814.41
Lärmschutz-Verordnung
(LSV)
vom 15. Dezember 1986 (Stand am 28. März 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 19, 21 Absatz 2, 23, 39 Absatz 1, 40 und 45 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
Sie regelt:
die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden;
die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten;
die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen;
den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.
Sie regelt nicht:
den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt;
den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.
Für den Schallschutz bei Aussenbauteilen lärmempfindlicher Räume gegen den Lärm von Flughäfen gelten die Verordnung des EVED vom 23. November 19732 über die Lärmzonen der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und Zürich so- AS 1987 338 wie die Verordnung des EVED vom9. März 19843 über die Lärmzonen der konzessionierten Regionalflugplätze.
Art. 2 Begriffe
Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte.
Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
Lärmempfindliche Räume sind:
Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
2. Kapitel Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen
1. Abschnitt Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen
Art. 3
Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.
Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.
2. Abschnitt Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen
Art. 4 Grundsatz
Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.
Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.
Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.
Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.
Art. 5 Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und Baumaschinen
Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen nur nach bestandener Typenprüfung und entsprechender Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern legt fest:
die Arten motorbetriebener Rasenmäher und Baumaschinen, die der Pflicht zur Typenprüfung und Kennzeichnung unterliegen;
die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen;
die Unterlagen, die der Gesuchsteller für die Typenprüfung einreichen muss;
die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;
die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden;
die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.
Prüfstelle ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe in Dübendorf (EMPA).
Zulassungsstelle ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft4.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit1. Aug. 1995 (AS 1995 3694). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 6 Baulärm-Richtlinien
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
3. Kapitel Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.5
Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
Wird eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.6
Art. 9 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen
Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:
durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.
Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
Art. 11 Kosten
Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
die Projektierung und Bauleitung;
die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
allfällige Gebühren.
Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
Art. 12 Kontrollen
Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.
4. Kapitel Bestehende ortsfeste Anlagen
1. Abschnitt Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Art. 13 Sanierungen
Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen
Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a. die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
Art. 16 Kosten
Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.
Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
Art. 17 Fristen
Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
Art. 18 Kontrollen
Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 19 Strassensanierungsprogramme
Die Kantone erstellen aufgrund des Lärmbelastungskatasters (Art. 37) Programme über die kurz- oder mittelfristig vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen.
Die Sanierungsprogramme enthalten Angaben über:
die Lärmbelastung gemäss Kataster;
die sanierungsbedürftigen Strassen;
die vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
die anstelle von Sanierungen vorgesehenen Massnahmen nach dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 13 Abs. 4 Bst. b);
die Wirksamkeit der Sanierungen;
die vorgesehenen Erleichterungen für Sanierungen;
den Zeitplan für die Durchführung der Massnahmen;
die ungefähren Kosten der Massnahmen;
die Abstimmung der Massnahmen auf den Richtplan nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19797 über die Raumplanung.
Die Kantone reichen die Programme dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Dieses prüft zusammen mit dem Bundesamt für Strassen8, ob die Programme, insbesondere die vorgesehenen Erleichterungen für Sanierungen, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft weist die Programme den Kantonen zur Überarbeitung zurück, soweit die Anforderungen nicht erfüllt sind.
Ausdruck gemäss Ziff. II14 der V vom2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 20 Information des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Die Vollzugsbehörden informieren das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft alle zwei Jahre über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen, zivilen und militärischen Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.
2. Abschnitt Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
bei bestehenden Strassen
Art. 21 Beitragsberechtigung
Bei bestehenden Strassen gewährt der Bund Beiträge für Sanierungen sowie für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.
Der Bund gewährt die Beiträge nur für Massnahmen, die im geprüften Strassensanierungsprogramm enthalten sind und für die der Strasseneigentümer die Kosten übernehmen muss.
Art. 22 Beitragssätze
Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bemessen sich:
bei Nationalstrassen nach den Artikeln7 und 10 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 19859 (TZG);
bei Hauptstrassen nach Artikel 13 TZG.
Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen Strassen betragen je nach Finanzkraft der Kantone 40–60 Prozent der anrechenbaren Kosten.10 Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so wird der ermittelte Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht.
Art. 23 Anrechenbare Kosten
Bei Sanierungen sind die Kosten anrechenbar, die damit in direktem Zusammenhang stehen, einschliesslich der Kosten für die Ermittlung der Lärmimmissionen.
Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten sind bei Sanierungen nicht anrechenbar. Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt und die Erneuerung von Sanierungen sind nur bei Nationalstrassen anrechenbar.
Bei Schallschutzmassnahmen sind die Kosten anrechenbar, die der Strasseneigentümer nach Artikel 16 Absätze2 und 3 tragen muss.
Art. 24 Mehrjahrespläne
Die Kantone erstellen aufgrund der geprüften Strassensanierungsprogramme jedes Jahr einen Plan über die in den folgenden Jahren zur Ausführung vorgesehenen Massnahmen (Mehrjahresplan).
Die Mehrjahrespläne enthalten für jeden Strassenabschnitt:
die vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
die Kostenvoranschläge für die anrechenbaren Kosten;
die sich daraus ergebenden Bundesbeiträge.
Die Kantone reichen die Mehrjahrespläne jeweils bis Ende September dem Bundesamt für Strassen ein.
Art. 25 Zuteilung der Kredite
Das Bundesamt für Strassen legt mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für jeden Kanton die Zahlungskredite fest, die im Voranschlagsjahr und in den Planungsjahren für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen eingesetzt werden können. Massgebend sind die Eingaben der Kantone sowie die Mittel, die nach Voranschlag und Finanzplan des Bundes zur Verfügung stehen.
Die Kantone bereinigen aufgrund der Mittelzuteilung ihre Mehrjahrespläne und senden sie dem Bundesamt für Strassen.
Art. 26 Beitragszusicherung
Das Bundesamt für Strassen sichert die Beiträge nur für Projekte zu, die in den bereinigten Mehrjahresplänen enthalten sind.
Die Zusicherung des Beitrages erlischt, wenn mit der Ausführung des Projekts nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zusicherung begonnen wird. Der Kanton kann das Projekt erneut in den Mehrjahresplan aufnehmen.
Für grössere Projekte, deren Ausführung über den Mehrjahresplan hinausgeht, wird der Bundesbeitrag in Teilbeträgen zugesichert.
Art. 27 Kostenüberschreitungen
Die Kantone melden erkennbare Überschreitungen des Kostenvoranschlags sofort dem Bundesamt für Strassen und begründen sie. Andernfalls werden die zusätzlichen Kosten von der Beitragsleistung ausgeschlossen.
Art. 28 Abrechnung und Auszahlung der Beiträge
Die Kantone reichen die Abrechnungen beim Bundesamt für Strassen ein. Dieses prüft die Unterlagen und zahlt die Beiträge den Kantonen aus. In begründeten Fällen können Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent der aufgelaufenen Kosten gewährt werden.
Ein Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung besteht nur für Projekte, die im bereinigten Mehrjahresplan für das Voranschlagsjahr aufgeführt sind.
5. Kapitel Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen
in lärmbelasteten Gebieten
Art. 29 Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis
Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.
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Art. 30 Erschliessung von Bauzonen
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.
Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.12 2 Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
6. Kapitel Schallschutz an neuen Gebäuden
Art. 32 Anforderungen
Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.
Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2 für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen.
Die Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. Die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist.
Art. 33 Aussen- und Trennbauteile, haustechnische Anlagen
Aussenbauteile grenzen einen Raum gegen aussen ab (z.B. Fenster, Aussentüren, Aussenwände, Dächer).
Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z.B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen).
Haustechnische Anlagen sind mit einem Gebäude fest verbundene Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Aufzüge oder Waschmaschinen.
Art. 34 Baugesuch
Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:
die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;
die Nutzung der Räume;
die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.
Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.
Art. 35 Kontrollen
Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.
7. Kapitel Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen
ortsfester Anlagen
1. Abschnitt Ermittlung
Art. 36 Ermittlungspflicht
Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
Zukünftige Änderungen der Lärmimmissionen, die wegen neuen oder geänderten Anlagen oder der Sanierung bestehender Anlagen zu erwarten sind, werden berücksichtigt, sofern die betreffenden Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
Art. 37 Lärmbelastungskataster
Bei bestehenden Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster (Lärmbelastungskataster) fest.
Die Lärmbelastungskataster geben an:
die berechnete oder gemessene Lärmbelastung;
die angewendeten Berechnungsverfahren;
die Eingabedaten für die Lärmberechnung;
die Nutzung der lärmbelasteten Gebiete;
die geltenden Empfindlichkeitsstufen;
die Anlagen und ihre Eigentümer.
Die Vollzugsbehörde reicht den Kataster bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Sie sorgt für periodische Überprüfung und Berichtigung und reicht die berichtigten Kataster dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein.
Wird dieser Artikel von einer Bundesbehörde vollzogen (Art. 46), so kann diese von den Kantonen die Unterlagen verlangen, die für die Erstellung des Katasters notwendig sind. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft stellt diese Kataster den betroffenen Kantonen zu.
Jedermann kann die Lärmbelastungskataster einsehen, soweit das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Art. 38 Art der Ermittlung
Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr (Anh. 3–7 Ziff. 3) oder L max (Anh. 5 Ziff. 4) anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.
Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.
Art. 39 Ort der Ermittlung
Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.
Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen1,5 m über dem Boden ermittelt.
In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
2. Abschnitt Beurteilung
Art. 40 Belastungsgrenzwerte
Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen3 ff.
Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte
Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
Sie gelten ausserdem:
in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
Art. 42 Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen
Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.
Absatz 1 gilt nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.
Art. 43 Empfindlichkeitsstufen
In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes13 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
Art. 44 Verfahren
Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden.
Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeordnet.
Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43.
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8. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 4515
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7–9 und 12), Sanierungen (Art.13, 14, 16-18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37 und 40) sorgt:
das Bundesamt für Verkehr, soweit die Vorschriften Eisenbahnanlagen betreffen;
das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit die Vorschriften zivile Flugplätze betreffen;
das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen.
Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.
Art. 4616
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude
Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.
Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8–12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.
Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.
Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 3 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.
Art. 48 Fristen
Die folgenden Fristen beginnen erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Belastungsgrenzwerte zu laufen:
Fristen für die Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 17) gegen den Lärm der Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiess- und Übungsplätze;
Fristen für die Information des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Art. 20) über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Landesflughäfen, Militärflugplätzen sowie bei militärischen Schiess- und Übungsplätzen;
Fristen zur Einreichung der Lärmbelastungskataster (Art. 37 Abs. 3) für Landesflughäfen und Militärflugplätze.
Art. 49 Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und Baumaschinen
Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen bis zum Erlass der Vorschriften des Eidgenössischen Departements des Innern (Art. 5) ohne Typenprüfung und Kennzeichnung nach dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 50
Diese Verordnung tritt am1. April 1987 in Kraft.
Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern
1 Das bewertete Bau-Schalldämmass R'w der Fenster und zugehöriger Bauteile wie
Rollladenkästen usw. muss in Abhängigkeit des ermittelten Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:
Lr in dB(A) R’w in dB
Tag Nacht
bis 65 bis 60 30 65–75 60–70 35 über 75 über 70 40
2 Bei besonders grossen Fenstern verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen
nach Absatz 1 angemessen. 3 Das bewertete Bau-Schalldämmass R'w wird nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.
Anhang 217 (Art. 38 Abs. 2
Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte 1 Berechnungsverfahren 1 Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen:
a die Emissionen der Lärmquellen der Anlage; b die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung) ; c die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte); d die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen). 2 Für die Berechnung des Strassenverkehrslärms muss die Lärmquelle 80 cm über
der Fahrbahn angenommen werden. 3 Für die Berechnung des Eisenbahnlärms, der durch den Fahrbetrieb erzeugt wird,
muss die Lärmquelle 50 cm über der Oberkante der Schienen angenommen werden. 4 Für die Berechnung des Schiesslärms müssen der Mündungs- und der Geschossknall berücksichtigt werden.
2 Messgeräte 1 Für die Messung der Lärmimmissionen (Art. 36 ff.) müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Eidgenössischen Amt für Messwesen nach den Artikeln 21 und 23 der Eichverordnung vom 17. Dezember 198418 beglaubigt sind. 2 Messgeräte werden beglaubigt, wenn sie:
a. die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen; b. die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermöglichen;
17 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3694).
c. den anerkannten Regeln der Gerätetechnik entsprechen; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)19 für Geräte der Klasse 1 und 2. 3 Kalibriergeräte werden beglaubigt, wenn sie den anerkannten Regeln der Gerätetechnik entsprechen; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der IEC. 4 Mess- und Kalibriergeräte müssen:
a. vor ihrer Inbetriebnahme und danach mindestens alle vier Jahre vom Eidgenössischen Amt für Messwesen geeicht werden; b. alle zwei Jahre vom Eidgenössischen Amt für Messwesen oder von einer von diesem Amt anerkannten Stelle auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. 5 Messgeräte müssen vor jeder Messreihe kalibriert werden.
19 IEC-Norm Nr. 651 für Schallpegelmesser IEC-Norm Nr. 804 für integrierende Schallpegelmesser IEC-Norm Nr. 225 für Oktav- und Terzfilter IEC-Norm Nr. 942 Schall-Kalibratoren Bezugsquellen: Schweizerische Normen-Vereinigung Kirchenweg 4, 8032 Zürich, oder Schweizerischer Elektrotechnischer Verein Postfach 8034 Zürich.
Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm
1 Geltungsbereich Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für Strassenverkehrslärm. Dazu gehört der Lärm, den Motorfahrzeuge (Motorfahrzeuglärm) und Bahnen (Bahnlärm) auf Strassen erzeugen.
2 Belastungsgrenzwerte
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60 II 55 45 60 50 70 65 III 60 50 65 55 70 65 IV 65 55 70 60 75 70
3 Ermittlung des Beurteilungspegels
31 Grundsätze 1 Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet: 2 Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1: 3 Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2: 4 Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden unter der Annahme trockener Fahrbahnen für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt.
32 Durchschnittlicher Tages- und Nachtverkehr 1 Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr ist der stündliche Verkehr von 06
bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel. 2 Der stündliche Motorfahrzeugverkehr tags (Nt) bzw. nachts (Nn) wird in je zwei
3 Die Teilverkehrsmengen Nt1 und Nn1 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse.
4 Die Teilverkehrsmengen Nt2 und Nn2 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder und Traktoren. 5 Der Bahnverkehr umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.
33 Ermittlung des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs von Motorfahrzeugen 1 Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr (Nt, Nn) sowie die Teilverkehrsmengen (Nt1, Nt2, Nn1, Nn2) werden wie folgt ermittelt: a. bei bestehenden Strassen aus Verkehrszählungen; b. bei Strassen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Verkehrs. 2 Fehlen ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder liegen keine Detailprognosen vor, so werden die Verkehrsmengen Nt, Nn, Nt1, Nt2, Nn1 und Nn2 anhand des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV; Fahrzeuge je 24 Std.) wie folgt berechnet: 3 Der DTV wird nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und -technik bestimmt.
34 Ermittlung des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs von Bahnen Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr von Bahnen wird wie folgt ermittelt: a. bei bestehenden Bahnanlagen anhand des Fahrplans und der Verkehrsdaten; b. bei Bahnanlagen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Verkehrs.
35 Pegelkorrekturen 1 Die Pegelkorrektur K1 für Motorfahrzeuglärm wird anhand des durchschnittlichen
Tages- und Nachtverkehrs wie folgt berechnet: Dabei steht N für den stündlichen Motorfahrzeugverkehr Nt oder Nn. 2 Die Pegelkorrektur K2 für Bahnlärm beträgt K2 = –5. Bei kreischendem Bahnlärm,
der häufig auftritt und deutlich wahrnehmbar ist, beträgt die Pegelkorrektur K2 = 0.
Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm
1 Geltungsbereich 1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Normal- und
Schmalspurbahnen. 2 Der Lärm, den Bahnen auf Strassen erzeugen, ist dem Strassenverkehrslärm gleichgestellt (Anh. 3 Ziff. 1). 3 Der Lärm von Standseilbahnen sowie von Eisenbahnwerkstätten, Energieanlagen
und ähnlichen Bahnbetriebsanlagen ist dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).
2 Belastungsgrenzwerte
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60 II 55 45 60 50 70 65 III 60 50 65 55 70 65 IV 65 55 70 60 75 70
3 Ermittlung des Beurteilungspegels
31 Grundsätze 1 Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: 2 Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten Abewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1: 3 Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2: 4 Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tages- und Nachtbetrieb ermittelt.
32 Durchschnittlicher Tages- und Nachtbetrieb 1 Der durchschnittliche Tages- und Nachtbetrieb ist der Fahr- bzw. Rangierbetrieb
von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel.
2 Der Fahrbetrieb umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten. 3 Der Rangierbetrieb umfasst alle Rangierbewegungen und Betriebsabläufe, welche der Zerlegung und Zusammenstellung von Zügen dienen. 4 Der Fahrbetrieb und der Rangierbetrieb werden wie folgt ermittelt:
a. bei bestehenden Eisenbahnanlagen anhand des Fahrplans und der Betriebsdaten; b. bei Eisenbahnanlagen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Betriebs.
33 Pegelkorrekturen 1 Die Pegelkorrektur K1 für Fahrlärm wird wie folgt berechnet: Dabei ist N die Anzahl Zugsfahrten pro Tag oder Nacht. 2 Die Pegelkorrektur K2 für Rangierlärm berücksichtigt die Häufigkeit und die Hörbarkeit aller impulshaltigen, tonhaltigen und kreischenden Lärmereignisse und beträgt:
Hörbarkeit aller Lärmereignisse Häufigkeit aller Lärmereignisse
selten gelegentlich häufig
schwach 0 2 4 deutlich 2 4 6 stark 4 6 8
Belastungsgrenzwerte für Lärm von Regionalflughäfen
1 Geltungsbereich 1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs
auf Regionalflughäfen und Flugfeldern. 2 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).
2 Belastungsgrenzwerte
21 Belastungsgrenzwerte in Lr
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert
Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75
22 Belastungsgrenzwerte in L max Für Regionalflughäfen und Flugfelder, die ausschliesslich von Helikoptern benützt werden (Helikopterflugplätze), gelten zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max:
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert
L max in dB(A) L max in dB(A) L max in dB(A)
I 70 75 85 II 75 80 90 III 80 85 90 IV 85 90 95
3 Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze 1 Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Regionalflughäfen und Flugfeldern ist
die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq und der Pegelkorrektur K: 2 Der Mittelungspegel Leq wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt. 3 Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Motorflugzeugen.
Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
32 Flugbewegungszahl n bei bestehenden Regionalflughäfen Bei bestehenden Regionalflughäfen und Flugfeldern wird die Flugbewegungszahl n wie folgt ermittelt: a. es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahrs ermittelt; b. während dieser sechs Monate werden, getrennt für alle sieben Wochentage, die durchschnittlichen täglichen Flugbewegungszahlen ermittelt; die Tagesmittelwerte der beiden verkehrsreichsten Wochentage werden mit N1 und N2 bezeichnet; c. aus N1 und N2 wird n durch Mittelung über zwölf Tagesstunden wie folgt berechnet:
33 Flugbewegungszahl n bei neuen Regionalflughäfen 1 Bei Regionalflughäfen und Flugfeldern, die neu erstellt oder geändert werden, wird
die Flugbewegungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt. 2 Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: 34 Pegelkorrekturen Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet:
4 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L max bei Helikopterflugplätzen 1 Der mittlere maximale Lärmpegel L max bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge. 2 Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW
oder mit einem Pegelschreiber durchgeführt werden, dessen Schreibgeschwindigkeit 16 mm/s beträgt.
Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm
1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm:
a. von Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft; b. des Güterumschlages bei Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie bei Bahnhöfen und Flugplätzen; c. des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben; d. von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen; e. von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. 2 Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt.
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60 II 55 45 60 50 70 65 III 60 50 65 55 70 65 IV 65 55 70 60 75 70
1 Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten
wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen wie folgt berechnet: i 2 Der Teilbeurteilungspegel Lr,i wird für die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i wie folgt berechnet:
Dabei bedeuten: Leq,i A-bewerteter Mittelungspegel während der Lärmphase i; K1,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K2,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K3,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; ti durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i in Minuten; to = 720 Minuten. 3 Lärmphasen sind Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt.
32 Durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphasen 1 Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: 2 Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.
33 Pegelkorrekturen 1 Die Pegelkorrektur K1 beträgt:
a. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und b 5; b. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe c 0; c. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d 0 am Tag, 5 in der Nacht; d. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe e 5 am Tag, 10 in der Nacht. 2 Die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am
Immissionsort und beträgt: a. bei nicht hörbarem Tongehalt 0; b. bei schwach hörbarem Tongehalt 2; c. bei deutlich hörbarem Tongehalt 4; d. bei stark hörbarem Tongehalt 6. 3 Die Pegelkorrektur K3 berücksichtigt die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms
am Immissionsort und beträgt: a. bei nicht hörbarem Impulsgehalt 0; b. bei schwach hörbarem Impulsgehalt 2; c. bei deutlich hörbarem Impulsgehalt 4; d. bei stark hörbarem Impulsgehalt 6.
Anhang 720 (Art. 40 Abs. 1)
Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen 1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Schiessanlagen,
in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegliche Ziele geschossen wird. Ausgenommen sind Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze. 2 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten nicht für den Lärm von Schiessen
mit Kleinkalibermunition. 3 Schiessanlagen gelten als öffentliche Anlagen, wenn sie für Schiessübungen nach
den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes21 benötigt werden.
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert
Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
I 50 55 65 II 55 60 75 III 60 65 75 IV 65 70 80
Für Lärm von Anlagen, mit einer Pegelkorrektur K < –15 gelten keine Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen nach Artikel 15.
1 Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die Summe des
energetisch gemittelten Einzelschusspegels L und der Pegelkorrektur K: 2 Messungen zur Ermittlung des Einzelschusspegels müssen mit der Geräteeinstellung FAST vorgenommen werden.
20 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Jan. 1996 (AS 1996 759) und Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
3 Wird auf einer Schiessanlage auf verschiedene Schussdistanzen geschossen, so ist sowohl der Einzelschusspegel als auch die Pegelkorrektur für jede Schussdistanz getrennt zu bestimmen. Aus den so ermittelten Einzelschusspegeln Li und Pegelkorrekturen Ki wird der Beurteilungspegel Lr wie folgt berechnet: i 32 Pegelkorrektur 1 Die Pegelkorrektur K berechnet sich wie folgt:
Dabei bedeutet: Dw die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Werktagen im Durchschnitt von drei Jahren; Ds die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Sonntagen im Durchschnitt von drei Jahren; M die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren. 2 Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag. 3 Bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden. Unregelmässige, ausserordentliche militärische Schiessen werden nicht berücksichtigt. 4 Für neue oder geänderte Anlagen werden die Schiesshalbtage und die Anzahl Schüsse anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.
Anhang 822 (Art. 40 Abs. 1)
Belastungsgrenzwerte für Lärm von Militärflugplätzen 1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Militärflugplätzen. 2 Als Militärflugplätze gelten auch zivile Regionalflughäfen und Flugfelder, die militärisch genutzt werden. 3 Helikopter sind den Flugzeugen mit Propellerantrieb gleichgestellt.
4 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Militärflugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).
21 Belastungsgrenzwerte in Lr
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43) Lr in dB (A) Lr in dB (A) Lr in dB (A)
I 50 55 65 II 60 65 70 III 60 65 70 IV 65 70 75
22 Belastungsgrenzwerte in Lrz Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs auf Militärflugplätzen die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in Lrz:
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43) Lrz in dB (A) Lrz in dB (A) Lrz in dB (A)
I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75
1 Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Militärflugplätzen wird aus den Beurteilungspegeln für Militärfluglärm Lrm und Zivilfluglärm Lrz wie folgt berechnet: 2 Der Beurteilungspegel Lr wird wie der Lr für den Lärm von Regionalflughäfen z und Flugfeldern nach Anhang 5 Ziffer 3 ermittelt. 3 Der Beurteilungspegel Lr wird aus den Teilbeurteilungspegeln für den Lärm von m Flugzeugen mit Strahlantrieb Lrj und mit Propellerantrieb Lrp wie folgt berechnet: 4 Der Teilbeurteilungspegel Lr ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels j Leqj, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Strahlantrieb verursacht wird, und 5 Der Teilbeurteilungspegel Lr ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels p Leqp, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Propellerantrieb verursacht wird, 6 Die Mittelungspegel Leqj und Leqp werden für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen getrennt nach Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb (Flugbewegungszahlen nj und np) für einen Tag mit durchschnittlichem Betrieb ermittelt. 7 Als Flugbewegung zählt jeder Abflug und jede Landung von Flugzeugen mit
Strahl- und mit Propellerantrieb. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
32 Flugbewegungszahlen nj und np bei Militärflugplätzen 1 Bei bestehenden Militärflugplätzen werden die Flugbewegungszahlen nj und np wie folgt ermittelt: a. es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahres getrennt nach den Flugbewegungen von Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb ermittelt; b. für diese sechs Monate werden die Zahlen der Flugbewegungen von Flugzeugen mit Strahlantrieb Mj und mit Propellerantrieb Mp ermittelt; c. aus Mj und Mp werden durch Mittelung über 130 Tage und zwölf Tagesstunden die Flugbewegungszahlen nj und np wie folgt berechnet:
2 Bei Militärflugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, werden die Flugbewegungszahlen nj und np anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt.
33 Pegelkorrekturen 1 Die Pegelkorrektur K beträgt –8. 0 2 Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flug- 1 zeugen mit Strahlantrieb Nj wie folgt berechnet: 3 Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flug- 2 zeugen mit Propellerantrieb Np wie folgt berechnet: