824.11
Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen
vom 15. April 2004 (Stand am 27. April 2004)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 (ZDV), verordnet:
Art. 1 Taschengeld
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a Zivildienstgesetz vom 6. Okt. 1995, ZDG2 Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag ein Taschengeld von 5 Franken.
Art. 2 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG) Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz.
Art. 3 Verpflegung
(Art. 29 Abs. 1 Bst. c ZDG, Art. 53 Abs. 1 Bst. a ZDV)
Verpflegt sich die zivildienstleistende Person in ihrer Unterkunft, so bezahlt ihr der Einsatzbetrieb pro anrechenbaren Tag:
für das Morgenessen 4 Franken;
für das Mittagessen 9 Franken;
für das Nachtessen 7 Franken.
Kann sich die zivildienstleistende Person an Arbeitstagen nicht in ihrer Unterkunft verpflegen, so bezahlt ihr der Einsatzbetrieb pro anrechenbaren Tag:
für das Morgenessen 9 Franken;
für das Mittagessen 17 Franken;
für das Nachtessen 13 Franken.
AS 2004 2083
An Anhörungstagen, an denen eine gesuchstellende Person an einer Einführung in die Belange des Zivildienstes teilnimmt, und an eintägigen Einführungstagen der Vollzugsstelle für den Zivildienst trägt diese die Kosten des Mittagessens. Sie bezahlt der gesuchstellenden beziehungsweise zivildienstleistenden Person an den genannten Tagen keine weitere Verpflegung.
Art. 4 Benützung der Privatunterkunft
(Art. 29 Abs. 1 Bst. d ZDG, Art. 66 Abs. 2 ZDV) Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag
Franken für die Benützung der Privatunterkunft.
Art. 5 Täglicher Arbeitsweg
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG, Art. 67 ZDV)
Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so vergütet der Einsatzbetrieb dessen Kosten anteilmässig (rechnerische Kosten des Abonnements pro Tag mal Anzahl anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes).
Für die unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von
Rappen.
Art. 6 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG, Art. 65 und 68 ZDV)
Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach Artikel 2 und 3 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die höheren nachgewiesenen Kosten in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Verpflegung nach tieferen Ansätzen als jenen nach Artikel 3 vergüten. Er darf dabei die Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EVD vom 15. Juli 19923 über den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2004 in Kraft.
[AS 1992 1537]