817.022.105
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
vom 23. November 2005 (Stand am 9. April 2015)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung umschreibt die folgenden Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie sowie an die daraus hergestellten Erzeugnisse fest und regelt deren besondere Kennzeichnung:
2 herkömmliches Speiseöl;
abis. 3 neuartiges Speiseöl;
Speisefett und Grieben;
Margarine, Minarine und Streichfette;
Mayonnaise und Salatmayonnaise;
Salatsauce;
4 Milch- und Rahmanaloge.
Sie gilt nicht für Milchfette und daraus hergestellte Erzeugnisse; für sie gilt die Verordnung des EDI vom 23. November 20055 über Lebensmittel tierischer Herkunft.
AS 2005 6009 2012-1971 1
2. Abschnitt:6 Herkömmliche Speiseöle
Art. 2 Definition herkömmlicher Speiseöle
Herkömmliche Speiseöle stammen aus den Samen, Keimen oder Früchten von Pflanzen oder aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachtkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtemperatur flüssig.
Art. 2a Herkömmliche Speiseölemit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl: Kategorien und Anforderungen
Herkömmliches Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.
In herkömmlichem Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, darf der Säuregrad je 100 g Öl10 ml NaOH (1 mol/l) nicht übersteigen.
Herkömmliches Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, gilt als:
«kaltgepresst» (bzw. «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert»), wenn: 1. es durch Pressung oder Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Rohstoffen gewonnen wurde, 2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und 3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung mit Adsorbentien, Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde;
«schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind;
«kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn: 1. es nach Buchstabe a Ziffern1 und 2 erzeugt wurde, und 2. nach Buchstabe b gedämpft wurde;
«schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.
Art. 2b Olivenöl und Oliventresteröl: Definitionen, Herstellungsverfahren, Güteklassen, zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten zugelassene Kategorien
In dieser Verordnung bedeuten:
a. natives Olivenöl: aus der Frucht des Ölbaums gewonnenes Öl;
raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativem Olivenöl gewonnenes Öl;
Olivenöl: Verschnitt von nativem und raffiniertem Olivenöl, ausser Lampantöl;
rohes Oliventresteröl: Öl aus Oliventrester, das den für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen nach Anhang 1 entspricht und entweder durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Anforderungen nach Anhang 1 Lampantöl entspricht; nicht als rohes Oliventresteröl gilt Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wurde;
raffiniertes Oliventresteröl: Öl, das durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnen wurde;
Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativem Olivenöl, ausser Lampantöl.
Zur Herstellung und Gewinnung von nativem Olivenöl sind ausschliesslich mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen zulässig, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen. Zur Reinigung und Abtrennung sind Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren zulässig. Öl, das mittels Lösungsmitteln, chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurde, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art gilt nicht als natives Olivenöl.
Natives Olivenöl wird in folgende Güteklassen eingeteilt:
natives Olivenöl extra;
natives Olivenöl;
Lampantöl.
An die Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nur abgegeben werden:
Olivenöl;
natives Olivenöl;
natives Olivenöl extra;
Oliventresteröl.
Art. 3 Anforderungen an herkömmliche Speiseöle im Allgemeinen
Die Summe der Trans-Fettsäuren darf2 g pro 100 g pflanzliches herkömmliches Speiseöl nicht überschreiten.
Art. 3a Besondere Anforderungen an Olivenöl und Oliventresteröl
Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Artikel 3 und nach Anhang 1. Es gelten die Probenahme- und Analysemethoden gemäss den Anhängen Ia und II–XX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/917.
Für Olivenöl gelten überdies die folgenden Anforderungen:
Die Angabe «erste Kaltpressung» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.
Die Angabe «Kaltextraktion» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.
Art. 3b Besondere Anforderungen an Fischöl
Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen:
aus genusstauglichen Fischereierzeugnissen stammen;
von Betrieben einschliesslich Fischereifahrzeugen stammen, die nach Artikel 12 LGV gemeldet oder nach Artikel 13 LGV bewilligt sind;
hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden;
so schnell wie möglich gekühlt und bei Temperaturen nach Artikel 44 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20058 gelagert werden.
Vom Abkühlen nach Absatz 1 Buchstabe d kann abgesehen werden, wenn:
unzerteilte Fischereierzeugnisse unmittelbar zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden;
die Rohstoffe innert 36 Stunden nach dem Aufladen verarbeitet werden;
die Frischekriterien eingehalten werden; und
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. L 248 vom5.9.1991, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 61/2011, ABl. L 23 vom 27.1.2011, S.1.
d. die unverarbeiteten Fischereierzeugnisse die Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) gemäss Anhang II Abschnitt II Kapitel I Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/20059 nicht überschreiten.
Beim Verfahren zur Herstellung von rohem Fischöl muss gewährleistet sein, dass sämtliches zur Verwendung bestimmtes Rohmaterial einer Behandlung unterzogen wird, die, je nach Rohmaterial, die Schritte Erwärmen, Pressen, Trennen, Zentrifugieren, Verarbeiten, Raffinieren und Reinigen umfasst, bevor das Endprodukt in den Verkehr gebracht wird.
Entsprechen die Rohstoffe und die Herstellungsverfahren den Anforderungen an Fischöl für den menschlichen Verzehr, so können im selben Betrieb sowohl Fischöl für den menschlichen Verzehr als auch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl hergestellt und gelagert werden.
Art. 4 Sachbezeichnung für herkömmliche Speiseöle mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl
Für Mischungen von herkömmlichen Speiseölen, die kein Olivenöl oder Oliventresteröl enthalten, gilt Folgendes:
Sie müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden.
Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen Ölen ist die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig.
Die Sachbezeichnung kann auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, z. B. «Sonnenblumenöl mit 15 % Sesamöl».
Aromatisierte herkömmliche Speiseöle, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten (z.B. «mit Kräutern» oder «mit Trüffel-Aroma»).
Art. 4a Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen
Als Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl müssen die in Artikel 2b Absätze1 und 3 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.
Wird bei Mischungen von Pflanzenölen mit Olivenöl, nativem Olivenöl oder nativem Olivenöl extra durch Text, Bild oder grafische Darstellung auf den Olivenölgehalt hingewiesen, so muss die Sachbezeichnung «Mischung von Pflanzenölen mit Olivenöl» lauten.
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom5. Dez. 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1022/2008, ABl. L 277 vom18.10.2008, S.18.
Wird einer Mischung Oliventresteröl beigegeben, so muss die Bezeichnung «Oliventresteröl» verwendet werden.
Art. 5 Übrige Kennzeichnung von Speiseölen mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl
Herkömmliches Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, darf als «kaltgepresst», «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen», «unraffiniert» gekennzeichnet werden, wenn es die entsprechenden Anforderungen nach
Artikel 2a erfüllt.
Ganz oder teilweise gehärtetes Öl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, muss als solches bezeichnet werden (z.B. «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet»).
Für Öl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.
Art. 5a Übrige Kennzeichnung von Olivenöl und Oliventresteröl
Die folgenden Öle müssen deutlich erkennbar zusätzlich zur Sachbezeichnung, nicht aber in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen:
natives Olivenöl extra: «erste Güteklasse – direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
natives Olivenöl: «– direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
Olivenöl, bestehend aus «– enthält ausschliesslich raffiniertes Oliraffiniertem Olivenöl und venöl und direkt aus Oliven gewonnenes nativem Olivenöl: Öl»;
Oliventresteröl: «– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; oder «– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl».10 2 Auf organoleptische Eigenschaften betreffend Geschmack oder Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe nach Anhang XII Ziffer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/9111 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung basieren.
Siehe Fussnote zu Art. 3a Abs. 1
Die Angabe des Säuregehalts beziehungsweise des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl, nativem Olivenöl, nativem Olivenöl extra und Oliventresteröl ist nur zulässig, wenn zusätzlich die nach den Anhängen III, IX und XX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.
Bei Mischungen nach Artikel 4a Absatz 2 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn dieser mehr als 50 Prozent beträgt.
Wird bei anderen Lebensmitteln als nach Artikel 4a Absatz 2 im Rahmen der Kennzeichnung, ausserhalb der Zutatenliste, durch Text, Bild oder grafische Darstellungen auf das Vorhandensein von Olivenöl oder Oliventresteröl hingewiesen, so muss der Anteil Olivenöl oder Oliventresteröl als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts unmittelbar nach der Sachbezeichnung angegeben werden. Anstelle des Anteils Olivenöl oder Oliventresteröl am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls oder Oliventresteröls am Gesamtfettgewicht angegeben werden. Davon ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl und Sardinen in Olivenöl.
2a. Abschnitt:12 Neuartige Speiseöle
Art. 5b Definition
Neuartige Speiseöle sind Öle, die:
nicht der Definition von herkömmlichen Speiseölen nach Artikel 2 entsprechen; oder
aufgrund spezifischer Eigenschaften nur zum Verzehr in teilweise eingeschränkten Mengen vorgesehen sind.
Art. 5c Krillöl
Krillöl ist ein Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba. Zur Gewinnung wird tiefgefrorener antarktischer Krill zerdrückt und einer Acetonextraktion, Alkoholextraktion oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen. Eiweisse und Krillmaterial werden durch Filtrierung vom Lipidextrakt entfernt. Allfällige Lösungsmittel- und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.
Krillöl muss die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.
Es darf ausschliesslich zu den in Anhang 3 aufgeführten Verwendungszwecken und in den dort angegebenen Höchstmengen in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.
Die Sachbezeichnung lautet «Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill Euphausia superba».
Art. 5d Öl der Mikroalge Schizochytrium sp.
Öl der Mikroalge Schizochytrium sp. wird durch Hexanextraktion gewonnen. Es hat einen hohen Gehalt an Docosahexaensäure (DHA) oder an Eicosapentaensäure (EPA) und DHA.
Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.
Es darf ausschliesslich als Lebensmittelzutat für die in Anhang 4 aufgeführten Verwendungszwecke in den dort angegebenen Höchstmengen in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel, die Öl von Schizochytrium sp. enthalten, müssen in geeigneten und anerkannten nationalen oder internationalen Testverfahren (z.B. Verfahren der «Association of Analytical Chemists» [AOAC]) oxidative Stabilität aufweisen
Die Sachbezeichnung lautet « Öl der Mikroalge Schizochytrium sp.».
Art. 5e Raffiniertes Echiumöl
Raffiniertes Echiumöl wird durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum gewonnen.
Es muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
Es darf ausschliesslich als Lebensmittelzutat für die in Anhang 5 aufgeführten Verwendungszwecke in den dort angegebenen Höchstmengen in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.
Die Sachbezeichnung lautet «raffiniertes Echiumöl».
Art. 5f Raffiniertes Allanblackia-Saatöl
Raffiniertes Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der Allanblackia-Spezies A. floribunda (A. parviflora) oder A. stuhlmannii gewonnen.
Es muss die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen.
Es darf ausschliesslich als Lebensmittelzutat zur Verwendung in gelben Streichfetten und Brotaufstrichen auf Rahmbasis in Verkehr gebracht werden.
Die Sachbezeichnung lautet «Allanblackia-Saatöl».
Art. 5g Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt. Es unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der höheren Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g/100 g bei raffiniertem Rapsöl und
g/100 g bei Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen).
Es muss einer Behandlung mit Aktivkohle unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) angereichert werden.
Es muss die Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen.
Es darf ausschliesslich als Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln und Ergänzungsnahrung in den Verkehr gebracht werden.
Die maximale Menge an Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 200513 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln darf höchstens1,5 g betragen.
Die Sachbezeichnung lautet «Rapsölauszug».
Art. 5h Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.
Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. wird durch Pressung oder Extraktion hergestellt.
Es muss die Anforderungen nach Anhang 8 erfüllen.
Es darf ausschliesslich für die in Anhang 8 genannten Verwendungszwecke in den dort angegebenen Höchstmengen in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.
Die Sachbezeichnung lautet «Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.».
Art. 5i Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt. Es unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g/100 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g/100 g bei Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen).
Es muss einer Behandlung mit Aktivkohle unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) angereichert werden.
Es muss die Anforderungen nach Anhang 9 erfüllen.
Es darf ausschliesslich als Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln und Ergänzungsnahrung in Verkehr gebracht werden.
Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 200514 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln darf höchstens2 g betragen.
Die Sachbezeichnung lautet «Maiskeimölauszug».
Art. 5j Pilzöl aus Mortierella alpina
Pilzöl aus Mortierella alpina wird durch Fermentation aus dem Pilz Mortierella alpina gewonnen und ist reich an Arachidonsäure.
Es muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.
Es darf ausschliesslich als Lebensmittelzutat zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäss den Artikeln 17–19 der Verordnung des EDI vom 23. November 200515 über Speziallebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Die Hinzufügung von Pilzöl aus Mortierella alpina zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird durch seinen Gehalt an Arachidonsäure gemäss Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speziallebensmittel beschränkt.
Die Sachbezeichnung lautet «Öl aus Mortierella alpina».
3. Abschnitt Speisefette und Grieben
Art. 6 Definition
Speisefette stammen aus den Samen, Keimen oder Früchten von Pflanzen oder aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachtkörpern und Fischen. Speisefette bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtemperatur fest.16
Ausgelassene tierische Fette sind Fette für den menschlichen Genuss, die durch Ausschmelzen von Fleisch, einschliesslich Knochen, gewonnen werden.
Grieben sind eiweisshaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfettes nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen.
Art. 7 Anforderungen
In Kokosnussfett, Palmkernfett und in gehärteten Fetten darf der Säuregrad2 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett nicht übersteigen.
Die Rohmaterialien für tierische Fette und Grieben müssen:
von Tieren stammen, die in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet und die nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; und
aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind.
Beim Ausschmelzen der tierischen Fette ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.17
Ausgeschmolzene tierische Fette müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.
Die Summe der Trans-Fettsäuren darf2 g pro 100 g pflanzliches Speisefett nicht überschreiten.18
Art. 8 Sachbezeichnung
Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Fetten ist die Bezeichnung «Pflanzenfett» bzw. «tierisches Fett» zulässig.
Für tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wurde, ist die Bezeichnung «Schmalz» zu lässig.
Die Sachbezeichnung kann bei Speisefettmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden.
Aromatisierte Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten.
Art. 9 Übrige Kennzeichnung
Speisefett, das den Anforderungen nach Anhang 2 entspricht, kann entsprechend gekennzeichnet werden.
Ganz oder teilweise gehärtetes Fett muss als solches bezeichnet werden.
Für Fett, das als Zutat verwendet wird, gelten die Absätze1 und 2 sinngemäss.
4. Abschnitt Margarine, Minarine, Streichfette
Art. 10 Definitionen
Margarine, Minarine und Streichfette sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen.
Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte (gegebenenfalls durch Milchsäurebakterien angesäuert), Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten.
Art. 11 Anforderungen
Der Fettgehalt muss betragen:
in Margarine: mindestens 800 g pro Kilogramm;
in Dreiviertelfettmargarine: mindestens 600 und höchstens 620 g pro Kilogramm;
in Minarine oder Halbfettmargarine: mindestens 390 und höchstens 410 g pro Kilogramm;
in Streichfetten: 1. mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3. mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.
Der Säuregrad des Fettes darf höchstens5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.
Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzener Margarine, Minarine und gesalzenen Streichfetten, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.
Art. 12 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 11 Absatz 1 zu verwenden.
Bei Streichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen («Streichfett X %»). An Stelle dieser Sachbezeichnung darf auch «Margarine X % Fett» verwendet werden.
Margarine und Minarine mit einem Milchfettanteil zwischen10 und 80 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes kann auch als «Mischfett», «Dreiviertelmischfett» usw. bezeichnet werden.
Dreiviertelfettmargarine kann auch als «Margarine, fettreduziert», Halbfettmargarine und Minarine als «Margarine, fettarm», «Margarine, leicht» oder «Margarine light» bezeichnet werden.
Margarine, Minarine und Streichfette können als «Pflanzenmargarine», «Pflanzenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens
Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.
Art. 13 Übrige Kennzeichnung
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 200519 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.
Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles (z.B. Sonnenblumenöl) darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.
Margarine, Minarine und Streichfett mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.
5. Abschnitt Mayonnaise, Salatmayonnaise
Art. 14 Definition
Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Hühnereiern (Vollei oder Eigelb) und Gärungsessig; ihnen können Speisesalz, Gewürze, Senf, und andere Zutaten wie Zuckerarten oder Zitronensaft zugegeben werden.
Art. 15 Anforderungen
Der Anteil Speiseöl muss mindestens betragen:
in Mayonnaise: 70 Massenprozent;
in Salatmayonnaise: 50 Massenprozent.
6. Abschnitt Salatsauce
Art. 16 Definition
Salatsauce ist eine Mischung aus Speiseöl, Gärungsessig oder organischen Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure) sowie allenfalls weiteren Zutaten.
Ölfreie Salatsauce ist eine Mischung nach Absatz 1, die jedoch kein Speiseöl enthält.
Art. 17 Anforderungen
Salatsaucen müssen mindestens 1 Massenprozent Essigsäure in Form von Gärungsessig oder mindestens 1 Massenprozent organische Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase, enthalten.
6a. Abschnitt:20 Milch- und Rahmanaloge
Art. 17a Definition
Milch- und Rahmanaloge sind Öl-in-Wasser-Emulsionen aus Wasser, Speiseölen und/oder Speisefetten mit weiteren Zutaten wie Milch, Milchprodukten, stärkehaltigen Erzeugnissen (z. B. Mehl, Stärke aus Getreide oder Kartoffeln) und Zuckerarten. Sie können mit gesundheitlich unbedenklichen geeigneten Mikroorganismen gesäuert werden.
Kaffeeweisser sind Milchanaloge, denen das Wasser grösstenteils entzogen wurde oder die aus Zutaten gemäss Absatz 1 ohne Verwendung von Wasser hergestellt sind.
Art. 17b Kennzeichnung
Die Sachbezeichnung ist entsprechend der Zweckbestimmung und der Herstellungsart zu wählen.
7. Abschnitt Anpassung der Anhänge
Art. 1821
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
8. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 19
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
Schlussbestimmung der Änderungen vom15. Nov. 200622 Die von den Änderungen nach Ziffer I betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
AS 2006 4941 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 200823
Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. März 2009 nach bisherigem Recht abgegeben werden. Hinsichtlich der Artikel 3 Absatz 5 und 7 Absatz 6 gilt für diese Lebensmittel Folgendes:
Pflanzliches Speiseöl und pflanzliches Speisefett darf noch bis zum31. März 2009 nach bisherigem Recht als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Lebensmittel, die bis zum31. März 2009 mit pflanzlichem Speiseöl oder pflanzlichem Speisefett hergestellt worden sind, das die Anforderungen nach
Artikel 3 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 6 nicht erfüllt, dürfen
auch nach diesem Datum noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Bei nach diesem Datum hergestellten Lebensmitteln darf der Trans-Fettsäuren-Gehalt im Gesamtanteil der pflanzlichen Speiseöle oder Speisefette des Endprodukts die Summe von2 g pro 100 g pflanzliches Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten.24
Fischöl, das der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entspricht, darf bis 31. März 2009 aus Betrieben in Drittländern eingeführt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom6. November 200625 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen zu diesem Zweck zugelassen wurden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom5. März 200926
Fischöl darf noch bis zum30. April 2009 aus Betrieben in Ländern ausserhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden, die von der EG-Kommission vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/200627 zu diesem Zweck zugelassen wurden.
Aus Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums darf Fischöl noch bis zum30. Juni 2009 mit Bescheinigungen eingeführt werden, die deren nationalen Bestimmungen vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/200528
AS 2008 993
AS 2009 1023
Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom6. Nov. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen, ABl. L 320 vom18.11.2006, S.13.
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom5. Dez. 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den entsprechen, sofern diese Bescheinigungen vor dem30. April 2009 ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom25. November 201329
Lebensmittel, die der Änderung vom25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.
Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.
AS 2013 4943 Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI 817.022.105 Anhang 130 Anforderungen an Olivenöle Teil 1 Kategorie Fettsäuremethylester Säuregehalt Peroxid- Wachse 2 Glycerinmo- Stigmastadien ECN42- Differenz K 232 K 270 Delta-K Sensorische Sensorische (FAME) und Fettsäu- (in Ölsäure) zahl (PV) mg/kg (**) nopalmitat (%) mg/kg (1) zwischen HPLC- (*) (*) (*) Prüfung Prüfung reethylester (FAEE) (%) (*) meq O2 Messwert und Fehlermedian Fruchtigkeits- /kg (*) theoretischer (Md) (*) median (Mf) 1. Natives Σ FAME + FAEE ≤ 0,8 ≤ 20 ≤ 250 ≤ 0,9 wenn ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤2,50 ≤ 0,22 ≤ 0,01 Md = 0 Mf > 0 Olivenöl extra ≤ 75 mg/kg oder Gesamtgehalt
mg/kg an Palmitinsäure (FAEE/FAME) Gesamtgehalt ≤1,5 an Palmitinsäure 2. Natives – ≤2,0 ≤ 20 ≤ 250 ≤ 0,9 wenn ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤2,60 ≤ 0,25 ≤ 0,01 Md ≤3,5 Mf > 0 Olivenöl Gesamtgehalt ≤ 14 % ≤1,0 wenn Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 817.022.105 Kategorie Fettsäuremethylester Säuregehalt Peroxid- Wachse 2 Glycerinmo- Stigmastadien ECN42- Differenz K 232 K 270 Delta-K Sensorische Sensorische (FAME) und Fettsäu- (in Ölsäure) zahl (PV) mg/kg (**) nopalmitat (%) mg/kg (1) zwischen HPLC- (*) (*) (*) Prüfung Prüfung reethylester (FAEE) (%) (*) meq O2 Messwert und Fehlermedian Fruchtigkeits- /kg (*) theoretischer (Md) (*) median (Mf) 3. Lampantöl – >2,0 – ≤ 300 (3) ≤ 0,9 wenn ≤ 0,50 ≤ 0,3 – – – Md – Gesamtgehalt an >3,5 (2) Palmitinsäure ≤
% ≤1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure >
% 4. Raffiniertes – ≤ 0,3 ≤5 ≤ 350 ≤ 0,9 wenn – ≤ 0,3 – ≤1,10 ≤ 0,16 – – Olivenöl Gesamtgehalt ≤ 14 % ≤1,1 wenn 5. Olivenöl – – ≤1,0 ≤ 15 ≤ 350 ≤ 0,9 wenn – ≤ 0,3 – ≤ 0,90 ≤ 0,15 – – bestehend aus Gesamtgehalt raffinierten und an Palmitinsäure nativen ≤ 14 % Olivenölen ≤1,0 wenn 6. Rohes – – – > 350 (4) ≤1,4 – ≤ 0,6 – – – – – 7. Raffiniertes – ≤ 0,3 ≤5 > 350 ≤1,4 – ≤ 0,5 – ≤2,00 ≤ 0,20 – – Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI 817.022.105 Kategorie Fettsäuremethylester Säuregehalt Peroxid- Wachse 2 Glycerinmo- Stigmastadien ECN42- Differenz K 232 K 270 Delta-K Sensorische Sensorische (FAME) und Fettsäu- (in Ölsäure) zahl (PV) mg/kg (**) nopalmitat (%) mg/kg (1) zwischen HPLC- (*) (*) (*) Prüfung Prüfung reethylester (FAEE) (%) (*) meq O2 Messwert und Fehlermedian Fruchtigkeits- /kg (*) theoretischer (Md) (*) median (Mf) 8.
Oliven- – ≤1,0 ≤ 15 > 350 ≤1,2 – ≤ 0,5 – ≤1,70 ≤ 0,18 – – tresteröl (1) Summe der mittels Kapillarsäure (nicht) abtrennbaren Isomere. (2) Oder wenn der Fehlermedian höchstens3,5 beträgt oder der Fruchtigkeitsmedian gleich 0 ist. (3) Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens3,5 % beträgt. (4) Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über3,5 % beträgt.
Anmerkungen:
Die Analyseergebnisse müssen bis auf die gleiche Anzahl Dezimalstellen angegeben werden wie die für jedes Merkmal vorgesehenen Werte. Beträgt die nächstfolgende Dezimalstelle über4, so ist die angegebene letzte Stelle hinter dem Komma aufzurunden.
Stimmt ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgesehenen Grenzwert überein, so muss das Öl einer anderen Kategorie zugeordnet werden oder als nicht seinen Reinheitskriterien entsprechend erklärt werden.
Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten: – im Falle von Lampantöl, dass die betreffenden Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen; – im Falle nativer Olivenöle, dass die Nichterfüllung des Grenzwerts auch nur eines einzigen Merkmals eine Umstufung innerhalb der Kategorie der nativen Olivenöle zur Folge hat.
Die mit zwei Sternen (**) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten im Fall der betreffenden Oliventresteröle, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen.
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 817.022.105 Anforderungen an Olivenöle Teil 2 Kategorie Gehalt an Fettsäuren (1) Summe Summe Zusammensetzung der Sterine Sterine Erythrotrans- trans- insgesamt diol und Isomere Isomere (mg/kg) Uvaol Ölsäure Linol- (%) (**) (%) und Linolensäure (%) Myristin- Linolen- Arachin- Eicosen- Behen- Lignoce- Choleste- Brassica- Campes- Stigmaste- Beta- Delta-7- säure säure säure säure säure rinsäure rin (%) sterin terin (%) rin (%) Sitosterin Stigmas- (%) (%) (%) (%) (%) (%) (%) (%) (2) terin (%) 1. Natives Olivenöl ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤4,5 extra 2. Natives Olivenöl ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤4,5 3. Lampantöl ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 0,10 ≤ 0,10 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤4,0 – ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤4,5 (3) 4.
Raffiniertes ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 0,20 ≤ 0,30 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤4,5 Olivenöl 5. Olivenöl – ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 0,20 ≤ 0,30 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤4,5 bestehend aus raffinierten und nativen Olivenölen 6. Rohes Oli- ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,3 ≤ 0,2 ≤ 0,20 ≤ 0,10 ≤ 0,5 ≤ 0,2 ≤4,0 – ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 2500 >4,5 ventresteröl (4) 7. Raffiniertes ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,3 ≤ 0,2 ≤ 0,40 ≤ 0,35 ≤ 0,5 ≤ 0,2 ≤4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1800 >4,5 8. Oliventresteröl ≤ 0,05 ≤1,0 ≤ 0,6 ≤ 0,4 ≤ 0,3 ≤ 0,2 ≤ 0,40 ≤ 0,35 ≤ 0,5 ≤ 0,2 ≤4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1600 >4,5 Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI 817.022.105 (1) Gehalt an anderen Fettsäuren (%): Palmitinsäure: 7,5–20,0; Palmitoleinäure: 0,3–3,5; Heptadecansäure: ≤ 0,3; Heptadecensäure: ≤ 0,3; Stearinsäure: 0,5–5,0; Ölsäure: 55,0–83,0; Linolsäure:3,5–21,0 (2) Summe aus Delta-5,23-Stigmastadienol+Clerosterin+Beta-Sitosterin+Sitostanol+Delta-5-Avenasterin+Delta-5,24-Stigmastadienol. (3) Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchsten 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens3,5 % beträgt. (4) Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über3,5 % beträgt.
Anmerkungen:
Die Analyseergebnisse müssen bis auf die gleiche Anzahl Dezimalstellen angegeben werden wie die für jedes Merkmal vorgesehenen Werte. Beträgt die nächstfolgende Dezimalstelle über4, so ist die angegebene letzte Stelle hinter dem Komma aufzurunden.
Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgesehenen Grenzwert übereinstimmt, muss das Öl einer anderen Kategorie zugeordnet werden oder als nicht seinen Reinheitskriterien entsprechend erklärt werden.
Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten: – im Falle von Lampantöl, dass die betreffenden Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen; – im Falle nativer Olivenöle, dass die Nichterfüllung des Grenzwerts auch nur eines einzigen Merkmals eine Umstufung innerhalb der Kategorie der nativen Olivenöle zur Folge hat.
Die mit zwei Sternen (**) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten im Fall der betreffenden Oliventresteröle, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen.
Anhang 231 (Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 1) Anforderungen an tierische Fette Wiederkäuerfett Schweinefett Andere tierische Fette Speisetalg Talg zum Speisefett Schmalz Speisefette Fette Verfeinern und (Speise- zum Veranderes fettmi- feinern Schweine- schungen) fett zum Verfeinern Feintalg anderer Schmalz anderes (Premier jus)1 ffa2 (m/m 0,75 1,25 3,0 0,75 1,25 2,0 1,25 3,0 Ölsäure in %) max. meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg Unlösliche max. max. max. Unreinheiten 0,15 % 0,5 % 0,5 % insgesamt Geruch, Normal Normal Normal Geschmack, Farbe
Tierisches Speisefett, das durch Ausschmelzen von frischem Herz-, Netz- und Nierenfett von Rindern und in Zerlegungsbetrieben anfallenden Fetten bei niedriger Temperatur gewonnen wird.
freie Fettsäuren
Peroxidzahl in meq O2/kg Anhang 332 Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia Superba Verseifungszahl höchstens 185 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens 0,2 meq O2 /kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe höchstens 0,9 % Phospholipide höchstens 50 % EPA (Eicosapentaensäure) mindestens 15 % DHA (Docosahexaensäure) mindestens 7 %
Verwendungszwecke und Höchstmengen Lebensmittelkategorie Höchstmenge für die Summe aus DHA und EPA auf Milchbasis für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g Milchersatzprodukte, ausgenommen 200 mg/100 g oder Getränke für Käseersatzerzeugnisse 600 mg/100 g Streichfette und Salatsossen 600 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 500 mg/Tagesration zungsnahrung Diätetische Lebensmittel für besondere Entsprechend den besonderen Ernähmedizinische Zwecke rungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind Lebensmittel für eine 200 mg/Mahlzeitersatz Backwaren (Brot und Brötchten) 200 mg/100 g Nichtalkoholische Getränke, Getränke 60 mg/100 g auf der Basis von Milch und Milchersatzprodukten Anhang 433 Öl der Mikroalge Schizochytrium sp.
Anforderungen an Öl mit hohem Gehalt an DHA Säurewert höchstens 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens5,0 meq O2/kg Öl DHA-Gehalt mindestens32,0 %
Verwendungszwecke und Höchstmengen für Öle mit hohem Gehalt an DHA auf Milchbasis bei Käseerzeugnissen 600 mg/100 g Milchersatzprodukte, ausgenommen 200 mg/100 g oder bei Getränke Käseersatzerzeugnissen 600 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 200 mg/Tagesration gemäss Herstellerzungsnahrung empfehlung oder Anhang 3 der Verordnung vom 23. November 200534 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe Diätetische Lebensmittel für besondere Gemäss den besonderen Ernährungsmedizinische Zwecke anforderungen derjenigen, für die die Lebensmittel für eine 200 mg/Mahlzeitenersatz Backwaren (Brote und Brötchen) 200 mg/100 g Nicht alkoholische Getränke 60 mg/100 ml
Anforderungen an Öl mit hohem Gehalt an EPA und DHA Säurewert höchstens 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens5,0 meq O2/kg Öl DHA-Gehalt mindestens 22.5 % EPA-Gehalt mindestens 10 %
Verwendungszwecke für Öle mit hohem Gehalt an EPA und DHA auf Milchbasis bei gereiftem Käse 600 mg/100 g Milchersatzprodukte inkl. aus Sojamilch, 200 mg/100 g oder ausgenommen Getränke bei Käseersatzprodukten 600 mg/100 g Speisefette 360 mg/100 g Backwaren (Brote, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g Nicht alkoholische Getränke 80 mg/100 ml Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 500 mg/Tagesration gemäss Herstellerzungsnahrung empfehlung oder Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe Diätetische Lebensmittel für besondere Gemäss den besonderen Ernährungsanmedizinische Zwecke for-derungen derjenigen, für die die Lebensmittel für eine 250 mg/Mahlzeitenersatz Andere Lebensmittel für eine besondere 200 mg/100 g Ernährung (RL 2009/39) ohne Säuglingsanfangs- und Folgenahrung Anhang 535 Raffiniertes Echiumöl Gehalt an Stearidonsäure mindestens 10 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Trans-Fettsäuren höchstens 2 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Säurezahl höchstens 0,6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens5 meq O2/kg Unverseifbare Bestandteile höchstens 2 % Proteingehalt (Gesamtstickstoff) höchstens 20 μg/mL Pyrrolizidinalkaloide nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4 μg/kg
Verwendungszwecke und Höchstmengen Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) Erzeugnisse auf Milchbasis und 250 mg/100 g; Trinkjoghurtbasis, angeboten in Einzel- 75 mg/100 g für Getränke portionen Käsezubereitungen 750 mg/100 g Streichfette und Salatsauce 750 mg/100 g Frühstückscerealien 625 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 500 mg/Tagesration zungsnahrung Diätetische Lebensmittel für besondere entsprechend den besonderen Ernährungsmedizinische Zwecke bedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind Lebensmittel für eine 250 mg je Mahlzeitersatz Anhang 636 Raffiniertes Allanblackia-Saatöl Laurinsäure (C12:0) weniger als 1 % Myristinsäure (C14:0) weniger als 1 % Palmitinsäure (C16:0) weniger als 2 % Palmitoleinsäure (C16:1) weniger als 1 % Stearinsäure (C18:0) 45–58 % Ölsäure (C18:1) 40–51 % Linolsäure (C18:2) weniger als 1 % γ-Linolensäure (C18:3) weniger als 1 % Arachinsäure (C20:0) weniger als 1 % Freie Fettsäuren höchstens 0,1 % Trans-Fettsäuren höchstens 0,5 % Peroxidzahl (PV) höchstens.
0,8 meq O2/kg Jodzahl weniger als 46 g/100 g Unverseifbare Bestandteile höchstens 0,1 % Verseifungszahl 185–198 mg KOH/g Anhang 737 Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Unverseifbare Bestandteile mehr als 7 g/100 g Tocopherole mehr als 0,8 g/100 g α-Tocopherol (%) 30–50 % γ-Tocopherol (%) 50–70 % δ-Tocopherol (%) weniger als 6 % Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine mehr als5 g/100 g Palmitinsäure 3–8 % Stearinsäure 0,8–2,5 % Ölsäure 50–70 % Linolsäure 15–28 % Linolensäure 6–14 % Erucasäure weniger als 2 % Säurezahl höchstens6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens10 meq O2/kg Eisen (Fe) weniger als 1000 μg/kg Kupfer (Cu) weniger als 100 μg/kg Polyzyklische aromatische Kohlen- weniger als 2 μg/kg wasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren Anhang 838 Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.
Säurezahl höchstens 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens5,0 meq O2/kg DHA-Gehalt mindestens32,0 %
Verwendungszwecke und Höchtsmengen auf Milchbasis bei Käseerzeugnissen 600 mg/100 g Milchersatzprodukte, ausgenommen 200 mg/100 g oder Getränke bei Käseersatzerzeugnissen 600 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 200 mg/Tagesration gemäss Herstellerzungsnahrung empfehlung oder Anhang 3 der Verordnung vom 23. November 200539 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe Diätetische Lebensmittel für besondere Gemäss den besonderen Ernährungsmedizinische Zwecke anforderungen derjenigen, für die die Lebensmittel für eine 200 mg/Mahlzeitenersatz Backwaren (Brote und Brötchen) 200 mg/100 g Nicht alkoholische Getränke 60 mg/100 ml Anhang 940 Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Tocopherole mindestens1,3 g/100 g α-Tocopherol (%) 10–25 % β-Tocopherol (%) weniger als 3 % γ-Tocopherol (%) 68–89 % δ-Tocopherol (%) weniger als 7 % Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine mehr als>6,5g/100 g Palmitinsäure 10–20 % Stearinsäure weniger als3,3 % Ölsäure 20–42,2 % Linolsäure 34–65,6 % Linolensäure weniger als 2 % Säurezahl höchstens6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens10 mEq O2/kg Eisen (Fe) weniger als 1500 μg/kg Kupfer (Cu) weniger als 100 μg/kg Polyzyklische aromatische Kohlen- weniger als 2 μg/kg wasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren Anhang 1041 Pilzöl aus Mortierella alpina Kriterium Gehalt Arachidonsäure mindestens 38 % Peroxidzahl (PV)
höchstens5 meq O2/kg Säurezahl höchstens 0,8 mg KOH/g Anisidinzahl höchstens 20 Freie Fettsäuren höchstens 0,4 % Unverseifbare Bestandteile höchstens3.5 % Farbe (Lovibond, 50,8 mm-Zelle): gelb42 höchstens 50 Farbe (Lovibond, 50,8 mm-Zelle): rot43 höchstens10
Die Bestimmungen zur Farbe gelten nur für Pilzöl aus Mortierella alpina gemäss Entscheidung 2008/968/EG der Kommission vom12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 344 vom20.12.2008, S. 123.