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Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 24. September 2004 (Stand am 19. Oktober 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG), verordnet:
1. Abschnitt Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala
Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Fr.
obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 51 600.– AHVG auf
untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 8 500.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 8400 Franken festgesetzt.
Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 353 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 706 Franken im Jahr.
AS 2004 4363
Art. 3 Ordentliche Renten
Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1075 Franken festgesetzt.
Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1075–1055 =1,9 Prozent erhöht 1055 wird. Zur Anwendung gelangen die ab1. Januar 2005 gültigen Rententabellen.
Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 4 Indexstand
Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 195,5 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:
182,5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,0 (Mai 1993 = 100);
208,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2093 (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen
Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt Invalidenversicherung
Art. 6
Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 59 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 118 Franken festgesetzt.
3. Abschnitt Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst
und Zivilschutz
Art. 7
Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 13 Franken im Jahr festgesetzt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 03 vom 20. September 20024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
[AS 2002 3340]