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Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

819.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 matg 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/819-11/de/verordnung-uber-die-sicherheit-von-technischen-einrichtungen-und-geraten

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Abrogà tras: Verordnung über die Produktesicherheit (AS 2010 2583)

819.11

Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
(STEV)

vom 12. Juni 1995 (Stand am 7. Mai 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [19] Ursprünglich vor Art. 13. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).
  2. [1] SR 819.1

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Inverkehrbringen

Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung neuer technischer Einrichtungen und Geräte (TEG) zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von TEG zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zum Export.

Art. 2 Maschinen, Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen

Als Maschinen gelten Maschinen und Sicherheitsbauteile nach Artikel 1 Absätze 1–3 der EG-Richtlinie Nr. 98/37 vom 22. Juni 19982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie).3

Als Gasgeräte gelten Geräte nach Artikel 1 der EG-Richtlinie Nr. 90/396 vom 29. Juni 19904 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräterichtlinie).

AS 1995 2770

Als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gelten PSA nach Artikel 1 der EG- Richtlinie Nr. 89/686 vom21. Dezember 19895 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Richtlinie).

Footnotes

  1. [2] ABl. Nr. L 207/1 vom 23. 7. 1998; Kodifizierte Fassung [ersetzt die Richtlinien Nr. 89/392 vom 14. 6. 1989 (ABl. Nr. L 183/9 vom 29. 6. 1989), Nr. 91/368 vom 20. 6. 1991 (ABl. Nr. L 198/16 vom 22. 7. 1991), Nr. 93/44 vom 14. 6. 1993 (ABl. Nr. L 175/12 vom 19. 7. 1993) und Nr. 93/68 vom 22. 7. 1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30. 8. 1993)]; geändert durch Nr. 98/79 vom 27. 10.1998 (Abl. Nr. L 331/1 vom 7.12.1998).
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).
  3. [4] ABl. Nr. L 196/15 vom 20. 7. 1990, geändert durch die Richtlinie Nr. 93/68 vom 22. 7. 1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30. 8. 1993).
  4. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).
  5. [5] ABl. Nr. L 399/18 vom 30. 12. 1989, geändert durch die Richtlinien Nr. 93/68 vom 22. 7. 1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30. 8. 1993) und Nr. 93/95 vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276/11 vom 9. 11. 1993).

2. Abschnitt Besondere Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 3 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Für Maschinen gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie.

Für Gasgeräte gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Gasgeräterichtlinie.

Für PSA gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang II der PSA-Richtlinie.

Art. 4 Anleitungen

Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 3 vorgeschriebenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder Informationsbroschüren müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen das Produkt voraussichtlich verwendet wird.

Soweit die Installation und die Instandhaltung eines solchen Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt werden, kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Kontrollorganen in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu erteilen.6

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

Für Maschinen, Gasgeräte und PSA sind die Grundsätze über die Konformitätsbewertung nach Anhang 1 dieser Verordnung zu befolgen.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlässt unter Berücksichtigung des entsprechenden internationalen Rechts Vorschriften über die Verfahren der Konformitätsbewertung.

Art. 6 Konformitätsbewertungsstellen

Konformitätsbewertungsstellen, die nach Anhang 1 dieser Verordnung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:

  1. nach der Verordnung vom 30. Oktober 19917 über das schweizerische Akkreditierungssystem akkreditiert sein;

  2. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein; oder

  3. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein.

Ausländische Stellen, die nicht nach Massgabe von Absatz 1 anerkannt oder ermächtigt sind, können unter Vorbehalt von Absatz 3 beigezogen werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

  1. die angewandten Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und

  2. die ausländische Stelle über eine Qualifikation verfügt, die der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)8 kann verordnen, dass Bescheinigungen von Stellen nach Absatz 2 nicht anerkannt werden, wenn Bescheinigungen von geeigneten schweizerischen Stellen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamt- und aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz zu berücksichtigen.9

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1996 (AS 1996 1867).

Art. 7 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass das Produkt alle anwendbaren Vorschriften über sein Inverkehrbringen erfüllt, insbesondere diejenigen über die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie über die Konformitätsbewertung. Sie wird durch den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt und muss in einer der Amtssprachen der Schweiz abgefasst sein.

Wer Maschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass dem Produkt eine Konformitätserklärung nach Anhang 2 dieser Verordnung beigefügt ist.

Wer Gasgeräte oder PSA in Verkehr bringt, muss auf Verlangen der Kontrollorgane eine Konformitätserklärung nach Anhang 2 vorlegen können.10

Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.

[AS 1991 2317. AS 1996 1904 Art. 41]. Siehe heute die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 1996 (SR 946.512).

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 8 und Art. 22 Abs. 1 Ziff. 5 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).
  2. [17] SR 172.048.191

3. Abschnitt Technische Unterlagen, Bezug von Regeltexten, Ausstellen

und Vorführen

Art. 8 Technische Unterlagen

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4b des Gesetzes muss diejenige Person, welche TEG in Verkehr bringt, während zehn Jahren seit der Herstellung innert angemessener Frist hinreichende technische Unterlagen beibringen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Für Maschinen, Gasgeräte und PSA gelten die im Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.

Die Unterlagen oder die zu deren Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Kontrollorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.11

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

Art. 9 Bezug von Regeltexten

Die Texte der in Artikel 2 erwähnten Richtlinien können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ)12 oder bei der Schweizerischen Auskunftsstelle für technische Regeln (Auskunftsstelle)13 bezogen werden. Für den Bezug bei der EDMZ gilt die Gebührenverordnung EDMZ vom21. Dezember 199414.

Listen der Titel der nach Artikel 4a des Gesetzes bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Auskunftsstelle bezogen werden.

Footnotes

  1. [14] SR 172.041.11

Art. 10 Ausstellen und Vorführen

TEG, die den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht entsprechen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

  1. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die TEG noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; und

  2. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

Heute: BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern

Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (siehe AS 2002 853).

4. Abschnitt:15 Nachträgliche Kontrolle

Art. 11 Kontrollorgane

Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:

  1. der Schweizerischen Unfallsversicherungsanstalt (Suva);

  2. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);

  3. den vom Departement bezeichneten Fachorganisationen.

Das Departement regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.

Art. 12 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen

Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196416 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber TEG einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften für TEG erfüllen.

Sie melden dem seco und den Kontrollorganen:

  1. TEG, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird;

  2. neu auf dem Markt erschienene risikoträchtige TEG.

Das Departement kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

Die Kontrollorgane können von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter TEG verlangen.

...

Footnotes

  1. [16] SR 822.11

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane

Die Kontrollorgane führen stichprobenweise nachträgliche Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für TEG durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach TEG den Vorschriften nicht entsprechen.

Die nachträgliche Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:

  1. die formelle Überprüfung, ob: 1. die Konformitätserklärung (sofern gefordert) in Ordnung ist, und 2. die technischen Unterlagen vollständig sind;

  2. eine Sicht- und Funktionskontrolle;

  3. eine weitere nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG.

Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität von TEG erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.

Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

Die Kontrollorgane können eine Überprüfung auch verfügen, wenn:

  1. aus der Konformitätserklärung nach Artikel 7 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht;

  2. Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

Ergibt die Überprüfung nach Absatz 5, dass ein TEG den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.

Art. 13a Massnahmen

Entspricht ein TEG den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert das Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebenenfalls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Auslagen werden zusätzlich berechnet. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung vom 30. April 199917 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte.

Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das seco und melden dem seco jene TEG, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechenden Massnahmen. Wird eine Verfügung nach Absatz 1 erlassen, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem seco zu.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196818 ist auch für die Kontrollorgane wie Fachorganisationen oder Institutionen, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).
  2. [18] SR 172.021

5. Abschnitt:19 Aufsicht und Koordination

Art. 14 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausdrücklich dem Departement übertragen wird, dem seco.

Das seco sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane.20

Es unterrichtet die Kontrollorgane periodisch über neue Sicherheitsregeln sowie über die für die Gewährleistung der Sicherheit von TEG getroffenen Massnahmen.21

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom21. Dezember 197722 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten einschliesslich der gestützt auf Artikel 4 der bisherigen Fassung des Gesetzes genehmigten Sicherheitsregeln wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 17.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom9. Mai 197923 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:

Art. 5 Ziff. 12 Bst. d

...

Art. 13 Ziff. 3 Bst. f

...

Art. 17 Weitergeltung von Erlassen und Vereinbarungen

Folgende Erlasse bleiben vorläufig in Kraft:

[AS 1977 2376]

[AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 19922 Art. 2 Bst. b 366

Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang

Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1. AS 2001 267 Art. 32 Bst. a]

  1. die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 9. Dezember 199424 über grundlegende Anforderungen an Präservative;

  2. die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 17. Dezember 197925 über die Zuständigkeit von Fachorganisationen zur Kontrolle technischer Einrichtungen und Geräte.

...26

Footnotes

  1. [25] BBl 1980 I 251
  2. [26] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 853).

Art. 18 Übergangsbestimmungen

TEG, welche die Anforderungen des bisherigen Rechts erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht werden.

Bis zum 31. Dezember 1996 genügt hinsichtlich des Erfordernisses nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a (Akkreditierung), dass ein Akkreditierungsgesuch eingereicht worden ist.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

[AS 1994 3089. AS 1996 987 Art. 20 Abs. 1]

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

Konformitätsbewertung

A. Maschinen a. Für Maschinen, die nicht in Buchstabe b oder c erwähnt sind, kann der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter die Konformitätsbewertung ohne Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle selber vornehmen. b. Wird eine Maschine, die in der abschliessenden Liste des Anhangs IV zur Maschinenrichtlinie aufgeführt ist, entsprechend den Normen nach Artikel 4a des Gesetzes hergestellt: 1. so müssen die Unterlagen nach Anhang 3 zusammengestellt und unverzüglich einer Konformitätsbewertungsstelle übermittelt werden, die den Empfang dieser Unterlagen umgehend bestätigt und sie aufbewahrt, oder 2. die Unterlagen müssen einer Konformitätsbewertungsstelle vorgelegt werden, die lediglich überprüft, ob die Normen nach Artikel 4a des Gesetzes korrekt angewendet wurden, und eine Bescheinigung darüber erstellt, dass diese Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder 3. das Modell der Maschine muss einer Baumusterprüfung unterzogen werden. c. Werden bei der Herstellung von Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie die Normen nach Artikel 4a des Gesetzes nicht oder nur zum Teil beachtet, oder sind solche Normen nicht vorhanden, so muss das Modell der Maschine einer Baumusterprüfung unterzogen werden.

a. Bei serienmässig hergestellten Gasgeräten muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen, neben einer Baumusterprüfung, nach seiner Wahl eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren einhalten: 1. Baumusterkonformitätsverfahren mit Kontrolle (Kontrollsystem), 2. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität (Qualitätssicherungssystem für die Produktion), 3. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität (Qualitätssicherungssystem für das Produkt), 4. die Prüfung auf Baumusterkonformität. b. Bei der Herstellung von Gasgeräten in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller die Einzelprüfung wählen.

C. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) a. Bei PSA im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der PSA-Richtlinie kann der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter die Konformitätsbewertung selber vornehmen. Bei allen anderen PSA muss das Modell einer Baumusterprüfung unterzogen werden. b. Bei komplexen PSA im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der PSA- Richtlinie muss der Hersteller neben der Baumusterprüfung zusätzlich nach seiner Wahl: 1. eine Qualitätssicherung für das Endprodukt, oder 2. ein Qualitätssicherungssystem unterhalten.

Konformitätserklärung

A. Grundsätze a. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, 2. Beschreibung des Produkts, 3. alle einschlägigen Bestimmungen, denen das Produkt entspricht, 4. Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter rechtsverbindlich zu unterzeichnen; b. Gegebenenfalls muss die Konformitätserklärung die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Baumuster- bzw. Konformitätsbescheinigung, 2. Name und Anschrift der Konformitätsbewertungsstelle, der entsprechend dem Anhang 1 nur die Unterlagen übermittelt worden sind, 3. die Fundstellen der angewandten Normen nach Artikel 4a des Gesetzes, 4. andere technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden, 5. Erklärung, dass das betreffende Produkt dem Baumuster entspricht, 6. Erklärung, durch welche Verfahren nach Anhang 1 die Entsprechung mit dem Baumuster sichergestellt wird.

Für Maschinen gelten die folgenden speziellen Bestimmungen: a. Bei einer Maschine im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie muss in einer Erklärung des Herstellers anstatt einer Liste der eingehaltenen Bestimmungen der Hinweis enthalten sein, dass die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in welche sie eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Im übrigen entspricht die Erklärung der Konformitätserklärung. b. Bei Sicherheitsbauteilen hat die Konformitätserklärung zusätzlich die Sicherheitsfunktion anzugeben, falls diese nicht bereits aus der Beschreibung der Maschine klar ersichtlich ist. c. Ist eine Baumusterprüfung nach Anhang 1 durchgeführt worden, muss die Konformitätserklärung die Übereinstimmung mit dem Modell bescheinigen, das Gegenstand der Baumusterprüfung war.

C. Gasgeräte Für Gasgeräte gilt die folgende spezielle Bestimmung: Bei Ausrüstungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Gasgeräterichtlinie muss die Konformitätserklärung zusätzlich die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder für ihren Zusammenbau enthalten, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Spezielle Anforderungen an die technischen Unterlagen

A. Maschinen Für Maschinen muss der Inverkehrbringer die folgenden der Komplexität der Maschine entsprechenden Unterlagen innert angemessener Frist verfügbar machen können: a. einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne; b. detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen; c. eine Liste der grundlegenden Anforderungen, der Normen und der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden; d. eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden; e. wenn die Konformität mit einer Norm nach Artikel 4a des Gesetzes erklärt wird, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die der Hersteller nach seiner Wahl selbst durchgeführt hat oder durch eine fachlich kompetente Stelle ausführen liess; f. ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine; g. bei Serienfertigung eine Zusammenstellung der im Herstellerbetrieb getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Verordnung; h. wenn die Kenntnisse über die Baugruppen unerlässlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen prüfen zu können, detaillierte Pläne und sonstige genaue Angaben über die für die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen.

Für Gasgeräte muss der Inverkehrbringer die folgenden Unterlagen innert angemessener Frist verfügbar machen können: a. Soweit zur Bewertung der Konformität erforderlich, Konstruktionsunterlagen, welche umfassen: 1. eine allgemeine Beschreibung des Geräts, 2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne usw., 3. Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschliesslich der Funktionsweise des Geräts;

4. Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut werden, 5. Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Geräts; b. eine Liste der Normen nach Artikel 4a des Gesetzes, welche ganz oder teilweise angewandt wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen, die gewählt wurden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wenn die Normen nach Artikel 4a des Gesetzes nicht angewandt wurden; c. Testberichte; d. Installations- und Bedienungsanleitungen; e. andere Dokumente, welche die Möglichkeiten der Bewertung der Konformität verbessern.

C. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Für PSA muss der Inverkehrbringer die folgenden Unterlagen innert angemessener Frist verfügbar machen können: a. die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen; b. das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, die bei der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden.