819.14
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen
(Maschinenverordnung, MaschV)
vom 2. April 2008 (Stand am 1. Juli 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG), in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),5 verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG6 (Maschinenrichtlinie).7
Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG8. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss. Anstelle der EG-Erlasse, auf die
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben e und k der Maschinenrichtlinie verweist, gelten die
schweizerischen Erlasse gemäss Anhang 1 Ziffer 2.
Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; vorbehalten bleiben korrelierende Begriffe nach Anhang 1 Ziffer 1 dieser Verordnung.
AS 2008 1785
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom9.6.2006, S. 24; berichtigt durch ABl. L 76 vom16.3.2007, S. 35; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S.14.
Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit1. Juli 2010 (AS 2010 2583). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20109 über die Produktesicherheit (PrSV).10
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden; und
die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG11 erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–e sowie Absätze2 und 3 und Artikel 12 und 13.
Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt
Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Art. 3 Technische Normen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG12 zu konkretisieren.
Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199613 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 5 Marktüberwachung14
Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20–28 der PrSV15.16
Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG17 ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Anhang 118 (Art. 1 Abs. 3) Entsprechungen von Ausdrücken und von Erlassen 1. Für die korrekte Auslegung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG19, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
EG-Ausdruck schweizerischer Ausdruck Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Inverkehrbringen in der Schweiz Inbetriebnahme in der Gemeinschaft Inbetriebnahme in der Schweiz in der Gemeinschaft ansässige Person in der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz einzelstaatlich schweizerisch Marktaufsicht/Marktüberwachung Marktüberwachung benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle EG-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EG-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EG-Baumusterprüfverfahren Baumusterprüfverfahren
Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
2. Schweizerische Erlasse, die den in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG20 zitierten EG-Richtlinien entsprechen Richtlinie 2003/37/EG: Richtlinie 2003/37/EG des Verordnung vom 19. Juni Europäischen Parlaments und des Rates vom 1995 über technische Anfor- 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- derungen an landwirtschaft- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre liche Traktoren und deren Anhänger und die von ihnen gezogenen aus- Anhänger (TAFV2; wechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bau- SR 741.413) teile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom9.7.2003, S. 1) Richtlinie 70/156/EWG: Richtlinie 70/156/EWG Verordnung vom 19. Juni des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der 1995 über technische Anfor- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die derungen an Transport- Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- motorwagen und deren zeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S.1, Anhänger (TAFV1; letztmals geändert durch Verordnung (EG) SR 741.412) Nr. 715/2007, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) Richtlinie 2002/24/EG: Richtlinie 2002/24/EG des Verordnung vom2. Septem- Europäischen Parlaments und des Rates vom ber 1998 über technische 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei- Anforderungen an Motorrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur räder, Leicht-, Klein- und Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates dreirädrige Motorfahrzeuge (ABl. L 124 vom9.5.2002, S.1, letztmals geändert (TAFV3; SR 741.414) durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) Richtlinie 73/23/EWG: Richtlinie 73/23/EWG des Verordnung vom9. April Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der 1997 über elektrische Nieder- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend spannungserzeugnisse (NEV; elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inner- SR 734.26) halb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie, ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29, ersetzt durch Richtlinie 2006/95/EG, ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…21
21 Die Änderungen können unter AS 2008 1785 konsultiert werden.