818.101.126
Verordnung des EDI
über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
(VMüK)1
vom 1. Dezember 2015 (Stand am 6. Mai 2026)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 19 der Epidemienverordnung vom 29. April 20152 (EpV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt, welche Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen gemeldet werden müssen von:
Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens;
Laboratorien;
den zuständigen kantonalen Behörden;
Führerinnen und Führern von Schiffen und Luftfahrzeugen.
Sie legt die Meldeinhalte, die Meldekriterien, den Zeitpunkt der Meldung, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
Art. 23 Meldungen von klinischen Befunden
Die zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 1 aufgeführt.
Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
Vorname und Name;
Global Location Number (GLN), sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens und Be-triebs-Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);
Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
Adresse.
Art. 3 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
Die ergänzend zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 2 aufgeführt.
Meldepflichtige Personen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 übermitteln.
Art. 44 Meldungen von laboranalytischen Befunden
Die zu meldenden laboranalytischen Befunde sind in Anhang 3 aufgeführt.
Die meldepflichtigen Laboratorien müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
Bezeichnung des Laboratoriums;
Vorname und Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters;
Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
Adresse;
5UID und BUR-Nummer des Laboratoriums.
Sie müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:
Vorname und Name;
6GLN;
Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
Adresse des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist;
7UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist.
Art. 4a8
Art. 59
Art. 5a10 Meldungen von epidemiologischen Befunden
Die zu meldenden epidemiologischen Befunde sind in Anhang 5 aufgeführt.
Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
Vorname und Name;
GLN, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;
UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);
Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
Adresse.
Art. 6 Meldungen von Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen
Die zuständigen kantonalen Behörden sowie Führerinnen und Führer von Schiffen und Luftfahrzeugen müssen Ereignisse wie Krankheits- oder Todesfälle oder Kontaminationen, die ungewöhnlich oder unerwartet sind oder gehäuft auftreten und auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, in Anwendung des Entscheidungsschemas nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 200511 (IGV) melden.
Sie müssen folgende Angaben übermitteln:
Art des Ereignisses;
Bezeichnung der Behörde oder Vorname und Name der Führerin oder des Führers des Schiffs oder des Luftfahrzeugs;
Flug- oder Schiffsnummer;
12Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
13Adresse.
Art. 7 Meldepflichtiges Laboratorium
Meldepflichtig ist das Laboratorium, das die erste Untersuchung durchführt.
Bei Aufträgen an ein Laboratorium im Ausland ist das auftraggebende Laboratorium meldepflichtig.
Art. 814 Meldekriterien
Die erregerspezifischen Kriterien für die Meldungen von klinischen Befunden, die Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden, die Meldungen von laboranalytischen Befunden und die Meldung von epidemiologischen Befunden sind in den Anhängen 1–3 sowie 5 festgehalten.
Art. 9 Zeitpunkt der Meldung
Eine Beobachtung muss gemeldet werden, sobald die erregerspezifischen Meldekriterien nach Anhang 1, 2, 3 oder 5 erfüllt sind.15
Sie muss auch gemeldet werden, wenn einzelne Angaben zur Beobachtung oder zur Person fehlen. Fehlende Angaben sind so rasch als möglich nachzumelden.
Art. 1016 Meldefristen
Eine Beobachtung ist innerhalb der erregerspezifischen Frist nach Anhang 1, 2, 3 oder 5 zu melden. Meldefristen mit Stundenangaben gelten auch ausserhalb der Werktage.
Muss die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt eine Meldung an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiterleiten, so gelten die folgenden Fristen:
für Meldungen zu klinischen Befunden: die erregerspezifischen Fristen nach Anhang 1;
für Ergänzungsmeldungen zu klinischen Befunden: eine Woche;
für Meldungen zu epidemiologischen Befunden: die spezifischen Fristen in Bezug auf die Beobachtung nach Anhang 5.
Art. 11 Meldewege für klinische Befunde
Klinische Befunde müssen an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die meldepflichtige Beobachtung gemacht wurde.
Anhang 1 legt fest, welche klinischen Befunde zusätzlich direkt dem BAG gemeldet werden müssen.
Elektronische Meldungen müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.
Art. 1217 Meldewege für laboranalytische Befunde
Laboranalytische Befunde müssen dem BAG elektronisch gemäss den Vorgaben des BAG gemeldet werden. Das BAG leitet den Befund mittels des Informationssystems nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201218 unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons weiter, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.
Laboranalytische Befunde aufgrund von Umweltproben müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Probe entnommen wurde.
Art. 1319
Art. 13a20 Meldewege für epidemiologische Befunde
Epidemiologische Befunde müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem sich die Ärztin oder der Arzt, das Spital oder die öffentliche und private Institution des Gesundheitswesens befindet, welche die Beobachtung gemacht hat.
Elektronische Meldungen müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.
Art. 14 Meldewege für Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen
Macht die Führerin oder der Führer eines Schiffs eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er den Betreiber einer Hafenanlage. Der Betreiber der Hafenanlage leitet die Meldung an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter. Diese oder dieser informiert das BAG.
Macht die Führerin oder der Führer eines Luftfahrzeugs im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er den Flugsicherungsdienst. Der Flugsicherungsdienst leitet die Meldung an den Flughafenhalter sowie die zuständige Flughafengrenzärztin oder den zuständigen Flughafengrenzarzt weiter. Diese oder dieser informiert das BAG. Dieses informiert die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt.
Art. 1521 Meldemittel
Klinische Befunde nach Anhang 1 müssen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten Formularen per Post, Kurier oder Fax oder mittels des vom BAG bezeichneten Systems elektronisch übermittelt werden.
Laboranalytische Befunde nach Anhang 3 müssen mittels des vom BAG bezeichneten Systems elektronisch übermittelt werden.
Klinische und laboranalytische Befunde, die nach den Anhängen 1 und 3 innerhalb von zwei Stunden zu melden sind, müssen telefonisch übermittelt werden.
Führerinnen und Führer von Schiffen sowie von Luftfahrzeugen im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr müssen zur Meldung ihrer Beobachtung das effizienteste Kommunikationsmittel verwenden, das ihnen zur Verfügung steht.
Art. 16 Überprüfung der Meldeinhalte
Das BAG überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr, die Meldeinhalte auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit.
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 13. Januar 199922 über Arzt- und Labormeldungen wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Meldungen von klinischen Befunden
(Art. 2 Abs. 1)
Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen.
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist, | Angaben zur meldepflichtigen | Angaben zur | Meldung zusätzlich direkt | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Krankheits- oder Todesfälle, die
| 24 Stunden |
|
| Nein |
|
| Klinischer Befund oder Todesfall, der
| 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja |
|
| Erfüllte klinische Kriterien* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Klinischer Verdacht und Verabreichung des Antitoxins | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus. Proben sind an eines der vom BAG empfohlenen Laboratorien im Ausland zu senden. |
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Klinischer Verdacht auf eine Form von Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Klinischer Verdacht und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik oder positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Klinischer Verdacht* oder Todesfall aufgrund von Gelbfieber | 24 Stunden |
|
| Ja |
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund und Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund und Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund* | 24 Stunden |
|
| Nein |
|
| Bestätigter positiver laboranalytischer Befund* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Klinischer Verdacht* und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik** | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.
|
| Klinischer Verdacht aufgrund Trias*:
| 24 Stunden |
|
| Nein |
|
| Klinischer Verdacht und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* ** | 24 Stunden |
|
| Nein |
|
| Klinischer Verdacht* und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik und Epidemiologischer Zusammenhang** | 24 Stunden |
|
| Nein | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Positiver laboranalytischer Befund* | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Klinischer Verdacht* | 24 Stunden |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Klinischer Verdacht* | 24 Stunden |
|
| Nein | Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Genotypisierung an ein vom BAG bezeichnetes Referenzzentrum gesendet werden.
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik, und Epidemiologischer Zusammenhang* ** | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Positiver laboranalytischer Befund oder Beginn einer antibiotischen Behandlung der Syphilis | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Klinische Diagnose | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Klinischer Verdacht* | 24 Stunden |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
|
| Beginn einer Behandlung* mit ≥ 3 verschiedenen Antituberkulotika** oder Nachweis von Mykobakterien des Tuberculosis-Komplexes in klinischem Material | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | Proben von Schwangeren sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. |
Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
(Art. 3 Abs. 1)
Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten ergänzend zu den betreffenden Beobachtungen nach Anhang 1 melden müssen.
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zur meldepflichtigen | Angaben zur | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| |||||
| Spitalaustritt einer hospitalisierten Patientin oder eines hospitalisierten Patienten mit positivem laboranalytischem Befund für Masern oder Tod eines Masern-(Verdachts-)Falls | 1 Woche |
|
| |
| Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus während der Schwangerschaft und am Ende der Schwangerschaft* oder Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus bei einem Neugeborenen oder einer Totgeburt oder Kongenitales Rötelnsyndrom bei einem Neugeborenen, einer Totgeburt oder einem Kleinkind bzw. entsprechender Verdacht** | 1 Woche |
|
|
|
| Abschluss der Behandlung* und/oder Wechsel der Behandlung mit Heilmitteln der ersten Wahl (Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid) zu Reservemedikamenten (insbesondere Fluoroquinolone, Amikacin, Kanamycin, Bedaquiline, Delamanid, Linezolid) und/oder Kantonswechsel und/oder Aufforderung der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts, das Behandlungsresultat zu melden | 1 Woche |
|
|
|
Meldungen von laboranalytischen Befunden
(Art. 4 Abs. 1)
Liste der Beobachtungen, die Laboratorien den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten und dem BAG melden müssen.
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zum | Angaben zur | Weiterleitung | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Befunde, die das zu erwartende Ausmass für den betreffenden Zeitraum oder Ort übersteigen und Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten* | 24 Stunden |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
| Ungewöhnlicher oder unerwarteter Befund, der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnte.* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
| Positiver Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Isolate sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| Isolate sind zwecks Resistenzcharakterisierung an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
|
| |
| Positiver Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an eines der vom BAG empfohlenen Laboratorien im Ausland weiterzuleiten. |
|
Negativer | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
|
| |
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
|
| |
Negativer Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Ausgewählte Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
|
| |
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
|
| |
Negativer Befund** | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
|
| |
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
| Positiver Befund bei PCR-Analyse | 24 Stunden |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund** | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
| Proben sind nach der Primärdiagnostik an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
|
| |
| Positiver Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
|
| |
Negativer Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
|
| |
Negativer Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
|
| |
Negativer Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
| Ausgewählte Proben sind an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Sequenzierung an eine vom BAG bezeichnete Stelle gesendet werden. |
|
| Positiver Befund* *** | 24 Stunden |
|
| Alle Isolate sowie deren Resultate, inklusive bereits vorliegender Resistenzen, sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
Bei Resistenz gegen Isoniazid und Rifampicin sind die Resultate der erweiterten Resistenzprüfung ebenfalls zu melden. |
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Isolate oder Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* ** | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
| Positiver Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
|
| |
Negativer Befund* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Falls die Klade nicht bekannt ist, sind Proben von positiven PCR-Resultaten an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund | 24 Stunden |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Alle nicht dem Serotyp Enteritidis angehörenden Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Isolate des Serotyps Entertidis sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
| Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
| Positiver Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | ||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
|
| |
Negativer Befund** | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Proben von Schwangeren sind an das Referenzzentrum weiterzuleiten. Proben anderer Verdachtsfälle sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. |
Meldungen von epidemiologischen Befunden
(Art. 5a Abs. 1)
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zur meldepflichtigen | Meldung zusätzlich direkt | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| ≥ 3 Patientinnen und Patienten mit positivem laboranalytischem Befund für VRE und epidemiologischer Zusammenhang | 24 Stunden* |
| Nein | Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:
|
| Nachweis eines Erregers, der ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt* | 24 Stunden |
| Nein | Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:
|
| Ausbrüche oder Häufung von klinischen Befunden und/oder Erregernachweisen von besonderer Bedeutung, die:
| 24 Stunden |
| Nein | Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:
|