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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

830.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/830-11/de/verordnung-uber-den-allgemeinen-teil-des-sozialversicherungsrechts

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2007.

Decretà cun: Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3703)

Consultaziuns: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) (04-12-2020),

830.11

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

vom 11. September 2002 (Stand am 3. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), verordnet:

Footnotes

  1. [6] SR 172.041.0
  2. [1] SR 830.1

1. Kapitel Bestimmungen zu den Leistungen

1. Abschnitt Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

Art. 1

Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach

Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt und ist diese bevormundet, so werden die Geldleistungen dem Vormund, der Vormundin oder einer von diesem oder dieser

bezeichneten Person ausbezahlt.

Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach

Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder

Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde:

  1. die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden;

  2. dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geldleistungen Bericht zu erstatten.

AS 2002 3703

2. Abschnitt Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

(Art. 25 ATSG)

Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen

Rückerstattungspflichtig sind:

  1. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben;

  2. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach

Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt Art. 3 Erlasses hin. Art. 4 erlassen.

wurden;

c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.

Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.

Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.

Rückforderungsverfügung

Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.

Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des

Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Erlass

Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.

Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.

Art. 5 Grosse Härte

Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 19652 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:

  1. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf: der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG;

  2. als Mietzins: der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG;

  3. als Betrag für persönliche Auslagen: 4800 Franken pro Jahr;

  4. als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung: die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen3.

Der Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c ELG beträgt 75 000 Franken. Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern (Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG) beträgt ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.

Als zusätzliche Ausgabe wird angerechnet:

  1. bei Alleinstehenden ein Betrag von 8000 Franken;

  2. bei Ehepaaren ein Betrag von 12 000 Franken;

  3. bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag von 4000 Franken pro Kind.

Footnotes

  1. [2] SR 831.30
  2. [3] SR 831.309.1

3. Abschnitt Verzugszins auf Leistungen

(Art. 26 Absatz 2 ATSG)

Art. 6 Anspruch

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach Artikel 26 Absatz 2 ATSG haben:

  1. die leistungsberechtigte Person bzw. deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;

  2. Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen erbracht haben oder die Nachzahlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 beanspruchen können.

Art. 7 Zinssatz und Berechnung

Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.

2. Kapitel Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt Akteneinsicht

(Art. 47 ATSG)

Art. 8 Form

Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.

Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.

Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:

  1. Behörden;

  2. den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20005 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.

Footnotes

  1. [4] SR 235.1
  2. [5] SR 935.61

Art. 9 Kosten

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.

Eine Gebühr nach der Verordnung vom10. September 19696 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Footnotes

  1. [10] SR 837.0
  2. [7] SR 235.11

2. Abschnitt Einspracheverfahren

(Art. 52 ATSG)

Art. 10 Grundsatz

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:

  1. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;

  2. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 19839 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.

In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.

Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

Footnotes

  1. [8] SR 837.0
  2. [9] SR 832.30

Art. 11 Aufschiebende Wirkung

Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:

  1. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;

  2. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;

  3. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.

Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.

Art. 12 Einspracheentscheid

Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.

Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

3. Kapitel Rückgriff

(Art. 72 ATSG)

Art. 13 Grundsatz

Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.

Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV

Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung macht das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das Bundesamt kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen.

Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das Bundesamt trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.

Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung

Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198210 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rückgriffsansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das seco erfolgen.

Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander

Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 17 Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger

Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

  1. durch die Unfallversicherung;

  2. durch die Militärversicherung;

  3. durch die Krankenversicherung;

  4. durch die AHV/IV.

4. Kapitel Übrige Bestimmungen

Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe

(Art. 32 ATSG) Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten:

  1. wenn auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und

  2. die Gesetzgebung eines Sozialversicherungszweiges dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.