Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

814.018 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 dec. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/814-018/de/verordnung-uber-die-lenkungsabgabe-auf-fluchtigen-organischen-verbindungen

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2007.

Consultaziuns: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 (28-01-2026),

814.018

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
(VOCV)

vom 12. November 1997 (Stand am 8. Oktober 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (USG), verordnet:

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).
  2. [1] SR 814.01

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff

Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.

Art. 2 Abgabeobjekt

Der Abgabe unterliegen:

  1. die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);

  2. die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).

Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung

Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.

2. Abschnitt Vollzug

Art. 4 Vollzugsbehörden

Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Sie zieht die Kantone zur AS 1997 2972 Unterstützung des Vollzugs bei, soweit nicht der Bund von der Abgabepflicht betroffen ist. Die Kantone überprüfen insbesondere die VOC-Bilanzen (Art. 10).

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig. Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt dem Bundesamt die dafür benötigten Unterlagen zur Verfügung, insbesondere die VOC-Bilanzen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.

Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

Das UVEK bestellt im Einvernehmen mit dem EFD eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind. Sie besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.2

Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug von

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3049).

Artikel 9 .

Das UVEK regelt Organisation und Aufgaben der Fachkommission.

Art. 6 Kontrollen

Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.

Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

3. Abschnitt:3 Abgabesatz

Art. 7

Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC. Er wird stufenweise wie folgt eingeführt:

  1. vom1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 2 Franken;

  2. ab1. Januar 2003 3 Franken.

4. Abschnitt Abgabebefreiung und VOC-Bilanz

Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen

VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:

  1. Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;

  2. Im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.

Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.

Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.

Art. 9 Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen

VOC, die in stationären Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 19854 (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabe befreit:

  1. bis zum 31. Dezember 2003, wenn die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlagen durch Massnahmen um mindestens 30 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;

  2. bis zum 31. Dezember 2008, wenn die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlagen durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte.

VOC werden nur von der Abgabe befreit, wenn die Emissionen nach den Anforderungen von Artikel 6 LRV erfasst und abgeleitet werden.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).
  2. [4] SR 814.318.142.1
  3. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

Art. 10 VOC-Bilanz

Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC- Bilanz erstellen.5

Die VOC-Bilanz enthält:

  1. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;

  2. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;

  3. wiedergewonnene Mengen;

  4. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;

  5. Restemissionen.

Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.

Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.

Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen1 und 2 gewähren.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

5. Abschnitt Abgabeerhebung im Inland

Art. 11 Anmeldung

Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.

Art. 12 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht:

  1. für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;

  2. für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.

Art. 13 Abgabedeklaration

Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum15. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.6

Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.

Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.

Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.7

Footnotes

  1. [15] SR 832.10
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

Art. 14 Abgabeberechnung

Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.

Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist

Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.

Art. 16 Nachforderung der Abgabe

Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.

Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

Die Verjährung wird unterbrochen:

  1. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;

  2. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

6. Abschnitt Abgaberückerstattung

Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung

Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass sie VOC so verwendet haben, dass diese von der Abgabe befreit sind.

Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.

Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.

Die Rückerstattungsbeträge werden nach demjenigen Abgabesatz berechnet, mit dem die VOC belastet worden sind. Die Berechtigten müssen diesen Abgabesatz nachweisen.

Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.

Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen

Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.

Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.

Art. 20 Antrag auf Rückerstattung

Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:

  1. den kantonalen Behörden;

  2. der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.

Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten:

  1. die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;

  2. Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;

  3. weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.

7. Abschnitt Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)8

Art. 219 Bewilligung

Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC:

  1. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder

  2. zu exportieren.10 1a Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die hauptsächlich nur:

  1. Styrol verwenden, wenn sie nachweisen, dass sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; oder

  2. einen anderen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden und dass durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können. 11 2 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen.12 3 Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).
  3. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).

Art. 22 Abrechnung

Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.

Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.

Wer die VOC-Bilanz nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss für alle vorläufig von der Abgabe befreiten VOC die Abgabe samt Verzugszins nachzahlen.

Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.13

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

8. Abschnitt Verteilung des Abgabeertrages

Art. 2314

Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom18. März 199415 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). Die Erträge der Jahre 2000 und 2001 werden zusammen im Jahr 2003 verteilt.

Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am1. Januar des Verteilungsjahres:

  1. der Versicherungspflicht nach dem KVG unterstehen; und

  2. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Die Versicherer melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, bis zum20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Sozialversicherung.

Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).
  2. [18] SR 632.10 Anhang
  3. [20] SR 632.10 Anhang

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung

Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.

Art. 25 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

Die Lenkungsabgabe wird erstmals am1. Januar 2000 erhoben.16 Anhang 117 (Art. 2 Bst. a) Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Zolltarif-Nr.18 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2914.1100 Aceton 67-64-1 2707.5090 Aromatische KW-Gemische diverse (u.a. Solvent Naphtha)* 2707.1090 + 2902.2090 Benzol 71-43-2 ex 2909.1999 Bis(2-ethoxyethyl)ether 112-36-7 (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol) ex 2909.1999 Bis(2-methoxyethyl)ether 111-96-6 (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol) 2711.1390 + ex 2901.1019 n-Butan 106-97-8 2905.1300 Butan-1-ol (n-Butylalkohol) 71-36-3 ex 2905.1490 Butan-2-ol (sec-Butylalkohol) 78-92-2 ex 2909.4390 2-n-Butoxyethanol 111-76-2 (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol) ex 2909.4390 2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol 112-34-5 (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol) ex 2915.3990 2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmono- 112-07-2 butyletheracetat, Butylglykolacetat) ex 2909.4999 Butoxypropanole (Isomerengemische) diverse ex 2909.4999 1-n-Butoxypropan-2-ol 5131-66-8 ex 2909.4999 1-tert-Butoxypropan-2-ol 57018-52-7 2915.3300 n-Butylacetat 123-86-4 ex 2932.2900 4-Butyrolacton 96-48-0

(Tetrahydro-2-furanon) 2902.7090 Cumol (Isopropylbenzol) 98-82-8 2902.1190 Cyclohexan 110-82-7 ex 2902.9099 + ex 3805.9000 p-Cymol 99-87-6 2903.1200 Dichlormethan (Methylenchlorid) 75-09-2 ex 2909.1999 1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, 629-14-1 Diethylglykol) 2909.1100 Diethylether 60-29-7

  • Fraktionen bis 240°C Zolltarif-Nr.18 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer ex 2909.1999 Diisopropylether 108-20-3 (2-Isopropoxypropan) ex 2909.1999 1,2-Dimethoxyethan 110-71-4 (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol) ex 2909.1999 Dimethylether 115-10-6 ex 2932.9980 1,4-Dioxan (Diethylendioxid) 123-91-1 ex 2909.1999 Di-n-propylether (Propylether) 111-43-3 2915.2100 Essigsäure 64-19-7 2915.2400 Essigsäureanhydrid 108-24-7 Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser 64-17-5 handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 Alkoholgesetz) ex 2909.4490 2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethyl- 110-80-5 ether, Ethylglykol) ex 2909.4999 1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmono- 1569-02-4 ethylether) 2915.3100 Ethylacetat 141-78-6 2902.6090 Ethylbenzol 100-41-4 ex 2915.1300 Ethylformiat 109-94-4 2912.1100 Formaldehyd (Methanal) 50-00-0 ex 2901.1099 Heptan 142-82-5 ex 2901.1099 Hexan 110-54-3 ex 2905.1990 Hexan-1-ol 111-27-3 2915.3400 Isobutylacetat 110-19-0 ex 2915.3990 Isopropylacetat 108-21-4 ex 2902.1999 + ex 3301.9090 D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien, 5989-27-5

    Orangenterpen) ex 2902.1999 + ex 3805.9000 DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien, 138-86-3 Dipenten) ex 2902.1999 + ex 3805.9000 L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) 5989-54-8 2905.1190 Methanol 67-56-1 ex 2915.3990 1-Methoxy-2-propylacetat 108-65-6 (Propylenglykolmonomethyletheracetat) ex 2909.4290 2-Methoxyethanol 109-86-4 (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol) ex 2915.3990 2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat) 110-49-6 ex 2909.4999 1-Methoxypropan-2-ol 107-98-2 (Propylenglykolmonomethylether) ex 2915.3990 Methylacetat 79-20-9 ex 2901.1099 2-Methylbutan (i-Pentan) 78-78-4 ex 2902.1999 Methylcyclohexan 108-87-2 2914.1200 Methylethylketon (2-Butanon, MEK) 78-93-3 ex 2915.1300 Methylformiat 107-31-3 ex 2901.1099 2-Methylpentan (i-Hexan) 107-83-5 Zolltarif-Nr.18 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2914.1300 4-Methylpentan-2-on 108-10-1 (Methylisobutylketon, MIBK) 2711.1390 + ex 2901.1019 2-Methylpropan (Isobutan) 75-28-5 ex 2905.1490 2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) 78-83-1 ex 2933.7900 N-Methyl-2-pyrrolidon 872-50-4 (1-Methyl-2-pyrrolidinon) ex 2901.1099 n-Pentan 109-66-0 ex 2905.1590 Pentan-1-ol (n-Amylalkohol) 71-41-0 ex 2905.1590 Pentan-2-ol (sek.

    Amylalkohol) 6032-29-7 ex 2905.1590 Pentanole (Isomerengemische) diverse 2710.1191 Petrolether+Benzine diverse (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische) 2710.1991 Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische diverse KW-Gemische)* 2711.1290 + ex 2711.2990 Propan 74-98-6 ex 2905.1290 Propan-1-ol 71-23-8 ex 2905.1290 Propan-2-ol 67-63-0 (Isopropylalkohol, Isopropanol) ex 2909.4490 2-Propoxyethanol 2807-30-9 (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol) ex 2915.3990 n-Propylacetat 109-60-4 2902.5000 Styrol 100-42-5 2903.2300 Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER) 127-18-4 2932.1100 Tetrahydrofuran (Oxolan) 109-99-9 2707.2090 + 2902.3090 Toluol 108-88-3 2903.2200 Trichlorethen 79-01-6 ex 2902.9099 Trimethylbenzole 526-73-8 (1,2,3-,1,2,4- und 1,3,5-Trimethylbenzol) 95-63-6 108-67-8 2710.1192 White Spirits (hauptsächlich diverse nichtaromatische KW-Gemische)* 2902.4190 o-Xylol 95-47-6 2902.4290 m-Xylol 108-38-3 2902.4390 p-Xylol 106-42-3 2707.3090 + 2902.4490 Xylole (Isomerengemische) diverse

  • Fraktionen bis 240°C Anhang 219 (Art. 2 Bst. b) Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken 1000 – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr 2000 – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als

% Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken 9010 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol 2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von

% oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden – zu andern Zwecken: 1994 – – Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300° C übergehen, vermischt 1999 – – andere Destillate und Produkte 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – andere 1990 – – – andere 3201. Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate: 1000 – Quebrachoauszug 2000 – Mimosaauszug 3202. Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben: 1000 – synthetische organische Gerbstoffe 3203. Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe: 0010 – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

Vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss internationaler Nomenklatur des Weltzollrates angepasste Fassung, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 2834).

3204. Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: – synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: . 1100 – – Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser – – Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1210 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290 – – – andere – – basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1310 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1390 – – – andere 1400 – – Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser 1500 – – Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 1600 – – Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser 1700 – – Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser – – andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19: 1910 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1990 – – – andere 2000 – synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art 9010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090 – – andere 3205. 0000 Farblacke; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke 3206. Andere Farbstoffe; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn.

3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: 1100 – – 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet 2000 – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen 3000 – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen – andere Farbstoffe und andere Zubereitungen: 4100 – – Ultramarin und seine Zubereitungen 4200 – – Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid 4300 – – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Hexacyanoferraten (Ferrocyanid oder Ferricyanid) 5000 – anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art 3207. Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken: 1000 – Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen 2000 – Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen 3000 – flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen 4000 – Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken 3208. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung4 zu diesem Kapitel: 1000 – auf der Grundlage von Polyestern 2000 – auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren 3209. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst: 1000 – auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren 9000 – andere 3210. 0000 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art 3211. 0000 Zubereitete Sikkative 3212.

Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pasten-förmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf: 1000 – Prägefolien 3213. Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen: 1000 – Farben in Zusammenstellungen 3214. Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art: 1000 – Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten 3215. Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: – Druckfarben: 1100 – – schwarze 3301. Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle: – andere 3302. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 9000 – andere 3303. 0000 Parfüm und Toilettenwasser 3304. Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege: 1000 – Schminken für die Lippen 2000 – Schminken für die Augen 3000 – Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege 9100 – – Puder, einschliesslich feste Puder 9900 – – andere 3305. Zubereitungen für die Haarpflege: 1000 – Haarwaschmittel 2000 – Zubereitungen für die permanente Haarverformung 3000 – Haarlacke 3306.

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht: 1000 – Zahnpflegemittel 2000 – Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide) 9010 – – Haftmittel für Zahnprothesen 3307. Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: 1000 – Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren 2000 – Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel 3000 – parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze – Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien: 4100 – – «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen 9010 – – Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze, und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen: 3000 – organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr.

3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.2000/9000. – organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – anionaktiv: 1110 – – – Ölsulfonate 1190 – – – andere – – kationaktiv: 1210 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290 – – – andere – – nicht ionogen: 1310 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1390 – – – andere 2000 – Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3403. Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: – Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: 1100 – – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 9100 – – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 9900 – – andere 3405. Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz,Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404: 1000 – Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder 2000 – Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren 3000 – Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle 4000 – Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel 3506. Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als1 kg, als Klebstoff aufgemacht: 1000 – Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als

kg, als Klebstoff aufgemacht – – Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder Kunststoffen (einschliesslich Kunstharzen): 9110 – – – in organischen Lösungsmitteln 9120 – – – in Wasser 9190 – – – andere 9910 – – – zu Futterzwecken 3707. Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000 – Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen 3805. Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend: 1000 – Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl 2000 – Pine-Öl 3808. Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger: – Insekticide: 1010 – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen – Fungicide: 2010 – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 2090 – – andere – Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren: 3010 – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 3090 – – andere – Desinfektionsmittel: 4010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 4090 – – andere 3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

1010 – – zu Futterzwecken 9100 – – der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 9200 – – der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 9300 – – der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 3810. Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art: 1000 – Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend 3814. Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: 3817. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: 0090 – andere 3820. 0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 3824. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen: – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: 1010 – – zu Futterzwecken 2000 – Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester 3000 – nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt 4000 – zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton 5000 – Mörtel und Beton, nicht feuerfest 6000 – Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 – Mischungen, die Perhalogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit mindestens2 verschiedenen Halogenen enthalten: 7100 – – acyclische Kohlenwasserstoffe enthaltend, die nur mit Fluor und Chlor perhalogeniert sind 7900 – – andere – – Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel: 9011 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9019 – – – andere 9091 – – – zu Futterzwecken 9098 – – – andere 3825.

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle (ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderabfälle]): 1000 – Siedlungsmüll 2000 – Klärschlamm 3000 – klinische Abfälle – Abfälle von organischen Lösungsmitteln: 4100 – – halogeniert 5000 – Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten – andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien: 6100 – – vorwiegend organische Bestandteile enthaltend 6900 – – andere 9010 – – zu Futterzwecken 3901. Polymere des Ethylens, in Primärformen: 1000 – Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 2000 – Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr 3000 – Ethylen -Vinylacetat-Copolymere 3902. Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen: 1000 – Polypropylen 2000 – Polyisobutylen 3000 – Propylen-Copolymere 3903. Polymere des Styrols, in Primärformen: – Polystyrol: 1100 – – expandierbar 1900 – – anderes 2000 – Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) 3000 – Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) 3904. Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen: 1000 – Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt – anderes Poly(vinylchlorid): 2100 – – nicht weichgemacht 2200 – – weichgemacht 3000 – Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere 4000 – andere Copolymere des Vinylchlorids 5000 – Polymere des Vinylidenchlorids – fluorierte Polymere: 6100 – – Polytetrafluorethylen 6900 – – andere Zolltarif-Nr. Produkt(e) / Produktegruppe(n) 3905. Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen: – Poly(vinylacetat): 1200 – – in wässeriger Dispersion – Copolymere des Vinylacetats: 2100 – – in wässeriger Dispersion 2900 – – andere 3000 – Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend 9100 – – Copolymere 9910 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3906.

Acrylpolymere in Primärformen: 1000 – Poly(methyl-metacrylat) 3907. Polyacetale, andere Polyether und Epoxyharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen: – Polyacetale: 1010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b – andere Polyether 2010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 2090 – – andere – Epoxidharze: 3010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3090 – – andere 4000 – Polycarbonate 5000 – Alkydharze 6000 – Poly(ethylenterephthalat) – andere Polyester: 9100 – – ungesättigt 9910 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3908. Polyamide in Primärformen 1000 – Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12 3909. Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen: – Harnstoffharze; Thioharnstoffharze: 1010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 2000 – Melaminharze 3000 – andere Aminoharze – Phenolharze: 4010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 4090 – – andere 5000 – Polyurethane 3910. 0000 Silicone, in Primärformen 3911. Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: – Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene: 1010 – – in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst 3912. Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: – Celluloseacetate: 1100 – – nicht weichgemacht 1200 – – weichgemacht 2000 – Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium) – Celluloseether: – – Carboxymethylcellulose und ihre Salze: 3110 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3190 – – – andere 3910 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3990 – – – andere 9010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 3913. Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: 1000 – Alginsäure, ihre Salze und Ester 3914.

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen: 0010 – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3049).
  2. [17] Vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss internationaler Nomenklatur des Weltzollrates angepasste Fassung, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2834).