814.018
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
(VOCV)
vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (USG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriff
Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
Art. 2 Abgabeobjekt
Der Abgabe unterliegen:
die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung
Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.
AS 2008 1765
2. Abschnitt Vollzug
Art. 42 Vollzugsbehörden
Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.
Das BAFU:
vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages
unterstützt die Oberzolldirektion beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung.
Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie überprüfen insbesondere:
die Massnahmenpläne nach Artikel 9d sowie ihre Anpassung (Art. 9f
die Nachweise nach Artikel 9h;
die VOC-Bilanzen nach Artikel 10.
Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen1,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.
Art. 53 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des BAFU4. Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom27. Juni 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 3785). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen.5
Art. 6 Kontrollen
Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.
Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
3. Abschnitt Abgabesatz
Art. 76
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
4. Abschnitt Abgabebefreiung und VOC-Bilanz
Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen
VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
Im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.
Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.
Art. 97 Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 19858 (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und
die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Art. 9a9 Anlagengruppen
Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
sie von derselben Person betrieben werden; und
jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.10 2 Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach
Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:
der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;
der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.11 4 Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.12
Art. 9b13 Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
Art. 9c14 Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist erfüllt, wenn:
die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder
15 die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am31. Dezember 2022 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
Das UVEK passt Anhang 3 sowie die Laufzeit nach Absatz 1 Buchstabe b alle fünf Jahre nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftszweige und der Kantone an. Es berücksichtigt dabei die technische Entwicklung.
Art. 9d16 Massnahmenplan
Der Massnahmenplan nach Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b enthält:
Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 (Soll-Ist Analyse);
die geplanten Massnahmen;
den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen;
das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme.
Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird.
Art. 9e17 Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans ist der kantonalen Behörde spätestens am30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.
Das Gesuch enthält den Massnahmenplan. Betreiber von stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Artikel 10 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen.
Art. 9f18 Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung
Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können.
Das Gesuch um Anpassung ist der kantonalen Behörde spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll.
Art. 9g19 Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage
Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC- Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst.
Art. 9h20 Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder
die im genehmigten Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
Art. 10 VOC-Bilanz
Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC- Bilanz erstellen.21
Die VOC-Bilanz enthält:
Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
wiedergewonnene Mengen;
im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
Restemissionen.
Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen1 und 2 gewähren.
5. Abschnitt Abgabeerhebung im Inland
Art. 11 Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.
Art. 12 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 13 Abgabedeklaration
Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.22
Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.23
Art. 14 Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16 Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen:
wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
6. Abschnitt Abgaberückerstattung
Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung
Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.24
Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.
Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.25
Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.26
Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 20 Antrag auf Rückerstattung
Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:
den kantonalen Behörden;
der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten:
die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.
7. Abschnitt Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)27
Art. 2128 Bewilligung
Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens50 t VOC:
a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder
b. zu exportieren.29
Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.31 2 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens50 t VOC nachweisen.32 3 Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.33
Art. 22 Abrechnung
Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
…34
Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.35
Art. 22a36 Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz
des Zollgesetzes vom18. März 200537 beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
Art. 22b38 Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Artikel 21 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.
Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz.
Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
8. Abschnitt Verteilung des Abgabeertrages
Art. 2339 Grundsatz
Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag an die Bevölkerung.
Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.
Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per31. Dezember einschliesslich Zinsen.
Als Versicherer gelten:
die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom18. März 199440 über die Krankenversicherung (KVG);
die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199241 über die Militärversicherung (MVG).
Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:
der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
An Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.42
Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen.43
Art. 23a44 Ausrichtung an die Versicherer
Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen.
Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 23b45 Organisation
Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum20. März des Verteilungsjahres:
die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;
die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
Art. 23c46 Entschädigung der Versicherer
Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO2-Verordnung vom 30. November 201247.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.
Art. 25 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
Die Lenkungsabgabe wird erstmals am1. Januar 2000 erhoben.48 Übergangsbestimmung der Änderung vom27. Juni 201249 Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am30. April 2013 einzureichen.
AS 2012 3785 Anhang 150 (Art. 2 Bst. a) Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Zolltarif-Nr.51 Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2914.1100 Aceton 67-64-1 2707.5090 Aromatische KW-Gemische diverse (u.a. Solvent Naphtha)* 2707.1090 + 2902.2090 Benzol 71-43-2 ex 2915.3980 Benzylacetat 140-11-4 ex 2909.1999 Bis(2-ethoxyethyl)ether 112-36-7 (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol) ex 2909.1999 Bis(2-methoxyethyl)ether 111-96-6 (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol) 2711.1390 + ex 2901.1019 n-Butan 106-97-8 2905.1300 Butan-1-ol (n-Butylalkohol) 71-36-3 ex 2905.1490 Butan-2-ol (sec-Butylalkohol) 78-92-2 ex 2909.4390 2-n-Butoxyethanol 111-76-2 (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol) ex 2909.4390 2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol 112-34-5 (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol) ex 2915.
3980 2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmono- 112-07-2 butyletheracetat, Butylglykolacetat) ex 2909.4999 Butoxypropanole (Isomerengemische) diverse ex 2909.4999 1-n-Butoxypropan-2-ol 5131-66-8 ex 2909.4999 1-tert-Butoxypropan-2-ol 57018-52-7 2915.3300 n-Butylacetat 123-86-4 ex 2932.2000 4-Butyrolacton 96-48-0 (Tetrahydro-2-furanon) 2902.7090 Cumol (Isopropylbenzol) 98-82-8 2902.1190 Cyclohexan 110-82-7 ex 2914.2200 Cyclohexanon 108-94-1 ex 2902.9099 + ex 3805.9000 p-Cymol 99-87-6 Anhang 3 Ziff. 16 der V vom22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331) und gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013(AS 2012 3785). * Fraktionen bis 240 °C.
Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2903.1200 Dichlormethan (Methylenchlorid) 75-09-2 ex 2909.1999 1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, 629-14-1 Diethylglykol) 2909.1100 Diethylether 60-29-7 ex 2909.1999 Diisopropylether 108-20-3 (2-Isopropoxypropan) ex 2909.1999 1,2-Dimethoxyethan 110-71-4 (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol) ex 2909.1999 Dimethylether 115-10-6 ex 2932.9980 1,4-Dioxan (Diethylendioxid) 123-91-1 ex 2909.4999 Dipropylenglykol(mono)methylether diverse (DPM) (Einzelisomere und Isomerengemische) ex 2909.1999 Di-n-propylether (Propylether) 111-43-3 2915.2100 Essigsäure 64-19-7 2915.2400 Essigsäureanhydrid 108-24-7 Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser 64-17-5 handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 Alkoholgesetz) ex 2909.
4480 2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethyl- 110-80-5 ether, Ethylglykol) ex 2909.4999 1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmono- 1569-02-4 ethylether) 2915.3100 Ethylacetat 141-78-6 2902.6090 Ethylbenzol 100-41-4 ex 2915.1300 Ethylformiat 109-94-4 2912.1100 Formaldehyd (Methanal) 50-00-0 ex 2901.1099 Heptan 142-82-5 ex 2901.1099 Hexan 110-54-3 ex 2905.1980 Hexan-1-ol 111-27-3 ex 2914.4090 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on 123-42-2 (Diacetonalkohol) 2915.3980 Isobutylacetat 110-19-0 ex 2915.3980 Isopropylacetat 108-21-4 2710.1299 Leichtöle und Zubereitungen* diverse ex 2902.1999 D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien) 5989-27-5 ex 2902.1999 DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien) 138-86-3 ex 2902.1999 L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) 5989-54-8 D-, DL- und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten) 2905.1190 Methanol 67-56-1 ex 2915.3980 1-Methoxy-2-propylacetat 108-65-6 (Propylenglykolmonomethyletheracetat)
Fraktionen bis 240 °C Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer ex 2909. 4480 2-Methoxyethanol 109-86-4 (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol) ex 2915. 3980 2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat) 110-49-6 ex 2909.4999 1-Methoxypropan-2-ol 107-98-2 (Propylenglykolmonomethylether) ex 2915.3980 Methylacetat 79-20-9 ex 2901.1099 2-Methylbutan (i-Pentan) 78-78-4 ex 2902.1999 Methylcyclohexan 108-87-2 2914.1200 Methylethylketon (2-Butanon, MEK) 78-93-3 ex 2915.1300 Methylformiat 107-31-3 ex 2901.1099 2-Methylpentan (i-Hexan) 107-83-5 2914.1300 4-Methylpentan-2-on 108-10-1 (Methylisobutylketon, MIBK) 2711.1390 + ex 2901.1019 2-Methylpropan (Isobutan) 75-28-5 ex 2905.1490 2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) 78-83-1 ex 2933.7900 N-Methyl-2-pyrrolidon 872-50-4 (1-Methyl-2-pyrrolidinon) ex 2901.1099 n-Pentan 109-66-0 ex 2905.1980 Pentan-1-ol (n-Amylalkohol) 71-41-0 ex 2905.1980 Pentan-2-ol (sek.
Amylalkohol) 6032-29-7 ex 2905.1980 Pentanole (Isomerengemische) diverse 2710.1291 Petrolether+Benzine diverse (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische) 2710.1991 Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische diverse KW-Gemische)* 2711.1290 + ex 2711.2990 Propan 74-98-6 ex 2905.1290 Propan-1-ol 71-23-8 ex 2905.1290 Propan-2-ol 67-63-0 (Isopropylalkohol, Isopropanol) ex 2909.4480 2-Propoxyethanol 2807-30-9 (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol) ex 2915.3980 n-Propylacetat 109-60-4 2903.2300 Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER) 127-18-4 2932.1100 Tetrahydrofuran (Oxolan) 109-99-9 2707.2090 + 2902.3090 Toluol 108-88-3 2903.2200 Trichlorethen 79-01-6 ex 2902.9099 Trimethylbenzole 526-73-8 (1,2,3-,1,2,4- und 1,3,5-Trimethylbenzol) 95-63-6 108-67-8 2710.1292 White Spirits (hauptsächlich diverse nichtaromatische KW-Gemische)* 2902.4190 o-Xylol 95-47-6
Fraktionen bis 240 °C.
Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2902.4290 m-Xylol 108-38-3 2902.4390 p-Xylol 106-42-3 2707.3090 + 2902.4490 Xylole (Isomerengemische) diverse Anhang 252 (Art. 2 Bst. b) Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken 1000 – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr 2000 – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken 9010 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol 2209.0000 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken 2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: – zu anderen Zwecken: 1994 – – Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, vermischt 1999 – – andere Destillate und Produkte Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle: 2090 – zu anderen Zwecken 2711.
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – andere 1990 – – – andere 2715.0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen) 3201. Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:
Anhang 3 Ziff. 16 der V vom22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom27. Juni 2012 (AS 2012 3785), gemäss Anhang 3 Ziff. 10 der V vom10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445) und Anhang 2 Ziff. 6 der V vom29. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2647).
Produkt(e)/Produktegruppe(n) 1000 – Quebrachoauszug 2000 – Mimosaauszug 3202. Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben: 1000 – synthetische organische Gerbstoffe 3203. Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe: 0010 – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3204. Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: – synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1100 – – Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe – – Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1210 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290 – – – andere – – basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1310 – – – Erzeugnisse ge mäss Listen im Teil 1b 1390 – – – andere 1400 – – Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 1500 – – Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 1600 – – Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 1700 – – Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe – – andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farb-stoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19: 1910 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1990 – – – andere 2000 – synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art 3205.0000 Farblacke; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke 3206.
Andere Farbstoffe; in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: 1100 – – 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet 2000 – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen – andere Farbstoffe und andere Zubereitungen: 4100 – – Ultramarin und seine Zubereitungen 4200 – – Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid 5000 – anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art 3207. Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken: 1000 – Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen 2000 – Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen 3000 – flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen 4000 – Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken 3208. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: 1000 – auf der Grundlage von Polyestern 2000 – auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren 3209. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst: 1000 – auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren 3210.0000 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art 3211.0000 Zubereitete Sikkative 3212. Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf: 1000 – Prägefolien 3213.
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen: 1000 – Farben in Zusammenstellungen 3214. Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art: 1000 – Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten 3215. Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: – Druckfarben: 1100 – – schwarze 9010 – – Tintenpatronen (mit oder ohne integrierten Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39 bestimmt und mechanische oder elektrische Bauelemente aufweisend; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39 3301. Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle: – etherische Öle von Zitrusfrüchten: 1200 – – Orangenöl 1300 – – Zitronenöl – etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten: 2400 – – Pfefferminzöl (Mentha piperita) 2500 – – andere Minzenöle 2910 – – – Eucalyptus- und Sandelholzöle 2930 – – – Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-, Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel- und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cubeba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Patchouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliesslich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spik-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle 2980 – – – andere 9090 – – – andere 3302.
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 3303.0000 Parfüm und Toilettenwasser 3304. Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege: 1000 – Schminken für die Lippen 2000 – Schminken für die Augen 3000 – Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege 9100 – – Puder, einschliesslich feste Puder 3305. Zubereitungen für die Haarpflege: 1000 – Haarwaschmittel 2000 – Zubereitungen für die permanente Haarverformung 3000 – Haarlacke 3306. Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht: 1000 – Zahnpflegemittel 2000 – Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide) 9010 – – Haftmittel für Zahnprothesen 3307. Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: 1000 – Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren 2000 – Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel 3000 – parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze – Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien: 4100 – – «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen 9010 – – Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder
Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen: – Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen: 1100 – – zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken) 1990 – – – andere (als gewöhnliche Seifen) 3000 – organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.2000/9000. – organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – anionaktiv: 1110 – – – Ölsulfonate 1190 – – – andere – – kationaktiv: 1210 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290 – – – andere – – nicht ionogen: 1310 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1390 – – – andere 2000 – Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3403. Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: – Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: 1100 – – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 9100 – – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 3405. Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr.
3404: 1000 – Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder 2000 – Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren 3000 – Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle 4000 – Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel 3506. Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als1 kg, als Klebstoff aufgemacht: 1000 – Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als1 kg, als Klebstoff aufgemacht – – Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder Kunststoffen (einschliesslich Kunstharzen): 9130 – – – durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art 9180 – – – andere 9910 – – – zu Futterzwecken 9990 – – – andere 3707. Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000 – Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen 3805. Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P- Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend: 1000 – Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl 3808.
Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger: – in Unternummern-Anmerkung1 zu diesem Kapitel genannte Waren: 5200 – – DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g 5900 – – andere – in Unternummern-Anmerkung2 zu diesem Kapitel genannte Waren: 6100 – – in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g 6200 – – in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, jedoch nicht mehr als7,5 kg – – Insektizide: 9120 – – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9180 – – – andere – – Fungizide: 9220 – – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9280 – – – andere – – Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren: 9320 – – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9380 – – – andere – – Desinfektionsmittel: 9410 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 9480 – – – andere 3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: 1010 – – zu Futterzwecken 9100 – – der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 9200 – – der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 9300 – – der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 3810. Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art: 1000 – Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend 3814.
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: 3815. Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen – auf Trägern fixierte Katalysatoren:
1100 – – mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz 1200 – – mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz 3817. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: 3820.0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 3824. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen: – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: 1010 – – zu Futterzwecken 3000 – nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt 4000 – zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton 5000 – Mörtel und Beton, nicht feuerfest 6000 – Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 – Mischungen, die Methan-, Ethan- oder Propan-Halogenderivate enthalten: 7100 – – Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend 7200 – – Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend 7300 – – teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend 7400 – – teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte (KFKW) Kohlenwasserstoffe enthaltend, aber keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend 7500 – – Tetrachlorkohlenstoff enthaltend 7600 – –1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend 7700 – – Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend 7800 – – perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend 7900 – – andere – in Unternummern-Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Waren 8100 – – Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend 8200 – – polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend 8300 – – Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend 8400 – – Aldrin (ISO),
Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN),1,1,1-Trichlor-2,2-bis(pchlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend 8500 – –1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN), enthaltend 8600 – – Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend 8700 – – Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamid oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend 8800 – – Tetra-, Penta-,Hexa-, Hepta-oder Octabromdiphenylether enthaltend 9100 – – Mischungen und Zubereitungen hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2- oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methylmethylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat bestehend – – – Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel: 9911 – – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 9919 – – – – andere – – – andere: 9991 – – – – zu Futterzwecken 9999 – – – – andere 3825. Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle (ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderabfälle]): 1000 – Siedlungsmüll 2000 – Klärschlamm 3000 – klinische Abfälle – Abfälle von organischen Lösungsmitteln: 4100 – – halogeniert 5000 – Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten – andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien: 6100 – – vorwiegend organische Bestandteile enthaltend 9010 – – zu Futterzwecken 3826. Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: 3901. Polymere des Ethylens, in Primärformen: 1000 – Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 2000 – Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr 3000 – Ethylen -Vinylacetat-Copolymere 4000 – Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94 3902.
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen: 1000 – Polypropylen 2000 – Polyisobutylen 3000 – Propylen-Copolymere 3903. Polymere des Styrols, in Primärformen: – Polystyrol: 1100 – – expandierbar 1900 – – anderes 2000 – Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) 3000 – Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) 3904. Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen: 1000 – Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt – anderes Poly(vinylchlorid): 2100 – – nicht weich gemacht 2200 – – weich gemacht 3000 – Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere 4000 – andere Copolymere des Vinylchlorids 5000 – Polymere des Vinylidenchlorids – fluorierte Polymere: 6100 – – Polytetrafluorethylen 3905. Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen: – Poly(vinylacetat): 1200 – – in wässeriger Dispersion – Copolymere des Vinylacetats: 2100 – – in wässeriger Dispersion 2900 – – andere 3000 – Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend 9100 – – Copolymere 9910 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9990 – – – andere 3906. Acrylpolymere in Primärformen: 1000 – Poly(methyl-metacrylat) 3907. Polyacetale, andere Polyether und Epoxyharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen: – Polyacetale: 1010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b – andere Polyether: 2010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 2090 – – andere – Epoxidharze: 3010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3090 – – andere 4000 – Polycarbonate 5000 – Alkydharze – Poly(ethylenterephthalat) 6100 – – mit einer Viskositätszahl von 78 ml /g oder mehr 7000 – Poly(milchsäure) – andere Polyester: 9100 – – ungesättigt 9910 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9920 – – – thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischen- Flüssigkristall-Polyestern 9970 – – – andere 3908. Polyamide in Primärformen 1000 – Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12 3909.
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen: – Harnstoffharze; Thioharnstoffharze: 1010 – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 2000 – Melaminharze – andere Aminoharze 3100 – – Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI) 3900 – – andere 4010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 4090 – – andere 5000 – Polyurethane 3910.0000 Silicone, in Primärformen 3911. Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: – Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene: 1010 – – in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst 3912. Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: – Celluloseacetate: 1100 – – nicht weich gemacht 1200 – – weich gemacht 2000 – Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium) – Celluloseether: – – Carboxymethylcellulose und ihre Salze: 3110 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3190 – – – andere 3910 – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3990 – – andere 9010 – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 3913. Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: 1000 – Alginsäure, ihre Salze und Ester 3914. Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen: 0010 – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b Anhang 354 (Art. 9 Bst. c) Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen
Allgemeine Anforderungen 111 Grundsatz Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.
112 Ablufterfassung und -reinigung
Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.
Bei Prozessen in nicht-geschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
Die Abluft nach den Absätzen 2–4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).
Die Absätze 3–5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.
Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:
das Abluftsystem dicht ist;
systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.
Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn:
ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus diesem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird;
ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen eine Jahresfracht von insgesamt mindestens 1000 kg VOC emittiert wird; oder
c. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem dieser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.
113 Gebindeabdeckungen Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.
114 Arbeitsorganisation
Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.
Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.
115 Dokumentation
Es muss eine aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere:
einen Lüftungsplan;
eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.
Prozessspezifische Anforderungen Prozesse Anforderungen – Ein- und Umfüllprozesse – Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar: Gaspendelsystem – Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA – Stoffmischungen – Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch geschlossenes System – Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA – Trocknen und Einbrennen – Im geschlossenen System beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten Prozesse Anforderungen – Reinigung von Gebinden, Produk- – Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser ten, Teilena sowie allgemeine Rei- oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz nigung von VOC gelten die folgenden Anforderungen: – Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche, darf nur in geschlossenen Systemen mit (externer) Aufbereitung der Abfalllösungsmittel gereinigt werden – Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC- Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten – Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungswanne unmittelbar nach der Reinigung – Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern – Lagerung – In
geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil – Entsorgung – Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden a Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.
Gleichwertige Anforderungen Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.
Branchenspezifische Richtlinien
Das BAFU erlässt zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang branchenspezifische Richtlinien. Diese können branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Es passt die Richtlinien alle fünf Jahre an.
Beim Erlass und bei der Anpassung der Richtlinien hört es die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an und berücksichtigt die technische Entwicklung.