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Verordnung über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom

817.92 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 15 matg 1991

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/817-92/de/verordnung-uber-das-eidgenossische-lebensmittelchemikerdiplom

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Versiun tenor: Verordnung über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (AS 2002 681)

817.92

Verordnung über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom

vom 17. April 1991 (Stand am 30. April 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes1 (LMG),2 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 817.0

1. Abschnitt Voraussetzungen

Art. 1

Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom ist Voraussetzung für die Wahl zum Kantonschemiker oder zu dessen Stellvertreter.

Wer das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom erwerben will, muss die theoretische Vorbildung nachweisen und die Diplomprüfung bestehen.

2. Abschnitt Theoretische Vorbildung

Art. 2 Fachgebiete

Die theoretische Vorbildung muss in folgenden Fachgebieten nachgewiesen werden:

  1. anorganische Chemie;

  2. organische Chemie;

  3. analytische Chemie, insbesondere instrumentelle analytische Chemie;

  4. Physik;

  5. Pflanzenphysiologie;

  6. Hydrogeologie.

Art. 3 Nachweis der theoretischen Vorbildung

Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:

AS 1991 1096

  1. ein Diplom einer philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät einer schweizerischen Universität in Chemie, Biochemie oder allgemeinen Naturwissenschaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach;

  2. ein Diplom für Chemie (Studienrichtung dipl. Chemiker) oder für Naturwissenschaften (chemische oder biologische Studienrichtung) der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;

  3. das Eidgenössische Staatsexamen als Apotheker;

  4. das Diplom für Lebensmittelingenieure der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;

  5. das Eidgenössische Staatsexamen als Tierarzt.

In Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch andere Studienabschlüsse sowie durch Diplome von ausländischen Hochschulen erbracht werden. Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Anerkennung.

Art. 4 Nachweis durch die Ergänzungsprüfungen

Der Inhaber eines Hochschuldiploms oder eines Staatsexamens muss Ergänzungsprüfungen ablegen:

  1. auf den Fachgebieten, in denen er in Vor- oder Schlussdiplomprüfungen oder im Staatsexamen nicht geprüft worden ist;

  2. für nicht bestandene Fachprüfungen.

Der Leitende Ausschuss bestimmt im Einzelfall, in welchen Fachgebieten der Inhaber eines anderen Studienabschlusses oder eines ausländischen Hochschuldiploms Ergänzungsprüfungen ablegen muss.

3. Abschnitt Ergänzungsprüfung

Art. 5 Anmeldung

Der Bewerber meldet sich schriftlich beim Bundesamt für Gesundheit3 (Bundesamt) an.

Er legt seiner Anmeldung das Hochschuldiplom oder den Ausweis für das bestandene Staatsexamen oder für den ausländischen Hochschulabschluss bei.

Art. 6 Zulassung

Der Leitende Ausschuss verfügt, ob der Bewerber zu den Ergänzungsprüfungen zugelassen wird, auf welchen Fachgebieten er sie ablegen und welche Zusatzausbildung er nachweisen muss.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Art. 7 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt 50 Franken je Fachgebiet.

Sie ist dem Bundesamt vor den Ergänzungsprüfungen zu bezahlen.

Art. 8 Durchführung

Die Prüfungskommission führt die Ergänzungsprüfungen durch. Sie kann dafür Sachverständige als Examinatoren beiziehen.

Die Ergänzungsprüfungen sind in der Regel mündlich und dauern pro Fachgebiet eine halbe Stunde.

Jede mündliche Prüfung wird von einem Examinator in Gegenwart eines Koexaminators abgenommen.

Art. 9 Ergebnis

Die Examinatoren erteilen die Noten gemeinsam und geben sie der Prüfungskommission bekannt.

Sie bewerten die Leistungen nach folgender Notenskala:

= genügend

= ungenügend

= schlecht

= sehr schlecht Halbe Noten sind zulässig.

Eine Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote wenigstens4,0 beträgt.

Die Prüfungskommission eröffnet dem Bewerber das Ergebnis schriftlich.

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 681).

Art. 10 Wiederholung

Wer eine Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

4. Abschnitt Weitere Ausbildung

Art. 11

Der Bewerber muss im weiteren die folgenden Vorlesungen und Praktika besuchen:

  1. Vorlesungen – Lebensmittelchemie, einschliesslich Warenkunde, Technologie und Ernährung, – Lebensmitteltoxikologie, – Lebensmittelmikrobiologie, – Lebensmittel- und Verwaltungsrecht;

  2. Praktika – Lebensmittelmikroskopie, – Lebensmittelmikrobiologie.

Der Leitende Ausschuss kann ein Selbststudium anstelle des Vorlesungs- oder Praktikumsbesuchs gestatten.

Der Bewerber muss in der Inspektion von Lebensmittelbetrieben ausgebildet sein und seit mindestens zwei Jahren in einem kantonalen Laboratorium praktisch arbeiten. Der Leitende Ausschuss kann ein Praktikum in einem anderen lebensmittelanalytischen Laboratorium ganz oder teilweise anerkennen.

Das Bundesamt bietet den Bewerbern die Möglichkeit, in der Facheinheit Lebensmittelsicherheit ein Praktikum zu absolvieren.4

5. Abschnitt Diplomprüfung

Art. 12 Zweck

Die Diplomprüfung soll beweisen, dass der Kandidat genügende theoretische und praktische Kenntnisse besitzt, um als Kantonschemiker die Lebensmittelkontrolle zu leiten.

Art. 13 Inhalt

Die Diplomprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

Zur theoretischen Prüfung wird zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat.

Art. 14 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung umfasst bis zu vier Aufgaben, davon mindestens eine aus dem Gebiet der Gebrauchsgegenstände. Sie beinhaltet die folgenden Bereiche:

  1. Konzeption und Planung von Betriebs- und Lebensmittelkontrollen anhand konkreter Aufgabenstellungen;

  2. Inspektion einschliesslich Probenahme und Beurteilung der Selbstkontrolle; analytische Untersuchungen von Proben einschliesslich einer Beurteilung der Qualität der Untersuchungsergebnisse;

  3. lebensmittelrechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse.5

Sie muss in einem kantonalen Labor unter der Aufsicht des zuständigen Kantonschemikers durchgeführt werden. Sie dauert vier Wochen. Die Prüfungskommission nimmt im Verlauf der ersten zwei Wochen eine Zwischenbesprechung vor, welche in erster Linie die Lösung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a zum Gegenstand hat.6

Die Prüfungskommission kann Abweichungen von den Absätzen1 und 2 gestatten.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 681).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 681).

Art. 15 Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

  1. Chemie, Biochemie, Technologie und Warenkunde der Lebensmittel;

  2. Analyse und Beurteilung der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  3. Lebensmitteltoxikologie;

  4. Lebensmittelmikrobiologie, einschliesslich Epidemiologie;

  5. Grundzüge der Hygiene und der Ernährung;

  6. Kenntnis der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

Die Prüfung dauert eine halbe Stunde pro Bereich.

Art. 16 Anmeldung

Der Bewerber meldet sich schriftlich beim Bundesamt an.

Seiner Anmeldung legt er die Nachweise über die theoretische Vorbildung und den Besuch der weiteren Vorlesungen und Praktika bei.

Art. 17 Zulassung

Der Leitende Ausschuss verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.

Art. 18 Gebühren

Die Gebühr beträgt:

  1. für die praktische Prüfung 400 Franken;

  2. für die theoretische Prüfung 400 Franken;

  3. für das Diplom 50 Franken.

Der Bewerber muss die Gebühren vor der Prüfung dem Bundesamt bezahlen.

Art. 19 Durchführung

Die Diplomprüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen. Sie kann Sachverständige als Examinatoren beiziehen.

Jede mündliche Prüfung wird von einem Examinator in Gegenwart eines Koexaminators abgenommen.

Art. 20 Ergebnis

Für jede praktische Prüfungsaufgabe und jedes theoretische Prüfungsgebiet gibt es eine Fachnote. Bei jeder praktischen Prüfungsaufgabe werden die Bereiche nach

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b einfach, der Bereich nach Artikel 14 Buchstabe c doppelt gewichtet. Es gilt die Notenskala nach Artikel 9 Absatz 2. Examinator und Koexaminator erteilen die Note gemeinsam.7

Die Noten für die praktischen Prüfungsaufgaben werden vor der Zulassung zur theoretischen Prüfung erteilt. Die Noten für die theoretische Prüfung sind unmittelbar nach Abschluss jeder Prüfung bekanntzugeben.

Aus den einzelnen Fachnoten für die praktische und die theoretische Prüfung wird eine Durchschnittsnote errechnet.

Bei einem Notendurchschnitt von mindestens4,0 gilt die betreffende Prüfung als bestanden, sofern keine Fachnote unter2 oder zwei Fachnoten unter 3 oder drei Fachnoten unter4 erteilt worden sind.

Die Prüfungskommission eröffnet dem Bewerber das Ergebnis schriftlich.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 681).
  2. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1765).

Art. 21 Unlauterkeit

Hat ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet, so kann der Leitende Ausschuss die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.

Art. 22 Wiederholung

Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Die Wiederholung der praktischen Prüfung wird erlassen, wenn der Bewerber dabei eine Durchschnittsnote von mindestens4,5 erzielt hat. Die theoretische Prüfung muss innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

Für die Wiederholung ist nochmals die entsprechende Prüfungsgebühr zu entrichten.

6. Abschnitt Diplom

Art. 23

Hat der Bewerber die Diplomprüfung bestanden, so erteilt ihm das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) das Diplom. Die Urkunde wird vom Vor- steher des Departements und vom Präsidenten des Leitenden Ausschusses unterzeichnet.

7. Abschnitt Prüfungsbehörden

Art. 24 Leitender Ausschuss

Der Leitende Ausschuss hat die Oberaufsicht über die Prüfungen. Er sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten und für die einheitliche Durchführung der Prüfungen. Er entscheidet über die in der Verordnung vorgesehenen Abweichungen von den Prüfungsbestimmungen.

Er besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Chef der Lebensmittelabteilungen des Bundesamtes (Präsident), zwei Kantonschemikern der deutschsprachigen Schweiz und zwei Kantonschemikern der französisch- und italienischsprachigen Schweiz.

Der Bundesrat ernennt die Mitglieder auf Antrag des Departementes. Der Leitende Ausschuss bezeichnet den Vizepräsidenten.

Art. 25 Prüfungskommissionen

Die Prüfungskommissionen bereiten die Prüfungen vor und legen die Prüfungsaufgaben fest.

Sie nehmen die Prüfungen ab. Für die Abnahme der Ergänzungsprüfungen und der Prüfungen in Lebensmittelmikrobiologie und Lebensmitteltoxikologie ziehen sie in der Regel Hochschuldozenten als Sachverständige bei.8 Ein Mitglied der Prüfungskommissionen wirkt als Koexaminator mit.

Bei der Prüfung eines Bewerbers aus einem kantonalen Laboratorium tritt der betreffende Kantonschemiker in den Ausstand. Der Leitende Ausschuss bestimmt, wer ihn in der Kommission ersetzt.

Die Prüfungskommission für die deutschsprachige Schweiz und die Prüfungskommission für die französisch- und italienischsprachige Schweiz besteht je aus den zwei im Leitenden Ausschuss vertretenen Kantonschemikern der entsprechenden Region. Die Prüfungskommission kann weitere Experten beiziehen. Sie bezeichnet den Präsidenten.

Footnotes

  1. [8] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 681).

Art. 26 Entschädigung

Die Entschädigung für die Mitglieder des Leitenden Ausschusses, der Prüfungskommissionen und der Experten richtet sich nach der Verordnung vom1. Oktober 19739 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Bei mündlichen und praktischen Prüfungen erhalten die zugezogenen Examinatoren und Koexaminatoren pro Kandidat und Fach 25 Franken. Ist nur ein Kandidat in einem Fach zu prüfen, beträgt die Entschädigung 50 Franken.

Art. 27 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das Departement.

Art. 28 Sekretariat

Das Bundesamt besorgt das Sekretariat für den Leitenden Ausschuss und die Prüfungskommissionen.

8. Abschnitt Rechtspflege

Art. 29

Der Bewerber kann Verfügungen der Prüfungskommissionen innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Leitenden Ausschuss anfechten. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Leitenden Ausschusses kann er beim Departement Beschwerde einreichen.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. September 191910 betreffend die Anforderungen an die Lebensmittelchemiker wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1991 in Kraft.

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 1518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

[BS 4 694; AS 1965 957, 1969 232] Schlussbestimmung der Änderung vom 27. März 200211 Wer die Ausbildung als eidgenössischer Lebensmittelchemiker vor dem1. Mai 2002 begonnen hat, kann die Ausbildung nach bisherigem Recht fortsetzen und abschliessen.

AS 2002 681