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Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

817.026.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 15 matg 2012

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/817-026-1/de/verordnung-des-blv-uber-die-einfuhr-von-guarkernmehl-mit-ursprung-oder-herkunft-indien

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 15 matg 2014.

Abrogà tras: Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien (AS 2025 536),

Decretà cun: Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien (AS 2015 3621),

817.026.1

Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

vom 12. Mai 2010 (Stand am 15. Mai 2012)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)1, gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV), verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 817.02

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Einfuhr folgender Erzeugnisse:

  1. Guarkernmehl der Zolltarifnummer3 1302 32 90, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

  2. zusammengesetzte Lebensmittel, insbesondere Zubereitungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die mindestens 10 Prozent Guarkernmehl nach Buchstabe a enthalten.

Art. 2 Zertifikat über den Maximalgehalt an Pentachlorphenol (PCP)

Ein Erzeugnis nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es begleitet wird von einem Zertifikat gemäss Anhang der Verordnung (EU) Nr. 258/20104, das bescheinigt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält.

Das Zertifikat muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden.

Es muss von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums für Handel und Industrie in Indien unterzeichnet sein.

Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate gültig.

AS 2010 2077

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

www.tares.ch

Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG, ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28.

Art. 3 Analysebericht zum Nachweis des PCP-Gehalts

Der Gehalt an PCP muss mit einem Analysebericht belegt werden, der dem Zertifikat beizufügen ist.

Der Bericht muss ausgestellt worden sein von einem Labor, das nach der Norm EN ISO/IEC 170255 für die Analyse von PCP in Lebensmitteln akkreditiert ist.

Mit dem Analysenergebnis sind auch anzugeben:

  1. die erweiterte Messunsicherheit;

  2. die Nachweisgrenze (Limit of Detection, LOD);

  3. die Bestimmungsgrenze (Limit of Quantification, LOQ).

Der Bericht muss von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums für Handel und Industrie in Indien unterzeichnet sein.

Art. 4 Probenahme- und Analysemethoden

Die Probenahme hat gemäss der Richtlinie 2002/63/EG6 durch die zuständige indische Kontrollbehörde zu erfolgen.

Die Extraktion vor der Analyse muss mittels eines angesäuerten Lösungsmittels erfolgen.

Die Analyse muss nach der modifizierten QuEChERS-Methode7 durchgeführt werden. Soll ein anderes Verfahren angewandt werden, so ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses gleichermassen zuverlässig ist.

Art. 5 Codierung der Sendung

Jede Sendung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 wird mit einem Code gekennzeichnet.

Dieser Code ist auf das Zertifikat, den Analysebericht und das Handelsdokument zu übertragen.

Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.

Der Text dieser Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG, ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30; berichtigt in ABl. L 171 vom 5.5.2004, S. 3.

Art. 6 Vorabinformation der Zollämter

Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt8 vorgängig angemeldet werden.

Dabei sind per Fax das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche Ankunftszeit mitzuteilen.

Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr

Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

  1. eine systematische Dokumentenprüfung;

  2. eine Nämlichkeitskontrolle;

  3. eine Warenprüfung.

Nämlichkeitskontrollen und Warenprüfungen, einschliesslich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 Prozent der Sendungen durchgeführt.

Sendungen, für welche die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen.

Art. 8 Aufteilung einer Sendung

Eine Sendung darf erst nach der amtlichen Kontrolle der Zollbehörde aufgeteilt werden.

Wird eine Sendung aufgeteilt, so fügt die zuständige Vollzugsbehörde jedem Teil der Sendung eine beglaubigte Kopie des Zertifikats bei.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des BAG vom 17. September 20089 über Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2010 in Kraft.

Sie gilt bis zum 14. Mai 2012.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 14. Mai 2014 verlängert.10

[AS 2008 4477, 2009 4753]

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V des BAG vom 11. Mai 2012, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2819).