824.11
Verordnung des WBF über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen
vom 15. April 2004 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 19962 (ZDV), verordnet:
Art. 1 Taschengeld
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a Zivildienstgesetz vom6. Okt. 1995, ZDG3 Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag ein Taschengeld von 5 Franken.
Art. 2 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG) Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz.
Art. 34 Verpflegung
(Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG)
Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpflegen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag:
für das Morgenessen: 4 Franken;
für das Mittagessen: 9 Franken;
für das Nachtessen: 7 Franken.
Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgenessen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleistung.
AS 2004 2083
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
An eintägigen Einführungstagen der Vollzugsstelle für den Zivildienst trägt die Vollzugsstelle die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.
Art. 45 Benützung der Privatunterkunft
(Art. 29 Abs. 1 Bst. d ZDG und 66 Abs. 2 ZDV) Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag
Franken für die Benützung der Privatunterkunft.
Art. 5 Täglicher Arbeitsweg
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG, Art. 67 ZDV)
Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so vergütet der Einsatzbetrieb dessen Kosten anteilmässig (rechnerische Kosten des Abonnements pro Tag mal Anzahl anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes).
Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von
Rappen.6
Art. 67 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG, Art. 65 und 68 ZDV)
Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach Artikel 2 und 3 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die höheren nachgewiesenen Kosten in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach
Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die
Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken).
Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des WBF vom 15. Juli 19928 über den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird aufgehoben.
Art. 7a9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2010
Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2010 vereinbart worden sind, richten sich die Geldleistungen für die Verpflegung und für die Benützung der Privatunterkunft nach bisherigem Recht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
[AS 1992 1537]