814.076
Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen
(VBO)
vom 27. Juni 1990 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG) und auf Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),4 verordnet:
Art. 15 Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach Artikel 55 USG oder Artikel 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
Art. 2 Kontrolle
Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) unverzüglich mitteilen.6
Das Departement kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht erfüllen.7 Stellt es fest, dass eine Organisation diesen nicht mehr genügt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.
AS 1990 1086
Art. 3 Gesuche weiterer Organisationen
Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 55 Absatz 1 USG oder
Artikel 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der
beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).8
Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen.
Art. 49
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 1990 in Kraft.
Anhang10 (Art. 1) Verzeichnis der nach dem USG oder dem NHG beschwerdeberechtigten Organisationen Organisationen beschwerdeberech- beschwerdeberechtigt nach USGa tigt nach NHGb 1. Rheinaubund (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft x x für Natur u. Heimat) 2. Schweizerische Vereinigung für Landesplanung x x (VLP) 3. WWF Schweiz x x 4. Schweizer Vogelschutz (SVS), Verband für Vogel- x x und Naturschutz 5. Schweizer Heimatschutz (SHS) x x 6. Pro Natura x x 7. Schweizer Alpen-Club (SAC) x x 8. Equiterre, Partnerin für nachhaltige Entwicklung x x 9. Helvetia Nostra x x 10. Schweizerische Vereinigung für Gesundheitstechnik x 11. Schweizerische Liga gegen den Lärm x 12. Stiftung PUSCH – Praktischer Umweltschutz Schweiz x x 13. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) x x 14. Schweizerische Energie-Stiftung (SES) x x 15. Naturfreunde Schweiz (NFS) x x 16. Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutz- x fachleute (VSA) 17. Aqua Viva (Nationale Aktionsgemeinschaft zum x x Schutze der Flüsse und Seen) 18. Schweizerischer Fischerei-Verband (SFV) x x 19. Schweizerische Verkehrs-Stiftung (SVS) x 20. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) x 21. Schweizer Wanderwege x 22. Schweizerische Gesellschaft für Ur- und Früh- x geschichte (SGUF) 23. Greenpeace Schweiz x x 24.
Pro Campagna, Schweizerische Organisation zur x Pflege ländlicher Bau- und Wohnkultur 25. Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) x x 26. Dachverband Schweizerischer Jagdverbände x x (CHJV)11 27. Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung x 28. Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte x (GSK) 29. Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz x 30. Alpen-Initiative x x a Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 55 USG beschwerdeberechtigt. b Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 12 NHG beschwerdeberechtigt.
Heute: JagdSchweiz.