818.101.24
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)
vom 19. Juni 2020 (Stand am 25. Juni 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19).
Die Massnahmen dienen dazu, die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Kapitel Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 3
Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
a. Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
AS 2020 2195
b. Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
2. Abschnitt Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 4 Grenzübertritt und Kontrolle
Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder 2. eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
Sie sind Freizügigkeitsberechtigte.
Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20054 (AIG) erfüllen.
Die zuständigen Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch.
Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erlässt die notwendigen Weisungen.
Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von
Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmungen kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze4 und 6 werden diesfalls sinngemäss angewendet.
Art. 5 Zulassung zur Erwerbstätigkeit von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom FZA5 oder vom EFTA-Übereinkommen6 erfasst werden, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des AIG7 erfüllt sind und:
sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen;
das Gesuch um Zulassung vor dem19. März 2020 bewilligt wurde, jedoch die Einreiseerlaubnis, das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Massnahmen nach dieser Verordnung nicht mehr ausgestellt werden konnte;
das Gesuch des Arbeitgebers vor dem19. März 2020 eingereicht wurde; oder
die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt: 1. die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung, 2. für die eine dringende wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, oder 3. die in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung erfolgt.
Art. 6 Familiennachzug
Die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit fallen ausser Betracht bei der Zulassung:
zum Familiennachzug nach den Artikeln 42–45 und 85 Absatz 7 AIG8;
für Heiratsvorbereitungsverfahren oder für Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft;
von Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung.
Art. 7 Zulassung zur Aus- oder Weiterbildung
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Artikel
AIG9 absolvieren, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, sofern es sich um eine Aus- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen handelt.
Art. 8 Grenzsanitarische Massnahmen
Das EDI kann nach Rücksprache mit dem EJPD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, grenzsanitarische Massnahmen nach den Artikeln 35 und 41 Absätze2 und 4 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201210 (EpG) anordnen.
Die Massnahmen werden in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 9 Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr
Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschränkungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.
Es kann insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken, einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.
Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 10 Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Einreiseerlaubnissen an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d oder Artikel 6 zugelassen werden oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen.
3. Abschnitt Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
Art. 11 Begriff
Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 4 aufgeführt sind.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verantwortet die Liste und führt diese nach Rücksprache mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter nach
Artikel 12 und dem Labor Spiez laufend nach.
Es definiert den Bedarf und den Einsatz der zu beschaffenden Güter. Basierend auf diesen Vorgaben bestimmt das BAG die jeweils benötigten Mengen unter Einbezug:
der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter: für Wirkstoffe und Arzneimittel, Medizinprodukte, persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstungen;
des Labors Spiez: für Covid-19-Tests und zugehörige Reagenzien.
Art. 12 Interdepartementale Arbeitsgruppe medizinische Güter
Die Interdepartementale Arbeitsgruppe medizinische Güter besteht mindestens aus Vertretungen der folgenden Bundesstellen:
BAG;
Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;
Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic);
Nationale Alarmzentrale (NAZ);
Sanitätsdienstliches Koordinationsgremium (SANKO) in Vertretung des Ressourcenmanagements Bund (ResMaB);
Armeeapotheke;
Koordinierter Sanitätsdienst (KSD).
Der Delegierte des Bundesrates für den KSD leitet die Arbeitsgruppe.
Art. 13 Meldepflicht
Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD auf Abruf die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in ihren Gesundheitseinrichtungen zu melden.
Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika (Covid-19- Tests) sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.
Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.
Art. 14 Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern
Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z. B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach
Artikel 13 übermittelten Daten bestimmt.
Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Absatz 1 ist im Auftrag des BAG die Armeeapotheke zuständig.
Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.
Bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern kann die Armeeapotheke kalkulierbare Risiken eingehen und von den bestehenden Weisungen und dem Finanzhaushaltgesetz vom7. Oktober 200511 in Bezug auf Risiken, wie zum Beispiel Anzahlungen ohne Sicherheiten oder Währungsabsicherungen, abweichen.
Die Armeeapotheke bewirtschaftet die beschafften wichtigen medizinischen Güter im Auftrag der interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter.
Art. 15 Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern
Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an den KSD.
Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen.
Der KSD kann nach Anhörung der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter wichtige medizinische Güter an die Kantone, an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.
Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika (Covid-19-Tests) ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt bei Bedarf für alle in der Schweiz vorhandenen Tests.
Art. 16 Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern
Der Bund oder die von ihm beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach
Artikel 14 beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale Anlieferstelle
der Kantone. In Ausnahmefällen kann der Bund in Absprache mit den Kantonen anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.
Die Kantone bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert werden, kantonale Anlieferstellen und melden diese den zuständigen Bundesbehörden.
Sie sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in ihrem Gebiet.
Art. 17 Direktvermarktung durch den Bund
Der Bund kann wichtige medizinische Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.
Art. 18 Kosten
Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden vom Bund vorfinanziert, soweit er die Güter beschafft.
Die Kantone, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten dem Bund so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung der Bund gemäss Artikel 14 Absatz 1 übernommen hat.
Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter an die Kantone.
Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter innerhalb des Kantons.
Art. 19 Einziehung
Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nicht gewährleistet werden, so kann das EDI auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden von den Kantonen bzw. Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.
Unter der Voraussetzung von Absatz 1 kann das EDI auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Der Bund richtet eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.
Art. 20 Herstellung
Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann der Bundesrat auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.
Der Bund kann Beiträge an Produktionen nach Absatz 1 leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.
Art. 21 Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel
Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid- 19-Patientinnen und -Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, der zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz eingesetzt wird, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Änderungen Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
Das BAG führt die Liste in Anhang 5 nach Anhörung der Swissmedic laufend nach.
Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz Abweichungen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess bewilligen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz erteilen kann.
Art. 22 Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von Arzneimitteln
Apothekerinnen und Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.
Die Einfuhr ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.
Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern in der Schweiz kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.
Art. 23 Ausnahmen für Medizinprodukte
Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach
Artikel 10 der Medizinprodukteverordnung vom17. Oktober 200112 (MepV) durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder
der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen werden.
Im Rahmen der Risikoabwägung nach Absatz 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz.
Die Bewilligung wird gegenüber dem Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und
ausdrücklich als nicht für die medizinische Verwendung gekennzeichnet sind.
Gesichtsmasken, die nach Absatz 4 in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten angewendet werden.
Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.
Art. 24 Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungen
Für die Schutzausrüstungen nach Anhang 4 Ziffer 3, die in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden oder in die Schweiz eingeführt und hier in Verkehr gebracht werden, kann von den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201713 (PSAV) abgewichen werden, wenn ihre Verwendung zur Verhütung und Bekämp- fung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.
Abweichungen nach Absatz 1 sind zulässig, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen gemäss PSAV gewährleistet ist und die Herstellung erfolgt nach:
einer harmonisierten europäischen Norm mit ausstehendem Konformitätsbewertungsverfahren;
einer in den WHO-Richtlinien genannten Norm; oder
einer anderen, nichteuropäischen Norm oder einer anderen technischen Lösung.
Die Kontrollorgane, die gemäss Artikel 3 der Verordnung des WBF vom18. Juni 201014 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit für die PSA nach Anhang 4 Ziffer 3 zuständig sind, überprüfen und genehmigen spezifische technische Lösungen gemäss Absatz 2.
3. Kapitel Gesundheitsversorgung
Art. 25 Spitäler und Kliniken
Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.
Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:
ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und
medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.
Art. 2615 Übernahme der Kosten für molekularbiologische und serologische Analysen
Der Bund übernimmt die Kosten von ambulant durchgeführten molekularbiologischen und serologischen Analysen auf Sars-CoV-2 bei Personen, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 24. Juni 202016 erfüllen.
Für molekularbiologische Analysen übernimmt er höchstens 169 Franken. Darin sind folgende Kostenanteile enthalten:
für die Probenentnahme, umfassend das Arzt-Patienten-Gespräch, den Abstrich, Schutzmaterial und die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person: höchstens 50 Franken;
für die laborchemische Analyse: höchstens 119 Franken, und zwar 95 Franken für die Analyse und 24 Franken für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial.
Für serologische Analysen übernimmt er höchstens 113 Franken. Darin sind folgende Kostenanteile enthalten:
für die Probenentnahme, umfassend das Arzt-Patienten-Gespräch, die Blutentnahme, Schutzmaterial und die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person: höchstens 50 Franken;
für die laborchemische Analyse: höchstens 63 Franken, und zwar 39 Franken für die Analyse und 24 Franken für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial.
Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen nach den Absätzen 1–3 durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
Leistungserbringer, welche die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom18. März 199417 über die Krankenversicherung (KVG) erfüllen; oder
Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden.
Die Krankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201418 und die Militärversicherung schulden den Leistungserbringern nach Absatz 4 die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG.
Für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 wird keine Kostenbeteiligung nach
Artikel 64 KVG erhoben.
Die Leistungserbringer nach Absatz 4 dürfen den getesteten Personen im Rahmen der Leistungen nach den Absätzen 1–3 keine weiteren Kosten verrechnen. Sie müs-
Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare.
sen dem Schuldner der Vergütung zudem die direkten oder indirekten Vergünstigungen im Sinne von Artikel 56 Absätze 3–4 KVG weitergeben.
Art. 26a19 Verfahren zur Übernahme der Analysenkosten
Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 4 senden die Rechnung über Leistungen nach Artikel 26 Absätze 1–3 dem Versicherer. Die Rechnung darf nur diese Leistungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 4 dürfen Leistungen nach Artikel
Absätze 1–3 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der Krankenpflege- Leistungsverordnung vom 29. September 199520 verrechnen.
Zuständig ist der Versicherer nach Artikel 26 Absatz 5, bei dem die getestete Person gegen Krankheit versichert ist. Bei Personen, die nicht in der Schweiz versichert sind, ist die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG21 zuständig.
Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen im Sinne von Artikel 26 Absätze 2–4 korrekt abgerechnet worden sind. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG.
Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern nach
Artikel 26 Absatz 4 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang
Januar, April, Juli und Oktober, erstmals auf Anfang Oktober 2020. Die externen Revisionsstellen der Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung prüfen jährlich und erstatten dem BAG Bericht.
Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
4. Kapitel Versammlungen von Gesellschaften
Art. 27
Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 29 Absatz 3. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die COVID-19-Verordnung2 vom13. März 202022 wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt unter dem Vorbehalt von Absatz 3 bis zum13. September 2020.
Artikel 27 gilt bis zum 31. August 2020.
[AS 2020 773 783 841 863 867 1059 1065 1101 1131 1137 1155 1199 1245 1249 1333 1401 1501 1505 1585 1751 1815 1823 1835 2097 2099 2213]
Liste der Risikoländer und -regionen
Alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums (Luftverkehr)
Grenzsanitarische Massnahmen
Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs
Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte
und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)
1. Wirkstoffe sowie Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen 1. Lopinavir/Ritonavir 2. Hydroxychloroquine 3. Tocilizumab 4. Remdesivir 5. Propofol 6. Midazolam 7. Ketamine 8. Dexmedetomidine 9. Etomidat 10. Sufentanil 11. Remifentanyl 12. Rocuronium Bromide 13. Atracurium Besilate 14. Suxamethonium 15. Cisatracurium 16. Noradrenalin 17. Adrenalin 18. Insulin 19. Fentanyl 20. Heparin 21. Morphin 22. Lorazepam 23. Azithromycin 24. Co-Amoxicillin 25. Piperacillin/Tazobactam 26. Meropenem 27. Imipenem/Cilastatin 28. Cefuroxim
29. Ceftriaxon 30. Amikazin 31. Posaconazol 32. Covid-19-Impfstoffe 33. Impfstoff gegen Influenza 34. Impfstoffe gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar 13 und Pneumovax 23) 35. Medizinalgase
2. Medizinprodukte 1. Beatmungsgeräte 2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin 3. In-vitro-Diagnostika («Covid-19-Tests») 4. Chirurgische Masken / OP-Masken 5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe 6. Medizinischer Sauerstoff 7. Infusionslösungen
3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung 1. Hygienemasken 2. Schutzmasken 3. Einweghandschuhe 4. Überschürzen 5. Schutzanzüge 6. Schutzbrillen 7. Hände-Desinfektionsmittel 8. Flächen-Desinfektionsmittel 9. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z. B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene)
Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19
1. Hydroxychloroquine 2. Lopinavir/Ritonavir 3. Remdesivir 4. Tocilizumab i.v.in mg