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Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation

823.312 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 favr. 1983

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/823-312/de/verordnung-uber-bundesbeitrage-zur-forderung-von-technologie-und-innovation

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Abrogà tras: Verordnung zum Forschungsgesetz (AS 2010 5461)

823.312

Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation

vom 17. Dezember 1982 (Stand am 19. Juli 2005)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 14 Absatz 2 der Vollzugsverordnung vom12. März 19562 zum Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, verordnet:

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).
  2. [2] SR 823.311

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen durch den Bund an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach den Artikeln4, 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 19543 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4915).
  3. [3] SR 823.31

Art. 2 Verwendung der Mittel

Der Bund unterstützt vor allem Vorhaben, die für die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft von Bedeutung sind und deren Durchführung durch eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und externen Forschungsstätten nach

Artikel 5 Buchstabe a erheblich erleichtert wird. Er kann Massnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Vorhaben wie insbesondere Recherchen, Partnervermittlung, Machbarkeitsstudien und das Coaching von kleinen und mittleren

Unternehmen (KMU) unterstützen sowie Forschungsaufträge erteilen, die im Gesamtinteresse liegen.4

Insbesondere sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu fördern, die unmittelbar auf Material-, Prozess und Produktinnovation ausgerichtet sind.5

Nicht mehr unter den Begriff Entwicklung im Sinne dieser Verordnung fallen Projekte, die ausschliesslich die Erprobung von Prototypen und deren Weiterentwicklung bis zur Fabrikationsreife zum Ziel haben.

AS 1983 464

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

2. Abschnitt Kommission für Technologie und Innovation6

Art. 37 Kommission für Technologie und Innovation8

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestellt die Kommission für Technologie und Innovation (Kommission) aus Vertretern und Vertreterinnen der Wirtschaft und der Wissenschaft und einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt).

Es ernennt den Präsidenten oder die Präsidentin. Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist der Vertreter oder die Vertreterin des Bundesamtes. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

Das Bundesamt besorgt das Sekretariat der Kommission.

Die Mitglieder der Kommission und von ihr beigezogene Fachleute können zu Verschwiegenheit verpflichtet werden.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4915).

Art. 4 Aufgaben der Kommission

Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:

  1. 9 Begutachtung der Gesuche um Gewährung von Bundesbeiträgen und Stellungnahme zur Erteilung von Forschungs- oder Entwicklungsaufträgen; sie kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.

  2. Formulierung von Empfehlungen über Gutheissung oder Ablehnung von Beitragsgesuchen sowie über die Höhe des Bundesbeitrags;

  3. Auswertung der im Rahmen der unterstützten Projekte erzielten Ergebnisse;

  4. Förderung des Kontaktes zwischen der Wissenschaft und der Wirtschaft insbesondere der Klein- und Mittelbetriebe;

  5. Abklärung von Fragen der praxisorientierten Forschung und Entwicklung im Rahmen der schweizerischen Forschungs- und Entwicklungspolitik.

3. Abschnitt Beitragsgesuche

Art. 5 Kreis der Gesuchsteller

Als Gesuchsteller für Bundesbeiträge kommen in Frage:

  1. 10 nicht unmittelbar gewinnorientierte Forschungs- und Entwicklungsstätten wie insbesondere Institute und Abteilungen eidgenössischer und kantonaler Hochschulen und Fachhochschulen, Annexanstalten eidgenössischer technischer Hochschulen, Abteilungen von Fachschulen, Technika oder Branchenforschungsstätten;

  2. Branchenforschungskommissionen oder Branchenforschungsinstitutionen gemeinsam mit einer nach Buchstabe a geeigneten Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte;

  3. eine Firma oder eine Firmengruppe gemeinsam mit einer geeigneten Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte nach Buchstabe a; ausnahmsweise auch allein, wenn unter den in Buchstabe a aufgezählten Institutionen kein Träger gefunden werden kann, und die firmeneigene Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte für die geplanten Arbeiten geeignet ist;

  4. Einzelforscher gemeinsam mit einer geeigneten Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte nach Buchstabe a und einer Firma oder Firmengruppe, die bereit ist, die Ergebnisse auszuwerten.

Art. 6 Einreichung und Form der Gesuche

Für die Einreichung der Beitragsgesuche sind die beim Sekretariat der Kommission verfügbaren Formulare zu verwenden.

. . .11

Footnotes

  1. [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

Art. 7 Anforderungen an das Gesuch

Das Beitragsgesuch muss eine Projektbeschreibung enthalten, die eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und wirtschaftliche Beurteilung der geplanten Arbeiten darstellt. Auch die im Rahmen eines Projektes zu erbringenden Eigenleistungen müssen vom Gesuchsteller im einzelnen dargelegt werden.

Art. 8 Verfahren

Das Bundesamt vertritt die Eidgenossenschaft bei den Verhandlungen mit den Gesuchstellern.

Das Bundesamt prüft die einzelnen Beitragsgesuche auf ihre Vollständigkeit hin und sorgt nötigenfalls für ihre Ergänzung. Zu diesem Zweck kann es vom Gesuchsteller zusätzliche Angaben verlangen. Falls erforderlich sind vorgängig zur Bereinigung von Beitragsgesuchen Abklärungen durchzuführen.

Das Bundesamt kann nötigenfalls die Meinungsäusserung sachverständiger mitinteressierter Verwaltungseinheiten des Bundes, interessierter industrieller Kreise, sowie im Falle von Hochschulen die Stellungnahme der zuständigen Forschungskommissionen einholen.

Das Bundesamt legt die Gesuche der Kommission zur Begutachtung vor.

Art. 9 Beurteilungskriterien

Für die Beurteilung und Berücksichtigung von Beitragsgesuchen gelten folgende Kriterien:

  1. ein tragbares Verhältnis zwischen dem nachgesuchten Bundesbeitrag und dem verfügbaren Kredit;

  2. 12 das wirtschaftliche Interesse am Projekt, insbesondere die Wahrscheinlichkeit, dass allfällige Ergebnisse der Arbeiten ausgewertet werden können;

  3. die thematische Umschreibung und Abgrenzung des Projektgegenstandes und der für die Abwicklung der Arbeiten vorgelegte Zeit- und Finanzplan sowie die Zielsetzung des Projekts und der vorgeschlagene Lösungsweg;

  4. die Qualifikation der Projektbearbeiter und die Eignung der Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte;

  5. 13 der Beitrag zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

Art. 10 Auswahl der Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte

Massgebliches Kriterium für die Auswahl der Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte ist deren Eignung für die Problemlösung sowie das Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolgswahrscheinlichkeit.

4. Abschnitt Kosten

Art. 11 Eigenleistungen interessierter Wirtschaftskreise

Die an den Ergebnissen interessierten Wirtschaftskreise haben sich in der Regel mit 50 Prozent an den Gesamtkosten des Projektes zu beteiligen.

Lieferungen von Material oder Zurverfügungstellung von Apparaten, Produktionsanlagen usw. sowie Löhne für Projektmitarbeiter können bei der Berechnung der eigenen Leistungen anteilsmässig mitberücksichtigt werden. Deren Ausmass ist im Detail festzulegen.

Ausserordentliche Beiträge eines Kantons oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Projektkosten können als Eigenleistungen eines Gesuchstellers angerechnet werden.

In den folgenden Fällen können die Eigenleistungen der interessierten Wirtschaftskreise weniger als 50 Prozent der gesamten Projektkosten ausmachen, wenn:

  1. es sich um ein schwergewichtig wissenschaftlich orientiertes Forschungsprojekt handelt;

  2. die in Aussicht gestellten Ergebnisse eines Forschungs- oder Entwicklungsprojektes einem im voraus nicht abgrenzbaren Kreis von Interessenten zugutekommen;

  3. die vom Bund zu unterstützenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Bestandteil eines Projekts sind, dessen übrige Teile nicht aus Bundesmitteln finanziert werden;

  4. es sich um ein Branchenprojekt handelt, oder wenn die in Aussicht gestellten Ergebnisse einer Mehrzahl von Firmen zugutekommen;

  5. das Projekt im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit von besonderer Bedeutung ist, oder wenn es sich um einen Auftrag im Gesamtinteresse handelt.

  6. 14 es sich um ein Projekt handelt, dessen Ergebnisse über ein Neuunternehmen am Markt umgesetzt werden.

Im Rahmen eines Vorprojekts bereits erbrachte Leistungen können nicht Gegenstand eines Beitragsgesuchs sein. Diese Aufwendungen können jedoch teilweise als Eigenleistungen angerechnet werden. Vorleistungen können substantielle eigene Leistungen der interessierten Wirtschaftskreise in keinem Fall ersetzen.

Art. 1215 Salärkosten

Bundesbeiträge werden insbesondere an die Salärkosten der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter an den Forschungs- und Bildungsstätten ausgerichtet.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

Art. 1316 Kosten für Infrastruktur und Material sowie Spesen

Bundesbeiträge für Infrastrukturkosten, Material, Verbrauchsmaterial und Reisespesen werden vom Bundesamt nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin bewilligt.

Solche Aufwendungen sind grundsätzlich von den an den Projektergebnissen interessierten Wirtschaftskreisen oder aus ordentlichen Mitteln der Forschungs- und Bildungsstätten zu finanzieren.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

Art. 1417 Kosten für Aufwendungen für Ausrüstungen

Keine Bundesbeiträge werden ausgerichtet für Aufwendungen für Ausrüstungen und Anlagen, die für die Produktion erforderlich sind.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

Art. 1518

Footnotes

  1. [18] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

5. Abschnitt Pflichten der Beitragsempfänger

Art. 16 Berichterstattung, Abrechnung

Die Beitragsempfänger sind dem Bund gegenüber für eine zweckentsprechende und rationelle Verwendung der ihnen gewährten Beiträge verantwortlich.

Einzelheiten regeln das Bundesamt und die an einem Projekt beteiligten Partner in einem Vertrag.19

Kann der Beitragsempfänger eine Auflage nur teilweise oder nicht erfüllen, ist er verpflichtet, dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Das Bundesamt überprüft die Abrechnungen der Beitragsempfänger und unterbreitet sie der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Diese ist berechtigt, in die Bücher der Beitragsempfänger Einsicht zu nehmen.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

Art. 1720 Verwertung der Projektergebnisse

Die mitfinanzierenden Wirtschaftskreise nach Artikel 11 haben ein Recht, die Projektergebnisse zu nutzen und zu verwerten. Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Die jeweiligen Projektpartner regeln unter sich das Recht, Patente anzumelden, und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche.

Die Projektpartner verpflichten sich, die Verwertung der Ergebnisse nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Art und Weise zu beeinträchtigen.

Das Bundesamt ist rechtzeitig über jede im Zusammenhang mit einem Projekt erfolgte Patentanmeldung und Patenterteilung zu informieren. Werden solche Patente oder Patentlizenzen veräussert, ohne dass sie durch einen am Projekt beteiligten Partner genutzt werden, so sind die gewährten Bundesbeiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Die Höhe der Rückerstattung wird vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung festgesetzt.

Die Übertragung von Patenten und Patentlizenzen an ausländische Interessenten bedarf vorgängig der Zustimmung des Bundesamtes.

Weitere Einzelheiten regeln das Bundesamt und die an einem Projekt beteiligten Partner in einem Vertrag.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).

Art. 18 Verwendung von Sachwerten

Das Bundesamt kann über die weitere Verwendung der mit seiner Unterstützung angeschafften Apparate und Maschinen mitbestimmen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19

Das Reglement vom5. Februar 196921 für die Gewährung von Forschungsbeiträgen wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Februar 1983 in Kraft.

[AS 1969 221]

Footnotes

  1. [1] Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4915).

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juli 2005 (AS 2005 3031).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Juli 2005 (AS 2005 3031).
  3. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).
  4. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).
  5. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1836).