818.101.27
Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich
des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
vom 27. Januar 2021 (Stand am 17. Juni 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG),
verordnet:
1. Abschnitt Zweck und Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung soll der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 dienen.
Dazu regelt sie für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen:
die Erhebung von Kontaktdaten;
die Pflicht zur Quarantäne und den Vollzug der Quarantäne;
die Testung.
Zudem regelt sie die Erhebung von Kontaktdaten für Personen, die mit Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug aus einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen.
2. Abschnitt Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
Art. 2
In einem Staat oder Gebiet liegt ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Im betreffenden Staat oder Gebiet ist eine Mutation des Coronavirus Sars-CoV-2 nachgewiesen worden, von der im Vergleich zu der in der Schweiz verbreiteten Virusform eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht.
Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen ist im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.
Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet.
2In den letzten sieben Tagen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
Die Listen der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko werden in Anhang 1 aufgeführt.
...3
Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Listen nach Absatz 2 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3. Abschnitt Erhebung von Kontaktdaten
Art. 3 Pflichten der einreisenden Personen
Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen ihre Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom 29. April 20154 (Kontaktdaten) vor der Einreise wie folgt erfassen:
elektronisch über die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende5; oder
auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten.
Personen, die nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 4 einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.6
Personen, die aus Staaten oder Gebieten ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen ihre Kontaktdaten elektronisch oder auf Papier nur erfassen, wenn die Einreise mit Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug erfolgt.
Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind Personen, die:
aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet;
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern;
7lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen; diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 4 durch die Schweiz durchreisen und dabei einen Zwischenhalt einlegen;
8mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 4 ohne Zwischenhalt durch die Schweiz reisen;
9gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;
10sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt.11
Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten nach Absatz 3 Buchstaben e und f nicht anwendbar.12
Art. 4 Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen
Die Unternehmen, die Personen im internationalen Verkehr befördern, stellen sicher, dass die einreisenden Personen ihre Kontaktdaten gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 erfassen.
Sie stellen die Kontaktdaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dem BAG auf Anfrage innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung.
Sie bewahren diese Kontaktdaten während 14 Tagen auf und vernichten sie anschliessend.
Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Zugsfahrten, Busfahrten, Schifffahrten oder Flüge zur Verfügung.
Sie übermitteln die Kontaktdaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Listen nach Absatz 4 über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für Personenbeförderungsunternehmen13.
Art. 514
Art. 6 Aufgaben des BAG und der Kantone
Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Artikel 7 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.
Sobald es Kenntnis von der Einreise einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person erhält, ergreift es folgende Massnahmen:
Es verlangt vom Personenbeförderungsunternehmen die auf Papier erfassten Kontaktdaten von Personen, die mit der mit Sars-CoV-2 infizierten Person in die Schweiz eingereist sind.
Es ermittelt aufgrund der elektronisch eingegangen Kontaktdaten und der Kontaktdaten nach Buchstabe a die Personen, die einen engen Kontakt zu der mit Sars-CoV-2 infizierten Person hatten.
Es leitet die aufbereiteten Kontaktdaten unverzüglich an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone weiter.
Das BAG kann die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritten übertragen. Es stellt dabei sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.
Es vernichtet die Daten einen Monat nach der Einreise der betroffenen Personen.
Die Kantone vernichten die Daten einen Monat, nachdem sie diese vom BAG erhalten haben.
4. Abschnitt Test-, Quarantäne- und Meldepflicht der einreisenden Personen
Art. 7 Test- und Quarantänepflicht
Folgende Personen müssen nachweisen, dass sie sich innerhalb der letzten 72 Stunden mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 haben testen lassen und das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist:
Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
Personen, die mit dem Flugzeug aus einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen.
Personen nach Absatz 1 Buchstabe a sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne).
Personen nach Absatz 1, die bei der Einreise in die Schweiz keinen Test mit negativem Ergebnis vorweisen können, müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen:15
mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; oder
16mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard.
Personen in Einreisequarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard testen lassen und das Resultat negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für Personen, die aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 einreisen, die vorzeitige Beendigung der Quarantäne aussetzen.17
Personen, die nach Absatz 4 die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne nach Absatz 2 gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 2 anrechnen.
Art. 8 Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht
Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ausgenommen sind Personen:
deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200718,
der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern;
die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;
die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen;
die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;
die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass oder an einem Fachkongress für Berufsleute;
19die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;
20die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt;
21unter 16 Jahren.
Von der Testpflicht nach Artikel 7 ebenfalls ausgenommen sind Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können.22
Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h, i und j nicht anwendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenommen.23
Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
Bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a prüft der Arbeitgeber, ob die zwingende Notwendigkeit gegeben ist, und bescheinigt diese.
Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 9 Meldepflicht
Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Einreisequarantäne zu begeben, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.
4a. Abschnitt24 Besondere Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
Art. 9a
Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor dem Abflug auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und dass sie zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen können.
Sie müssen vor dem Abflug überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einem Verfahren beruht, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probeentnahme für:
eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als 72 Stunden durchgeführt wurde;
einen immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde.
Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person;
Datum und Zeit der Probeentnahme;
die Art der Testung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b;
das Testergebnis selber.
Die Luftverkehrsunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 2 nachweisen können, den Zutritt zum Flugzeug verweigern.
Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
a. 25Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;
b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen;
c. Personen, die das Schweizer Bürgerrecht oder einen von der Schweiz ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen und keine Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand auf Sars-CoV-2 testen zu lassen; die fehlende Möglichkeit muss mit einer Selbstdeklaration bestätigt werden;
d. Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen;
e. 26Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;
ebis. 27Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt;
f. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können.
Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor dem Abflug nach Absatz 5 Buchstaben a, e und ebis nicht anwendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenommen.28
4b. Abschnitt29 Nachführung der Anhänge
Art. 9b
Das Eidgenössische Departement des Innern führt Anhang 1 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten laufend nach.
Es führt Anhang 1a gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen nach.
5. Abschnitt Kontrollen und Meldungen durch Grenzkontrollbehörden
Art. 10
Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko risikobasiert kontrollieren. Sie prüfen dabei:
das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 7 Absatz 1;
die Erfassung der Kontaktdaten gemäss Artikel 3 Absatz 1.
Kann die kontrollierte Person das negative Testergebnis oder die Erfassung der Kontaktdaten nicht nachweisen, so erstattet die Grenzkontrollbehörde der zuständigen kantonalen Behörde Meldung. Die Meldung umfasst Angaben zur eingereisten Person, zu Zeit und Ort der Kontrolle, zum angegebenen geplanten Aufenthaltsort in der Schweiz sowie das Kontrollergebnis.
Die Grenzkontrollbehörden können Ordnungsbussen erheben.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 202030 wird aufgehoben.
Die Änderung anderer Erlasse ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2021 in Kraft.
Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko31
(Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1ter, 9a Abs. 6 und 9b Abs. 1)
1. Staaten und Gebiete (Art. 2 Abs. 1 Bst. b–d)
Ägypten
Andorra
Argentinien
Bahrain
Belgien
Cabo Verde
Chile
Costa Rica
Georgien
Kolumbien
Kuwait
Lettland
Litauen
Malediven
Mexiko
Mongolei
Niederlande (Königreich der)
Paraguay
Schweden
Seychellen
Slowenien
Tansania
Uruguay
2. Staaten und Gebiete mit einer Mutation von Sars-CoV-2,
von der eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)
Brasilien
Indien
Kanada
Nepal
Südafrika
Vereinigtes Königreich
3. Gebiete der Nachbarstaaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b–d und Abs. 4)
Gebiete in Frankreich:
– Region Centre-Val de Loire
– Region Hauts-de-France
– Region Île-de-France
– Region Normandie
– Region Pays de la Loire
Vorgaben für die Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten, der Test- und Quarantänepflicht bei der Einreise sowie der Testpflicht vor dem Abflug
(Art. 3 Abs. 3 Bst. e und f, 8 Abs. 1 Bst. h und i, 9a Abs. 5 Bst. e und ebis sowie
9b Abs. 2)
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Personen von der Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten (Art. 3 Abs. 3 Bst. e), von der Test- und Quarantänepflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. i) und der Testpflicht vor dem Abflug (Art. 9a Abs. 5 Bst. e) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab der vollständig erfolgten Impfung.
2 Genesene Personen
Die Dauer, während der genesene Personen von der Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten (Art. 3 Abs. 3 Bst. f), von der Test- und Quarantänepflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. h) und der Testpflicht vor dem Abflug (Art. 9a Abs. 5 Bst. ebis) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.
Änderung anderer Erlasse
(Art. 11 Abs. 2)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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