818.161
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten
vom 2. Dezember 1985 (Stand am 5. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19701,
Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 19282 betreffend Massnahmen gegen
die Tuberkulose sowie
Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19623 über Bundesbeiträge an die
Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten, verordnet:
1. Kapitel Beiträge an Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten
1. Abschnitt Beiträge an Laboratorien
Art. 1 Grundsatz
Der Bund gewährt an die als nationale Zentren bezeichneten Laboratorien (Art. 5 Abs. 3 des Epidemiengesetzes vom 18. Dez. 1970) Beiträge für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.
Sonderaufgaben sind insbesondere:
Massnahmen zur Kontrolle oder Verhütung von Infektionskrankheiten;
die epidemiologische Überwachung von Infektionskrankheiten;
labordiagnostische Untersuchungen.
Art. 2 Beitragsgesuch
Die nationalen Zentren reichen ihr Beitragsgesuch dem Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) ein.
Art. 3 Höhe des Beitrages
Das Bundesamt setzt die Höhe des Beitrages nach Art und Wichtigkeit der Massnahmen fest und bestimmt die anrechenbaren Kosten.
AS 1985 1997
2. Abschnitt Beiträge an Dachorganisationen zur Bekämpfung der Tuberkulose
Art. 4 Grundsatz
Der Bund kann anerkannten Dachorganisationen, welche die Tuberkulose bekämpfen, Beiträge gewähren für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die der Verhütung, Erkennung und Kontrolle dieser Krankheit dienen.
Art. 5 Anerkennung
Private Organisationen, welche die Tuberkulose bekämpfen und als gemeinnützige Dachorganisationen im Sinne von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose anerkannt werden wollen, müssen ein Gesuch an das Bundesamt richten. Sie haben gleichzeitig alle nötigen Unterlagen über ihre Organisation, ihre Tätigkeit und ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen.
Art. 6 Beitragsgesuch
Die anerkannten Dachorganisationen reichen ihr Beitragsgesuch beim Bundesamt ein; sie legen ihren Tätigkeitsbericht und die kontrollierte Jahresrechnung mit den entsprechenden Belegen bei.
Art. 7 Höhe des Beitrages
Das Bundesamt setzt die Höhe des Beitrages nach Art und Wichtigkeit der Massnahmen fest.
Das Bundesamt setzt die anrechenbaren Kosten fest. Die mit den Massnahmen von nationaler Bedeutung verbundenen administrativen Kosten sind anrechenbar.
2. Kapitel Beiträge an die Bekämpfung rheumatischer Krankheiten
1. Abschnitt Beiträge an die Kosten wissenschaftlicher Arbeiten
Art. 8 Grundsatz
Der Bund kann Beiträge leisten an die Kosten wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Rheumatologie und der Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse. Die Beiträge werden in der Regel nur Instituten mit Sitz in der Schweiz und in der Schweiz niedergelassenen Wissenschaftern gewährt.
Art. 9 Beitragsgesuch
Das Beitragsgesuch ist dem Bundesamt vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Es muss alle nötigen Angaben über Problemstellung und Arbeitsprogramm sowie über die voraussichtlichen Kosten für Personal, Material und Veröffentlichung enthalten.
Art. 10 Beitragssatz
Das Bundesamt setzt den Beitragssatz nach der wissenschaftlichen Bedeutung der Arbeit fest und bestimmt die anrechenbaren Kosten.
Art. 11 Schlussbericht und Schlussrechnung
Nach Ausführung des Projektes muss dem Bundesamt ein Schlussbericht sowie eine detaillierte Abrechnung mit Belegen eingereicht werden. Das Bundesamt setzt den Beitrag endgültig fest und verfügt die Auszahlung.
Art. 12 Veröffentlichungen
Unterstützte Veröffentlichungen sind dem Bundesamt unentgeltlich in mindestens drei Exemplaren zur Verfügung zu stellen.
2. Abschnitt Beiträge an Dachorganisationen
Art. 13 Grundsatz
Der Bund kann anerkannten Dachorganisationen, welche rheumatische Krankheiten bekämpfen, für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Aufklärung der Bevölkerung sowie zur Beratung und zur Betreuung Rheumakranker Beiträge gewähren.
Art. 14 Anerkennung
Private Organisationen, welche rheumatische Krankheiten bekämpfen und als gemeinnützige Dachorganisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten anerkannt werden wollen, müssen ein Gesuch an das Bundesamt richten. Sie haben gleichzeitig alle nötigen Unterlagen über ihre Organisation, ihre Tätigkeit und ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen.
Art. 15 Beitragsgesuch
Die anerkannten Dachorganisationen reichen ihr Beitragsgesuch beim Bundesamt ein; sie legen ihren Tätigkeitsbericht und die kontrollierte Jahresrechnung mit entsprechenden Belegen bei.
Art. 16 Höhe des Beitrages
Das Bundesamt setzt die Höhe des Beitrages nach Art und Wichtigkeit der Massnahmen fest.
Das Bundesamt setzt die anrechenbaren Kosten fest. Die mit den Massnahmen von nationaler Bedeutung verbundenen administrativen Kosten gelten als anrechenbar.
3. Kapitel Verwendung der Beiträge und Rückerstattung4
Art. 17 ...5
Das Bundesamt prüft, ob die Beiträge ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger sie trotz Mahnung nicht zweckentsprechend verwendet.
Art. 186
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Bestimmungen und Erlasse werden aufgehoben: 1. Die Artikel 8 und 48 der Vollzugsverordnung vom 20. Juni 19307 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose; 2. die Verordnung vom 17. Juni 19748 über Bundesbeiträge nach Epidemiengesetz; 3. die Verordnung vom 11. Januar 19559 über Bundesbeiträge für die Tuberkulose-Bekämpfung; 4. der Bundesratsbeschluss vom6. Mai 196010 über die Bemessung der Bundesbeiträge im Arbeitsgebiet des Eidgenössischen Gesundheitsamtes; 5. die Verordnung vom 20. Dezember 196311 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten; 6. die Verordnung vom2. März 195512 über die Bundesbeiträge für die Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
[BS 4 368; AS 1955 35, 1974 1081 Art. 15 1088 Art. 24 Ziff. 2 1098 Art. 9. AS 2006 371]
[AS 1974 1112]
[AS 1955 37, 1968 68, 1974 146 Art. 5 Ziff 3 1112 Art. 7 Ziff. 5, 1977 2273 Ziff. I 61]
[AS 1960 454, 1972 947 Ziff. II Abs. 2, 1974 1112 Art. 7 Ziff. 3]
[AS 1963 1139, 1973 1005, 1974 146 Art. 5 Ziff. 4, 1977 2273 Ziff. I 71]
[AS 1955 295, 1972 947, 1974 146 Art. 5 Ziff. 14, 1977 2273 Ziff. I 81]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1986 in Kraft.