818.101.24
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
vom 13. März 2020 (Stand am 19. März 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom28. September 20121, auf Anhang I Artikel 5 des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. März 20163 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen5
Art. 1 Gegenstand und Zweck6
Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
Die Massnahmen dienen dazu:
die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;
die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
besonders gefährdete Personen zu schützen;
die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
AS 2020 773
Art. 1a7 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Abschnitt Aufrechthaltung der Kapazitäten in der
Gesundheitsversorgung, Einschränkungen beim Grenzverkehr
Art. 2 Grundsatz
Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder - regionen getroffen werden.
Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).8
Art. 3 Grenzübertritt und Kontrolle
Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
9 Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder 2. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
10 Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung.
Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
11 Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
12 Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.
Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Die Beurteilung der Notwendigkeit nach Absatz
Buchstabe f liegt im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde.
Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung. Artikel 65 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 200513 (AIG) gilt sinngemäss.
Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und - Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze2 und 4 werden diesfalls analog angewendet.14
Art. 415 Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs
Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem EDA über Einschränkungen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.
Es kann insbesondere den Personenverkehr auf einzelnen Verkehrsarten auf gewisse Kurse, Linien oder Flüge beschränken, einzelne Grenzübergangsstellen, -häfen oder -flughäfen für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.
Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4a16 Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialistinnen oder Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.
3. Abschnitt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und
Institutionen
Art. 5 Schulen, Hochschulen und weitere Ausbildungsstätten
Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten sind verboten.
Prüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, können unter Einhaltung geeigneter Schutzmassnahmen durchgeführt werden.
Die Kantone sorgen für die notwendigen Betreuungsangebote für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders gefährdete Personen dürfen dazu nicht eingebunden werden.17
Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote vorsehen.18
Art. 619 Veranstaltungen und Betriebe
Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a. Einkaufsläden und Märkte;
Restaurationsbetriebe;
Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;
Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);
Poststellen und Postagenturen;
Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
Banken;
Tankstellen;
Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
Werkstätten für Transportmittel;
öffentliche Verwaltung;
soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);
Beerdigungen im engen Familienkreis;
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
Hotels.
Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Art. 6a20 Versammlungen von Gesellschaften
Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 6. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 721 Ausnahmen
Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln5 und 6 bewilligen, wenn:
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen; und
von der Ausbildungsinstitution, dem Veranstalter oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst: 1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, 2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, 3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene, 4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können.
Art. 8 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
Die zuständigen kantonalen Behörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
Die Betreiber und Veranstalter haben den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
Die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
Art. 9 Vollzug
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach den Artikeln5 und 6 auf ihrem Gebiet.
4. Abschnitt Gesundheitsversorgung22
Art. 10 Meldepflicht23
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege;
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
Menge an persönlichem Schutzmaterial, namentlich Hygienemasken, Atemschutzmasken, Handschuhe, Überschürze und Schutzbrillen;
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
Art. 10a24 Pflichten der Gesundheitseinrichtungen
Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.
5. Abschnitt:25 Besonders gefährdete Personen
Art. 10b Grundsatz
Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.
Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.
Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber
Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
6. Abschnitt:26 Strafbestimmung
Art. 10d
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch27 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen28
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom28. Februar 202029 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am13. März 2020 um15.30 Uhr in Kraft.
Artikel 5 tritt am16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen so lange wie nötig, höchstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.30
[AS 2020 573]
Artikel 4a gilt bis zum15. Juni 2020.31
...32
Die Artikel 5–9 gelten bis zum19. April 2020.33 Anhang 134 (Art. 2 Abs. 2) Liste der Risikoländer und –regionen Deutschland (inkl. Luftverkehr) Frankreich (inkl. Luftverkehr) Italien (inkl. Luftverkehr) Österreich (inkl. Luftverkehr) Spanien (ab19. März 2020, 00:00 Uhr, Luftverkehr) Alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA (ab19. März 2020, 00:00 Uhr) Anhang 235 (Art. 4 Abs. 3) Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs Deutschland: Der Luftverkehr aus Deutschland wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Deutschland auf andere Zollflugplätze sind ab19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Frankreich: Der Luftverkehr aus Frankreich wird an den Landesflughäfen Zürich- Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Frankreich auf andere Zollflugplätze sind ab19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Italien: Der Luftverkehr aus Italien wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Italien auf andere Zollflugplätze sind ab19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Österreich: Der Luftverkehr aus Österreich wird an den Landesflughäfen Zürich- Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Österreich auf andere Zollflugplätze sind ab19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Spanien: Der Luftverkehr aus Spanien wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Spanien auf andere Zollflugplätze sind ab19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt.