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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid‑19‑Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs

818.101.27 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 favr. 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/818-101-27/de/verordnung-uber-massnahmen-zur-bekampfung-der-covid-19-epidemie-im-bereich-des-internationalen-personenverkehrs

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Abrogà tras: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid‑19‑Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (AS 2024 670),

Decretà cun: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (AS 2021 380),

818.101.27

Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich
des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

vom 2. Juli 2020 (Stand am 1. Februar 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG),

Footnotes

  1. [1] SR 818.101

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung ordnet Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs an, die verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet.

Art. 22 Quarantäne für einreisende Personen

Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 1 anrechnen.

Art. 3 Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 3Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen ist im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.

  2. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet.

  3. In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.

  4. 4Im betreffenden Staat oder Gebiet breitet sich eine Mutation des Coronavirus Sars-CoV-2 aus, von der im Vergleich zu der in der Schweiz verbreiteten Virusform eine höhere Ansteckungsgefahr ausgeht.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).
  2. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr (AS 2020 6399).

Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.5

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.

Art. 4 Ausnahmen von der Quarantäne

Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

  1. die beruflich grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Strasse, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

  2. deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:

    1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,

    2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

    3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076,

    4. 7der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;

    Footnotes

    1. [6] SR 192.12
    2. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Diplomatinnen und Diplomaten), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3549).
  3. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehrs grenzüberschreitend Personen befördern und sich dafür im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;

  4. 8die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;

  5. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;

  6. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;

  7. 9die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass sowie an einem Fachkongress für Berufsleute;

  8. 10die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).
  2. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
  3. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3699). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).

Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne nach Absatz 1 Buchstaben d und h nicht anwendbar.11

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr (AS 2020 6399).

Der Arbeitgeber prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b vorliegt, und bescheinigt diese.

Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

Für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die Symptome sind auf eine andere Ursache zurückzuführen.

Art. 5 Meldepflicht für einreisende Personen

Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Quarantäne zu begeben, muss innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

Art. 6 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...12

Footnotes

  1. [12] Die Änderungen können unter AS 2020 2737 konsultiert werden.

Art. 6a13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2020

Personen, die ab dem 14. Dezember 2020 aus dem Vereinigten Königreich oder aus Südafrika in die Schweiz eingereist sind, müssen sich spätestens bis zum 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Quarantäne begeben. Die Meldung nach Artikel 5 muss bis zum 24. Dezember 12.00 Uhr erfolgen.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr (AS 2020 6399).

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko14

(Art. 3 Abs. 2)

1. Staaten und Gebiete

Andorra

Footnotes

  1. [14] Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.

Estland

Israel

Lettland

Libanon

Litauen

Malta

Monaco

Montenegro

Königreich der Niederlande

Panama

Portugal

San Marino

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechien

Vereinigte Staaten von Amerika

Zypern

2. Gebiete der Nachbarstaaten

Gebiete in Deutschland:

  • – Land Sachsen

  • – Land Thüringen

Gebiete in Frankreich:

  • – Region Provence-Alpes-Côte d'Azur

Gebiete in Italien:

  • – Region Emilia Romagna

  • – Region Friaul / Julisch Venetien

  • – Region Venetien

Gebiete in Österreich:

  • – Land Salzburg

3. Staaten und Gebiete nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Brasilien

Irland

Südafrika

Vereinigtes Königreich