Vevey – St-Maurice – Martigny – Sierre – St. German – Visp – Brig – Iselle (-Domodossola) 131 1 St-Maurice – Les Paluds (bif) – Monthey 150 2-7 Châtelaine (bif) – St-Jean (bif) – Genève – Morges – Lonay-Préveranges – Denges-Echandens – Lausanne-Triage Est – Lausanne-Triage Nord – Renens VD – Lausanne 151 (Genève – St. Jean-) Châtelaine (bif) – La Plaine-Front. (–Bellegarde) 152 1 St-Jean (bif) – Genève La Praille 153 Chatelaîne (bif) – Genève La Praille 160 1-2 Lonay-Préveranges – Lausanne-Triage – Renens VD 160 Lausanne-Triage-P1 – Lausanne Triage Sectionnement – Lécheires 161 Lausanne-Triage-Est – Bussigny 202 1-2 Denges-Echandens – Lécheires (bif) – Bussigny 210 1-8 Renens VD – Bussigny – Daillens (bif) – Chavornay – Yverdon – Auvernier – Neuchâtel-Vauseyon – Neuchâtel – Biel/Bienne 260 1-4 Biel/Bienne – Madretsch (Abzw) – Busswil – Lyss – Zollikofen 265 1-2 Biel/Bienne – Biel/Bienne RB – Biel Mett (Abzw) 266 Biel/Bienne RB – Madretsch (Abzw) 290 2-3 Ostermundigen – Gümligen/Thun AB – Thun 299 Löchligut (Abzw) – Wankdorf (Abzw) – Ostermundigen 300 1-3 Spiez – Wengi-Ey (Abzw) – Frutigen – Lötschberg-Tunnel – Brig 300.1 1-2 Wengi-Ey (Abzw) – Frutigen Nordportal (Abzw) – Lötschberg- Basistunnel – St. German (Abzw) 300.2 Frutigen – Frutigen Nordportal (Abzw) 301 Thun – Spiez 410 1-7 Biel/Bienne – Biel Mett (Abzw) – Lengnau – Solothurn West – Solothurn – Niederbipp – Oensingen – Olten 450 2-7 Löchligut (Abzw) – Zollikofen – Mattstetten (Abzw) – Burgdorf – Herzogenbuchsee – Langenthal – Rothrist – Aarburg-Oftringen – Olten 450.1 1-5 Löchligut (Abzw) – Grauholz-Tunnel – Äspli (Abzw) – NBS – Wanzwil (Abzw) – Rothrist – Born-Tunnel – Olten & Äspli (Abzw) – Mattstetten (Abzw)
Strecke Abschn. Ortschaften/Haltestellen/Betriebspunkte
500 3-6 Basel SBB – Muttenz – Pratteln – Liestal – Sissach – Hauenstein- Basistunnel – Olten Nord (Abzw) – Olten 507 Basel SBB RB – Birsfelden Hafen 508 1-4 Basel SBB RB – Gellert (Abzw) – Basel Bad Bf – Basel Bad Bf RB W 568 & Basel Bad Bf RB W 568 – Infrastrukturgrenze HBS – Basel Kleinhüningen Hafen & Basel Bad Bf RB W 568 – Basel Bad Rbf Staatsgrenze 508.1 Muttenz – Gellert (Abzw) 509 Pratteln – Basel SBB RB 509.1 1-2 Basel SBB RB – Basel SBB GB – Basel SBB 510 1-3 Olten – Aarburg-Oftringen – Zofingen – Sursee – Hübeli (Abzw) – Emmenbrücke 512 Olten Nord (Abzw) – VL – Olten Ost (Abzw) – Dulliken 513 1&3 Basel SBB – Basel St. Johann – Grenze (–St-Louis) 521 1-2 Weil am Rhein Staatsgrenze – Basel Bad Bf – Grenzach Staatsgrenze 550 1-4 Olten – Olten Ost (Abzw) – Dulliken – Aarau – Rupperswil – Brugg AG 600 2-9 Immensee – Arth-Goldau – Erstfeld – Gotthard-Tunnel – Bellinzona – Giubiasco – Galleria Mte Ceneri – Taverne-Torricella – Lugano – Mendrisio – Balerna – Chiasso 630 1 Giubiasco – Cadenazzo 631 Cadenazzo – Ranzo-S. A. – Confine (–Pino-T.–Luino) 637 Balerna – Chiasso Sm Ein, Ausfahrt Chiasso Sm 645 Teils. Gruemet – Wettingen 650 1-5 Rupperswil – Lenzburg – Gexi (Abzw.) – Othmarsingen – Gruemet (Abzw) – Heitersberg-Tunnel – Killwangen-Spreitenbach 653 1-4 Gexi (Abzw) – Hendschiken – Wohlen – Rotkreuz – Immensee 657 1-4 Hendschiken – Othmarsingen – Lupfig – Brugg Süd (Abzw) – Brugg AG 658 Brugg Nord (Abzw) – Brugg Süd (Abzw) 700 1-3 Pratteln – Stein-Säckingen – Bözberg-Tunnel – Brugg Nord (Abzw) – Brugg AG 704 1-5 Würenlos – Killwangen-Spreitenbach – Rangierbahnhof Limmattal – Dietikon – Zürich Mülligen – Zürich Altstetten-Hard (Abzw) – Hard- Oerlikon inkl.
Ein/Ausfahrt RBL Feld A 705 1-2 Eglisau – Rekingen – Koblenz – Laufenburg – Stein-Säckingen 710 1-4 Brugg AG – Turgi – Wettingen – Killwangen-Spreitenbach – Zürich Altstetten 715 1-2 Zürich Altstetten – Zürich GB – Zürich Aussersihl (Abzw) 750 1-2 & 4 Winterthur – Effretikon – Hürlistein (Abzw) – Bassersdorf & Opfikon (Abzw) – Zürich Oerlikon 755 1-4 Wettingen – Würenlos – Zürich Seebach – Opfikon (Abzw) – Kloten – Bassersdorf 760 1-6 Schaffhausen – Neuhausen – Eglisau – Bülach – Oberglatt – Glattbrugg – Zürich Oerlikon 761 Glattbrugg – Opfikon Süd (Abzw) – Zürich Seebach
Strecke Abschn. Ortschaften/Haltestellen/Betriebspunkte
763 2 Schaffhausen (Infrastrukturgrenze Gemeinschaftsbahnhof) – Thayngen (Staatsgrenze) 820 4 Kreuzlingen Hafen – Romanshorn 822 Konstanz (Staatsgrenze Infrastrukturgrenze SBB) – Kreuzlingen Hafen 830 3 Weinfelden – Wil 840 3-5 Weinfelden – Sulgen – Romanshorn West (Abzw) – Romanshorn 850 1-2 Winterthur – Winterthur Grüze – Will – Gossau SG 880 3 Buchs SG – Trübbach 881 Sargans – Schleife – Trübbach 900 2-7 Zürich Aussersihl (Abzw) – Zürich Wiedikon – Thalwil – Wädenswil – Pfäffikon SZ – Ziegelbrücke – Kerenzerberg-Tunnel – Sargans – Chur 901 Zürich Aussersihl (Abzw) – Zimmerberg-Basistunnel – Thalwil
2 Güterverkehrsanlagen Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Güterverkehrsanlagen: – Basel SBB RB (BSRB) – Zürich RB Limmattal (RBL) – Lausanne-Triage (LT) – Chiasso Smistamento (CHSM) – Genève-La-Praille
Anhang 1.367 (Art. 1)
Kriterien bei Rohrleitungsanlagen 1 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 5 bar und kleiner oder gleich 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 500 000 Pa m (500 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen); oder b. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 1 000 000 Pa m (1000 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen). 2 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.012
Anhang 1.468
Liste der Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können
Deutscher Name Nom français Nome italiano English name Bemerkungen
Östliche Pferde- Virus de l’encéphalite équi- Virus dell’encefalite equi- Eastern equine encephalitis enzephalomyelitis ne de l’Est na dell’Est virus Hepatitis B Virus Virus de l’hépatite B Virus dell’epatite B Hepatitis B virus Hepatitis C Virus Virus de l’hépatite C Virus dell’epatite C Hepatitis C virus Hepatitis D Virus Virus de l’hépatite D Virus dell’epatite D Hepatitis D virus Hepatitis E Virus Virus de l’hépatite E Virus dell’epatite E Hepatitis E virus Hepatitis G Virus Virus de l’hépatite G Virus dell’epatite G Hepatitis G virus Humane Immun- Virus de l’immuno- Virus dell’immuno- Human immunodefizienz-Virus déficience humaine deficienza umana deficiency virus Gelbfieber-Virus Virus de la fièvre jaune Virus della febbre gialla Yellow fever virus Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Trypanosomen Trypanosoma Trypanosoma Trypanosoma Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Plasmodien Plasmodium Plasmodium Plasmodium Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Humanes T-lymphotropes Virus T-lymphotropique Virus T-linfotropico Human T-lymphotropic Virus 1 und 2 humain 1 et 2 dell’uomo 1 e 2 virus 1 and 2 Frühsommer-Meningo- Virus de la méningo- Virus meningoencefalite Tick-borne encephalitis Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren enzephalitis (FSME) encéphalite à tiques, da zecche (FSME) virus (TBE) gearbeitet wird (VMET)
Störfallverordnung 814.012
Deutscher Name Nom français Nome italiano English name Bemerkungen
Bovine spongiforme Enze- Encéphalopathie spongifor- Encefalopatia spongiforme Bovine spongiform encephalopathie (BSE) me bovine (ESB) bovina (BSE) phalopathy (BSE) Transmissible Spongiforme Encéphalopathies spongi- Encefalopatie spongiformi Transmissible spongiform Enzephalopathie (TSE) formes transmissibles trasmissibili (TSE) encephalopathies (TSEs) (EST) Louping ill Virus Louping ill Virus Louping ill Virus Louping ill Virus Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird
Anhang 269
Treffen von Sicherheitsmassnahmen Anhang 2.1
Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen
Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. die Organisation festlegen; c. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln; d. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen; e. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen; f. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln; g. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen; h. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln; i. die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h dokumentieren.
Anhang 2.2
Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen
Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden; b. tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; c. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; d. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind; e. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; f. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren; g. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis mit Mengen und Standort erfassen; h. genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen; i. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren; j. den Zutritt zum Betrieb regeln; k. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Anhang 2.3
Massnahmen für Betriebe mit Organismen
Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen; b. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind; c. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren; e. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; f. Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Arbeits- und Aufbewahrungsorte erfassen; g. das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden; h. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren; i. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Anhang 2.4
Massnahmen für Verkehrswege
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; b. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; c. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten; e. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen; f. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; g. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Anhang 2.5
Massnahmen für Rohrleitungsanlagen
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; b. die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben.
Anhang 370
Risikoermittlung
Anhang 4.171
Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen
benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
21 Betrieb und Umgebung – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen, – Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Personalbestand usw.), – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan, – Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.
22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit – Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.),
71 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
– maximale Menge, – Ortsangabe, – Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.
23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit – Baustruktur, – Verfahren und Prozesse, – Lagerhaltung, – Anlieferung und Abtransport, – Ver- und Entsorgung, – Anlagenspezifische Störfälle.
24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit – Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
3 Analyse pro Untersuchungseinheit
331 Freisetzungsvorgänge – mögliche Ursachen, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,
332 Wirkung der Freisetzung – Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt
– Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
– Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
Anhang 4.272
Betriebe mit Organismen
benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
21 Betrieb und Umgebung – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen, – Charakterisierung des Betriebs, – Namen der verantwortlichen Personen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Tätigkeiten mit Organismen – Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201273, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit, – Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen,
72 Bereinigt gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
– Kulturvolumina, * Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.
23 Anlagen – Beschreibung der Teile der Anlagen, * Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten.
24 Abfälle, Abwasser und Abluft – Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben, – endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.
25 Sicherheitsmassnahmen – Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung, – Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung,
4 Schlussfolgerungen – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
Anhang 4.3
Verkehrswege
1 Grundsätze benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
2 Grunddaten 21 Verkehrsweg und Umgebung – Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan, – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Verkehrswegs, – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen – Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr, – Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr, – Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.
23 Sicherheitsmassnahmen – berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
– Beschreibung der verwendeten Methoden, – Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.
– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
Anhang 4.474
Rohrleitungsanlagen
benötigt, um das von der Rohrleitungsanlage ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind. 3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art der Rohrleitungsanlage, deren Gefahrenpotential und deren Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
21 Rohrleitungsanlage und Umgebung – Bezeichnung der Rohrleitungsanlage mit Strecken- resp. Situationsplan, – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage, – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Sicherheitsmassnahmen – Regeln der Technik, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
– Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.
– Charakterisierung der Rohrleitungsanlage und der wesentlichen Gefahrenpotentiale, – Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.