814.812.36
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung
(VFB-W)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 13. Februar 2007)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV), verordnet:
1. Abschnitt Berechtigung und Voraussetzungen
Art. 1 Berechtigung
EineFachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002:
im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern entlang der Bestockung;
in Christbaumkulturen und forstlichen Pflanzgärten ausserhalb des Waldes;
an ausserhalb des Waldes im Freien gelagertem Holz bis zum Einschnitt im Sägewerk;
beim Unterhalt von Bahn-, Militär- und Sportanlagen sowie der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten.
Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
AS 2005 3493
2. Abschnitt Fachprüfung
Art. 3
Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Waldwirtschaft behalten ihre Gültigkeit.
Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
4. Abschnitt Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Trägerschaft
Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung besteht aus:
dem Bildungszentrum Wald Lyss;
dem Bildungszentrum Wald Maienfeld.
Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
Sie koordiniert die Fachprüfungen.
Sie führt eine Prüfungsstatistik.
Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht.
Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
Sie führen die Fachprüfungen durch.
Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
das BAFU;
das Bundesamt für Gesundheit;
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
das Bundesamt für Landwirtschaft;
die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich;
die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft;
die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
das Bildungszentrum Wald Lyss;
das Bildungszentrum Wald Maienfeld;
die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Studiengang Forstwirtschaft;
die Waldwirtschaft Schweiz.
Das BAFU führt den Vorsitz.
Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt Gebühren
Art. 11
Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20054.
6. Abschnitt ...
Art. 125
7. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 13 3.3 Schadorganismen 3.4 Nützlinge 3.5 Schadenschwelle 3.6 Vorbeugung und 3.7 nichtchemische 3.8 Nebenwirkungen 3.9 Entscheidungshilfen 3.10 Ausführung4.4 Beurteilung4.5 Selektivität/4.6 Resistenz4.7 Abbaubarkeit/4.8 Mittelwahl4.9 Anwendung4.10 Lagerung4.11 Entsorgung4.12 Dokumentation5.1 gezielte Anwendung5.2 Geräte5.3 Düsen5.4 Dosierung5.5 Abtrift5.6 Brühe-Reste5.7 Gerätefunktion/5.8 Einstellung5.9 Mittelverteilung
Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie 1.1 Begriffe die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen erklären können; 1.2 Beispiele Beispiele aus seinem Tätigkeitsgebiet nennen können zu den Begriffen Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie zur Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Pflanzenschutzmittel; 1.3 Fachausdrücke Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide, Akarizide, Nematizide erläutern können; 1.4 Exposition die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können; 1.5 Wirkungen 1.5.1 lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung erklären können; 1.5.2 krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend erklären können; 1.6 Dosis–Wirkung das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können; 1.7 Kreisläufe Kreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können; 1.8 Energie- und 1.8.1 in einem natürlichen und einem forstlichen Stoffflüsse Ökosystem den Energiefluss und Stoffkreisläufe vergleichen können; 1.8.2 beschreiben können, wie sich Pflanzenschutzmittel in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind;
1.9 Regulation die natürlichen Regulationsmechanismen anhand konkreter Beispiele erläutern können (z. B. Nützlings-Schädlings-Beziehungen); 1.10 Arten die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges in der Natur erkennen können; 1.11 Begleitflora Nutzen und Schäden von Begleitflora beschreiben und diskutieren können.
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz 2.1 Vorsorgeprinzip das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele illustrieren können (insbesondere beim naturnahen Waldbau); 2.2 Verursacherprinzip das Verursacherprinzip und den Begriff externe Kosten anhand einiger Beispiele illustrieren 2.3 Gesetze die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erläutern können; 2.4 Verbote Anwendungsverbote und -einschränkungen für Pflanzenschutzmittel aufzählen und richtiges Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmungen beschreiben können; 2.5 Amtsstellen die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständigen Amtsstellen nennen können.
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit 3.1 Vorsichtsmassnahmen die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfällen, Krankheiten) aufzählen und treffen können; 3.2 Gefährdungen am 3.2.1 die verschiedenen Gefährdungen am Arbeits- Arbeitsplatz platz nennen können; 3.2.2 die richtigen persönlichen Schutzausrüstungen auswählen, einsetzen und instand halten
3.2.3 ergonomische Arbeitsweisen und Geräte beschreiben und technische Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung gemäss dem Stand der Technik verwenden können; 3.2.4 die speziellen Anforderungen an den Schutz werdender oder stillender Mütter und die notwendigen Massnahmen nennen können; 3.2.5 die zur Bewältigung von Notfällen nötigen Massnahmen planen können; 3.2.6 die nach einem Unfall notwendigen Schritte beschreiben und erste Hilfe leisten können; 3.3.1 vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Problemen mit Schadorganismen 3.3.2 die wichtigsten Unkräuter, Krankheiten und Schädlinge sowie ihre Schadbilder erkennen können, unter Verwendung von Hilfsmitteln wie z. B. Bestimmungsbüchern, Merkblättern der Forschungsanstalten und Beratungsdienste; 3.3.3 den Bau und die Lebensweise der Schadorganismen soweit erklären können, wie dies für die Beurteilung von Pflanzenschutzmassnahmen von Bedeutung ist; 3.4.1 die wichtigsten Nützlinge (in den verschiedenen Stadien) unter Verwendung von Hilfsmitteln erkennen und deren Bedeutung erklären können; 3.4.2 den Bau und die Lebensweise der Nützlinge so weit erklären können, wie dies für die Beurteilung der Pflanzenschutzmassnahmen von Bedeutung ist; 3.5.1 die Beziehung Befall–Schaden–Verlust und den Begriff Bekämpfungsschwelle anhand konkreter Beispiele erklären können; 3.5.2 Möglichkeiten der Befallskontrolle 3.5.3 so weit wie möglich anhand von Unterlagen feststellen können, ob bei einem gegebenen Befall die Toleranzgrenze überschritten und welche Bekämpfungsmassnahme angebracht ist;
3.6.1 die Bedeutung der Fruchtfolge und geeigneter gezielte Anwendung Kulturmassnahmen für einen nachhaltigen Pflanzenschutz erklären können; 3.6.2 die Bedingungen für einen «gezielten» Pflanzenschutz (Anwendungszeitpunkt, selektive Applikation, Einsatz selektiver Mittel) erläutern können; 3.6.3 die Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzählen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit bewerten können; die wichtigsten physikalischen, biologischen und Verfahren biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen 3.8.1 Massnahmen nennen können, welche helfen, und Umweltverhalten unerwünschte Nebenwirkungen der Pflanzenschutzmittel zu verhindern (z. B. bezüglich Witterung, Wartefristen, Behandlungszeitpunkt, Abtrift, Gerätereinigung); 3.8.2 mögliche Wege von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer und ins Grundwasser nennen und aufzeigen können, wie sich diese Belastungen vermeiden lassen; 3.8.3 erklären können, weshalb die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Wegrändern und Plätzen verboten ist; für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige Entscheidungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Pflanzenschutzempfehlungen, Forschungsanstalten, Internet, Fachliteratur); die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Ausführung sowie die notwendigen Vorsichtsmassnahmen beschreiben können.
4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung 4.1 Kennzeichnung das Kennzeichnungssystem, die Gefahrenmerkmale gefährlicher und -symbole sowie die Bedeutung der R- und Eigenschaften S-Sätze erläutern können; von Chemikalien 4.2 Sicherheitsdatenblatt die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel; 4.3 Wirkungsweise 4.3.1 anhand von Entscheidungshilfen die Wirkungsweise (z. B. systemisch, translokal, Kontakt-, Ei-, Frassgift, Köder, Wachstumsregulator) der Pflanzenschutzmittel bestimmen 4.3.2 die Begriffe Oberflächenwirkung, systemische Wirkung und Tiefenwirkung bei Insektiziden erklären können; 4.3.3 die Wirkungsweise von Kontaktherbiziden, translokalen Blattherbiziden und Bodenherbiziden erklären können; 4.4.1 anhand von Entscheidungshilfen die für einen bestimmten Zweck geeigneten Pflanzenschutzmittel auswählen und im Hinblick auf eine gezielte Anwendung beurteilen können; 4.4.2 Vor- und Nachteile verschiedener Fungizidgruppen anhand ihrer Aufnahme und ihres Transports in der Pflanze erklären können; 4.4.3 die Verwendung, die Wirksubstanzen und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette und Gebrauchsanweisung erkennen können; 4.5.1 das Wirkungsspektrum (z. B. Nützlings- Nebenwirkungen verträglichkeit) der Pflanzenschutzmittel anhand von Unterlagen beschreiben können; 4.5.2 unerwünschte direkte oder indirekte Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln aufzählen können (z. B. Luftbelastung durch Verdunstung, Störung ökologischer Gleichgewichte, Abtrift);
das Resistenzproblem erklären und daraus die Konsequenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ableiten können; 4.7.1 Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Abbaubar- Umweltverhalten keit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können;
4.7.2 anhand von Entscheidungshilfen Wirkstoffe bzw. Mittel nennen können, welche zur Auswaschung neigen, in Schutzzonen verboten oder im Boden besonders schlecht abbaubar sind; geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der wichtigsten Schadorganismen, unter Berücksichtigung der Wirkungsweise, Selektivität und des Umweltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können; Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und -verbote aufzählen können; beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel fachgerecht und sicher lagert; die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittel- und Brühe-Resten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können; die zur Dokumentation erforderlichen Daten und der Behandlung und Kontrollparameter aufzählen können. der Kontrollen
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung die verschiedenen Anwendungsmethoden für Pflanzenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umweltverträglichkeit beurteilen können; die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren Funktionsweise beschreiben und deren Vor- und Nachteile erläutern können;
5.3.1 die verschiedenen Düsentypen und deren Haupteigenschaften (Eignung) nennen können; 5.3.2 erklären können, welche Auswirkungen Düsengrösse und Druck auf Grösse, Drift und Penetration der Brühetropfen haben; die korrekte Ausbringmenge (Dosierung, Konzentration, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können;
die Vorkehrungen und die meteorologischen Bedingungen nennen können, welche zur Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind; erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden kann; 5.7.1 Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Wartung Betriebsanleitung an einem Beispiel erläutern und ausführen können; 5.7.2 die umweltgerechte Reinigung und Entleerung eines Spritzgeräts beschreiben können; bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die erforderliche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsanleitung beschreiben oder die anfallende Ausbringmenge nennen können; 5.9.1 erläutern können, wie die gewünschte Mittelverteilung überprüft und gegebenenfalls durch geeignete Korrekturmassnahmen gewährleistet werden kann; 5.9.2 die Ursachen nennen können, welche zu einer schlechten Mittelverteilung führen.
Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
2 Durchführung Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung 1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen. 2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
6 Gebühr 1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer 1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden. 2 Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
10 Bewertung 1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird. 3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
11 Ausschluss 1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus. 2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
12 Ausstellen der Fachbewilligung Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
13 Recht auf Einsicht 1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen. 2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.