814.812.36
Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft
(VFB-W)
vom 24. November 2022 (Stand am 1. Januar 2026)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
gestützt auf die Artikel 1, 3 und 4 der Verordnung vom 16. November 20222 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
verordnet:
1. Abschnitt Anwendungsbereich der Fachbewilligung und Voraussetzungen
Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung
Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (Fachbewilligung Waldwirtschaft).
Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind.
Eine Person gilt als angeleitet im Sinne von Absatz 3, wenn sie wenigstens die folgenden Informationen über die Pflanzenschutzmittel erhalten hat, die sie verwenden muss:
Namen und Verwendungszwecke der Pflanzenschutzmittel;
Anwendungsarten und -bedingungen;
Gefährdungen durch die verwendeten Pflanzenschutzmittel, anwendbare Vorsichtsmassnahmen und Einschränkungen;
Kontaktperson bei Fragen oder in Notfällen.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung, die eine Person angeleitet hat, haftet für die Handlungen der angeleiteten Person. Verstösse der angeleiteten Person gegen die Vorschriften der Umwelt- und der Gesundheitsschutzgesetzgebung gelten als Verstösse, die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Fachbewilligung begangen wurden, die oder der die Person angeleitet hat, und werden gemäss Artikel 11 ChemRRV sanktioniert.
Art. 2 Kompetenzen und Kenntnisse
Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 verfügt.
Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden durch das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3 validiert.
Für Fachbewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 8a ChemRRV. Die Gebühren für die Organisation von Kompensationsmassnahmen gehen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung und richten sich nach dem Anhang der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20054.
2. Abschnitt Fachprüfung und Weiterbildung
Art. 3 Fachprüfung
Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.
Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 45
3. Abschnitt Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 5 Bundesamt für Umwelt
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Es setzt einen Fachprüfungsausschuss und einen Fachbewilligungsausschuss ein.
Es anerkennt die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses.
Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen.
Es genehmigt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4.
Es erteilt die Fachbewilligungen den Personen, die die Fachprüfung bestanden haben, sowie den Inhaberinnen und Inhabern von EU-/EFTA-Fachbewilligungen, deren Berufsqualifikationen gemäss Artikel 2 Absatz 3 validiert wurden.
Es übt die Aufsicht über den Fachprüfungsausschuss, die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen aus und verlangt im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit gegebenenfalls Korrekturmassnahmen.
Es wählt alle fünf Jahre nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses und des Fachbewilligungsausschusses aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen zu vermitteln sind.
Es unterstützt den Fachprüfungsausschuss nach Artikel 6 Absatz 1 bei administrativen Aufgaben und bei der Organisation seiner Sitzungen.
Art. 6 Fachprüfungsausschuss
Im Fachprüfungsausschuss sind die folgenden Organisationen und Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:
die Kantonsoberförsterkonferenz (KOK);
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
das Bildungszentrum Wald Lyss;
das ibW Bildungszentrum Wald Maienfeld;
die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft;
die vom BAFU bezeichnete Vertretung der Umweltverbände.
Die KOK führt den Vorsitz.
Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Fachprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Der Fachprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Er stellt sicher, dass bei vorhandener Nachfrage Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden.
Er berät das BAFU gegebenenfalls hinsichtlich der Aktualisierung der Anhänge.
Er schlägt einen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4 vor.
Er koordiniert die Fachprüfungen.
Er wählt alle fünf Jahre aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu optionalen Themen gemäss Anhang 3 zu vermitteln sind.
Art. 7 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie führen die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 durch.
Sie bieten in Absprache mit dem Fachprüfungsausschuss Vorbereitungskurse an.
Sie bestimmen die Expertinnen und Experten und schulen sie hinsichtlich ihrer Aufgaben.
Sie bewahren die Prüfungen der Fachprüfung während mindestens fünf Jahren auf.
Art. 86
Art. 9 Fachbewilligungsausschuss
Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:
das BAFU;
das Bundesamt für Gesundheit;
das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
die KOK.
Das BAFU führt den Vorsitz.
Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
4. Abschnitt Gebühren
Art. 10
Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.3, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.
Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20057. Die Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung einer Fachbewilligung geht zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung.
Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20058 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Personen, die ihre höhere Berufsbildung vor dem 1. Januar 2026 gemäss dem Rahmenlehrplan vom 12. April 2010 für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Waldwirtschaft mit dem geschützten Titel dipl. Förster/-in HF begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft gemäss Artikel 23a Absatz 2 ChemRRV.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
die Artikel 1–3, 5–7 und 9–13 am 1. Januar 2026;
die Artikel 4 und 8 am 1. Januar 2027.
Für die Erlangung der Fachbewilligung erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse
(Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss über die nachfolgend genannten Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.
1. Klassifizierung der Kompetenz- und Kenntnisniveaus
Die erforderlichen Kompetenz- und Kenntnisniveaus werden anhand der Taxonomiestufen nach Bloom festgelegt:
Niveau | Handlung | Beschreibung des Anforderungsniveaus |
K1 | Wissen | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung können Gelerntes wiedergeben und sich in ähnlichen Situationen darauf beziehen. |
K2 | Verständnis | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung erklären oder beschreiben das Gelernte mit eigenen Worten. |
K3 | Anwendung | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung wenden die erworbenen Technologien/Fähigkeiten in neuen Situationen an. |
K4 | Analyse | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung analysieren eine komplexe Situation: Sie zerlegen sie in ihre Bestandteile, erkennen die Zusammenhänge zwischen ihnen und identifizieren die Strukturmerkmale. |
K5 | Synthese | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung kombinieren die verschiedenen Bestandteile einer Situation und fügen sie zu einem Ganzen zusammen. |
K6 | Beurteilung | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung beurteilen eine mehr oder weniger komplexe Situation anhand vorgegebener Kriterien. |
2. Erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse
Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden anhand der folgenden Ziele definiert:
1 Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen
1.1 Sensibilität für die Bedeutung der Biodiversität und von intakten Ökosystemen entwickeln |
|
|
1.2 Bewusstsein für Gefahren und Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln entwickeln |
|
|
|
|
|
|
|
2 Gesetze und Verordnungen
2.1 Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz umsetzen |
|
|
|
|
|
|
3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
3.1 Gefährdungen durch Exposition bei Lagerung, Verwendung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln erkennen und verhindern |
|
|
|
|
3.2 Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt ergreifen |
|
|
|
3.3 Schutzausrüstung für die persönliche Gesundheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln einsetzen |
|
|
3.4 Unfallprävention und Notfallorganisation umsetzen |
|
|
4. Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen
4.1 Vorbeugende Massnahmen und Entscheidungshilfen nutzen |
|
|
4.2 Alternative Massnahmen einsetzen |
|
|
|
5 Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
5.1 Pflanzenschutzmittel einsetzen |
|
|
|
|
6 Handhabung von Pflanzenschutzgeräten
6.1 Pflanzenschutzgeräte sachgerecht einsetzen |
|
|
|
|
|
|
|
7 Anleiten anderer Personen bei der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln
7.1 Andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortungsbewusst und sachgerecht anleiten |
|
|
|
Reglement über die Prüfungen
zur Erlangung der Fachbewilligung
(Art. 3 Abs. 2)
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Erlangung der Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und der Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen. Die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Prüfungsstellen, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind in der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt.
1 Zweck der Prüfungen
Die Prüfungen erlauben es, zu überprüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse erworben haben.
2 Ankündigung der Prüfungen, Anmeldung, Rücktritt und Gebühren
2.1 Ankündigung der Prüfungen
1 Die Prüfungen werden in einer geeigneten Form gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle angekündigt.
2 Die Ankündigung umfasst die Prüfungsdaten, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.
2.2 Anmeldung und Rücktritt
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, muss sich gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle schriftlich oder elektronisch für die Prüfung anmelden.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle zurückziehen.
2.3 Gebühren
Die Prüfungsstelle kann eine Prüfungsgebühr erheben, die höchstens den entstandenen Zeitaufwand für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen deckt.
3 Ablauf und Bewertung
3.1 Periodizität und Prüfungssprache
Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungen je nach Bedarf auf Deutsch, Französisch und Italienisch stattfinden.
3.2 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen führen die Fachprüfungen durch. Die Prüfungen können im Rahmen der höheren Berufsbildung oder ausserhalb derselben organisiert werden.
3.3 Form, Dauer und Ziele
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird wie folgt organisiert:
Form | Dauer | Ziele nach Anhang 1 | Zufällige Auswahl der Aufgaben |
|---|---|---|---|
Theoretische Prüfung | 60 Minuten |
| Die theoretische Prüfung umfasst mindestens fünf Ziele. |
Praktische Prüfung | 30 Minuten | Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei Ziele. |
3.4 Prüfungsaufgaben
1 Das BAFU validiert den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die theoretische und die praktische Prüfung. Der Katalog wird jedes Jahr aktualisiert.
2 Der Fachprüfungsausschuss und das BAFU bewahren den Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien für alle Ziele der theoretischen und der praktischen Prüfung auf.
3 Für die theoretischen Prüfungen erhalten die Prüfungsstellen vom Register Fachbewilligungen PSM eine Serie von fünf Aufgaben, die gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 per Zufallsverfahren aus dem Katalog ausgewählt wurden. Für jede theoretische Prüfung stellt das Register Fachbewilligungen PSM den Prüfungsstellen eine neue Serie von ausgewählten Aufgaben aus dem Katalog bereit.
4 Für die praktischen Prüfungen steht den Prüfungsstellen der Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien zur Verfügung. Die Expertinnen und Experten wählen pro Kandidatin oder Kandidat nach dem Zufallsprinzip zwei Aufgaben gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 aus.
3.5 Expertinnen und Experten
1 Mindestens zwei Expertinnen oder Experten bewerten die praktische Prüfung und legen die Note gemeinsam fest.
2 Die theoretischen Prüfungen werden von einer Expertin oder einem Experten gemäss den Bewertungskriterien bewertet. In Grenzfällen sind die Prüfungen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten zu beurteilen.
3 Nahe Verwandte und derzeitige oder frühere Vorgesetzte der Kandidatinnen und Kandidaten treten bei den Prüfungen als Expertinnen und Experten in den Ausstand.
3.6 Bewertung
1 Die Prüfungen werden mit einer Note von 6 bis 1 bewertet. Noten von mindestens 4,0 gelten als genügend. Es werden nur ganze oder halbe Noten vergeben.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Noten für den theoretischen und den praktischen Teil beide mindestens 4,0 betragen.
3 Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss nur dieser Teil innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden.
3.7 Ausschluss
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer oder in mehreren Prüfungsfächern unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3.8 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach bestandener Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
4 Recht auf Einsicht
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 4)